Urteil
3 K 1831/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0930.3K1831.18.00
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Leitsätze
Einzelfall einer Klageabweisung einer eritreischen Staatsangehörigen und ihres Kindes wegen ihres unglaubhaften Vortrags(Rn.157)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Klageabweisung einer eritreischen Staatsangehörigen und ihres Kindes wegen ihres unglaubhaften Vortrags(Rn.157) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerinnen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerinnen haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zu, noch können sie, hilfsweise, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG oder, weiter hilfsweise, die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG beanspruchen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 09.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 09.10.2018, der fallbezogen eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen sowie der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen enthält und sich mit dem Vorbringen der Klägerinnen überzeugend auseinandersetzt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). An den dort gemachten rechtlichen Wertungen sowie denen in der Verfügung der Kammer vom 28.06.2019 wird auch in Ansehung des klägerischen Vorbringens im Schriftsatz vom 27.08.2019 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festgehalten. Den Vortag im Schriftsatz der Klägerinnen vom 27.08.2019 betreffend kann insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 17.09.2019 verwiesen werden; wenn dort ausgeführt wird: „wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 27.08.2019 wie folgt erwidert: Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den angegriffenen Bescheid. Der Vorwurf der Klägerin, der Sprachmittler habe sie völlig eingeschüchtert, ist als bloße Behauptung zu bewerten. Solche Einschüchterungsversuche sowie die von angeblich anderen Flüchtlingen behauptete Zusammenarbeit mit dem Regime in Eritrea sind der Beklagte in keiner Weise bekannt geworden und werden aus diesem Grund bestritten. Zudem erschließt sich vor dem Hintergrund, dass der Dolmetscher auch bei der ergänzenden Anhörung erneut als Sprachmittler eingesetzt wurde, nicht, weshalb die Klägerin nun doch im Beisein dieses Dolmetschers in der ergänzenden Anhörung am 24.09.2018 die Verhaftung erwähnt hat. Selbst wenn die Klägerin bei ihrer ersten Anhörung sehr aufgeregt gewesen sein soll, was angesichts der ungewohnten Situation und des Mangels an Kenntnis über den Ablauf einer Anhörung nachvollziehbar ist, erschließt sich nicht, weshalb die Klägerin die Verhaftung, welche Anfang 2013 stattgefunden haben soll, nicht einmal ansatzweise in der Anhörung am 10.11.2017 erwähnt hat. Auf Vorhalt machte die Klägerin vielmehr geltend, dass sie die Verhaftung vergessen habe, was als Schutzbehauptung anzusehen ist. Unabhängig davon, ist diese Haft aufgrund des langen Zeitablaufes nicht mehr kausal für die Ausreise der Klägerin aus Eritrea gewesen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nicht so in das Blickfeld des eritreischen Staates geraten ist, dass sie mit einer Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr zu rechnen hätte. Die Voraussetzungen des § 4 AsylG liegen somit nicht vor. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt gemäß der Rechtsprechung des EGMR und BVerfG grundsätzlich nur in Frage, wenn aufgrund der sehr schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat, kumuliert mit persönlichen Umständen des Antragstellers, die ihn im Unterschied zur übrigen Bevölkerung unter diesen Umständen besonders verletzlich machen, eine sofortige Lebensbedrohung oder Unmöglichkeit der Wahrung der Menschenwürde eintritt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin trug selbst vor, dass sie zusammen mit ihrem Kind, von April 2012 bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea am 24.05.2016, bei ihren Schwiegereltern leben konnte. Zudem hat sie durch das Schürfen von Gold sich ihren Lebensunterhalt finanziert (vgl. Anhörungsprotokoll vom 10.11.2017, S.5). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung am 24.09.2018 machte die Klägerin zudem geltend, dass sie im Haushalt ihrer Schwiegereltern geholfen hat und dafür auch Unterkunft und Verpflegung erhalten hat. Darüber hinaus hat sie nach eigenem Vortrag in der Landwirtschaft ihrer Schwiegereltern und ihrer Eltern bis zur Ausreise ausgeholfen, die nach der Aussage der Klägerin in der ergänzenden Anhörung Vieh und Ackerland hatten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 24.08.2019, S.5). Aufgrund dieser Lebensumstände ist nicht davon auszugehen, dass eine existenzielle Lebensbedrohung vorgelegen hat bzw. bei einer Rückkehr vorliegen würde. Auch wenn die Klägerin mit dem Ausdruck „Schwiegereltern“ lediglich ihre alleinstehende Schwiegermutter gemeint haben soll, ist vor dem Hintergrund, dass diese aufgrund ihrer Arbeit in der Landwirtschaft und der Tatsache, dass sie die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter über einen solch langen Zeitraum aufnehmen und verpflegen konnte, nicht davon auszugehen, dass diese nicht in der Lage sein wird, die Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut aufzunehmen. Darüber hinaus hält sich nach dem Vortrag der Klägerin zudem auch noch ihre Mutter in Eritrea auf, bei der sie nach eigenen Angaben bis zur Ausreise ebenfalls in der Landwirtschaft geholfen haben will. Ferner halten sich nach den Angaben der Klägerin zudem noch Onkel und Tanten in Eritrea auf. Vor dem Hintergrund der geschilderten Lebensverhältnisse und des nach wie vor vorhandenen familiären Umfelds in Eritrea ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea zumindest von ihrer Familie unterstützt werden können. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht erkennbar, sodass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Es wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen im gerichtlichen Schriftsatz vom 28.06.2019 verwiesen. Auch sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund der geltend gemachten Borreliose- Erkrankung nicht erfüllt. Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, B. v. 17.08.2011, a. a. O.). Die Gefahr ist dabei „erheblich“ i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und ”konkret”, wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die behauptete Erkrankung der Klägerin wurde nicht nachgewiesen. Darüber hinaus hat die Klägerseite selbst geltend gemacht, dass die Borreliose-Erkrankung der Klägerin in Deutschland bisher nicht medizinisch behandelt wurde, sodass unterstellt werden muss, dass eine Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung derzeit nicht erforderlich ist. Vielmehr nimmt die Klägerin lediglich nach eigenem Vortrag Schmerzmittel zur Linderung der Migräne- Symptomatik ein. Dass für die Klägerin in Eritrea vergleichbare Schmerzmittel, erforderlichenfalls mithilfe ihrer Verwandten, nicht zugänglich sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr nach Eritrea eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung drohen wird.“ wird damit das fallbezogen Notwendige aus der Sicht der Kammer vorgetragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Klägerinnen im Schriftsatz vom 27.08.2019 eine ihren bisherigen Ausführungen widersprechende Schilderung ihres Verfolgungsschicksals abgeben. So machen die Klägerinnen geltend, sie hätten in ständiger Angst gelebt und immer wieder den Aufenthaltsort gewechselt. Sie seien zeitweilig auch bei ihrer fast mittellosen Mutter versteckt gewesen, was mit einem Kleinkind kaum möglich gewesen sei, ohne aufzufallen. In der Folgezeit sei auch ihre Mutter überwacht und bedroht worden. Diese doch schwerwiegenden Ereignisse und Lebensumstände wurden von der Klägerin zu 1. in zwei Anhörungen vor dem Bundesamt und zunächst auch im Klageverfahren nicht ansatzweise erwähnt. Aufgrund dieser und den im Bescheid des Bundeamtes schon aufgeführten Ungereimtheiten und Widersprüchen in wesentlichen Punkten ihres angeblichen Verfolgungsgeschehens ist davon auszugehen, dass der Vortrag insgesamt unglaubhaft ist und die Klägerinnen unglaubwürdig sind30Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380)Vgl. zu den Anforderungen an einen glaubhaften Vortrag: BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG, Nr. 44, vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, InfAuslR 1985, 244 (245 f.), und vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, NVwZ 1990, 171, und vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379 (380). Aus den Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Schutzsuchenden folgt, dass es seine Sache ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat der Betreffende unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung im dargelegten Umfang droht. Hierzu gehört, dass der Schutzsuchende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen31Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A-, juris Rn. 33m.w.N.Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A-, juris Rn. 33m.w.N.. Dies ist hier wegen der dargelegten gravierenden Diskrepanzen im Vorbringen, die die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise auszuräumen vermochte - das gesamte Aussageverhalten der Klägerin zu 1, ihre Mimik und Gestik vermittelte nicht den Eindruck eines selbst erlebten Verfolgungsgeschehens -, nicht der Fall. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die von der Klägerin zu 1. behaupteten „Dolmetscherfehlleistungen“; insoweit ist ergänzend zum Vortag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.09.2019 anzumerken: Die Klägerin zu 1. hat im Rahmen der zweiten Anhörung vor dem Bundesamt am 24.09.2018, bei dem der gleiche Sprachmittler wie bei ihrer ersten Anhörung am 11.11.2017 eingesetzt wurde, die Richtigkeit der über die Anhörung gefertigten Niederschrift durch ihre eigenhändige Unterschrift bestätigt; sie hat in gleicher Weise bestätigt, dass ihre Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen (vgl. „Kontrollbogen-Anhörung“, Bl. 222 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten). Der Einwand fehlerhafter Dolmetscherleistungen wird zudem gerichtsbekannt immer dann ins Feld geführt, wenn vom Gericht Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag aufgezeigt werden32Vgl. hierzu nur beispielhaft Urteil der Kammer vom 30.09.2019 -3 K 216/19-Vgl. hierzu nur beispielhaft Urteil der Kammer vom 30.09.2019 -3 K 216/19-. Im Übrigen wäre die Klägerin zu 1., wenn sie tatsächlich so wie von ihr behauptet in das Blickfeld der eritreischen Sicherheitsbehörden geraten wäre, bei ihren Aufenthalten bei den Schwiegereltern bzw. ihrer Mutter verhaftet worden. Dass eine solche Verhaftung während eines Zeitraumes von über vier Jahren (von Anfang 2013 bis zur Ausreise am 24.05.2016) nicht erfolgt ist, lässt nur den Schluss zu, dass die eritreischen Sicherheitsbehörden an den Klägerinnen kein Interesse hatten und auch bei einer Rückkehr kein Verfolgungsinteresse haben werden. Nach alldem liegen fallbezogen auch keine Abschiebungsverbote vor. Dabei geht die Kammer mit dem Bundesamt vor dem Hintergrund der geschilderten Lebensverhältnisse und des nach wie vor vorhandenen familiären Umfelds in Eritrea davon aus, dass die Klägerinnen bei einer Rückkehr nach Eritrea zumindest von ihrer Familie unterstützt werden können. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist bei einer Rückkehr nach Eritrea somit einzelfallbezogen nicht erkennbar, sodass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung zudem keinerlei (schwerwiegende) gesundheitliche Beeinträchtigungen nachgewiesen, so dass auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen sind nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige. Sie reisten ihren Angaben nach am 06.11.2017 in das Bundesgebiet ein und stellten am 10.11.2017 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt in A-Stadt am 11.11.2017 gab die Klägerin zu 1. an, sie habe in Eritrea keine Personalpapiere besessen. Sie sei in Eritrea auch nicht in der Schule gewesen. Sie habe zuletzt in Mai Mine gelebt. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter in Eritrea. Sie sei in Eritrea verheiratet gewesen. Das Datum der Heirat wisse sie nicht genau. Sie sei schon verheiratet gewesen, als sie ihre Tochter, die Klägerin zu 2., bekommen habe. Ihr Mann sei aus Eritrea geflohen und lebe nun in Israel. Ihr Mann sei geflohen, weil er beim Militär und oft im Gefängnis gewesen sei. Ihr Mann sei insgesamt sechs Mal inhaftiert gewesen. Wann ihr Mann ausgereist sei, wisse sie nicht. Wann ihr Mann das letzte Mal im Gefängnis gewesen sei, könne sie ebenfalls nicht sagen. Ihr Mann sei geflohen, als sie mit ihrer Tochter im zweiten Monat schwanger gewesen sei. Auf den Hinweis des Anhörers, dass dies dann ca. im November 2011 gewesen sein müsse, erklärte die Klägerin zu 1., dies komme hin. Sie habe einen zwölf Jahre alten Bruder in Eritrea. Väterlicherseits habe sie zwei Onkel und eine Tante, mütterlicherseits einen Onkel und eine Tante in Eritrea. Sie habe ihren Lebensunterhalt mit dem Schürfen von Gold finanziert. Sie habe Eritrea am 24.5.2016 illegal verlassen. Sie habe in Italien und den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. In den Niederlanden habe man ihr gesagt, dass sie zurück nach Italien müsse. Da sei dann weiter nach Deutschland gereist. Sie sei nach Deutschland gekommen, weil in Italien die Versorgung schlechter sei. Für die Ausreise habe sie insgesamt 5200 $ gezahlt. Ihr Schwager, der in Norwegen lebe, habe dies finanziert. Sie sei ausgereist, weil die Regierung sie immer wieder besucht und nach ihrem Ehemann gefragt habe. Diese Frage sei so oft gestellt worden, dass sie es nicht mehr habe ertragen können. Außerdem habe sie ohne ihren Ehemann nicht leben können und sich so zur Ausreise entschlossen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde sie inhaftiert werden, da sie das Land illegal verlassen habe. Mit Blick auf den Aufenthalt in Italien und eines diesbezüglichen Treffers in der EURODAC-Datenbank wurden die Asylanträge der Klägerinnen mit Bescheid der Beklagten vom 18.12.2017 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Gegen diesen Bescheid wurde vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage erhoben (5 K 5/18). Unter dem 31.01.2008 teilte die Katholische Kirchengemeinde St. Josef B-Stadt dem Bundesamt mit, dass den Klägerinnen Kirchenasyl gewährt worden sei. Nach Ablauf der Überstellungsfrist am 15.06.2018 wurde die Übernahme in das nationale Verfahren verfügt. Das gerichtliche Verfahren 5 K 5/18 wurde mit Beschluss vom 22.06.2018 eingestellt. Am 24.09.2018 wurde die Klägerin 1. vor dem Bundesamt in A-Stadt ergänzend angehört. Dabei gab sie wiederum an, in Eritrea nie Personalpapiere besessen zu haben. Sie habe in Mai Mine bis zum 24.05.2016 gelebt. Sie habe zusammen mit ihren Schwiegereltern in einem Haus gelebt. Ihr Ehemann sei vor ihr aus Eritrea geflohen und lebe nun in Israel. Sie telefoniere ab und zu mit ihm. Vor ihrer Heirat habe sie bei ihren Eltern gelebt. Nach ihrer Heirat, soweit sie sich erinnere hätten sie am 1.1.2012 geheiratet, habe sie bei ihren Schwiegereltern gelebt. Zwischen April 2012 und Mai 2016 habe sie im Haushalt bei ihren Schwiegereltern gearbeitet. Bei den Schwiegereltern habe sie mit ihrer Tochter auch essen und schlafen können. Sie habe in Eritrea als Verwandte noch zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Sie habe auch noch eine Tante in Äthiopien. Ihr Mann sei in Israel lange Zeit im Gefängnis gewesen. Mittlerweile sei er wieder frei. Sie habe auch einen Schwager in Norwegen. Zu ihren Ausreisegründen befragt erklärte die Klägerin zu 1., sie sei nach der Flucht ihres Mannes immer wieder nach ihm gefragt worden. Sie habe ohne ihren Ehemann nicht mehr in Eritrea leben können und sei daher ausgereist. Auf die Frage des Anhörers, dass sie nach der Ausreise des Ehemannes noch ca. vier Jahre in Eritrea gelebt habe, nun aber angebe, dass sie ohne ihren Ehemann dort nicht habe leben können, erklärte die Klägerin zu 1., sie sei dort inhaftiert worden, als ihr Kind ca. ein Jahr alt gewesen sei. Sie hätten sie zwei Wochen inhaftiert und danach wieder freigelassen. Dies müsse Anfang 2013 gewesen sein. Auf die weitere Frage, ob sie danach noch weitere Schwierigkeiten mit dem eritreischen Staat gehabt habe, erklärte die Klägerin zu 1., nach ihrer