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Beschluss

3 RVs 1/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung ist unbegründet und wird verworfen. • Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie keinen vollständigen Tatsachenvortrag im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO enthalten. • Bei der Auslegung angreifbarer Äußerungen sind Wortlaut, Kontext und für die Adressaten erkennbare Begleitumstände zu berücksichtigen; nationalsozialistisch geprägter Sprachgebrauch kann die Meinungsfreiheit begrenzen. • Die Beschränkung der Meinungsfreiheit durch § 130 StGB ist mit Art. 5 GG vereinbar, wenn die Äußerung zum Aufstacheln zum Hass gegen eine ethnische oder religiöse Gruppe geeignet ist.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Verurteilung wegen volksverhetzender judenfeindlicher Äußerung bleibt erfolglos • Die Revision gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung ist unbegründet und wird verworfen. • Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie keinen vollständigen Tatsachenvortrag im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO enthalten. • Bei der Auslegung angreifbarer Äußerungen sind Wortlaut, Kontext und für die Adressaten erkennbare Begleitumstände zu berücksichtigen; nationalsozialistisch geprägter Sprachgebrauch kann die Meinungsfreiheit begrenzen. • Die Beschränkung der Meinungsfreiheit durch § 130 StGB ist mit Art. 5 GG vereinbar, wenn die Äußerung zum Aufstacheln zum Hass gegen eine ethnische oder religiöse Gruppe geeignet ist. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er legte Rechtsmittel ein, das Landgericht Bielefeld wertete verspätig eingebrachten Vortrag als Berufung und wies diese zurück. Gegen das Berufungsurteil richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der er sowohl Verfahrens- als auch Sachrügen erhob. Kernpunkt war die Auslegung einer Internetäußerung, in der der Angeklagte einen Zeugen als "frechen Juden-Funktionär" bezeichnete und Bezüge zum Nationalsozialismus erkennen ließ. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet. Der 3. Strafsenat des OLG Hamm überprüfte die Revision nach Anhörung der Beteiligten und wies sie als unbegründet zurück. • Zulässigkeit: Die Revision ist zulässig, aber unbegründet; eine Nachprüfung ergab keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler. • Verfahrensrügen: Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO (Aufklärungspflicht) ist unzulässig, weil die Revision keinen vollständigen Tatsachenvortrag gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO enthält; selbst bei ursprünglicher Zulässigkeit wäre kein anderes Beweisergebnis ersichtlich. • Erörterungsmangel: Die beanstandete angebliche Verletzung des § 261 StPO ist keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachrüge und ein Erörterungsmangel wurde nicht aufgezeigt. • Substanzielle Rechtsprüfung: Die Äußerung des Angeklagten ist nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, weil sie nach Wortlaut und Kontext geeignet ist, zum Hass gegen Juden aufzustacheln und damit den Tatbestand des § 130 StGB erfüllt. • Auslegungsmaßstäbe: Für die Deutung sind Wortlaut, sprachlicher Kontext und für die Adressaten erkennbare Begleitumstände maßgeblich; nationalsozialistisch gefärbter Sprachgebrauch und Bezugnahmen auf die Waffen-SS sprechen gegen eine entschuldigende Mehrdeutigkeit. • Konkrete Anwendung: Die Bezeichnung "frecher Juden-Funktionär" ist angesichts des nationalsozialistischen Vokabulars und des Gesamtkontexts als judenfeindlich und hetzend zu bewerten; die Erweiterung um "Funktionär" ändert an der Hetzcharakteristik nichts. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; ein im Urteil genannter Verweis auf § 472 StPO ist als Schreibfehler zu verstehen. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. Die sachlichen und verfahrensrechtlichen Angriffe des Angeklagten führen nicht zur Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, da keine Verfahrensverstöße substantiiert dargetan wurden und die streitgegenständliche Äußerung nach Wortlaut, Kontext und begleitenden Umständen eindeutig judenfeindlich und hetzend ist. Die Verurteilung wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung bleibt damit bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten auferlegt.