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Beschluss

1 L 70/16

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Untersuchungsersuchen des Dienstherrn, den Nachweis von Dienstunfähigkeit durch amtsärztliche Atteste zu verlangen, kann als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW qualifiziert sein. • Gegen eine solche Untersuchungsanordnung ist einstweiliger Rechtsschutz nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, sondern durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verfolgen. • Die Anordnung, Dienstunfähigkeit amtsärztlich prüfen zu lassen, ist zulässig, wenn konkrete, begründete Zweifel an privatärztlichen Attesten bestehen; sie ist geeignet, erforderlich und angemessen. • Die Anordnung kann formell zulässig sein, soweit Personalrat und Schwerbehindertenvertretung beteiligt wurden und keine wesentlichen Verfahrensmängel ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Dienstunfähigkeitsnachweis durch amtsärztliches Attest zulässig • Ein Untersuchungsersuchen des Dienstherrn, den Nachweis von Dienstunfähigkeit durch amtsärztliche Atteste zu verlangen, kann als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW qualifiziert sein. • Gegen eine solche Untersuchungsanordnung ist einstweiliger Rechtsschutz nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, sondern durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verfolgen. • Die Anordnung, Dienstunfähigkeit amtsärztlich prüfen zu lassen, ist zulässig, wenn konkrete, begründete Zweifel an privatärztlichen Attesten bestehen; sie ist geeignet, erforderlich und angemessen. • Die Anordnung kann formell zulässig sein, soweit Personalrat und Schwerbehindertenvertretung beteiligt wurden und keine wesentlichen Verfahrensmängel ersichtlich sind. Der Antragsteller ist Beamter in einer Justizvollzugsanstalt. Die Leiterin der Anstalt ordnete mit Verfügung vom 8. Januar 2016 an, dass der Antragsteller seine Dienstunfähigkeit künftig durch amtsärztliche Atteste nachzuweisen habe. Der Antragsteller wandte sich hiergegen und suchte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht prüft, ob die Anordnung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist und ob sie vorläufigen Rechtsschutz begründet. Es besteht ein Konflikt zwischen privatärztlichen Attesten des behandelnden Facharztes und Feststellungen amts- bzw. fachärztlicher Untersuchungen, die Dienstfähigkeit attestieren. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung angeordnet mit Verweis auf die Notwendigkeit sicherer Dienstplanung. Beteiligungen von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung lagen vor, die Anhörung des Antragstellers ist nicht eindeutig dokumentiert. • Unzuständigkeit des Eilrechtsschutzwegs der einstweiligen Anordnung: Nach § 123 Abs. 5 VwGO ist dieser Weg für Fälle des § 80 VwGO nicht statthaft; stattdessen ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderlich. • Rechtsnatur der Anordnung: Eine dienstliche Aufforderung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, das Vorliegen von Dienstunfähigkeit amtsärztlich prüfen zu lassen, kann wegen unmittelbarer Regelung mit Außenwirkung als Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW gelten. • Sofortige Vollziehung: Die Anordnung zur sofortigen Vollziehung war nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend begründet; die dienstliche Verfügbarkeit rechtfertigt besondere Dringlichkeitsgründe, die über die bloße Feststellung der Dienstunfähigkeit hinausgehen (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Formelle Prüfung: Die Verfügung begegnet keinen formellen Bedenken, da Beteiligung von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung erfolgt ist; eine noch nachholbare Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW steht nicht entgegen. • Materielle Prüfung: Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW kann der Dienstherr den Nachweis der Dienstunfähigkeit durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis verlangen; dies ist insbesondere gerechtfertigt bei begründeten, konkreten Zweifeln an privatärztlichen Attesten. • Verhältnismäßigkeit: Vor dem Hintergrund widersprüchlicher ärztlicher Befunde ist die Anordnung geeignet, erforderlich und angemessen, weil sie die Feststellung der Arbeits- und Dienstfähigkeit zulässig klärt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Eilrechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung ist unzulässig, gegebenenfalls wäre ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich gewesen, der hier auch keinen Erfolg hätte, da die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Anordnung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt, Dienstunfähigkeitszeiten durch amtsärztliche Atteste nachzuweisen, ist rechtlich zulässig und trägt den Erfordernissen der dienstlichen Verfügbarkeit sowie der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Wegen der erfolgten Beteiligungen bestehen keine maßgeblichen formellen Mängel; die sofortige Vollziehung war ausreichend begründet. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500,00 € festgesetzt.