Inhaftierung seit sie zu ihren Schwiegereltern und habe dort gelebt. Diese hätten für sie gesorgt. Danach sei weiter nichts passiert. Man habe sie lediglich gefragt, ob es Neuigkeiten über ihren Mann gebe. Dies habe sie nicht mehr ertragen können und sei dann ausgereist. Auf den Vorhalt, warum sie dies bei ihrer Anhörung am 10.11.2017 nicht angegeben habe, erklärte die Klägerin zu 1., sie habe unter Druck gestanden und es vergessen. Auf die Frage, ob sie Kontakt zu ihren Verwandten in Eritrea habe erklärte die Klägerin zu 1., im Moment habe sie wenig Geld und könne selten anrufen. Aber sonst habe sie Kontakt zu ihren Schwiegereltern und ihren Eltern. Es sei ein guter und positiver Kontakt. Ihre Eltern und Schwiegereltern betrieben eine Landwirtschaft. Sie hätten Vieh und Ackerland. Mit Bescheid der Beklagten vom 09.10.2018 wurden - unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2017 - die Anträge der Klägerinnen auf Asylanerkennung abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Die Klägerinnen wurden unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Eritrea aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zu Begründung wird ausgeführt, „Die Antragsteller, nach eigenen Angaben eritreische Staatsangehörige zugehörig dem Volk der Tigrinya und christlich-orthodoxer Glaubensüberzeugung, reisten angeblich am 06.11.2017 von Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10. 11.2017 Asylanträge. Mit den Asylanträgen wird gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. I Grundgesetz (GG) beantragt, da die Anträge nicht auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt wurden. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 10.11.2017 in der Außenstelle A-Stadt. Zur Begründung ihrer Asylanträge trug die Antragstellerin zu 1. vor, dass sie bereits in Eritrea verheiratet gewesen sei. Im September 2011, etwa zwei Monate nach ihrer Hochzeit, sei bereits ihr Ehemann vom Militärdienst desertiert und aus Eritrea geflohen. Ihre im Mai 2012 geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2, habe er nie gesehen. Sie selbst habe weder den Nationaldienst absolviert noch eine Einberufung erhalten. Nach der Ausreise des Ehemannes sei sie immer wieder von Seiten der Regierung aufgesucht worden. Dabei habe man sie nach dessen Verbleib befragt. Dies habe sie nicht mehr ertragen und ohne ihren Ehemann auch nicht mehr in Eritrea leben können. In der ergänzenden Anhörung vom 24.09.2018 führte die Antragstellerin zu 1. aus, dass sie nach ihrer Hochzeit am 01.01.2012 von ihrem Elternhaus in das Haus der Schwiegereltern gezogen sei. Die Schwiegereltern besäßen Ackerland und Vieh. Dort habe sie bei den anfallenden Arbeiten geholfen und man habe für sie gesorgt. Bis zu ihrer Ausreise wie auch bis heute habe sie weiterhin guten Kontakt zu ihnen. Außerdem lebe ihre Mutter noch im Heimatdorf. Drei Onkel und zwei Tanten befänden sich ebenfalls in Eritrea. Auf Nachfrage, wie es zu ihrem Entschluss der Ausreise kam, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits vier Jahre ohne ihren Ehemann in Eritrea gelebt habe, ergänzte die Antragstellerin, dass man sie Anfang August 2013 für zwei Wochen inhaftiert habe. Ihr Kind sei damals ca. ein Jahr alt gewesen. Danach sei ihr jedoch bis zu ihrer Ausreise am 24.05.2016 nichts mehr zugestoßen. Man habe sich lediglich weiter nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigt. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchtet die Antragstellerin zu 1., dass man sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise inhaftieren würde. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 18.12.2017 als unzulässig abgelehnt und eine Abschiebung nach Italien angeordnet. Die Überstellungsfrist endete am 15.06.2018. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde im Rahmen der persönlichen Anhörung am 24.09.2018 gewährt. Hierzu gab die Antragstellerin zu 1. an, dass sie eine minderjährige Tochter habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 1. Der Bescheid vom 18.12.2017 wird aufgehoben, da die Überstellungsfrist am 15.06.2018 endete. 2. und 3. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte liegen nicht vor. Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er a!s Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Die Antragsteller sind keine Flüchtlinge im Sinne dieser Definition. Die Antragstellerin zu 1. hat in ihrer ersten Anhörung vom 10.11.2017 keine von der Intensität her zielgerichtete Verfolgung dargetan. So trug sie dort lediglich vor, mehrmals von Seiten der Regierung über den Verbleib ihres Ehemannes befragt worden zu sein. Die von ihr geltend gemachten Maßnahmen der Befragung erreichen jedoch nicht das erforderliche Maß, um von einer zielgerichteten Verfolgung ausgehen zu können. Weitere ihr drohende Konsequenzen diesbezüglich hat die Antragstellerin zu 1. in ihrer ersten Anhörung nicht vorgetragen. ln der ergänzenden Anhörung am 24.09.2018 gab die Antragstellerin dann zwar an, dass sie für zwei Wochen inhaftiert worden sei. Die vorgetragene Inhaftierung der Antragstellerin ist jedoch nicht glaubhaft. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin ihre angebliche Inhaftierung erst auf Nachfrage zum entscheidenden Ausreiseentschluß in ihrer ergänzenden Anhörung vorgetragen hat. Auf die entsprechende Frage, ob sie alles vorgetragen hatte, ergänzte die Antragstellerin nämlich in ihrer ersten Anhörung nichts. Bezüglich des entsprechenden Vorhaltes hin gab die Antragstellerin an, dass sie damals aufgeregt gewesen sei und dies vergessen habe. Diese Aussage ist jedoch in keiner Weise plausibel. Denn eine derartige Inhaftierung ist zu gravierend, als sie bei der ersten Anhörung unerwähnt bleiben konnte. Der Erklärungsversuch der Antragstellerin, sie sei aufgeregt gewesen bei der ersten Anhörung, weswegen sie die Inhaftierung unerwähnt gelassen hat, ist so nicht überzeugend. Es ist offensichtlich, dass die Antragstellerin erst auf den Vorhalt hin, dass sie erst vier Jahre nach Weggang ihres Ehemannes den Ausreiseentschluss gefasst hat, ihren Vortrag gesteigert und ihre angebliche Inhaftierung ergänzt hat. Er kann insofern nicht als glaubhaft angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als die Inhaftierung bereits im August 2013 stattgefunden haben soll, ihre Ausreise aber erst zum 14.05.2016 erfolgte. Insofern wäre ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr glaubhaft herstellbar. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ist auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Eritrea den Nationaldienst weiterhin als verheiratete Mutter nicht leisten muss. Frauen werden nach weitgehend übereinstimmender Auskunft sachinformierter Stellen in aller Regel bei Heirat oder Schwangerschaft vom Nationaldienst freigestellt bzw. aus dem Nationaldienst entlassen. Dies gilt auch für Mütter (vgl. Amnesty International: „Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea", Positionspaper vom 31.07.20I7, Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre: ”Respons Eritrea: Endringer i nasjonaltjenesten?": „Respons Eritrea: Endringer i nasjonaltjenesten?" vom 02.06.2017; Ministerie van Buitenlandse Zaken:,,Country of Origin Information Report on Eritrea" vom 06.02.2017, Auswärtiges Amt: „Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea" vom 25.02.2018, Az.: 508-9-516.80/3 ERI; European Asylum Support Office: „Bericht über Herkunftsländer Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise" vom November 2016, United Kingdom: “Home Office, Country Information and Guidance - Eritrea: National (incl. Military) Service" vom August 2016). Zwar wird auch berichtet, dass Mütter in den zivilen Sektor des Nationaldienstes einberufen worden sein sollen, dies beschränkt sich jedoch auf wenige regionale Einzelfälle, so dass die Einberufung der Antragstellerin, als verheiratete Mutter, in den Nationaldienst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 16.02.2018, Az.: 4 K 897/17.A; Schwerin, Urteil vom 02.02.2018, 24.11.2017, Az.: 15 A 729563/17 As SN; VG Köln, Urteil vom 20.11.2017, Az.: 8 K 11712/16.A; VG Hannover, Urteil vom 25.10.2017, Az.: 3 A 5931/16; VG Trier, Urteil vom 08.08.2017, Az.: 5 K 2581/17.TR; VG Gießen, Urteil vom 05.07.2017, Az.: 