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Urteil

26 K 8272/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0419.26K8272.18.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum 2. März 2016 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 12/Stufe 10 und A 13/Stufe 10 zu bezahlen, und zwar für den Teilmonat August 2015 (14/31) in Höhe von 201,24 EUR, für die Monate September 2015 bis Februar 2016 in Höhe von jeweils 445,60 EUR monatlich und für den Teilmonat März 2016 (2/31) in Höhe von 28,75 EUR.

Das beklagte Land wird ferner verurteilt, dem Kläger Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und das beklagte Land zu ¼.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum 2. März 2016 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 12/Stufe 10 und A 13/Stufe 10 zu bezahlen, und zwar für den Teilmonat August 2015 (14/31) in Höhe von 201,24 EUR, für die Monate September 2015 bis Februar 2016 in Höhe von jeweils 445,60 EUR monatlich und für den Teilmonat März 2016 (2/31) in Höhe von 28,75 EUR. Das beklagte Land wird ferner verurteilt, dem Kläger Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und das beklagte Land zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Er steht als Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes und wird beim Polizeipräsidium (PP) E. verwendet. Seit dem 1. März 2013 hatte er das Amt eines Kriminalhauptkommissars mit der Besoldungsgruppe A 12 inne. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 übertrug der Leiter der Direktion Kriminalität des PP E. dem Kläger aufgrund der absehbaren längeren Abwesenheit des Ersten Kriminalhauptkommissars (EKHK) G. (Leiter des Kriminalkommissariats (KK) 00) vertretungsweise die Leitung des KK 00. Eine kommissarische Besetzung gemäß der Funktionszuordnung (FZO) g.D. sei mit dieser Maßnahme nicht verbunden. Am 00.0.2014 verstarb Herr EKHK G. . Mit Wirkung vom 3. September 2014 wurde der Kläger kommissarisch in die nach A 13 BBesO bewertete Funktion des Leiters des KK 00 umgesetzt. Mit Schreiben vom 12. November 2017 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium E. eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes. Mit Urkunde vom 28. November 2017 wurde er sodann zum Ersten Kriminalhauptkommissar ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Beim beklagten Land erfolgt für sämtliche Polizeibehörden eine zentrale Stellenbewirtschaftung durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen (MI NRW). Im Rahmen dieser sogenannten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ wird darauf verzichtet, die Planstellen bestimmten Dienstposten fest zuzuordnen. Stattdessen weist das MI NRW die Planstellen quartalsweise den einzelnen Polizeibehörden zu, damit diese sie wiederum – unter fester Verbindung mit einer bestimmten Funktion – für eine vorzunehmende Beförderung verwenden können. Sobald eine Planstelle bei einer einzelnen Polizeibehörde frei wird, fällt diese zurück in den „Stellentopf“ des MI NRW. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2016 im Verfahren 26 K 741/15, welches nach Abschluss des Verfahrens auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) durch Beschluss vom 24. Oktober 2017 im Verfahren 3 A 1807/16 rechtskräftig wurde, folgte der Erlass des MI NRW vom 8. Dezember 2017 – Gz.: 403 – 42.07.08 –. Darin wurden auf der Grundlage der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 25. September 2014 – 2 C 16/13 – u. a. die Auszahlungsquoten für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 1. Juli 2015 festgelegt. Entsprechend den gerichtlichen Vorgaben wurden für jeden Monat, getrennt nach den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG NRW) die Anzahl der freien Planstellen ins Verhältnis zur Anzahl der Anspruchsberechtigten gesetzt. Unter dem 17. Juli 2018 legte das MI NRW sodann die Auszahlungsquoten für den Zeitraum 1. August 2015 bis 1. Dezember 2017 fest. Mit Bescheid vom 3. August 2018 gewährte das PP E. dem Kläger die beantragte Zulage für den Zeitraum vom 3. März 2016 bis zum 31. Oktober 2017 unter Berücksichtigung der vom MI NRW festgelegten Quoten in Höhe von 6.998,87 EUR. Mit Schreiben vom 18. August 2018 wies der Kläger darauf hin, dass ihm die Funktion des Dienststellenleiters bereits mit Wirkung vom 22. Januar 2014 übertragen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Dienstgeschäfte im KK 00 geleitet, einen Abwesenheitsvertreter erhalten und sei in der Beurteilungsrunde 2014 Erstbeurteiler gewesen sowie selbst als Dienststellenleiter des KK 00 beurteilt worden. Aus diesen Gründen sei die 18‑ monatige Wartefrist bereits am 22. Juli 2015 abgelaufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2018, dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 12. September 2018, wies das PP E. den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, die Zeit vom 22. Januar 2014 bis zum 2. September 2014 sei eine Verhinderungsvertretung gewesen, für die es keine Zulage gebe. Am 12. Oktober 