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Urteil

28 K 7406/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0127.28K7406.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind seit 1977 Eigentümer des seit ca. 1890 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks B. Straße 00 in T. (G1). Am 28. Dezember 1984 wurde das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen. In dem Eintragungstext heißt es: „um 1890 / 2-geschossiges, freistehgehendes Traufenhaus mit Vorgarten, 4 : 3 Achsen, verputzt, Eingang an der linken Giebelseite, UG mit Putzquaderung, umlaufendes Sockel-, Stockwerks- und Sohlbankgesims, Traufgesims.“ Im Eintragungsbescheid vom 28. Dezember 1984 wird weiter ausgeführt, das „Gebäude sei bedeutend für die Geschichte des Menschen und erhaltenswert aus wissenschaftlichen Gründen“. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 10. Mai 1993 aus Anlass eines Ortstermins zu der Prüfung der Erteilung der Erlaubnis zu der Neueindeckung des Daches des Wohnhauses war „zur Gartenseite […] noch die original Aufdachrinne vorhanden, auf der Straßenseite wurde bereits eine Dachrinne erneuert und vorgehängt.“ Weiter heißt es in dem Aktenvermerk: „Auch hier soll wieder die Aufdachrinne hergestellt werden“. Auf Grund von Erlaubnissen vom 7. Juni 1993 und 15. März 1994 ließen die Kläger das Dach des Wohnhauses neu eindecken und verschiedene weitere Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Hierzu zählte auch der Austausch der Vorhangrinne zur Straßenseite durch eine Aufdachrinne. Durch Schreiben vom 16. August 2016 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass die Dachrinne und das Gesims zu Straßenseite defekt sein, und baten um Mitteilung, ob „anstelle der Aufdachrinne eine vorgehängte Rinne genommen werden kann, da mit dieser Lösung auch die seitlichen Gesimsabdeckungen entwässert werden können.“ Nach weiterer Korrespondenz erteilte die Beklagte den Klägern auf Antrag vom 17. Oktober 2016 durch Bescheid vom 2. November 2016 nur die Erlaubnis zur Instandsetzung der Trauf- und Ortganggesimse und zur Reparatur der vorhandenen Aufdachrinne. Erstmals mit Schreiben vom 13. November 2016 beantragten die Kläger die Löschung Ihres Baudenkmals aus der Denkmalliste und gaben als Begründung an, dass es „aufgrund der Auflagen bzw. der nicht bewilligten – aber aus Sicherheitsaspekten notwendigen Verbesserungen – nicht mehr gefahrlos zu nutzen“ sei. Das Denkmal habe eine Aufdachrinne, wie diese sicher zu der Jahrhundertwende üblich gewesen sei. Es zeige sich aber, dass eine Vorhangrinne, die nur an der Langseite des Gebäudes angebracht sei, den über die seitlichen Gesimsohren anfallenden Regen nicht erfassen könne. Das Regenwasser laufe über die seitlichen Gesimsohren rechts und links an den beiden Giebelseiten an der Fassade entlang. Auf der linken Seite im Eingangsbereich gefriere im Winter das Regenwasser auf dem Weg zur Eingangstür und stelle so ein Sicherheitsrisiko dar. Eine Änderung in eine Vordachrinne mit seitlicher Erfassung der Gesimsohren wäre die Lösung. Diese aus Sicherheitsgründen notwenige Änderung werde von der Beklagten als Denkmalbehörde verweigert. Das nicht von der jetzigen Art der Rinne erfasste Regenwasser laufe an der Giebelseite in das Erdreiche und durchfeuchte die Fundamente, was zu Schimmelbildung in den Kellerräumen führe, welche die Gesundheit der Bewohner gefährde. Aus gesundheitlichen, sicherheitstechnischen und Haftungsgründen müsse die Situation an der Rinne geändert werden. Diese Sicherheitsmaßnahme sei nur nach Löschung aus der Denkmalliste möglich. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27. April 2017 ab. Die hiergegen erhobene Klage 28 K 9082/17 nahmen die Kläger nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises im Verhandlungstermin am 9. Juli 2018 zurück, nachdem sie zu Protokoll „der Beklagten gegenüber die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer Vordachrinne einschließlich des seitlichen Gesimses anstelle der vorhandenen Aufdachrinne […]“ beantragt hatten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 31. Oktober 2018 ab. Die dagegen erhobene Klage 28 K 9518/18 wies das Gericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit – mittlerweile rechtskräftigem – Urteil vom 29. April 2021 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, das Erscheinungsbild des Denkmals würde bei Änderung in eine Vordachrinne erheblich verändert. Ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens sei es weder zur Erhaltung des Gesimses noch nur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich, die vorhandene Aufdachrinne durch eine um die Giebelfortsätze herumgeführte Vorhangrinne zu ersetzen. Zwar seien im Istzustand auf Grund von Starkregenereignissen Schäden an dem Gesims und der Fassade des Wohnhauses zu erwarten; dies jedoch nur auf Grund einer nicht fachgerechten Ausführung der vorhandenen Aufdachrinne der Vorderseite des Wohnhauses. Die Aufdachrinne sei bei fachgerechter Montage sowohl für „Normalregen“ als auch für „Starkregen“ und selbst für „Jahrhundertregen“ ausreichend dimensioniert. Am 25. Mai 2021 beantragten die Kläger erneut die Löschung des Baudenkmals aus der Denkmalliste der Beklagten. Sie bezogen sich zur Begründung wiederum auf die gefahrlose Nutzung, den notwendigen Substanzerhalt sowie die Erhaltung und sinnvolle Nutzung Ihres Hauses, ohne dies näher zu erläutern. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2021 lehnte die Beklagte nach erfolgter Anhörung die beantragte Löschung aus der Denkmalliste ab und führte aus, seit der Ablehnung Ihres ersten Löschungsantrages im Jahr 2017 hätten sich keine Veränderungen der Sachlage ergeben, die Eintragungsvoraussetzungen seien daher nach wie vor gegeben. Die Kläger haben am 2. November 2021 Klage erhoben. Sie führen zur Begründung aus, ohne die erforderlichen Änderungsarbeiten an der Dachrinne von der vorhandenen Aufdachrinne in ein Vorhangrinne könne der Erhalt des Gebäudes – hier speziell der Gesimse – und die sichere Nutzung als Wohnhaus nicht gewährleistet werden. Bei allen derartigen Gebäuden mit Aufdachrinne habe sich gezeigt, dass das Gesims wegen der ungünstigen Wasserabführung, nämlich mit dem Fallrohr durch das Gesims, verfaule. Weiterhin werde das Regenwasser bei Starkregen, über die Vorderkante der Rinne notentwässert. Die Notentwässerung bei Starkregen laufe dann über das Gesims an der Fassade herunter und beschädige so das Holz des Gesimses, die Fassade und die Kellermauern. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. Oktober 2021 zu verpflichten, das am 28. Dezember 1984 in die Denkmalliste der Beklagten eingetragene Wohnhaus B. Straße 00 in T. (G1) aus der Denkmalliste zu löschen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Eintragung sei von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Die Ausführungen der Kläger tangierten aber die Eintragungsvoraussetzungen in keiner Weise, sodass keine Löschung aus der Denkmallisteneintragung vorzunehmen sei. Die Kammer hat mit Beschluss vom 25. November 2021 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 28 K 9518/18 und 28 K 9082/17 sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Löschung ihres Wohnhauses B. Straße 00 in T. aus der Denkmalliste der Beklagten. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt alleine § 3 Abs. 4 DSchG NRW in Betracht. Zwar ist nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 DSchG NRW die Eintragung in die Denkmalliste von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Vorschrift vermittelt dem Denkmaleigentümer aber nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW bei verfassungskonformer Auslegung gleichwohl einen Rechtsanspruch auf Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste sowie ein entsprechendes Antragsrecht, wenn der Denkmalwert des eingetragenen Objekts entfallen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2013 - 10 A 1484/12 -, juris Rn. 50 m.w.N. Ein Anspruch auf Löschung besteht dann, wenn die Voraussetzung für die Eintragung, also der Denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW, aufgrund von Veränderungen des Denkmals nach der Bestandskraft der Eintragung in die Denkmalliste weggefallen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Antrag auf Löschung eines Denk-mals aus der Denkmalliste nicht dazu führt, die Unterschutzstellung selbst einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Denn – wie hier – die Bestandskraft des Eintragungsbescheides bzw. die Rechtskraft eines ergangenen Urteils im Rechtsstreit gegen die Eintragung stehen einer erneuten Überprüfung entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 - 10 A 1544/05 -, juris Rn. 11. Die Voraussetzungen für die – bestandskräftige – Eintragung des Wohnhauses der Kläger in die Denkmalliste sind nicht nachträglich entfallen. Der Änderung der im Eintragungszeitpunkt vorhandenen straßenseitigen Vorhangdachrinne in eine Aufdachrinne nach erfolgter Eintragung als Denkmal kommt kein solches Gewicht zu, dass dadurch nachträglich die Denkmalwürdigkeit und das Erhaltungsinteresse am Baudenkmal entfallen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung entfällt die Denkmaleigenschaft bei dem Austausch von Bauteilen nur dann, wenn das Denkmal dadurch insgesamt auf Dauer seine ursprüngliche Identität verliert und nur noch als Kopie des Originals erhalten ist. Dies ist dann jedoch nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Teilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist daher für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -, juris Rn. 32. Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die Denkmaleigenschaft durch den im Jahr 1993/1994 erfolgten Austausch der Vorhangrinne zur Straßenseite durch eine Aufdachrinne nicht entfallen. Im Gegenteil spiegelt die nachträglich installierte Aufdachrinne den (vermutlich) historischen Zustand wider und stellt sich demzufolge schon deshalb als denkmalgerecht dar. Jedenfalls aber hat die Dachrinne keine solche Ausstrahlungswirkung, dass mit ihrer Änderung die Denkmaleigenschaft des ganzen Gebäudes entfallen könnte. Der Kläger kann auch nicht mit seinem Argument durchdringen, die Aufdachrinne schädige die übrige Denkmalsubstanz des Gebäudes. Denn im vorangegangenen Verfahren 28 K 9518/18 ist rechtskräftig festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Änderung in eine Vorhangrinne hat, weil die vorhandene Aufdachrinne ausreichend dimensioniert und lediglich fachgerecht montiert werden müsse, um die anfallenden Regenmengen auffangen zu können. Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit den Klägern aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.