6 K 3838/16.Gl.A; VG Braunschweig, Urteil vom 14.06.2017, Az.: 7 A 326/16; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2017, Az.: 6 K 11137/16.A; VG Aachen, Urteil vom 16.12.2016, Az.: 7 K 2230/16.A). Auch die vorgetragene illegale Ausreise zieht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine Verfolgung durch den eritreischen Staat nach sich. So hat die Antragstellerin zu 1. auch keine weiteren Umstände geschildert, die auf eine Bestrafung mit Politmalus deuten könnten. So begründet die illegale Ausreise allein noch nicht die Annahme einer staatlichen Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG. Den sachinformierten Stellen sind keine Fälle bekannt, in denen Personen allein wegen illegaler Ausreise bei ihrer Rückkehr mit Sanktionen belegt worden sind. Vielmehr sind es deren Begleitumstände wie z.B. der Nationaldienststatus oder etwaige exilpolitischen Aktivitäten die zu einer Bestrafung führen (vgl. Norwegian Country of Origin Information Centre (Landinfo):,Eritrea: Exit Visas and Illegal Exit" vom 15.05.2015). Es liegen auch keine Beweise dafür vor, dass illegal Ausgereiste allgemein eine Regimegegnerschaft unterstellt wird und der Bestrafung damit ein politischer Sanktionscharakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, Az.: BVerwG I C 29.17; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018, Az.: BVerwG 1 C 29.17; BVerwG - Schweiz: Urteil vom 30.01.2017, Az.: 7898/2015; United Kingdom: Upper Tribunal - Immigration and Asylum Chamber - MST and Others [national service - risk categories] Eritrea CG, [2016] UKUT 00443, Urteil vom 11.10.2016; VG Bremen, Urteil vom 16.02.2018, Az.: 2 K 123/17; VG Augsburg, Urteil vom 24.01.2018, Az.: Au 1 K 17.30072; VG Gießen, Urteil vom 19.01.2018, Az.: 6 K 3063/17.Gl.A; VG Trier, Urteil vom 16.01.2018, Az.: 5 K 8188/17.TR; VG Chemnitz, Urteil vom 12.01.2018, Az.: 2 K 795/17.A; VG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2017, Az.: A 12 K 6351/16; VG Köln, Urteil vom 20.11.20I7, Az.: 8 K 11712/16.A; VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 02.11.2017, Az.: 3 A 240/17; VG Bayreuth, Urteil vom 27.09.2017, Az.: B 2 K 17.30683; VG Kassel, Urteil vom 17.08.2017, Az.: 1 K 1959/16.KS.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2017, Az.: 6 K 11137/16.A; VG Stade, Urteil vom 16.05.2017, Az.: 4 A 1581/15; VG E-Stadt, Urteil vom 24.05.2017, Az.: W 3 K 17.30100; VG München, Urteil vom 21.02.2017, Az.: M 12 K 16.32852; VG Ansbach Urteil vom 16.02.2017, Az.: AN 3 K 16.31655, VG Regensburg, Urteil vom 13.02.2017, Az.: RN 2 K 16.32602; VG Oldenburg, Urteil vom 07.02.2017, AZ.: 1 A 1413/15; European Asylum Support Office - EASO: „Bericht über Herkunftsländer-Informationen. Länderfokus Eritrea vom Mai 2015). Gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die Eritrea illegal verlassen haben, spricht auch der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen – zumindest vorübergehenden - Rückkehrern. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, die Diasporasteuer zahlen und ein Reuebekenntnis unterschreiben, können sie ihren Status als „Auslandseritreer“ legalisieren, mit der Folge, dass die gesetzlichen Bestimmungen bei Desertion, Dienstverweigerung und illegaler Ausreise auf diese Personengruppe nicht angewendet werden (vgl. Auswärtiges Amt: „Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea" vom 25.02.2018, Az.: 508-9-516.80/3 ERI). Die Praxis zeigt, dass dieser Status die ungehinderte temporäre Ein- und Ausreise ermöglicht. So stellen eritreische Auslandsvertretungen geflüchteten Staatsangehörigen neue eritreische Personalpapiere aus, wenn die Aufbausteuer entrichtet und das Reuebekenntnis unterzeichnet worden ist (vgl. Landinfo: „Report Eritrea: National Service" vom 20.05.2016). Den internationalen Vertretern in Eritrea sind auch keine Fälle von Personen bekannt, welche bei der Einreise verhaftet worden seien (vgl. SEM: „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ a.a.O.; Landinfo: „National Service" a.a.O.). Über 60.000 Eritreer reisen jährlich zu Besuchszwecken in hier Heimatland zurück (vgl. (vgl. Neue Zürcher Zeitung:,,Auf Party in Eritrea: Schlecht fürs Leben- Aber gut für Ferien.", Meldung vom 21.01.2017; Landinfo: “Eritrea: Reactions towards returned asylum seekers", Report vom 27.04.2016). Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich unter diesen Personen auch solche befinden, welche Eritrea illegal verlassen haben. Auf Basis dieser Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. BVerwG - Schweiz: Urteil vom 30.01.2017, Az.: 7898/2015; VG Bremen, Urteil vom 16.02.2018, Az.: 2 K 123/17; VG Köln, Urteil vom 20.11.2017, Az.: 8 K 11712/16.A; VG Berlin Urteil vom 01.09.2017, Az.: VG 28 K 166.17 A; VG München, Urteil vom 21.02.2017, Az.: M 12 K 16.32852; VG Regensburg, Urteil vom l3.02.2016, Az.: RN 2 K 16.32602; VG Osnabrück, Urteil vom 17.08.2016, Az.: 5 A 184/16; VG Oldenburg, Urteil vom 08.04.2016, Az.: 1 A 3029/14). Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt hat die Antragstellerin zu 1. keine derartigen Faktoren glaubhaft dargelegt. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. 4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus liegen nicht vor. Ein Ausländer erhält subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Antragstellerin zu 1. konnte keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft darlegen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch zielgerichtete Verfolgung drohen würde. Auf die vorigen Ausführungen wird verwiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland allenfalls eine Befragung durch den Staat drohen könnte. So liegen keine substantiellen Anhaltspunkte dafür vor, dass der eritreische Staat Personen, die in Eritrea vom Militärdienst befreit sind, mit Deserteuren, Fahnenflüchtigen oder Wehrdienstverweigerern gleichstellt. Infolge der völligen Intransparenz des eritreischen Strafvollstreckungssystems sind verlässliche Aussagen darüber, wer welches Strafmaß anhand welcher Rechtsnormen oder sonstiger Kriterien verhängt, nicht möglich. Grundsätzlich gilt zwar, dass sowohl die Höhe der verhängten Strafe als auch die Umstände der Strafverbüßung nicht zwangsläufig unmenschlich sind, allerdings liegen auch Berichte vor, dass gegenüber Gefangenen, insbesondere während der Befragung, vereinzelt Folter angewendet wird (vgl. Auswärtiges Amt: „Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea" vom 25.02.2018, Az.: 508-9-516.80/3 ERI; Amnesty International: „Jahresbericht Eritrea 2017"). Der EGMR hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2017 (vgl. Case of M.0. v. Switzerland, Application no. 41 282/16) insoweit jedoch ausgeführt, dass für den Schutz nach Art. 3 EMRK (,,Verbot von Folter") eine allgemeine Gefahr der Misshandlung nicht ausreichend ist, sondern hinreichend konkret drohen muss. Das Gericht verweist darauf, dass nach Auswertung der verfügbaren Quellen sich die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea nicht so darstellt, dass grundsätzlich jedem Eritreer Schutz i.s.d. Vorschrift zu gewähren ist. Vielmehr muss der Betroffenen konkret darlegen, dass ihm im Falle seine Rückkehr in Eritrea tatsächlich die Gefahr unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK droht. Die Antragstellerin zu 1. hat jedoch nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihnen bei einer Rückkehr Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht vor. 5. Abschiebungsverbote liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In Betracht kommt dabei in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Prüfung, ob im Fall einer Abschiebung der Betroffene tatsächlich Gefahr liefe, einer dieser absoluten Schutznorm widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt, droht den Antragstellern in Eritrea keine, durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte, Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohen, ist daher keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 13.01.2013, 10 C 15.12). Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013, 10 C 15/12, NVwZ 2013, 1167 ff.; VGH BW, U. v. 24.07.2013, A 11 S 697/13 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR Rechtsprechung). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Eritrea führen nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab sind nicht erfüllt. Nach über 30-jährigem Unabhängigkeitskampf, zunächst gegen Kaiser Haile Selassie und ab 1974 gegen das stalinistische Derg-Regime unter Mengistu, erklärte sich die ehemals äthiopische Provinz Eritrea im Mai 1993 zu einem unabhängigen und souveränen Staat. Isaias Afewerki, Generalsekretär der damaligen Rebellenorganisation Eritrean People's Liberation Front (EPLF), wurde zum Staatsoberhaupt, Regierungschef und Oberkommandant der Streitkräfte und das „presidential office“ zum Kern der exekutiven und legislativen Macht. Beim dritten und bislang letzten Parteikongress 1994 benannte sich die EPLF in People's Front for Democracy and Justice (PFDJ, Tigrinya: Higdef) um. Die PFDJ nimmt für sich in Anspruch, als Massenpartei sämtliche gesellschaftlichen Interessen zu vertreten. Andere Parteien sind nicht zugelassen. Längst zugesagte demokratische Reformen werden bis auf weiteres abgelehnt. De facto ist Eritrea eine sich auf Militär und Sicherheitsdienste stützende Präsidialdiktatur der Einheitspartei PFDJ. Das nationale Parlament tagte zuletzt 2001. Eine unabhängige Justiz existiert nicht. Dekrete, Direktiven, Verordnungen und Proklamationen des Präsidenten stehen über dem formalen Recht (vgl. Human Rights Watch: “World Report 2018 - Eritrea" vom 18.01.2018; Auswärtiges Amt:,,Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea" vom 25.02.2018, Az.: 508-9- 516.80/3 ERI). Nach Einschätzung sachkundiger Beobachter kann es in Eritrea fallweise zu massiven Verletzungen der Menschenrechte kommen. Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Sicherheitskräfte entziehen könnte. Menschenrechtsorganisationen sind nicht zugelassen, die meisten internationalen Organisationen mussten das Land verlassen. Es ist daher schwierig, Informationen aus Eritrea zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, da auch die Geheimhaltung durch Regierung, politische Führung, Militär, Polizei und Sicherheitsdienste fast lückenlos funktioniert (vgl. Auswärtiges Amt:,,Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.02.2018, Az.: 508-9-516.80/3 ERI; UN Human Rights Council: “Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea" vom 07.06.2017). Vor allem jüngere Eritreer nutzen jede sich bietende Gelegenheit das Land - meist illegal über die sudanesische und äthiopische Grenze - zu verlassen. Letzten Schätzungen zufolge flüchten monatlich rund 4.000 Personen. Fluchtursachen sind primär der zeitlich unbefristete Nationaldienst, die Unterdrückung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende privatwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten (vgl. Institut für Afrika-Kunde (GIGA):,,Flüchtlinge aus Eritrea: Spielball europäischer Interessen", GIGA Focus Afrika, 2/2016). Das Verhältnis zu Äthiopien ist aufgrund von Grenzstreitigkeiten seit Jahren schwer belastet, da sich Äthiopien bislang nicht an den Schiedsspruch der internationalen Grenzkommission hält und eritreisches Staatsgebiet besetzt hält. Immer wieder wird von illegalen Grenzübertritten und dem Einsatz von Waffengewalt berichtet (vgl. Sudan Tribune:,,Eritrean gunmen kidnap dozens of Ethiopian gold miners", Meldung vom 20.02.2016). Hoffnung auf eine Annäherung beider Länder gibt jedoch die Erklärung des äthiopischen Ministerpräsidenten Abiy im Juni 2018, nunmehr das vor mehr als 15 Jahren ausgehandelte Waffenstillstandsabkommen bedingungslos umzusetzen und den Konflikt beenden zu wollen (vgl. Spiegel-Online:,,Äthiopien will Grenzstreit mit Eritrea beenden", Meldung vom 06.06.2018). Nur wenige Tage später trafen sich hochrangige Delegationen zu ersten Gesprächen in Addis Abeba. Der Dialog soll fortgesetzt werden (vgl. Neue Zürcher Zeitung:,,Friedensgespräche zwischen Langzeit-Rivalen Äthiopien und Eritrea", Meldung vom 27.06.2018). Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller ist die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Die Antragstellerin zu 1. gab an, dass sie bis zu ihrer Hochzeit bei ihrer Mutter lebte. Diese wohnt bis heute noch in Eritrea und beide haben immer noch guten Kontakt zueinander. Ihren Lebensunterhalt hatte die Antragstellerin damals durch das Schürfen von Gold gesichert. Nach ihrer Hochzeit und der Geburt ihrer Tochter im Mai 2012 hatte die Antragstellerin zu 1. bis zu ihrer Ausreise im Mai 2016 bei ihren Schwiegereltern gelebt und dort auch gearbeitet. Nach eigener Aussage hatte sie dort im Haushalt, Landwirtschaft und bei der Haltung von Vieh geholfen, dadurch hatten sie und ihrer Tochter bei ihnen wohnen und essen dürfen. Bis heute stehen die Antragstellerin zu 1. und ihre Schwiegereltern in gutem regelmäßigen Kontakt zueinander. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. Damit ist eine Sicherung des Existenzminimums gewährleistet. Es droht den Antragstellern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, 1 C 33.71, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, 9 C 62.87, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, 9 C 60.89, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, 9 C 9.95, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95). Die Antragstellerin zu 1. hat keine derartigen Gefahren vorgetragen. Gründet sich die von einem Ausländer geltend gemachte Furcht schließlich auf Gefahren, die die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, der die Antragsteller angehören, allgemein betreffen, so ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren beim Bundesamt gesperrt und bleibt Schutzanordnungen der obersten Landesbehörden für den betroffenen Personenkreis gem. § 60 a AufenthG vorbehalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Die durch Bundesverwaltungsgericht (U. v. 25.11.1997, 9 C 58.98, EZAR 043 Nr. 27) entwickelte Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 AufenthG, die bei Fehlen eines solchen Ländererlasses und Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dennoch zu einer Schutzgewährung führen kann, kommt nach der oben dargestellten neuen Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr in Betracht. Eine eventuell durch die verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht nicht mehr, wenn allgemeine durch eine schlechte humanitäre Situation bedingte Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK Berücksichtigung finden, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch ist. 6. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. 7. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.“ Der Bescheid wurde an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.01.2018 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 19.10.2018 haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. Mit Verfügung vom 27.03.2019 wies die Kammer bezüglich der bis dahin nicht begründeten Klage auf Folgendes hin „Die Kläger können nach der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen einer befürchteten Heranziehung zum Nationaldienst und/oder ihrer illegalen Ausreise keine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Das OVG des Saarlandes führt hierzu in seinem Urteil vom 21.03.2019 -1 A 7/18- aus: „Eine begründete Furcht der Klägerin vor individueller politischer Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Eritrea lässt sich insbesondere nicht aus einer ihr – unterstellt – drohenden Einberufung zum Nationaldienst herleiten. Diese stellt für sich genommen keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar. Selbst wenn man unter dem Aspekt eine Verfolgungsgefährdung annehmen wollte, ergäbe sich diese jedenfalls nicht aus einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG. Insoweit fehlte die nach § 3a Abs. 3 AsylG zusätzlich notwendige Verknüpfung der drohenden Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Insofern ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob einem Ausländer oder einer Ausländerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem konkreten Verfolgungsgrund. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund würde voraussetzen, dass gerade der Klägerin von den eritreischen Behörden ein entsprechendes Merkmal zugeschrieben würde (§ 3b Abs. 2 AsylG). Davon ist im Ergebnis nicht auszugehen. Ob in einer Heranziehung der inzwischen 46 Jahre alten Klägerin, die damit formal das Höchstalter für eine Verpflichtung jedenfalls zum aktiven Nationaldienst überschritten hat, zu einem solchen Dienst für sich genommen eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu sehen wäre, kann dahinstehen. Die Nationaldienstpflicht in Eritrea knüpft als solche jedenfalls nicht – wie es § 3a Abs. 3 AsylG fordert – an einen der in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes trifft im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995: „any Eritrean citizen“, „all Eritrean citizens“). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe findet insoweit nicht statt.1 vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, unter Hinweis auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016, S. 11 f., sowie EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 33 f.)vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, unter Hinweis auf den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016, S. 11 f., sowie EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 33 f.) Nach der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst ist dieser in Eritrea für Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr verpflichtend. Er unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Nationaldienst („active national service“) und in einen Reservistendienst („reserve military service“). Den aktiven Nationaldienst von offiziell 18 Monaten müssen gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren absolvieren. In der Praxis werden allerdings – allgemein – viele Eritreer bereits im Alter von etwa 17 Jahren als dienstpflichtig behandelt, wobei teilweise sogar noch jüngere Eritreer rekrutiert werden.2vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, vom 39.9.2018, S. 5; amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 6vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, vom 39.9.2018, S. 5; amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 6 Die Rekrutierung findet häufig durch Razzien statt. Maßgeblich ist insoweit nicht das tatsächliche Alter, sondern oft eine Alterseinschätzung aufgrund des Aussehens der Person. Der aktive Nationaldienst besteht aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung („training“) in dem Militärausbildungszentrum Sawa und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst im Militär oder in Entwicklungsarbeiten („active military service and developmental works“). Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995). Gesundheitliche Beeinträchtigungen führen in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung oder der aktive Nationaldienst erlassen sind (Art. 13 ff. der Proklamation Nr. 82/1995), nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche.3 vgl. allgemein zur Nationaldienstverpflichtung: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, S. 4 f.; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S. 10 f.; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 ff.vgl. allgemein zur Nationaldienstverpflichtung: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, S. 4 f.; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, S. 10 f.; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 ff. Wegen ihres Alters unterläge die Klägerin nach diesen Bestimmungen theoretisch keiner aktiven Dienstpflicht im „active national service“ mehr. Ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer und der Altersobergrenzen ist der Nationaldienst in Eritrea in der Praxis allerdings grundsätzlich unbefristet, wobei die Dienstverpflichteten entweder für eine zivile oder eine militärische Verwendung eingeteilt werden. Im Jahr 2002 verlängerte die eritreische Regierung die Nationaldienstpflicht faktisch auf unbestimmte Zeit. Diese Maßnahme wurde bislang mit der proklamierten „no war no peace“-Situation im Verhältnis zu Äthiopien begründet und trotz mehrfacher Bekundungen, die Dauer des Nationaldienstes wieder auf 18 Monate zu beschränken, weiter aufrechterhalten.4vgl. das Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 45 ff.; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 40 f.vgl. das Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 45 ff.; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 40 f. Inwieweit die jüngste Entspannung zwischen Eritrea und Äthiopien und das am 9.7.2018 abgeschlossene Friedensabkommen zu Veränderungen beim Nationaldienst, insbesondere bei der unbefristeten Dienstpflicht, geführt hat oder künftig führen wird, lässt sich nach gegenwärtiger Erkenntnisquellenlage noch nicht verlässlich beurteilen.5vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, Seite 1; sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, Seite 6; amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburgvgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, Seite 1; sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, Seite 6; amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea eine menschenrechtswidrige Bestrafung beziehungsweise ein „Politmalus“ wegen der illegalen Ausreise im Jahre 2000 und der Nichtableistung des Nationaldienstes. Denn sowohl eine Bestrafung der illegalen Ausreise als auch eine Sanktionierung der Umgehung des Nationaldienstes durch illegale Ausreise würden ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund, insbesondere nicht an eine – auch nur unterstellte – politische Überzeugung, anknüpfen.6vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, jurisvgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris Nach dem Art. 37 Abs. 1 der Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 werden Verstöße gegen die Vorschrift mit Haftstrafen von zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet, sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 nicht härtere Strafen ergeben.7vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seiten 3 f.vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seiten 3 f. Danach kann Desertion mit anschließender Flucht ins Ausland mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. In Kriegszeiten liegt das Strafmaß zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Haftstrafe, wobei in schweren Fällen auch die Todesstrafe verhängt werden kann. Ein zwischenzeitlich neu erlassenes Strafgesetzbuch wird in der Praxis noch nicht angewandt.8vgl. Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 17, 22, 32; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 41 f.vgl. Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 17, 22, 32; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 41 f. Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 wird die gegebenenfalls auch nur versuchte illegale Ausreise aus Eritrea, welche insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausreisewillige kein gültiges Ausreisevisum besitzt, mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft und/oder Geldstrafe bestraft.9vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, Seite 2; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 55vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, Seite 2; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 55 Allerdings ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass in der Praxis Strafen nicht den zuvor aufgeführten gesetzlichen Regelungen entsprechend, sondern außergerichtlich und willkürlich verhängt werden.10vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, Seite 2; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 21, 24, 31 ; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016, Seite 119; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 42vgl. die Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Schwerin vom 10.10.2017, Seite 2; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 21, 24, 31 ; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22.11.2016 (Stand: November 2016, Seite 119; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 42 Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Strafen für Verstöße sowohl gegen die Nationaldienstpflicht als auch gegen die Ausreisebestimmungen in jüngerer Vergangenheit geringer ausfallen, insbesondere Haftdauern sich verkürzt haben.11vgl. etwa amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 4 f.; sowie OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris (m.w.N.)vgl. etwa amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 4 f.; sowie OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris (m.w.N.) Dies dürfte zum einen auf den Umstand zurückzuführen sein, dass immer mehr Eritreer versucht haben, das Land zu verlassen, und dabei aufgegriffen wurden, was in einer beträchtlichen Zahl von Inhaftierten resultiert. Zum anderen liegt der Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise auch darin, die betroffenen Personen schnell wieder dem Nationaldienst zuzuführen, da die große Anzahl von Deserteuren dort Lücken hinterlassen. Die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffenden Haftbedingungen sind prekär und werden als unmenschlich eingestuft.12vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 5; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), Seite 17vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 5; Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), Seite 17 Zellen sind häufig überbelegt. Die hygienischen Bedingungen sind schlecht; teilweise sind keine Sanitäreinrichtungen vorhanden. Die Versorgung mit Trinkwasser ist ebenso wie eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Essensrationen sind knapp und wenig nahrhaft. Folter und Misshandlungen werden sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen als auch als Teil der Bestrafung eingesetzt. Teilweise werden die Gefangenen in unterirdischen Zellen oder auch in Schiffscontainern eingesperrt.13vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 5; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 45 ff.vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 5; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seiten 45 ff. Eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen allein wegen illegaler Ausreise und damit einhergehender Umgehung des Nationaldienstes knüpft jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an die politische Überzeugung der Betroffenen an.14vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, jurisvgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris Dies wäre nur der Fall, wenn der Betroffene eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung von der Gefährlichkeit her vergleichbarer nicht politischer Straftaten im jeweiligen Verfolgerstaat üblich ist (sog. „Politmalus“).15vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408 Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. So liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nicht schon für sich allein politische Verfolgung.16vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1986 – 9 C 322.85 –, DVBl. 1987, 47 und vom 6.12.1988 – 9 C 22.88 –, NVwZ 1989, 774vgl. BVerwG, Urteile vom 19.8.1986 – 9 C 322.85 –, DVBl. 1987, 47 und vom 6.12.1988 – 9 C 22.88 –, NVwZ 1989, 774 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen zu Syrien diese Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, wonach an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende Sanktionen allgemein auch bei totalitären Staaten grundsätzlich nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen, wenn sie gerade den Betroffenen darüber hinaus zusätzlich speziell wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder wegen eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.17vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 -, Rn 10 m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.2017 – 1 B 22.17 -, Rn 10 m.w.N. Ausgehend davon ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnisse nicht festzustellen, dass in Eritrea die strafrechtliche Sanktionierung von illegaler Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet eingesetzt wird, um betroffene Personen wegen einer ihnen, gegebenenfalls auch zu Unrecht, zugeschriebenen politischen Überzeugung zu treffen.18vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408, OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, mit weiteren Nachweisenvgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408, OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, mit weiteren Nachweisen Zwar könnte die außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hindeuten. Für eine entsprechende Zielrichtung der regelhaft unverhältnismäßig harten Bestrafung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen könnte auch sprechen, dass der Nationaldienst in Eritrea als politisches Projekt neben der Verteidigung auch dem Wiederaufbau des Landes und als „Schule der Nation“ der Vermittlung einer nationalen Ideologie dienen soll.19vgl. EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 32vgl. EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 32 Allerdings spricht das breite Spektrum möglicher Sanktionen gegen die Annahme, dass ihnen generell ein politischer Charakter zukommt. Neben den Haftstrafen, die für sich genommen eine Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren umfassen können, kann die Bestrafung auch nur in einer Belehrung liegen.20vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), Seite 19vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), Seite 19 Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen im Wesentlichen gleichermaßen hart bestraft. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen, die der Erzwingung von Geständnissen, Informationsgewinnung, Bestrafung für angebliches Fehlverhalten sowie der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und völkerrechtswidrigen Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen. Damit zielen sie aber nicht individuell auf eine (unterstellte) politische Überzeugung der Betroffenen ab, sondern sind vielmehr Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes, dessen Durchsetzung gegenüber der Bevölkerung für sich genommen noch keine politische Verfolgung darstellt.21vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris,vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Gegen die Annahme, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger, der illegal ausgereist ist und dadurch den Nationaldienst umgeht, generell eine Regimegegnerschaft beziehungsweise oppositionelle politische Überzeugung unterstellt, spricht weiter, dass der Nationaldienst in Eritrea neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung dient. Angehörige des militärischen Teils des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, etwa dem Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Kliniken oder Schulen, und in der Landwirtschaft.22vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), Seite 12vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 25.2.2018 (Stand: November 2017), Seite 12 Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes arbeiten zudem in Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung.23vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, Seite 7; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 11 f.vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, vom 30.6.2017, Seite 7; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 11 f. Auch die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich im Ausland aufhalten, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer („2 %-Steuer“) und im Falle einer Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht durch Unterzeichnung eines sogenannten „Reueformulars“ („letter of regret“) sogar Reisepässe erhalten,24vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 1.6.2017 zu Eritrea: Ausstellung von Pässen in Khartum, Seiten 1 f.vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und Diaspora-Steuer, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 1.6.2017 zu Eritrea: Ausstellung von Pässen in Khartum, Seiten 1 f. in der Regel unbehelligt nach Eritrea ein- und wieder ausreisen und sich dort jedenfalls vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken, aufhalten können,25vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 9; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 32 ff., 41, 43vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 2.8.2018 an VG Magdeburg, Seite 9; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22.6.2016, Seiten 