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Ihm sei bereits mit Wirkung vom 22. Januar 2014 die Funktion des Dienststellenleiters und somit eine höherwertige Tätigkeit nach A 13 übertragen worden und nicht erst am 3. September 2014. An diesem Tag sei sein Vorgänger EKHK G. vom Dienst suspendiert worden. Seitdem habe er ununterbrochen die Leitung des KK 00 inne. Ausschließlich in der Zeit von Oktober 2012 bis zum 21. Januar 2014 sei er Abwesenheitsvertreter von EKHK G. gewesen. Ab dem 00.0.2014 sei die Stelle zudem auch nicht von jemand anderem besetzt gewesen, da EKHK G. an diesem Tag verstarb. Zudem sei die Zulage der Höhe nach falsch berechnet worden. Bis auf die Monate September und Oktober 2017 sei ihm nur eine anteilige Zulage gewährt worden. Diese Quotierung sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Zahl der Anspruchsberechtigten um ein Vielfaches zu hoch angesetzt worden, weil auch Beamte als „Anspruchsberechtigte“ in die Auswertung einbezogen worden seien, die ihre Ansprüche auf Zulage gar nicht erst geltend gemacht hätten oder deren Ansprüche bereits verjährt seien. Solche Beamten seien jedoch keine Anspruchsberechtigten im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die Berechnung der Quote entspreche deshalb nicht den besoldungsrechtlichen Pflichten des beklagten Landes. Ihm seien auch keine Zinsen für den streitgegenständlichen Zeitraum gewährt worden. Die Fälligkeit und damit die Verzinsungspflicht beginne jedoch mit Beginn des jeweils dritten Monats nach dem Zahlungsmonat. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2018 aufzuheben, 2. das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die Zeiträume 22. Juli 2015 bis 30. Oktober 2017 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweils fälligen Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 12 und A 13 nach der für ihn jeweils maßgeblichen Stufe zu bezahlen, und zwarfür Juli 2015 anteilig (1/4) 111,40 EUR,für August 2015 bis Juli 2016 jeweils 445,60 EUR monatlich,für August 2016 bis Dezember 2016 jeweils 454,96 EUR monatlich,für Januar 2017 bis März 2017 jeweils 466,33 monatlich,für April 2017 bis Oktober 2017 jeweils 475,66 EUR monatlich. Auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen ursprünglichen Antrag, ihm aus den vorstehenden Beträgen Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar ab Beginn des jeweils dritten Monats nach Ablauf des jeweiligen Vormonats, modifiziert und beantragt nunmehr, 3. das beklagte Land zu verurteilen, ihm Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es wiederholt und vertieft die Begründungen der Verwaltungsentscheidungen. Ergänzend trägt es vor, im Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum Abwesenheitsvertreter des Leiters KK 00 am 21. Januar 2014 sei die Stelle noch von jemand anderem besetzt gewesen. Es sei zutreffend, dass der bisherige Stelleninhaber EKHK G. am 00.0.2014 verstorben sei, tatsächlich und etatmäßig sei dem Kläger die Funktion jedoch erst am 3. September 2014 übertragen worden. Zudem hätten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 13 in der Person des Klägers erst am 1. März 2014 vorgelegen. Die Höhe der Quoten sei vom MI NRW verbindlich festgelegt worden. Eine Verzinsung sei darin nicht vorgesehen. Mit Beschluss vom 11. März 2021 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des PP E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Kläger die vollständige Aufhebung des Bescheides des PP E. vom 3. August 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2018 begehrt, ist die Klage bereits teilweise unzulässig. Dem Kläger fehlt für eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Rechtsschutzinteresse, soweit ihm in dem Grundbescheid eine Zulage in Höhe von 6.988,87 EUR gewährt wurde. Hierbei handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der den Kläger nicht beschwert (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) und der im Übrigen bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Soweit das PP E. mit Bescheid vom 3. August 2018 und Widerspruchsbescheid 5. September 2018 den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes für den Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum 2. März 2016 abgelehnt hat, sind die Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf die begehrte Zulage. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 46 Abs. 1 Satz 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG) NRW. Danach erhält ein Beamter oder Soldat, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Der Kläger hat die nach A 13 besoldete Funktion des Leiters des KK 00 ab dem 18. Februar 2014 vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 29.04 –, juris Rn. 18, kann die Zulage nur in den sog. Fällen der „Vakanzvertretung“, nicht aber bei der „Verhinderungsvertretung“ gewährt werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass für die Zahlung der Zulage zusätzliche Haushaltsmittel aufgewandt werden. Denn andernfalls müsste der Dienstherr die weiterhin blockierte Planstelle und die Zulage parallel finanzieren. Vgl. Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 93. Update Januar 2021, § 46 BBesG Rn. 16. Dem Kläger wurde die höherwertige Aufgabe zunächst ab dem 22. Januar 2014 ausdrücklich ohne kommissarische Besetzung des Dienstpostens als Abwesenheitsvertreter übertragen. Hintergrund hierfür war, dass zu diesem Zeitpunkt der bisherige Stelleninhaber EKHK G. vom Dienst suspendiert wurde und damit die Planstelle weiter besetzt war. Nachdem EKHK G. jedoch am 00.0.2014 verstarb, wurde die Planstelle vakant. Der Kläger wurde daher ab diesem Zeitpunkt vom Abwesenheits- zum Vakanzvertreter. Auf die erst mit Wirkung zum 3. September 2014 verfügte förmliche Umsetzung kommt es für die vorübergehende vertretungsweise Übertragung der höherwertigen Aufgabe hingegen nicht an. Hierfür bedarf es nämlich keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelung. Es genügt ein dem betroffenen Beamten von der zuständigen Stelle des Dienstherrn verlautbarter Real- oder Organisationsakt, durch den tatsächlich sämtliche spezifischen Aufgaben des höherwertigen Amtes vorübergehend und vertretungsweise übertragen wurden. Vgl. Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 93. Update Januar 2021, § 46 BBesG Rn. 13 m.w.N. Ein solcher (konkludenter) Realakt ist hier darin zu sehen, dass der Kläger den Dienstposten nach Eintritt der Vakanz weiterhin mit Wissen und Wollen des Dienstherrn ausgefüllt hat. Hierfür spricht insbesondere, dass für den Kläger seinerseits zeitnah ein Abwesenheitsvertreter bestellt worden ist. Wäre der Dienstherr davon ausgegangen, dass der Kläger die Leitung des KK 00 weiterhin selbst als Abwesenheitsvertreter wahrnimmt, wäre dies nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hat die Aufgaben des höherwertigen Amtes deshalb bereits seit dem 18. Februar 2014 ununterbrochen wahrgenommen, sodass ihm die Zulage nach Ablauf der 18-monatigen Wartefrist schon ab dem 18. August 2015 und nicht – wie das beklagte Land meint – erst ab dem 3. März 2016 zusteht. Zu diesem Zeitpunkt lagen zudem sowohl die haushaltsrechtlichen als auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Leitung des KK 00 auf den Kläger vor. Die Zulage für den somit maßgeblichen Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum 2. März 2016 wird nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. Die Aufgaben des Leiters des KK 00 waren nach der Besoldungsgruppe A 13 bewertet, während sich der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zugleich kontinuierlich in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 befand. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldungsgruppe A 12/Stufe 10 und der Besoldungsgruppe A 13/Stufe 10 beläuft sich hier auf 445,60 EUR/Monat und die Quote beträgt ausweislich des Erlasses des IM NRW vom 8. Dezember 2017 1,0, weshalb die Zulage insoweit in voller Höhe zu gewähren ist. Soweit der Kläger darüber hinaus auch eine Zulage für den Zeitraum vom 22. Juli 2015 bis zum 17. August 2015 begehrt, sind die Bescheide hingegen rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf die begehrte Zulage. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, endete die 18‑ monatige Wartefrist erst mit Ablauf des 17. August 2015. Für den Zeitraum vom 3. März 2016 bis zum 31. Oktober 2017, für den das PP E. dem Kläger bereits anteilig eine Zulage gewährt hat, besteht ferner kein Anspruch auf Gewährung der Zulage bis zur vollen Höhe der monatlichen Unterschiedsbeträge zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 nach der für ihn jeweils maßgeblichen Stufe. Die (konkludente) Ablehnung des Antrags des Klägers durch das PP E. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW (für den Anspruch im Zeitraum vom 18. August 2015 bis zum 30. Juni 2016) und § 59 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW (für den Anspruch im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Oktober 2017) wird – wie bereits ausgeführt – die Zulage in Höhe des Unterscheidungsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, gewährt. Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein die Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 13 streitig. Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 21. Juli 2016 – 26 K 741/15 –, juris Rn. 42, ist Folgendes zugrunde zu legen: „[…] Übersteigt die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit, kann, wie dargelegt, der sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden. Die Anreiz- und Honorierungsfunktion der Zulage nach § 46 BBesG a.F. bzw. ÜBesG NRW kann nur mit einer anteiligen Zulage für alle Anspruchsberechtigten, nicht hingegen mit einer vollen Zulage für einen Teil der Anspruchsberechtigten erreicht werden. Es ist deshalb für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. […]“ Die Kammer hat sich damit der Rechtsprechung des BVerwG angeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 –, juris Rn. 21. In Anwendung dieser Maßstäbe hat das beklagte Land zunächst durch Erlasse des MI NRW