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Urteil

10 A 1484/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verpflichtungsklage auf Löschung eines Objekts aus der Denkmalliste setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor ein Antrag auf Löschung bei der zuständigen Denkmalbehörde gestellt und erfolglos geblieben ist (§ 3 Abs. 4 DSchG NRW ist kein verfahrensrechtlicher Ersatz hierfür). • Ein gesondertes Baugenehmigungsverfahren ersetzt nicht das Löschungsverfahren; ein Antrag auf Nachtragsbaugenehmigung kann nicht als konkludenter Antrag auf Löschung aus der Denkmalliste gewertet werden. • Die Subsidiarität der Feststellungsklage verhindert eine gerichtliche Klärung des nachträglichen Wegfalls von Eintragungsvoraussetzungen, wenn die vorgeschalteten verwaltungsrechtlichen Antragsvoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage auf Löschung aus der Denkmalliste ohne vorherigen Löschungsantrag • Eine Verpflichtungsklage auf Löschung eines Objekts aus der Denkmalliste setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor ein Antrag auf Löschung bei der zuständigen Denkmalbehörde gestellt und erfolglos geblieben ist (§ 3 Abs. 4 DSchG NRW ist kein verfahrensrechtlicher Ersatz hierfür). • Ein gesondertes Baugenehmigungsverfahren ersetzt nicht das Löschungsverfahren; ein Antrag auf Nachtragsbaugenehmigung kann nicht als konkludenter Antrag auf Löschung aus der Denkmalliste gewertet werden. • Die Subsidiarität der Feststellungsklage verhindert eine gerichtliche Klärung des nachträglichen Wegfalls von Eintragungsvoraussetzungen, wenn die vorgeschalteten verwaltungsrechtlichen Antragsvoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage nicht erfüllt sind. Die Beigeladene zu 2. ist Eigentümerin eines 1923 errichteten, 1990 in die Denkmalliste eingetragenen viergeschossigen Geschäfts- und Bürohauses. Nach Abbrucharbeiten wurden Fassade und Treppenhaus als erhaltenswert bezeichnet; die Beigeladene zu 2. verkaufte 30/100 Miteigentum an die Klägerin, der eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch eingeräumt wurde. Die Klägerin erhielt später eine Baugenehmigung mit Auflage, das Treppenhaus zu erhalten; sie beantragte danach eine Nachtragsbaugenehmigung zum teilweisen Abbruch des Treppenhauses. Die Denkmalbehörde verweigerte gegenüber der Bauverwaltung ihr Einvernehmen, die Beklagte lehnte die Nachtragsbaugenehmigung ab. Die Klägerin begehrte gerichtliche Löschung des Treppenhauses aus der Denkmalliste und die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung behauptet die Klägerin, ein vorheriger Löschungsantrag sei entbehrlich, insbesondere da § 3 Abs. 4 DSchG NRW eine Löschung von Amts wegen vorsehe. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig, in der Sache besteht jedoch Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage, weil die Klägerin zuvor nicht bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Löschung der Denkmalliste gestellt hat (§§ 68 Abs.2, 75 VwGO; Grundsatz: vorheriger Antrag bei der Behörde). • Auslegung von § 3 Abs. 4 DSchG NRW: Zwar ordnet die Norm die Löschung von Amts wegen an, wenn Eintragungsvoraussetzungen entfallen; bei verfassungskonformer Auslegung bleibt dem Denkmaleigentümer aber ein Rechtsanspruch auf Löschung und damit auch ein Antragsrecht, sodass keine Ausnahme von der vorherigen Antragspflicht folgt. Die Vorschrift ersetzt nicht die Antragserfordernis für die Verpflichtungsklage. • Baugenehmigung vs. Löschung: Ein Antrag auf Nachtragsbaugenehmigung und das baurechtliche Verfahren sind von dem gesonderten Löschungsverfahren zu unterscheiden. Die Baugenehmigungsbehörde prüft im Rahmen der Genehmigung, ob denkmalrechtliche Belange der Baumaßnahme entgegenstehen; sie ist nicht ermächtigt, im Verfahren zugleich die Löschung aus der Denkmalliste herbeizuführen. Daher kann der Bauantrag nicht als konkludenter Löschungsantrag gelten. • Subsidiarität der Feststellungsklage: Der Hilfsantrag auf Feststellung des Wegfalls der Eintragungsvoraussetzungen ist unzulässig, weil die Feststellungsklage subsidiär ist und die Klägerin vorrangig den Weg einer Verpflichtungsklage mit vorherigem Löschungsantrag hätte verfolgen müssen. • Klagebefugnis und Eigentumsstatus: Es bleibt offen, ob die Klägerin klagebefugt ist, da sie lediglich eine Übertragungs-vormerkung hat; dies ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit mangels vorherigem Löschungsantrag. • Prozessrechtliche Verantwortung: Auf die Hinweisfunktion des Vorsitzenden kann sich die Klägerin nicht berufen; die anwaltlich vertretene Klägerin hatte die Verantwortung, einen sachdienlichen Antrag zu stellen. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist bezüglich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar; Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen, weil die Verpflichtungsklage unzulässig ist: Die Klägerin hat zuvor keinen förmlichen Antrag auf Löschung des Treppenhauses aus der Denkmalliste bei der zuständigen Denkmalbehörde gestellt, sodass die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht über die Löschung entscheiden kann. Ein Antrag auf Nachtragsbaugenehmigung kann nicht als konkludenter Löschungsantrag gewertet werden, und eine Feststellungsklage ist subsidiär und deshalb hier unzulässig. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.