Beschluss
27 K 4325/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0203.27K4325.18.00
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Tenor
- 1.
Das Gesuch, den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erweiterte Klagebegehren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. Das Gesuch, den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erweiterte Klagebegehren wird abgelehnt. Gründe: 1. Das wörtlich gestellte Ablehnungsgesuch des Klägers vom 25. Januar 2021, „Ablehnungsgesuch gegen Richter am VG X. nach § 54 VwGO und §§ 41-49 ZPO mit grundrechtsgleichem Recht auf Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG“ ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn das Gesuch gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Dies ist u.a. der Fall, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist. Hierfür kommen insbesondere Gesuche in Betracht, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Prozessordnung vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 44 Abs. 3 ZPO. Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06 u. a. –, BVerfGE 133, 377, juris, Rn. 69, vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11 –, juris, Rn. 30, und vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239, juris, Rn. 43 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 14. November 2012 – 2 KSt 1.11 –, NVwZ 2013, 225, juris, Rn. 2, vom 29. Januar 2014 – 7 C 13.13 –, NJW 2014, 953, juris, Rn. 5 und vom 23.4.2015 – 4 BN 10.15 u. a. –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 4 A 427/16 –, juris, Rn. 1 - 6, m.w.N. Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig vor. Der Kläger macht mit seinem Schriftsatz vom 25. Januar 2021 geltend (im Wesentlichen Seite 26 des Schriftsatzes), hauptverantwortlich für die Beschlüsse der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Übertragung auf den Berichterstatter als Einzelrichter und Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 13. Januar 2021) sei unter anderem der abgelehnte Einzelrichter. Diesem werde verfassungswidrige Rechtsbeugung „in Kumpanei mit der WDR-Rechtsabteilung“ vorgeworfen. Deshalb werde Strafanzeige wegen „Grundrechtsbeugung“ nach § 339 StGB unter dem Vorbehalt gestellt, dass die Rechtsbeugung nicht „aufgehoben“ werde. Weiteres – etwa dazu in welchem konkreten Verhalten des abgelehnten Richters sich diese „Kumpanei“ gezeigt haben soll – wird nicht ausgeführt. Der Kläger habe vielmehr bis heute mit dem abgelehnten Einzelrichter keinen Kontakt gehabt. Damit hat der Kläger sein Ablehnungsgesuch der Sache nach ausschließlich mit Einwänden gegen die – aus seiner Sicht – rechtswidrigen Entscheidungen, an denen der abgelehnte Richter mitgewirkt hat, begründet. Er legt weder individuelle, auf die Person des abgelehnten Richters bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar noch ist der Begründung seines Ablehnungsgesuchs zu entnehmen, dass sich aus der Kollegialentscheidung in Form der von ihm angeführten Beschlüsse der Kammer selbst Anhaltspunkte für eine Befangenheit in diesem Sinne ergäben. Jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. 2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen auch hinsichtlich der vom Kläger im Schriftsatz vom 25. Januar 2021 erklärten Klageerweiterung nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat wörtlich erklärt: „[…] Klageerweiterung auf zusätzliche Rückerstattung aller Rundfunkgebühren wegen Mittäterschaft seit 1998 und unverhältnismäßiger Opferkriminalisierung seit 2010.“ Die Klage ist mit diesem Klagebegehren ebenfalls bereits unzulässig, weil dem Kläger für die erhobene Leistungsklage auf Rückzahlung von Rundfunkgebühren und/oder -bei-trägen „wegen Mittäterschaft seit 1998 und unverhältnismäßiger Opferkriminalisierung seit 2010“ die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem mit einer Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, BVerwGE 153, 246-254, juris, Rn. 15 m.w.N. Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 – 2 A 6/13 –, BVerwGE 153, 246-254, juris, Rn. 15 m.w.N.; vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 – BVerwGE 104, 115 (118) und vom 13. Juli 1973– 7 C 6.72 – BVerwGE 44, 1 (3). So liegt es hier: Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, auf Grundlage welchen konkreten Sachverhalts und welcher Rechtsvorschrift der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung von Rundfunkgebühren und/oder -beiträgen begehrten könnte. Insbesondere beruft sich der Kläger schon nicht darauf, dass entsprechende Leistungsbescheide wegen etwaiger Rechtswidrigkeit gemäß § 48 VwVfG NRW zurückzunehmen wären. Vielmehr begehrt der Kläger die Rückzahlung der Rundfunkgebühren und/oder -beiträge offenbar unter dem Gesichtspunkt der Kompensation des aus seiner Sicht erlittenen Unrechts. Mithin geht es dem Kläger auch hier um Schadensersatz. Dass seine Klage insoweit unzulässig ist, hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 13. Januar 2021 ausgeführt. Hieran hält der Einzelrichter fest. Vor dem Hintergrund der auch insoweit völlig unschlüssigen Klage sieht das Gericht auch hinsichtlich dieses Teilgegenstandes keinen Raum für eine Verweisung des Rechtsstreits. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1) ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO. Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.