vom 8. Dezember 2017 und 17. Juli 2018 die monatlichen Auszahlungsquoten durch Gegenüberstellung von freien Planstellen zur Zahl der Anspruchsberechtigten rechtsfehlerfrei ermittelt und tabellarisch dargestellt. In einem weiteren Schritt hat das PP E. die ermittelten monatlichen Auszahlungsquoten der Besoldungsgruppe A 13 seiner konkreten Berechnung in dem streitgegenständlichen Grundbescheid vom 3. August 2018 zugrunde gelegt. Diese Berechnung hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Soweit der Kläger meint, bei der Ermittlung der Quoten sei die Zahl der Anspruchsberechtigten um ein Vielfaches zu hoch angesetzt worden, weil als Anspruchsberechtigte auch solche Beamte einbezogen worden seien, die ihre Ansprüche auf Bewilligung einer Zulage gar nicht erst geltend gemacht hätten oder deren Ansprüche bereits verjährt seien, kann er damit nicht durchdringen. Der Kläger verkennt bereits, dass nach dem Wortlaut der Anspruchsgrundlage ein Antragserfordernis gar nicht vorgesehen ist. Vielmehr ist der jeweilige Beamte bei einem Untätigbleiben des Dienstherrn dazu angehalten, an diesen heranzutreten, um die ihm aus seiner Sicht zustehende Zulage einzufordern. Dies ist ihm auch zumutbar, weil grundlegende Kenntnisse von besoldungsrechtlichen Regelungen – hier der Zulagengewährung für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes – bei jedem Beamten – zumal einem solchen des gehobenen Dienstes – vorausgesetzt werden können. Die Regelung in § 46 ÜBesG NRW ist in der maßgeblichen Fassung bereits am 1. Juni 2013 in Kraft getreten und im Übrigen inhaltsgleich mit der bis dahin geltenden Regelung des § 46 BBesG. Ansprüche auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes sind frühestens mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt gewesen. In Ermangelung einer speziellen (bundesrechtlichen) Regelung ist hier – als sachnächste – die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB entsprechend heranzuziehen. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist u. a. maßgeblich, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung dieser Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Ausreichend für die Zumutbarkeit der Klageerhebung sind hinreichende Erfolgsaussichten, d. h. die Klage muss erfolgversprechend, aber nicht risikolos sein. Nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2019 – 1 A 1591/18 –, juris Rn. 60 ff., war einem Anspruchsberechtigten eine Verfolgung seines Anspruchs auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes wegen der gefestigten Rechtsprechung zum Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Falle der Topfwirtschaft vor Herbst des Jahres 2014 nicht zumutbar. Bei der damaligen Sachlage stand nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko einer Niederlage in einer hier aller Wahrscheinlichkeit nach erforderlichen gerichtlichen Auseinandersetzung entgegen. Vielmehr war bis zu diesem Zeitpunkt eine gerichtliche Rechtsverfolgung aussichtslos. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2019 – 1 A 1591/18 –, a.a.O. Rn. 84. Erst nachdem das BVerwG diese Frage höchstrichterlich geklärt hatte, vgl. Urteile vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 – und – 2 C 21.12 –, jeweils juris Rn. 16 ff., wurde einem Anspruchsberechtigten die Rechtsverfolgung objektiv zumutbar. Mithin begann die maßgebende dreijährige Verjährungsfrist entsprechend §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2017. Mindestens bis zum Eintritt der Verjährung sind auch alle Beamten zu berücksichtigen, die ihre Ansprüche noch geltend machen können. Diese Ansprüche sind keineswegs nur theoretischer Natur. Hinsichtlich der Verjährung kann auch nicht auf den heutigen Zeitpunkt bzw. den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt werden. Dagegen spricht die weitere Vorgabe des BVerwG, wonach für die Quotenberechnung stets die Verhältnisse in dem Monat maßgeblich sind, für den die Zulage berechnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 –, a.a.O. Rn. 22. (Weitere) Zweifel an der konkreten Berechnung der Quoten hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles. Schließlich vermag der Kläger sein Begehren auch nicht auf die allgemeine, dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht zu stützen (vgl. § 45 des Beamtenstatusgesetzes). In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass aus der Fürsorgepflicht keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten ist. Das gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94.11 –, juris, Rn. 15 mit Hinweis auf Urteil vom 30. Januar 1997 – BVerwG 2 C 10.96 –, juris Rn. 16 m.w.N. Wie bereits vorstehend ausgeführt, können grundlegende Kenntnisse von besoldungsrechtlichen Regelungen bei jedem Beamten vorausgesetzt werden. Soweit der geltend gemachte Zulagenanspruch besteht, hat der Kläger auch Anspruch auf Prozesszinsen analog §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf die Wertstufe bis 13.000,- EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.