Beschluss
A 19 K 406/21
VG Karlsruhe 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:0303.A19K406.21.00
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Leitsätze
Im März 2021 folgt aus Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) jedenfalls dann grundsätzlich nicht, dass eine Dublin-Überstellung nach Rumänien unzulässig ist, wenn dem Betroffenen auch nach Anwendung des rumänischen Asylverfahrensrechts ein Anspruch auf Fortsetzung seines Asylerstverfahrens in Rumänien zukommt.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im März 2021 folgt aus Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) jedenfalls dann grundsätzlich nicht, dass eine Dublin-Überstellung nach Rumänien unzulässig ist, wenn dem Betroffenen auch nach Anwendung des rumänischen Asylverfahrensrechts ein Anspruch auf Fortsetzung seines Asylerstverfahrens in Rumänien zukommt.(Rn.20) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens. Der zulässige und sachdienlich gefasste Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.01.2021 anzuordnen, ist nicht begründet. I. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers in aller Regel nicht das öffentlichen Vollzugsinteresse. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortige Vollziehung. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass mit der Vollziehung ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff verbunden wäre oder soweit die Vollziehung zu unabänderlichen Zuständen führen kann, muss die Untersuchung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit auf der Grundlage einer vollständigen Rechtsprüfung unter Aufklärung des Sachverhalts ergehen. Nur wenn dies gesichert ist, kann das Eilverfahren zu Lasten des Betroffenen entschieden werden, da es hier die Funktion des Hauptsacheverfahrens einnimmt (Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 100). II. Gemessen hieran hat der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg. Die gegen ihn verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG mit dem Zielstaat Rumänien erweist sich als derzeit rechtmäßig. Eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG wird vom Bundesamt unter anderem dann angeordnet, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Rumänien ist für die Durchführung des Asylverfahrens im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständig. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) oder Buchst. c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Denn der Antragsteller hat ausweislich eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 und der Auskunft der „Dublin-Unit“ des rumänischen Innenministeriums bereits am 08.10.2020 in Rumänien einen Asylantrag gestellt, wobei das Verwaltungsverfahren aufgrund des Untertauchens des Antragstellers vor Durchführung der Anhörung eingestellt und der Asylantrag am 25.11.2020 als zurückgezogen betrachtet worden ist. Danach wäre Rumänien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zur Wiederaufnahme verpflichtet, nachdem der Antragsteller am 12.11.2020 in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und er damit (noch) während der Prüfung seines Antrags (durch die rumänischen Behörden) in einem anderen Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland) einen Antrag gestellt hat, falls für die Anwendung von Art. 18 Dublin III-VO – entsprechend der Regelung aus Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO zur Anwendung der Kriterien aus Kapitel III Dublin III-VO – auf den Tag der Asylantragstellung in Deutschland abzustellen sein sollte. Hingegen folgte die Zuständigkeit – was sowohl die Beklagte als auch die rumänischen Behörden annehmen – aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO, wenn entweder auf die Antwort auf das Wideraufnahmegesuch (hier 06.01.2021) oder gar auf die Überstellungsentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abzustellen sein sollte, weil dann der Antragsteller ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der Norm wäre, der einen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Rumänien hat auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 23.12.2020, das damit innerhalb der Fristen des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt wurde, am 06.01.2021 seine Wiederaufnahmebereitschaft erklärt, so dass die entsprechende Zuständigkeit feststeht. 2. Der Abschiebung des Antragstellers steht Art. 4 GRCh nicht entgegen, so dass dahinstehen kann, ob die geltend gemachten Gründe dazu führten, dass eine Überstellung nach Rumänien nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO unmöglich wäre oder aber ob sie lediglich und bloß vorübergehend einer Abschiebung nach Rumänien entgegenstünden mit der Folge, dass allein nicht feststünde, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. a) Dabei ist der Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, die Vermutung gilt, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der EMRK steht (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-163/17 – InfAuslR 2019, 236 Rn. 82 und vom 21.12.2011, - C-411/10 und C-493/10 – ZAR 2012, 115 Rn. 78 ff.). Diese Vermutung ist indes nicht unwiderlegbar. Nach Art. 4 GRCh obliegt den Mitgliedstaaten, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO legt in Umsetzung dieser grundrechtlichen Verpflichtung fest, dass in einer solchen Situation der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständige Mitgliedstaat wird, wenn er nach Fortsetzung der Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Verordnung feststellt, dass keine Überstellung an einen aufgrund dieser Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann. Aus dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh geht weiter hervor, dass die Überstellung eines Antragstellers in einen in Anwendung der allgemeinen Kriterien zuständigen Mitgliedstaat in all jenen Situationen ausgeschlossen ist, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wird. Daher ist es für die Anwendung von Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Daher sind auch die Lebensbedingungen im Falle des Erfolgs des Antrags auf internationalen Schutz mit in den Blick zu nehmen. Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - InfAuslR 2019, 236 Rn. 84 – 88 und 90 ). Die Folgen systemischer Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. So ist diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit etwa dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 - InfAuslR 2019, 236 Rn. 91 – 93 ). b) Gemessen hieran lässt sich nicht feststellen, dass eine Überstellung des Antragstellers an Rumänien zur Durchführung eines Asylverfahrens gegen die Garantien des Art. 4 GRCh verstoßen würde. Der Antragsteller hat die Vermutung, dass Rumänien Schutzsuchenden den Schutz der in der EU-Charta anerkannten Grundrechte gewährt, nicht durch substantiierten eigenen Vortrag erschüttert. Auch lässt sich aus der Auswertung der der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel nicht auf anderes schließen, so dass nicht die Situation gegeben ist, in der – unabhängig vom Vortrag des Antragstellers – es dem Gericht nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. aa) Hinsichtlich des Asylverfahrens in Rumänien selbst macht der Antragsteller keine systemischen Schwachstellen geltend. Solche ergeben sich auch nicht nach Auswertung der der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel (zum Asylverfahren zusammenfassend: vgl. Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 28 ff.). Insbesondere beziehen sich Berichte über die mögliche Verletzung des non-refoulement-Grundsatzes allein auf so genannte Push-Backs im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Überqueren der serbisch-rumänischen Grenze (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 20 f.) und betreffen somit nicht Personen, die im Wege des Dublin-Verfahrens an Rumänien (rück-) überstellt werden. Soweit das Verwaltungsgericht Köln, das im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in Rumänien sowohl für Schutzberechtigte (VG Köln, Urteil vom 12.11.2020 – 20 K 555/18.A - juris) als auch für Asylantragsteller (VG Köln, Beschluss vom 09.12.2020 – 20 L 2212/20.A – juris) systemische Schwachstellen ausmacht, die zu einer tatsächlichen Gefahr der Verletzung der Betroffenen in Art. 4 GRCh führten, dabei auf zu wenige Dolmetscher mit inhaltlich problematischen Leistungen abstellt, sind diese Probleme teilweise im Rahmen der Einleitung des Verfahrens berichtet worden (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 26 ff.), wohingegen während des Verfahrens zwar Verzögerungen aufgrund zu wenig zur Verfügung stehender Dolmetscher entstehen können (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 30), Verdolmetschungen aber durchgeführt werden. Die berichteten Probleme über die Qualität der Leistung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 32 f.) resultieren erkennbar darin, dass für einige Sprachen (jedenfalls hinreichend qualifizierte) Dolmetscher jedenfalls im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen. Ausweislich der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel werden Entscheidungen aber durch die Gerichte auf verfahrensfehlerhafte Übertragungsleistungen hin überprüft; entsprechende Klagen können Erfolg haben (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 33), so dass sich insoweit schon keine durchgreifenden systemischen Schwachstellen feststellen lassen und erst recht keine darauf fußende tatsächliche Gefahr einer Verletzung in den Rechten aus Art. 4 GRCh. bb) Auch führen weder der Vortrag des Antragstellers noch die dem Einzelrichter vorliegenden Erkenntnismittel auf im Falle des Antragstellers relevante systemische Schwachstellen hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Rumänien. Die Vermutung, dass die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller, die im Dublin-Verfahren an Rumänien überstellt werden, den Garantien des Art. 4 GRCh gerecht werden, ist daher hier nicht widerlegt. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass sich in den Tagen nach seiner Asylantragstellung niemand um ihn gekümmert habe. Dabei dürfte es sich um keinen Einzelfall handeln, denn auch wenn die Asylantragsteller ab Antragstellung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 RL 2013/32/EU auch nach rumänischem Recht einen Anspruch auf Zugang zu Aufnahmezentren haben, wird dieser Zugang tatsächlich regelmäßig erst nach der Registrierung des Antrags gewährt (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 87). Dass aus der Verzögerung, die sich in den Schilderungen in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 87 f.) nicht ausdrücklich auf Dublin-Rückkehrer bezieht, ernsthafte, vor Art. 4 GRCh relevante Probleme stellen könnten, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln nicht. Unionsrechtswidrig dürfte zwar die – auch angewendete – nationale Rechtslage Rumäniens sein, wonach Folgeantragsteller von den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen (zum Begriff Art. 2 Buchst. g) RL 2013/33/EU) generell ausgeschlossen sind (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 87 mit Verweis auf Art. 88 des rumänischen Asylgesetzes). Denn eine Leistungseinschränkung für Folgeantragsteller darf nur im Einzelfall in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, Art. 20 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c) RL 2013/33/EU (so auch EGMR, Urteil vom 02.03.2021 – 36037/17 - Rn. 54 und EASO, Judicial Analysis, Reception of applicants