OffeneUrteileSuche
Anerkenntnisurteil

4 L 638/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0627.4L638.22.00
4mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

   Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – aufzugeben, das Prüfungsverfahren fortzusetzen und sie die Prüfung im Modul HS 2.2 wiederholen sowie das Studium fortsetzen zu lassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 3, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – sind die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin begehrt mit der Fortsetzung ihrer Ausbildung und der Einräumung einer weiteren Wiederholungsprüfung vorliegend eine einstweilige Anordnung, die ihr gerade die Rechtsposition vermitteln soll, die sie in der Sache auch mit ihrem Hauptsachenrechtsbehelf (Klage) anstrebt. Ein derartiges Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss die Antragstellerin – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 6 B 204/19 -, juris, Rn. 8 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass klar erkennbare, überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache bestehen. Die Antragstellerin hat die Wiederholungsprüfung im Modul HS 2.2 am 5. November 2021 und damit die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen – VaPPol II Bachelor – in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 der Studienordnung für Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW – StudO-BA – können Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, grundsätzlich einmal wiederholt werden. Die Studienleistung der Antragstellerin im Modul HS 2.2 wurde in der Wiederholungsprüfung erneut mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dieser Bewertung haftet kein Verfahrensfehler an. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei dem von ihr zu erbringenden Leistungsnachweis in Form einer „Aktenbearbeitung“ nicht um eine unzulässige Prüfungsform. Nach § 17a VAPPol II Bachelor ist die Hochschule ermächtigt, ergänzende Regelungen zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung im Bachelor-Studiengang in einer Studienordnung zu treffen. Im Rahmen dieser Ermächtigung hat die Hochschule die Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV (StudO-BA) beschlossen, die einen Teil A „Allgemeine Regelungen“ (StudO-BA Teil A) sowie ergänzende Regelungen für einzelne Studiengänge, u.a. die „Regelungen für den Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. Ergänzende Regelungen“ (StudO-BA Teil B) enthält. Soweit die StudO-BA Teil A in § 12 Abs. 1 für alle Studiengänge zugelassene Prüfungsformen aufzählt, ist diese Aufzählung nicht abschließend. Sie lässt Raum für weitere – berufsfeldbezogene – Prüfungsformen, hier die „Aktenbearbeitung“ (§ 3 Abs. 1b StudO-BA Teil B). Der Antragstellerin steht auch kein weiterer Wiederholungsversuch auf der Grundlage der „Jokerregelung“ des § 10 StudO-BA Teil B zu. Nach dieser Vorschrift kann für bis zu zwei Modulprüfungen während des Studiums eine nach dem Modulverteilungsplan im zweiten oder dritten Studienjahr zu erbringende Prüfungsleistung nach Teil A § 12 Abs. 1 Buchstabe a (Klausur) oder b (Fachgespräch), die auch in der Wiederholungsprüfung schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde, ein zweites Mal wiederholt werden. Die Antragstellerin hat jedoch ihre Prüfungsleistung in Form einer „Aktenbearbeitung“ erbracht, für die eine weitere Wiederholung – ein dritter Versuch – gerade nicht vorgesehen ist. Da die StudO-BA Teil B die Aktenbearbeitung „unbeschadet“ der in § 12 StudO-BA Teil A aufgeführten Prüfungsformen als eigene Prüfungsform festlegt, ist sie – trotz weitgehender Übereinstimmung – auch nicht als „Klausur“ im Sinne des § 12 Abs. 1 StudO-BA Teil A anzusehen. Dass die von der Antragstellerin absolvierte Prüfungsleistung „Aktenbearbeitung“ nicht ein weiteres Mal wiederholt werden kann, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Grundsätzlich ist die Beschränkung auf zwei Prüfungsversuche als Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 – 2 B 73/14 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 6 A 208/14 -, juris. In Übereinstimmung mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben sieht die Studienordnung im Teil A (§ 13 Abs. 2 S. 1) vor, dass Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend (4,0) oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden, einmal wiederholt werden können. Hier geht die einschlägige StudO-BA Teil B über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus, indem sie Studierenden für bis zu zwei weitere, vermeintliche „Ausreißer nach unten“ eine weitere Wiederholungsmöglichkeit einräumt. Die Beschränkung der Möglichkeit eines weiteren Wiederholungsversuchs auf die Prüfungsformen „Klausur“ und „Fachgespräch“ verletzt auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die allein eine Begünstigung gewährt, den begünstigten von dem nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz abgrenzt, ist dabei nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005 – 2 BvR 167/02 –, juris Rn. 34 m.w.N.. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der HSPV hinsichtlich der Frage, bei welchen Prüfungen eine sogenannte „Jokerregelung“ zur Anwendung kommt, eine weiter Einschätzungsspielraum zuzugestehen, denn die Unterscheidung nach Prüfungsformen knüpft in keiner Weise an unveräußerliche Persönlichkeitsmerkmale an. Die vorgenommene Begrenzung der „Jokerregelung“ auf die Prüfungsformen „Klausur“ und „Fachgespräch“ erweist sich nicht als willkürlich, da der Antragsgegner hierfür einen – bei summarischer Prüfung nachvollziehbar erscheinenden – sachlichen Grund, nämlich die angestrebte Vereinheitlichung der „Jokerregelungen“ der verschiedenen Fachbereiche (StudO Teil C bis F) angegeben hat. Dass der Fachbereichsrat Polizei als ein mit den Besonderheiten des Studiengangs Polizeivollzugsdienst vertrautes Gremium trotz intensiver Diskussion der Reform der „Jokerregelung“ die studiengangsspezifischen Leistungsnachweise im Studiengang PVD, namentlich die Aktenbearbeitung, schlicht übersehen hat, drängt sich im Rahmen der im Eilverfahren vorzunehmenden Prüfung nicht auf. Das hier gefundene Ergebnis mag aus Sicht der Antragstellerin ungerecht erscheinen, ist von ihr aber im Hinblick darauf, dass die Einräumung eines dritten Prüfungsversuchs – wie ausgeführt – für die Verwirklichung der Berufsfreiheit von Verfassungs wegen nicht zwingend gefordert ist, hinzunehmen. Die Regelung führt entgegen dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung von Prüflingen innerhalb eines Studiengangs. Eine solche folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Leistungsnachweis im Modul HS 2.2 nicht in jedem Einstellungsjahrgang in Form der Aktenbearbeitung zu erbringen ist. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass im Hauptstudium 2 (HS 2) alle zwei Jahre im Rotationsprinzip die Prüfungsleistungen variieren. In jedem Jahr ist allerdings in je einem der drei Module HS 2.1 (Einsatz und Sachbearbeitung bei besonderen Kriminalitätsformen), HS 2.2 (Rechtliche Bewertung besonderer polizeilicher Einsatzanlässe) und HS 2.3 (Einsatzlagen mit hohem Konflikt- und Gefährdungspotential) eine Klausur, ein Fachgespräch und eine Aktenbearbeitung zu absolvieren. Für das Studienjahr 2021/2022 sieht der Prüfungskalender deshalb für die Prüfung im Modul HS 2.1 eine Klausur, für das Modul HS 2.2 ein Fachgespräch und für das Modul HS 2.3 eine Aktenbearbeitung vor. Im Studienjahr 2020/2021 sah der Prüfungskalender für das Modul HS 2.1 ein Fachgespräch, für das Modul HS 2.2 eine Aktenbearbeitung, für das Modul HS 2.3 eine Klausur vor. So bleibt die Anzahl der zusätzlichen Wiederholungsversuche in jedem Einstellungsjahrgang gleich. Dass die Antragstellerin möglicherweise ein anderes Modul im Hauptstudium 2 für die Aktenbearbeitung präferiert hätte, stellt keine rechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – und berücksichtigt den summarischen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.