Urteil
29 K 2705/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0921.29K2705.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der 1998 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 4. Dezember 2017 in Deutschland einen Asylantrag. Zuvor hatte er in Griechenland und in den Niederlanden Asylanträge gestellt. Ausweislich des F. -Ergebnisses wurde dem Kläger am 24. Februar 2017 in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Bei seinen Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Dezember 2017 und 6. Dezember 2017 machte der Kläger geltend, er habe sein Heimatland am 15. Februar 2016 verlassen und sei am 22. November 2017 über die Türkei, Griechenland und die Niederlande nach Deutschland eingereist. In Griechenland, wo er am 29. Mai 2016 eingereist sei, habe er sich eineinhalb Jahre aufgehalten. Dort habe er weder arbeiten noch zur Schule gehen dürfen. Er habe die ganze Zeit im Zelt leben müssen. Es habe kein Essen gegeben. Unter dem 11. Dezember 2017 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO an die Niederlande, das die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 unter Hinweis auf die Schutzgewährung in Griechenland ablehnten. Mit Bescheid vom 14. März 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziffer 2). Zudem drohte das Bundesamt dem Kläger für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides verlasse, die Abschiebung nach Griechenland an und stellte gleichzeitig fest, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, der Asylantrag des Klägers sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) unzulässig, da ihm in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liege nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vorliege. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnten. Der Kläger hat hiergegen am 20. März 2018 Klage erhoben, die er nicht begründet hat. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2018 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist der angefochtene Bescheid vom 14. März 2018 in den Ziffern 1, 2 und 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Soweit der Bescheid unter Ziffer 3 eine Ausreisefrist von 30 Tagen festlegt, steht er zwar objektiv nicht im Einklang mit § 36 Abs. 1 AsylG; der Kläger ist dadurch aber nicht in seinen Rechten verletzt, sodass die Klage auch insoweit abzuweisen war. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG bezüglich Griechenlands. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - , juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 28 ff. und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N. Die isolierte Aufhebung des Bescheides führt auf die weitere Prüfung des Asylantrages des Klägers durch die Beklagte. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers unter Ziffer 1 des Bescheides vom 14. März 2018 zurecht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier gegeben. Dem Kläger ist ausweislich des F. -Ergebnisses in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) steht der Unzulässigkeitsentscheidung auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht entgegen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie ist nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigter erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 -, juris, Rn. 44. Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn bei einer Abschiebung in den betroffenen Mitgliedstaat eine solche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 30 ff. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. Es ist für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Schließlich kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris Rn. 39. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249. Ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Der Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 34 ff. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei auch auf den (Arbeits-) Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen. Zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 40, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - (Jawo) -, juris, Rn. 92; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 27/17 -, juris, Rn. 60, m.w.N. Weiter ist auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z.B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris, Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 66 f. Nach diesen Maßstäben und unter der Berücksichtigung der Auskünfte und Erkenntnisse, die zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden sind, geht das Gericht nicht davon aus, dass dem nichtvulnerablen und arbeitsfähigen Kläger in Griechenland eine gegen Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. So auch: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2019 – 4LB 17/18 –, juris, Rn. 49 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 6. März 2020 – W 1 K 19.31973 –, juris, Rn. 69 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 10. Juli 2020 – AN 17 S 18.50645 - juris, Rn. 19 ff.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2020 – 12 K 7300/19.A -, juris, Rn. 36 ff.; VG Aachen, Urteil vom 13. Juli 2020 – 10 K 870/20. A -, juris, Rn. 56 ff.; VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2020 – juris, Rn. 30 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Mai 2020 – 9 A 66/20 – juris, Rn. 43 ff. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Griechenland lässt sich nicht feststellen. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorherigen Aufenthalt in Griechenland erfahren hat, da auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 52, m.w.N.. Wie sich aus den Anfragebeantwortungen der Dokumentationsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland mit Stand vom 16. Januar 2019, vom 29. Oktober 2019 und vom 26. Februar 2020 unter Auswertung einer Vielzahl von Sekundärquellen ergibt, hat der griechische Staat mit Unterstützung der Europäischen Union Anstrengungen unternommen, um die Situation für international Schutzberechtigte zu verbessern. Dennoch liegen weiterhin Erkenntnisse dazu vor, dass international Schutzberechtigte nach der Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben, vgl. Anfragebeantwortungen zu Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland der Dokumentationsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Stand vom 16. Januar 2019, S. 2 ff., und vom 29. Oktober 2019, S. 2 ff.; vgl. ferner VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 - 8 A 156/19 -, juris, Rn. 20, unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil v. 30. November 2017 - 23 K 463.17 A -, juris, und es für sie praktisch unmöglich ist, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen. Vgl. Anfragebeantwortungen zu Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland der Dokumentationsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Stand vom 16. Januar 2019, S. 3 ff.; vgl. ferner VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 - 8 A 156/19 -, juris, Rn. 21. Bei dieser Sachlage ist der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, fehlt es an der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund schwerwiegender Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland, so in den dort entschiedenen Fällen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A -, juris, Rn. 48 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A -,juris, Rn. 22; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A -, juris, Rn. 16. Das Ausmaß, in dem der Einzelne von den harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen ab. Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 03. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 -, juris Rn. 25. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und gesunden Mann. Umstände, welche die Erwerbsfähigkeit des Klägers in relevanter Weise mindern könnten, sind nicht festzustellen. Der Kläger trägt auch keine Unterhaltslasten, sondern muss nur für sich selbst sorgen und ist schon deswegen von vorneherein einem geringeren Armutsrisiko ausgesetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 246. Bei Männern aus diesem Personenkreis ist davon auszugehen, dass sie sich den herausfordernden Verhältnissen in Griechenland stellen können und in der Lage sind, mit den zur Verfügung gestellten Mitteln und weiterem durch zumutbare Erwerbsarbeit erwirtschafteten Einkommen den eigenen Lebensunterhalt ausreichend sicherzustellen. Dabei ist insbesondere einzubeziehen, dass grundsätzlich Nichtregierungsorganisationen bei der Integration anerkannter Schutzberechtigter eine wichtige Rolle spielen und diese als Umsetzungspartner der internationalen, von der Europäischen Union finanzierten und vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen koordinierten Hilfsprojekte fungieren. Vgl. Anfragebeantwortungen zu Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland der Dokumentationsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Stand vom 16. Januar 2019, S. 5 ff., und vom 29. Oktober 2019, S. 3 ff. Es ist insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Gruppe der arbeitsfähigen, alleinstehenden und gesunden Männer keine Unterkunft findet und dauerhaft obdachlos sein wird. A.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2020 – 12 K 7300/19. A - juris, Rn 46 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Mai 2020 – 9 A 66/20 – juris, Rn. 32. Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse spricht viel dafür, dass Schutzberechtigte sich bei der Suche nach einer Unterkunft nicht auf die Unterstützung durch staatliche Institutionen verlassen können. Von dem genannten Personenkreis, zu dem der Kläger gehört, kann aber erwartet werden, dass er selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt sorgt. Nötigenfalls kann er die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen, Kirchen und privaten Akteuren in Anspruch nehmen. Für anerkannte Schutzberechtigte gilt die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. In Griechenland gibt es kein staatliches Programm bezüglich Wohnungszuweisungen für die eigenen Staatsangehörigen und somit auch nicht für anerkannte Schutzberechtigte. Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Antwort an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019, Seite 3f.. Eine Unterbringung von anerkannt Schutzberechtigten in den kommunalen Obdachlosenunterkünften ist möglich, die vorhandenen Unterkünfte sind aber nicht bedarfsdeckend. Es ist jedenfalls in Athen sehr schwierig, in eine solche Einrichtung aufgenommen zu werden, da die Unterkünfte ständig überfüllt und die Nachfrage dauerhaft hoch ist. Auch in anderen griechischen Städten stehen nur sehr begrenzte Kapazitäten zur Verfügung. Vgl. Anfragebeantwortungen der Dokumentationsstelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland mit Stand vom 16. Januar 2019, S. 2 ff., und vom 29. Oktober 2019, S. 2 ff. Selbst wenn trotz der dauerhaft hohen Auslastungsquote gelegentlich vereinzelte Plätze in Obdachlosenunterkünften frei werden sollten, träte der Kläger insoweit nicht nur in Konkurrenz zu Asylbewerbern und anderen anerkannten Schutzberechtigten, sondern auch zur einheimischen Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger keinen Platz in einem Obdachlosenheim erhielte. Programme wie das ESTIA-Programm des UNHCR und das EU-finanzierte Helios-II-Programm sollen zwar mit ihren Unterstützungsleistungen im Bereich der Unterbringung der Gefahr der Obdachlosigkeit entgegenwirken. Mit dem neuen griechischen Asylgesetz vom 1. November 2019, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, sollen jedoch alle anerkannt Schutzberechtigten unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung die Unterkünfte des ESTIA-Programms verlassen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2019, Gz. 508-516.80/53544. Es ist unwahrscheinlich, dass das Helios-II-Programm ausreichend Auffangplätze bietet. Das Programm ist nur für 5000 Personen ausgelegt. Neben dem Kläger sind jedoch auch die über 6000 anerkannten Schutzberechtigten bezugsberechtigt, die Ende 2019 noch in den ESTIA-Unterkünften gelebt haben, sowie die weiteren Schutzberechtigten, die derzeit noch in Aufnahmelagern auf den Inseln und auf dem Festland leben. Auch der Umstand, dass den vorliegenden Erkenntnismitteln zufolge jedes Jahr mindestens ca. 15.000-20.000 Schutzberechtigte anerkannt werden, die teilweise ebenfalls in Konkurrenz um die Wohnungsbeihilfen treten, spricht gegenwärtig dagegen, dass der Kläger tatsächlich Wohnungsbeihilfen im Rahmen des „Helios 2“-Programms erhalten wird. Eine konkret auf Schutzstatusinhaber bezogene finanzielle Unterstützung für die Lebenshaltungskosten oder für Wohnraum gewährt der griechische Staat nicht. Anspruch auf Sozialleistungen besteht für Schutzberechtigte auf derselben Basis wie für griechische Staatsbürger. Insofern ergeben sich jedoch für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte regelmäßig dadurch Leistungsausschlüsse, dass die Gewährung von Sozialleistungen einen legalen Inlandsaufenthalt in mehreren Vorjahren – für den Zugang zur sozialen Grundsicherung zwei Jahre, was über die Steuerklärung der Vorjahre nachzuweisen ist, und für den Zugang zum Wohngeld fünf Jahre – erfordert. Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten, Antwort an das VG Berlin vom 4. Dezember 2019, Seite 9. Die wenigen von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Unterstützungsleistungen können anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland demnach nur sehr schwer erreichen. Daraus folgt jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach einer Rückkehr nach Griechenland gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben. Zum einen bieten einige NGO - neben der Versorgung mit Lebensmitteln in den nötigsten Dingen des täglichen Bedarfs – punktuell Wohnraum an. Hierzu gehören z.B. Caritas Hellas, Orange House und PRAKSIS. Insbesondere Caritas Hellas unterhält einen sogenannten „Social Spot“ in Athen. Hier werden täglich Hilfestellungen zur verschiedenen Themen angeboten. Zudem verfügt Caritas Hellas über Wohnräumlichkeiten sowie Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde, welche unter anderem auch für kurzfristige Unterbringungen zur Verfügung stehen. Weitere gemischte Wohnprojekte der Caritas Hellas im Stadtteil O. L. werden von den römisch-katholischen Bischöfen in Griechenland unterstützt. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, Gesamtaktualisierung am 4. Oktober 2019, S. 30. Die Sozialdienste von Caritas Hellas oder andere NGO können auch bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützen. Raphaelswerk e. V., Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand 12/2019, Seite 9. Der Kläger dürfte zudem ebenfalls auf informelle Netzwerke – etwa unter syrischen Landsleuten – zurückgreifen können, um zumindest vorläufig eine Bleibe zu finden. Zum anderen kann er einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich mit seinen eigenen finanziellen Mitteln Wohnraum auf dem privaten Wohnungsmarkt beschaffen. Zwar erschweren Vorurteile und bevorzugtes Vermieten an Studenten, Familienmitglieder und Bekannte anderen Bevölkerungsgruppen den Zugang zu privatem Wohnraum. Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten; Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland; Antwort an das VG Hamburg, 22. August 2017, Seite 5. Es liegen jedoch keine Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass die Anmietung privaten Wohnraums für anerkannt Schutzberechtigte unmöglich ist. Der Kläger ist auch grundsätzlich in der Lage, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht Schutzberechtigten offen, auch wenn sich die rechtlich ermöglichte Arbeitsaufnahme in der Praxis aufgrund von Wirtschaftskrise, Sprachproblemen und hoher Arbeitslosigkeit nicht einfach realisieren lässt. Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten; Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland; Antwort an das VG Schwerin, 26. September 2018, Seite 3. Die meisten Arbeitsmöglichkeiten bestehen in der Schattenwirtschaft und sind oft schlecht bezahlte, hoch prekäre, unsichere und oft gefährliche Tätigkeiten ohne Sozialversicherung – hier besteht die Gefahr der Ausbeutung. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2019 – 4 LB 17/18 –, juris, Rn. 152, m.w.N. Eine Erwerbstätigkeit in diesen Branchen und zu diesen Bedingungen ist dem Kläger jedoch zumutbar. Zu den zumutbaren Tätigkeiten gehören auch solche, die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten als Tätigkeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft bezeichnet werden. So ausdrücklich: BVerwG; Beschluss vom 17. Mai 2006 – 1 B 100/05 -, juris, Rn. 11. Eine Beschäftigung etwa im Bereich der Schwarzarbeit ist danach nicht von vornherein ausgeschlossen. So aber: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. März 2020 – 12 K 7300/19. A - juris, m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 28. Mai 2020 – 9 A 66/20 – juris, Rn. 40. Lediglich auf eine kriminelle Arbeit muss sich der Kläger nicht verweisen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 1 B 100/05 -, juris, Rn. 11. Dies zugrunde gelegt, droht dem Kläger in Griechenland keine Verletzung von Art. 4 GR- Charta bzw. Art. 3 EMRK. Besondere Umstände, die erwarten ließen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger derzeit unter gesundheitlichen Einschränkungen litte, die eine besondere Vulnerabilität begründen würden. Zu berücksichtigten ist auch, dass der Kläger notfalls auf die finanzielle Hilfe seiner Verwandten in Deutschland und den Niederlanden zurückgreifen kann, die ihm bereits den Flug von Griechenland in die Niederlande bezahlt haben. Die Klage hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Entscheidung in Ziffer 2 des Bescheides, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Griechenland nicht vorliegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Corona-Pandemie in Griechenland. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit in direkter Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht dem Kläger nicht, da es sich bei der Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 um keine ausschließlich dem Kläger individuell drohende konkrete Gesundheitsgefahr handelt, sondern eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, der die gesamte Bevölkerung Griechenlands ausgesetzt ist. Ein Abschiebungsverbot in der Person des Klägers kommt aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG daher grundsätzlich nicht in Betracht. Der Kläger kann auch nicht in verfassungskonformer analoger Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz wegen einer extremen Gefahrenlage beanspruchen. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG kann nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 -, juris, Rn. 20 und Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 – 19 A 4470/19.A -, juris, Rn. 46. Eine solche Schutzlücke liegt nur dann vor, wenn der Schutzsuchende bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass der Kläger als junger Mann, der derzeit – wie dargelegt – an keinen hinreichend substantiiert dargelegten gesundheitlichen Einschränkungen leidet, in Griechenland gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert wäre. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Gefahr, sich mit dem Covid-19-Virus in Griechenland zu infizieren, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vergleichsweise gering ist. Die Zahl der Neuinfektionen in Griechenland ist im Vergleich zu den Vormonaten im Juli und August 2020 zwar gestiegen, bewegt sich mit derzeit 13.420 bestätigten Fällen verglichen mit anderen europäischen Staaten aber immer noch auf einem niedrigen Niveau. Vgl. Grafik der World Health Organization, abrufbar unter https://covid19.who.int/region/euro/country/gr, zuletzt abgerufen am 16. September 2020. Zum anderen besteht nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, der der 22-jährige Kläger angehört, der zu etwaigen derzeit bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen – wie dargelegt – nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu Covid-19 kommt es beim ganz überwiegenden Teil der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf, nur ein geringer Teil entwickelt eine schwere Erkrankung. Der Fall-Verstorbenen-Anteil wurde für Europa auf ca. 10,5 % geschätzt. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei Personen im Alter von über 70 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen. Vgl. Robert-Koch-Institut, Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19], Stand 4. September 2020, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 16. September 2020. Vor diesem Hintergrund liegen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Grundsätzlich ebenfalls zu Recht wurde dem Kläger gem. § 35 AsylG die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Soweit das Bundesamt allerdings die Ausreisefrist in der Abschiebungsandrohung statt auf eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheids auf 30 Tage nach Bekanntgabe bzw. im Falle einer Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens festgesetzt hat, steht diese Ausreisefrist angesichts der eindeutigen Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 -, juris, Rn. 50. Die rechtswidrig unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG gesetzte 30-tägige Ausreisefrist verletzt den Kläger jedoch nicht in eigenen Rechten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21. Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes begegnet keinen Bedenken. Einwände werden von dem Kläger insofern auch nicht vorgetragen. Entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.