for international protection, 2020, S. 76 f. mit einem Verweis auf eine Entscheidung des niederländischen Raad van State). Indes stellt sich die Frage, wie sich diese systemische Schwachstelle bei den Aufnahmebedingungen auf die Betroffenen auswirkt, für den Antragsteller deswegen nicht, weil in Fällen der konkludenten Rücknahme von Asylanträgen, insbesondere auch bei Personen, die nach der Antragstellung in einen weiteren Mitgliedstaat weitergezogen sind, das Asylverfahren binnen neun Monaten nach Beendigung des Asylverfahrens fortgesetzt werden kann und also so lange kein Folgeantragsverfahren eingeleitet wird (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 77). Da die Beendigung des Asylantragsverfahrens des Antragstellers in Rumänien erst drei Monate zurückliegt, befände sich der Antragsteller derzeit im Falle seiner Rückkehr nicht in der Rolle eines Folgeantragstellers. cc) Die Unterbringungsbedingungen für Asylantragsteller stellen sich zwar nach Auswertung der Erkenntnismittel teilweise als durchaus hart dar. So wird über die hygienischen Bedingungen in den Unterkünften in Giurgiu, Rădăuți und Timișoara insbesondere berichtet, dass sich Bettwanzen und Flöhe in den Räumen und Matratzen befänden und die Gemeinschaftsräume und Bäder teilweise heruntergekommen seien (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 98 f.). Indes sind drastische hygienische Mängel in Bezug auf Parasiten selbst bei der Bewertung von Haftbedingungen im Lichte von Art. 3 EMRK allein ein in den Blick zu nehmender Faktor, wobei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch auf die Überprüfung und Desinfektion durch die Mitarbeitenden in den Haftanstalten abstellt (EGMR, Urteil vom 23.07.2020 – 29760/15 – Rn. 53). Solche vorbeugenden Maßnahmen in Haftanstalten wie etwa ausreichende und angemessene Desinfektionseinrichtungen, die Bereitstellung von Reinigungsmitteln sowie die regelmäßige Begasung und Kontrolle der Zellen und insbesondere der Bettwäsche, der Matratzen und der zur Aufbewahrung von Lebensmitteln genutzten Bereiche, sind erhebliche und von Art. 3 EMRK gebotene Aspekte der Vorbeugung gegen schwerwiegende Hautkrankheiten (EGMR, Urteil vom 10.01.2012 – 42525/07, 60800/08 – Rn. 159). Mit Blick auf die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Asylantragsteller und die Bewertung der Bedingungen vor Art. 4 GRCh gilt es zu beachten, dass diese – anders als inhaftierte Personen – nicht den wesentlichen Teil des Tages gezwungen sind, in ihren Zimmern zu verweilen und sie selbst auch in weit größerem Umfang als Inhaftierte in der Lage sind, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, da sie in ihrer persönlichen Fortbewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sind. Sie sind überdies selbst vollständig für die Reinigung ihrer Unterkünfte zuständig (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 97), so dass jedenfalls dann, wenn nicht in größerem Umfang über mit den Hygienebedingungen in Zusammenhang stehenden Erkrankungen berichtet wird, die geschilderten hygienischen Zustände nicht dazu führen, dass mit ihnen die tatsächliche Gefahr einer Verletzung der Asylantragsteller in ihren Grundrechten aus Art. 4 GRCh verbunden wäre. Solche Berichte über erhebliche Erkrankungen lassen sich den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln indes nicht entnehmen und sind auch vom Antragsteller nicht behauptet worden. dd) Alleinstehenden erwachsenen Asylantragstellern stehen im Monat Leistungen zu, die jedenfalls nicht geringer als Sozialhilfeansprüche rumänischer Staatsangehöriger sind (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 89). Nach (spätestens) drei Monaten steht ihnen das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt zu (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 100), so dass auch insoweit nicht ersichtlich wäre, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien eine Situation extremer materieller Not tatsächlich drohen könnte. ee) Dem Antragsteller droht auch nicht etwa deshalb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, weil die Lebensbedingungen für ihn im Falle des Erfolgs seines Schutzgesuchs eine solche Behandlung darstellten. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, welches die Vermutung widerlegen würde, dass anerkannt Schutzberechtigten in Rumänien aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht. So steht Personen, die internationalen Schutz genießen, insbesondere der Zugang zum Arbeitsmarkt unter den gleichen Bedingungen wie rumänischen Staatsangehörigen offen (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 148). Wenn es ihnen nicht gelingt, ihren notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, steht ihnen für 12 Monate eine Sozialhilfeleistung zu (Aida, Country Report Romania, April 2020, S. 156). Vor diesem Hintergrund lässt sich eine Situation, in der ein Antragsteller im Falle des Erfolgs seines Asylantrags zu einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person würde, die sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, nicht feststellen (aA. VG Aachen, Urteil vom 03.07.2020 – 1 K 373/18.A – Asylmagazin 2020, 310). Denn eine solche Gefahr ergibt sich weder aus den dem Gericht vorliegenden, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln noch aus dem Vortrag des Antragstellers, so dass die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung, dass schutzberechtigte Personen keiner tatsächlichen Gefahr einer den Maßstäben des Art. 4 GRCh zuwiderlaufenden Behandlung aufgrund der Lebensumstände in Rumänien ausgesetzt sind, nicht widerlegt worden ist. 3. Andere Gründe, die einer Überstellung des Antragstellers im Rahmen des Dublin-Verfahrens entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.