OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 1280/22.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0714.22L1280.22A.00
42Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Eilantrag werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Eilantrag werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. H. aus C1. ist abzulehnen, weil der Antragsteller bis zum Abschluss dieses Verfahrens durch den vorliegenden Beschluss nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Dabei muss die Partei sich gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO der durch das Bundesministerium der Justiz mit der Prozeßkostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001, in der derzeit geltenden Fassung eingeführten Vordrucke für die Erklärung bedienen. Bei einem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 18 E 1316/11 - und vom 16. April 2014 - 18 E 397/14 -, m. w. N., jeweils n. v. Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ferner abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. II. Der am 6. Juni 2022 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4164/22.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2022 in Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaft. Ferner ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier: am 30. Mai 2022) gewahrt. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen könnte, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat ‑ anders als im Aufnahmeverfahren ‑ nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es genügt, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt, EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff., juris. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO finden Anwendung, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats bereits in einer die Zuständigkeit dieses Staates begründenden Weise abgeschlossen ist, jedoch unabhängig davon, ob dieser Staat mit der Prüfung des Antrages nach der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) bereits begonnen hat, EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 51-53 , juris. Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien, EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 67, juris. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. So liegt der Fall hier. Rumänien hat dem Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes mit Schreiben vom 13. Mai 2022 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst c Dublin III-VO stattgegeben und mitgeteilt, dass der Antragsteller dort am 17. März 2022 Asyl beantragt habe, später aus der Unterkunft verschwunden sei und sein Asylverfahren am 17. April 2022 eingestellt worden sei. Der Antragsteller hat zudem in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Asylantrag gestellt. Die damit für Rumänien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere richtete das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist am 6. Mai 2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien, das ausweislich der automatisch generierten Empfangsbestätigung am selben Tag dort einging. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, juris Rn. 11. Darüber hinaus kann sich der Antragsteller auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil seiner Überstellung nach Rumänien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris Rn. 60, 62, und vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 7. Davon abgesehen ist die Antragsgegnerin aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO – nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, den Antragsteller nach Rumänien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die für den Antragsteller eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächte. Die Voraussetzungen, unter denen dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, der Fall wäre, liegen hier nicht vor. Zwar bezieht sich Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh aus systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der nach dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 EU-GRCh geht jedoch hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87. Dabei ist für die Anwendung von Art. 4 EU-GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 88, 76. Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, unter Bezugnahme auf Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89. Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 EU-GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254. Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-GRCh, der GFK und der EMRK steht. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 89 ff.; unter Bezugnahme auf EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263. Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss nach sich ziehen könnten. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller – wie er geltend macht – eine unmenschliche Behandlung im Falle seiner Überstellung nach Rumänien deshalb droht, weil seine Grundversorgung nicht gesichert sei. Ausweislich der Asylum Information Database (AIDA) erhält ein erwachsener lediger Asylbewerber – wie der Antragsteller – monatliche Beihilfen bzw. Gutscheine im Wert von 100 Euro (480 RON). So AIDA (Asylum Information Database), Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 102, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf; Country Report: Romania – 2020 Update – April 2021, Stand: 31. Dezember 2020 S. 98, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-RO_2020update.pdf; Country Report: Romania – 2019 Update – April 2020, Stand: 31. Dezember 2019, abrufbar unter: https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf, S. 88. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Geldbetrag insbesondere auch angesichts der in Rumänien im Vergleich zu Deutschland deutlich geringeren Lebenshaltungskosten nicht für die Deckung des Existenzminimums ausreichen könnte, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine Obdachlosigkeit drohen könnte. Ausweislich des aktuellen Länderberichts der AIDA haben die regionalen Aufnahmezentren eine Kapazität von 1.100 Plätzen. So AIDA Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 110, und die Belegung lag nach den aktuellsten Zahlen Anfang 2022 bei 501. Auch wenn die Zahlen von Asylsuchenden 2021 um 64,2 % gestiegen sind, ist bei einer Gesamtzahl von 9.591 Asylanträgen nicht ersichtlich, dass dies zu einer Obdachlosigkeit für Dublin-Rückkehrer führen würde. Bislang musste niemand abgewiesen werden. AIDA Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 12, S. 110. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Krieg in der Ukraine und die dadurch bedingten Flüchtlingsströme. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die überwiegende Anzahl der ukrainischen Flüchtlinge nicht in Rumänien bleiben. Nach Angaben des UNHCR haben seit dem 24. Februar über 1,28 Millionen Flüchtlinge aus der Ukraine die Grenze nach Rumänien überquert, derzeit halten sich jedoch nur 86.154 davon im Land auf, von denen 42,742 für vorübergehenden Schutz registriert sind (Stand: 26. Juni 2022). United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Ukraine Refugee Situation, Operational Update Romania 16. – 30. Juni 2022, S. 1 f., abrufbar unter https://data.unhcr.org/en/documents/details/94149. Im Übrigen hat die rumänische Regierung zahlreiche Vorkehrungen zur Bewältigung des Flüchtlingsstroms getroffen. Gemeinsam mit dem UNHCR, UN-Organisationen und nationalen wie internationalen Nichtregierungsorganisationen stellt sie die Umsetzung des nationalen Maßnahmenplans für den Schutz und die Integration von Vertriebenen aus der Ukraine und von Personen, die in Rumänien vorübergehenden Schutz genießen, sicher. United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Ukraine Refugee Situation, Operational Update Romania 16. – 30. Juni 2022, S. 2 ff., abrufbar unter https://data.unhcr.org/en/documents/details/94149; so auch im Ergebnis VG Leipzig, Beschluss vom 28. April 2022 – 7 L 209/22.A –, juris; VG Trier, Beschluss vom 24. März 2022, 7 L 810/22.TR, juris. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller in Rumänien ein rechtsstaatswidriges Verfahren drohen könnte. Insbesondere liegt hier keine Fallgestaltung vor, bei der der Antragsteller als Folgeantragsteller von den sozialen Leistungen für Asylsuchende völlig ausgeschlossen wäre. Denn es spricht alles dafür, dass der Antragsteller sein Asylerstverfahren in Rumänien wird fortführen können. Wurde ein Asylverfahren begonnen und in der Folge beendet, weil sich der Asylbewerber abgesetzt hat, gilt der Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Kehrt der Asylbewerber binnen neun Monaten nach Schließen des Verfahrens zurück, wird sein Antrag als Erstantrag behandelt und kann fortgesetzt werden, vgl. BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 23. August 2021, S. 4; ebenso: VG Ansbach, Beschluss vom 8. September 2021 – AN 17 S 21.50110 –, Rn. 30, juris. So liegt der Fall hier. Ausweislich der Übernahmeerklärung Rumäniens hat sich der Antragsteller aus seiner Unterkunft in Rumänien abgesetzt und sein Asylverfahren wurde am 17. April 2022 geschlossen. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den zeitlichen Angaben des Antragstellers über seinen Reiseweg und die Abgabe seiner Fingerabdrücke. Dass der Antragsteller – wie er vorträgt – in Rumänien eigentlich keinen Asylantrag stellen wollte, steht dem nicht entgegen. Nach alledem liegt die Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers weniger als neun Monate zurück, so dass er dieses bei einer Rückkehr nach Rumänien fortsetzen könnte. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob für Fälle, in denen das Asylerstverfahren negativ abgeschlossen ist und nicht wieder aufgenommen werden kann, so dass der Antragsteller sein Asylbegehren in Rumänien nur noch im Wege eines Asylfolgeantrages weiterverfolgen könnte, ein systemischer Mangel anzunehmen wäre. Vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2021 – A 13 K 2227/21 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Juni 2021 - 10 K 97/21.A - zu Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO, juris; a. A. VG Sigmaringen, Urteil vom 19. Februar 2021 - A 13 K 183/19 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2021 - 29 L 1943/21.A -, juris. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Rumänien inhaftiert würde. Insbesondere erfüllt der Antragsteller keine der aufgeführten Haftgründe. Vgl. hierzu: AIDA Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021 S. 130 ff., 133 ff.; USDOS (United States Department of State), Romania 2021 Country Reports on Human Rights, Executive Summary, S. 7 f., abrufbar unter https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/romania/; ebenso: VG Minden, Beschluss vom 12. April 2022 – 12 L 286/22.A –, juris. Soweit über Inhaftierungen von Asylantragstellern, die dem Dublin-Verfahren unterliegen, berichtet wird, handelt es sich erkennbar um solche, deren Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat geprüft wird, weil nach Auffassung der rumänischen Behörden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Schutzgesuches zuständig ist. So liegt der Fall hier nicht. Die rumänischen Behörden bejahen vielmehr ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers, wie aus der Zustimmung zum Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin hervorgeht. Soweit es nach den vorliegenden Berichten im Jahr 2020 zu vermehrten Push-Backs von Migranten insbesondere an der rumänisch-serbischen Grenze gekommen ist (13.409 Personen nach UNHCR-Angaben), so AIDA Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021 S. 24, 831 Personen nach Angaben der Grenzpolizei im Rahmen von Rückübernahmeabkommen (S.22); im Jahr 2021 hat UNHCR keine aufgeschlüsselte Statistiken mehr veröffentlicht, und auch Fälle von gewalttätigen Übergriffen von Grenzpolizisten bzw. Mitgliedern der Gendarmerie sowie ein hoher Grad von Korruption berichtet wird, ändert dies an der Gesamteinschätzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens nichts. Zum einen werden die Push-Backs nach den Angaben der rumänischen Behörden nur im Falle einer illegalen Reise und einer Weigerung, einen Asylantrag zu stellen durchgeführt, zum anderen ist den Betroffenen grundsätzlich die Inanspruchnahme nationalen Rechtsschutzes möglich. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 23. August 2021; VG München, Beschluss vom 27. November 2020 - M 1 S 20.50531 -, juris Rn. 26. Schließlich sind Dublin-Rückkehrer – wie der Antragsteller – von diesen Maßnahmen im Rahmen einer Rücküberstellung am Flughafen offensichtlich nicht betroffen. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Aufnahmebedingungen oder das Asylverfahren in Rumänien an systemischen Mängeln leidet, die eine beachtliche Gefahr einer drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCh, Art. 3 EMRK für arbeitsfähige männliche Alleinreisende – wie dem Antragsteller – im Falle der Überstellung nach Rumänien birgt. Vgl. ebenso: VG Minden, Beschluss vom 12. Mai 2022 – 12 L 286/22.A –, juris; VG Trier, Beschluss vom 5. Mai 2022 – 7 L 1089/22.TR –, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 28. April 2022 – 7 L 209/22.A –, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 6. April 2022 – 4 L 260/22.A –, juris; VG München, Beschluss vom 27. November 2020 - M 1 S 20.50531 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 9. September 2021 – AN 17 S 21.50195 –, Rn. 39 ff, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 9. September 2021 ‑ 10 K 314/21.A –, Rn. 24 ff, juris; VG Leipzig, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 L 347/21.A ‑, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 15. Juni 2021 – 5 L 196/21.A ‑, juris; VG Kassel, Urteil vom 31. Mai 2021 ‑ 1 K 973/19.KS.A ‑, juris; VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 – 5 K 1582/17.A –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 03. März 2021 – A 19 K 406/21 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 1. März 2021 – 10 L 33/21.A –, Rn. 9, juris; VG München, Urteil vom 9. Februar 2021 – M 30 K 21.50059 –, Rn. 23 m.w.N., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 – 22 K 17460/17.A – juris Rn. 75f; VG Würzburg, Beschluss vom 11. März 2020 - W 4 S 20.50079 -, juris Rn. 19; VG Ansbach, Beschluss vom 28. November 2019 - AN 17 S 19.51025 -, juris 23; VG Lüneburg, Teilurteil vom 13. März 2019 - 8 B 51/19 -, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2018 ‑ A 13 K 15354/17 -, juris Rn. 36; VG Aachen, Beschluss vom 21. September 2018 - 6 L 1144/18.A -, juris Rn. 22; VG Ansbach, Beschluss vom 14. Februar 2018 - AN 17 S 18.50128 -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.; VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2017 - B 6 S 17.50926 -, juris Rn. 33 ff., m. w. N.; VG Augsburg, Beschluss vom 10. November 2017 - Au 5 S 17.50352 -, juris Rn. 32 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 2 B 683/17 -, juris Rn. 12 ff., m. w. N.; a.A. für Personen, die in Rumänien als Folgeantragsteller gelten: VG Köln, Urteil vom 19. April 2021 ‑ 20 K 653/21.A ‑, Rn. 49, juris; VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2020 – 1 K 373/18.A –, Rn. 54 ff, juris. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine menschenrechtswidrige Behandlung im Falle einer Zuerkennung internationalen Schutzes in Rumänien droht. Trotz der schwierigen Lebensbedingungen, denen Menschen mit internationalem Schutzstatus in Rumänien ausgesetzt sind, herrschen dort im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keine Missstände, die die Annahme rechtfertigen, dass durch den rumänischen Staat als international schutzberechtigt anerkannte Personen, die aus dem Ausland nach Rumänien zurückkehren, in rechtserheblicher Weise Gefahr laufen, in Rumänien im hier maßgeblichen Prognosezeitraum der rechtlich beachtlichen Gefahr einer gegen Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der rumänische Staat verhält sich gegenüber dort lebenden und von ihm als international schutzberechtigt anerkannten Personen nicht gleichgültig. Wegen der von ihm bereitgestellten Unterstützung haben Angehörige dieses Personenkreises nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine mit der Menschenwürde unvereinbare Situation extremer materieller Not oder Verelendung zu geraten. Anerkannte international Schutzberechtigte sind rumänischen Staatsbürgern hinsichtlich des Zugangs zur Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung gleichgestellt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 23. August 2021, S. 13; zum Integrationsprogramm AIDA Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 153 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-9-516.80/54385, S. 1; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bukarest, Staatliche Unterstützung für schutzberechtigte Personen in Rumänien vom 27. August 2020 (Stand: 4. Februar 2022). Sollte der Antragsteller wegen der Ausreise nach Deutschland nicht in das zusätzlich für Schutzberechtigte vorgesehene Integrationsprogramm aufgenommen werden (können), steht ihm die Möglichkeit offen, ebenso wie rumänische Staatsbürger selbst für die Sicherung seiner Existenzgrundlage Sorge zu tragen und notfalls auf die auch den Staatsangehörigen Rumäniens zur Verfügung stehenden Unterstützungsleistungen zurückzugreifen, die ihrerseits geeignet sind, zu verhindern, dass sie in eine mit der Menschenwürde unvereinbare Situation extremer Not oder Verelendung geraten. Bezüglich des rechtlich unbeschränkten Zugangs international Schutzberechtigter zum rumänischen Arbeitsmarkt mag in der Praxis die fehlende Beherrschung der rumänischen Sprache bei der Arbeitsplatzsuche hinderlich sein. Nach Auskunftslage sind jedoch Arbeitsplätze verfügbar, auch wenn das Lohnniveau regelmäßig recht gering ist. Insbesondere im Westen des Landes übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer. Dort werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht. Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien finden zu können, bestehen insofern jedenfalls dann nicht, wenn von den Integrationsangeboten zur Sprachförderung und gegebenenfalls zur Qualifizierung Gebrauch gemacht und eine vergleichsweise niedrige Entlohnung in Kauf genommen wird. Lediglich für bestimmte qualifizierte Tätigkeiten (wie etwa als Arzt) bedarf es eines besonderen Nachweises, tatsächlich über die geforderte Qualifikation zu verfügen. So AIDA, Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 73 f.; vgl. auch AIDA, Country Report: Romania – 2020 Update – April 2021 S. 164 ff. Sollte kein Einkommen aus einer Berufstätigkeit zu erzielen sein oder das Einkommen zur Sicherung der Existenzgrundlage nicht ausreichen, können international Schutzberechtigte erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen, um ihre Grundbedürfnisse abzudecken. Daneben leisten auch caritative Einrichtungen und verschiedene Nichtregierungsorganisationen im Rahmen unterschiedlicher, meist EU-geförderter Projekte, konkrete Hilfestellung. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte gehen dabei teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen im Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit angeboten wird. Vgl. AIDA Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 179 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4 f.; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bukarest, Staatliche Unterstützung für schutzberechtigte Personen in Rumänien vom 27. August 2020 (Stand: 4. Februar 2022); International Schutzberechtigte, deren Nettomonatseinkommen unter der garantierten Mindesteinkommensgrenze – dem Existenzminimum – liegt, können Sozialhilfe (ajutor social) beantragen. Danach erhält eine Person monatlich 142 RON. Dies gilt auch für bei dem zuständigen Sozialamt ihres Bezirks angemeldete wohnungslose Personen, wenn sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Leistung bei keiner anderen Gemeindeverwaltung beantragt haben. Innerhalb von 15 Tagen ab Antragseingang wird eine soziale Überprüfung veranlasst und binnen weiterer zehn Tage erfolgt eine Entscheidung über die Bewilligung der Sozialhilfe. Die Zahlung beginnt im auf die Bewilligung folgenden Monat. Familien mit minderjährigen Kindern beziehen Kindergeld, das für Kinder zwischen drei und 18 Jahren jeweils monatlich 82 RON beträgt. Zusätzlich besteht auf Antrag für Eltern mit Kindern unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen insbesondere der unterbrechungslose Besuch einer Schule durch die Kinder zählt, die Möglichkeit, die Zahlung einer Familienbeihilfe zu erhalten. Während des Winters wird eine Heizkostenzulage gewährt. Vgl. zum Ganzen Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien, 2021, S. 13 ff., 33 ff., abrufbar unter: https://ec.europa.eu/social/BlobServlet?docId=13772&langId=de; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Dokumentation Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 – 3000 – 056/16, 2016, S. 12 f., abrufbar unter: https://www.bundestag.de/resource/blob/437542/c0cefa93f919ae35ace1f89197bc41a7/wd-6-056-16-pdf-data.pdf; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Bukarest, Staatliche Unterstützung für schutzberechtigte Personen in Rumänien vom 27. August 2020 (Stand: 4. Februar 2022). International Schutzberechtigte sind in Rumänien auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht. Sie haben ein Recht auf Sozialwohnungen unter den gleichen Bedingungen wie rumänische Staatsangehörige, Vgl. AIDA Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 172 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-9-516.80/54385, S. 3. Zwar ist ihnen die Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt im Vergleich zu rumänischen Staatsbürgern jedenfalls dann erschwert, wenn sie der rumänischen Sprache nicht mächtig sind. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 23. August 2021, S. 13; AIDA Country Report: Romania – 2019 Update – April 2020, Stand: 31. Dezember 2019, S. 148. Insbesondere Nichtregierungsorganisationen – etwa „Consiliul National pentru Refugiati“ (CNRR) – sind international Schutzberechtigten aber bei der Suche und Finanzierung einer Unterkunft außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen behilflich. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 15. September 2017, Gz. 508-516.80/49419, S. 2 ff. Die Regierung stellt zudem Geldsummen zur Gewährung finanzieller Unterstützung für Wohn- und Nebenkosten zur Verfügung. Die Generalinspektion für Migration (IGI) kann auf Antrag schutzberechtigten Personen einen Pauschalbetrag in Höhe von 734 Lei / Person / Monat für die Anmietung einer Unterkunft und eine materielle Unterstützung zur Deckung der Unterhaltskosten in Höhe von 131 Lei / Monat / Person während der Sommersaison und von 167 Lei / Monat / Person während der Wintersaison gewähren. In Sonderfällen erfolgt die Unterbringung kostenlos. Nach Beendung des Integrationsprogramms zahlt die IGI für die Dauer eines Jahres eine finanzielle Unterstützung i. H. v. 50% der Mietkosten (ohne Nebenkosten). Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-9-516.80/54385, S. 3; AIDA Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 172 f. Diese Bedingungen haben sich durch die COVID-19-Pandemie nicht entscheidungserheblich verändert. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich die vorstehend dargestellten Verhältnisse und die allgemeine Wirtschaftslage in Rumänien im Zuge der Corona-Pandemie nachhaltig in einer Weise verschlechtert hätte, dass ein Bemühen des jungen, gesunden und arbeitsfähigen Antragstellers um eine sein Existenzminimum sichernde Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss seines Asylverfahrens, währenddessen er noch hinreichend versorgt ist, voraussichtlich aussichtslos wäre. Ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 11 A 1625/21.A –, juris Rn. 49 ff. (in Bezug auf Bulgarien); VG Minden, Beschluss vom 12. April 2022 – 12 L 286/22.A –, juris; VG München, Beschluss vom 28. Januar 2021 – M 30 S 21.50058; M 30 K 21.50057 –, Rn. 26, juris; anders für den Fall der Rückkehr eines bereits als schutzberechtigt Anerkannten im Sommer 2020: VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2020 – 1 K 373/18.A –, Rn. 70 ff, juris sowie für eine Folgeantragstellerin, die auf staatliche Unterstützungsleistungen im Rahmen des Asylverfahrens nicht (mehr) zurückgreifen kann: VG Sigmaringen, Urteil vom 19. Februar 2021 – A 13 K 183/19 –, Rn. 81, juris. Vielmehr ist es dem Antragsteller zumutbar, sich den Anforderungen des rumänischen Asyl- und Aufnahmeverfahrens sowie Sozialsystems – auch zur Vermeidung von Obdachlosigkeit – zu unterwerfen und die ihm dort gebotenen Möglichkeiten, gegebenenfalls auch Rechtsschutzmöglichkeiten, sowie erforderlichenfalls Hilfemöglichkeiten durch Organisationen und Private zu ergreifen und so durch eigenes Zutun und eigene Mitwirkung einer eventuelle drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. einer existenziellen Gefahr zu begegnen. Dies schließt auch die hierfür erforderliche Eigeninitiative, wie etwa die Registrierung bei den zuständigen Stellen ein. Auch im Hinblick auf Gesundheitsgefahren, die sich durch die Gefahr einer Ansteckung des Antragstellers mit dem COVID-19 auslösenden Virus im Falle seiner Überstellung nach Rumänien oder infolge einer Überlastung des dortigen Gesundheitssystems wegen einer Vielzahl von COVID-19-Erkrankungen ergeben könnten, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigende Behandlung erwartet. Eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung des Antragstellers mit diesem Virus im Falle seiner Überstellung nach Rumänien oder eine Überlastung des dortigen Gesundheitssystems lässt sich nicht feststellen. Asylbewerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, Stand 23. August 2021, S. 1; AIDA Country Report: Romania – 2021 Update – Mai 2022, Stand: 31. Dezember 2021, S. 120 ff.; im Ergebnis: VG Leipzig, Beschluss vom 28. April 2022 – 7 L 209/22.A –, juris. Es ist dem Antragsteller jedenfalls zumutbar, das Infektionsrisiko durch Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen hinreichend zu verringern. Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass er einer besonderen Risikogruppe angehört. Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder substantiiert vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Gründe nicht daraus, dass sich nach den Angaben des Antragstellers die Stiefschwester seiner Mutter in Deutschland aufhalte. Soweit der Antragsteller psychischen Beschwerden (Schlafstörungen, Alpträume) geltend macht, sowie vorträgt, er leide oft unter Kopfschmerzen und könne sich nicht konzentrieren, sind diese Beschwerde durch nichts belegt. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass im Falle seiner Abschiebung nach Rumänien eine lebensbedrohliche oder auch nur ernstliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Unter diesen Umständen steht gegenwärtig auch im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat nach dieser gesetzlichen Maßgabe neben zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen auch zu prüfen, ob der Abschiebung inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen. Für eine insoweit eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde verbleibt daneben kein Raum. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 ‑ OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG Saarland, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N. Derartige zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Abschiebung nach Rumänien tatsächlich durchgeführt werden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass Überstellungen nach Rumänien mit Blick auf den Krieg in der Ukraine und die dadurch bedingten Flüchtlingsströme im März 2022 vorerst ausgesetzt worden sind. Nach der derzeitigen Erkenntnismittellage ist davon auszugehen, dass die Überstellung des Antragstellers nach Rumänien durchgeführt werden kann. Mit Mitteilung vom 24. Mai 2022 erklärte die rumänische Dublin Unit, trotz des andauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und den daraus resultierenden Fluchtbewegungen eine limitierte Zahl an Überstellungen täglich entgegenzunehmen. Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).