Beschluss
12 L 2957/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1113.12L2957.19A.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 19. März 2019 (12 L 313/19.A) wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 786/19.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2019 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 19. März 2019 (12 L 313/19.A) wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 786/19.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2019 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der am 8. November 2019 sinngemäß gestellte Antrag, 1. den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 19. März 2019 (12 L 313/19.A) zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 786/19.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2019 anzuordnen sowie 2. der Antragsgegnerin – auch vorab telefonisch − aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag zu unterlassen sind, hat mit dem Antrag zu 1. Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag zu 1. ist auch begründet. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss vom 19. März 2019 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 12 L 313/19.A – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind mithin dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2011 – 8 VR 2/11 –, vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 – und vom 21. Juli 1994 – 4 VR 1/94 –; jeweils juris. Nach diesen Maßgaben hat das Gericht nunmehr Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 75 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 786/19.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Januar 2019 anzuordnen. Es spricht nach der gegenüber dem Beschluss vom 19. März 2019 geänderten Sachlage Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsanordnung in die Niederlande rechtswidrig ist, weil dieser Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens nicht (mehr) zuständig ist. Zwar waren die Niederlande ursprünglich zuständig. Dies folgte für den Antragsteller aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Die Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht abgelaufen und war daraufhin unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24 ff. Die Kammer geht davon aus, dass die Frist mit der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung soll dem Mitgliedstaat stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen sein. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24/15 –, juris, Rn. 18; Urteil vom 26. Mai 2016 − 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11/12; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteile vom 24. September 2018 – 12 K 2440/18.A −, vom 8. August 2018 − 12 K 15780/17.A −, vom 5. Juli 2018 – 12 K 9633/17.A – und vom 14. Juni 2018 – 12 K 14647/17.A −. Der ablehnende Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 19. März 2019 wurde dem Bundesamt am 21. März 2019 per EGVP bekanntgegeben. Die Überstellungsfrist lief demnach am 21. September 2019 ab. Die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wurde entgegen der Ansicht des Bundesamtes nicht gemäß Satz 2 der Vorschrift auf 18 Monate verlängert. Hiernach gilt: Die Frist von sechs Monate kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Asylantragsteller „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin‑III-Verordnung, wenn die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden könne, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen habe, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren. Diese Behörden dürften annehmen, dass die Person beabsichtigt habe, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln, sofern die Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden sei. Da indes nicht ausgeschlossen werden könne, dass es stichhaltige Gründe dafür gebe, dass der Asylantragsteller den zuständigen Behörden seine Abwesenheit nicht mitgeteilt habe, müsse ihm die Möglichkeit des Nachweises erhalten bleiben, dass er nicht beabsichtigt habe, sich den Behörden zu entziehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 −, juris, Rn. 53 ff. Nach diesen Maßgaben war der Antragsteller nicht im Rechtssinne flüchtig. Es liegen − nach summarischer Prüfung − keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller beabsichtigte, sich einer Überstellung in die Niederlande zu entziehen. Die Ausländerbehörde der Stadt F. teilte dem Bundesamt am 1. April 2019 mit, dass der Antragsteller untergetaucht sei. Das Bundesamt verlängerte daraufhin am 2. April 2019 nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung die Überstellungsfrist und teilte den niederländischen Behörden mit, dass der Antragsteller flüchtig sei. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, worauf die Ausländerbehörde ihre Annahme stützte, dass der Antragsteller untergetaucht sei. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch ersichtlich, dass vor der Verlängerung der Überstellungsfrist eine Überstellung des Antragstellers geplant war. Eine Überstellung des Antragstellers war ausweislich der DUAO-Mappe lediglich für den 9. Mai 2019 geplant. Diese wurde jedoch aus „sonstigen Gründen“ storniert. Der Antragsteller hat zudem mit Schreiben vom 26. April 2019 mitgeteilt, dass er durchgängig in der ZUE W. wohnte und hat eine entsprechende erweiterte Meldebescheinigung vom 24. April 2019 vorgelegt. Die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegengetreten. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Er ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO über den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO. Es liegt jedoch − wie zuvor ausgeführt − ein Fall des § 80 Abs. 7 VwGO vor. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12 Juni 2019 – 12 L 661/19.A −, vom 2. August 2017 – 12 L 1895/17.A –, juris, Rn. 35, sowie vom 28. Juli 2017 – 12 L 2824/17.A –, juris, Rn. 40. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).