32 ff., 41, 43 macht deutlich, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren (vermeintlich) abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen absieht.26vgl. dazu auch BVerwG, Urteil. vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408vgl. dazu auch BVerwG, Urteil. vom 19.4.2018 – 1 C 29.17 –, NVwZ 2018, 1408 Auch wenn die mit dem Diaspora-Status verbundene freiwillige Rückkehrmöglichkeit insbesondere vor dem Hintergrund des willkürlichen Agierens der eritreischen Behörden keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bieten und die damit einhergehenden Privilegien auf drei Jahre befristet sind und danach die zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden staatsbürgerlichen Pflichten des Militär- und nationalen Dienstes erneut greifen,27vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 28.7.2018 zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, Seite 2vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 28.7.2018 zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, Seite 2 spricht gleichwohl die bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit durch den eritreischen Staat erheblich dagegen, dass zurückkehrenden Personen, die illegal ausgereist waren und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, generell eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird.28so auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, jurisso auch OVG Hamburg, Urteil vom 21.9.2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris Vor allem aber kann aufgrund der massenhaften Flucht tausender eritreischer Staatsangehöriger nicht festgestellt werden, dass der eritreische Staat jedem einzelnen Flüchtenden generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Bereits Ende des Jahres 2016 waren weltweit bereits 459.400 eritreische Staatsangehörige – bei einer Gesamtbevölkerung Eritreas von 5,2 Millionen – als Flüchtlinge registriert. Seit Anfang 2017 wurde ein akuter Anstieg der Flüchtlinge festgestellt. Es wird davon ausgegangen, dass monatlich etwa 5.000 Menschen aus Eritrea flüchten.29vgl. pro Asyl, Eritrea, ein Land im Griff einer Diktatur, vom 3.5.2018, Seiten 7-9vgl. pro Asyl, Eritrea, ein Land im Griff einer Diktatur, vom 3.5.2018, Seiten 7-9 Bei einem solchen Massenexodus muss auch dem eritreischen Staat bewusst sein, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Haltung verlässt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Klägerin aufgrund individueller Umstände eine abweichende Betrachtung angezeigt wäre. Das gilt schon angesichts des zeitlichen Ablaufs – die Klägerin hat das Land 2000 verlassen – auch in ihrem Fall ungeachtet des Umstands, dass der Kriegszustand mit dem Nachbarland Äthiopien damals noch nicht beendet gewesen ist. Dass die Klägerin vor ihrer Ausreise in irgendeiner Weise persönlich ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten wäre, hat sie schon nicht vorgetragen. Vielmehr hat sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt im September 2014 angegeben, dass seinerzeit nach der Eroberung des Gebiets durch Äthiopien („2. Invasion“) viele Leute geflüchtet seien. Schwierigkeiten habe sie persönlich nicht gehabt. Insgesamt gelangt das Gericht daher zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei einer Gesamtschau der den Fall prägenden Sachverhaltsumstände eine Verfolgung der Klägerin im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht „beachtlich wahrscheinlich“ ist. Vor den beschriebenen sehr willkürlichen, mit teils massiven Menschenrechtsverletzungen verbundenen Maßnahmen eritreischer Stellen ist die Klägerin durch den ihr von der Beklagten zuerkannten internationalen Status nach § 4 AsylG geschützt.“ Aus diesen Ausführungen, die der Rechtsprechung der Kammer entsprechen (vgl. das Urteil vom 17.08.2018 -3 K 1107/17-), ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aber auch, dass die Kläger vor den beschriebenen sehr willkürlichen, mit teils massiven Menschenrechtsverletzungen verbundenen Maßnahmen eritreischer Stellen durch die Zuerkennung des internationalen Status nach § 4 AsylG geschützt werden müssen. Das Gericht regt daher an, dass die Kläger ihre auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage zurücknehmen und die Beklagte die Kläger hinsichtlich der auf § 4 gestützten Klage klaglos stellt.“ Mit Verfügung vom 28.06.2019 teilte die Kammer den Beteiligten Folgendes mit: „Mit Verfügung vom 27.03.2019 hat das Gericht die Sach- und Rechtslage erörtert und einen Anspruch der Kläger auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG verneint. Daran wird festgehalten. Nach nochmaliger Überprüfung des bisherigen Vortrags der Klägerin zu 1. wird jedoch nicht mehr daran festgehalten, dass die Kläger durch die Zuerkennung des internationalen Status nach § 4 AsylG geschützt werden müssen. Aus dem Vortrag der Klägerin zu 1. im Asylverfahren ergibt sich, dass sie mit ihrem Kind von April 2012 bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea am 24.05.2016 bei ihren Schwiegereltern gelebt und gearbeitet hat; sie erhielten dort Unterkunft und Verpflegung (vgl. Bl. 226 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 3 des Anhörungsprotokolls vom 24.09.2018). Zwar hat sie angegeben, Anfang des Jahres 2013 für 2 Wochen inhaftiert gewesen zu sein, da sie Angaben zu ihrem geflohenen Ehemann habe machen sollen. Sie sei aber wieder freigelassen worden, zu ihren Schwiegereltern gegangen, die für die gesorgt hätten, und niemals mehr behelligt worden (vgl. Bl. 228 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 5 des Anhörungsprotokolls vom 24.09.2018). Selbst wenn die Klägerin zu 1. Anfang 2013 tatsächlich in Haft gewesen sein sollte, insoweit ist auffallend, dass sie diese Haft in ihrer ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 10.11.2017 nicht ansatzweise erwähnt hat (vgl. Bl. 41 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, wo sie zu ihren Asylgründen befragt angegeben hat: "Die Regierung hat mich immer wieder besucht und befragt, wo mein Ehemann ist. Diese Fragen wurden mir so oft gestellt, ich konnte es nicht mehr ertragen. Außerdem konnte ich ohne meinen Ehemann nicht leben und so entschloss ich mich auszureisen."), sie gab auf Vorhalt an, dies vergessen zu haben (vgl. Bl. 228 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 5 des Anhörungsprotokolls vom 24.09.2018), wäre diese Haft aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr kausal für ihre Ausreise. Dies hat das Bundesamt so auch zutreffend im angefochtenen Bescheid vom 09.10.2018 dargelegt. Von daher sind, da die Kläger nicht so in das Blickfeld der eritreischen Behörden geraten sind, dass sie mit Maßnahmen bei ihrer Rückkehr rechnen müssten, die Voraussetzungen für einen subsidiären Schutz derzeit nicht gegeben. Vor dem Hintergrund ihrer geschilderten Lebensverhältnisse, insbesondere des nach ihren Angaben nach wie vor vorhandenen familiären Umfelds in Eritrea (vgl. Bl. 228 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten = S. 5 des Anhörungsprotokolls vom 24.09.2018: "… es ist ein guter und positiver Kontakt."), wozu das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 8, vorletzter Absatz des amtl. Umdrucks), dürften auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nicht vorliegen. Von daher scheint ein Erfolg der Klage nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand wenig wahrscheinlich. Wegen des Umstands, dass die Klägerin zu 1. eine alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind ist, dürfte mit Blick auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen jedoch eine mündliche Verhandlung sachdienlich sein, wenn sich an den von der Klägerin zu 1. bislang geschilderten Lebensumständen in Bezug auf Eritrea Änderungen ergeben hätten.“ Mit Schriftsatz vom 27.08.2019 tragen die Klägerinnen vor: „Ist zu dem gerichtlichen Hinweis vom 28.06.2019 wie folgt Stellung zu nehmen: Die Klägerin hat mit Hilfe von in der Flüchtlingshilfe engagierten Personen und einer guten Dolmetscherin folgendes Statement gefertigt: „Schwiegereltern": Frau A. lebte bei der Mutter ihres Ehemannes. Diese war schon lange vor der Heirat von ihrem Mann verlassen worden. (Die Aufnahme der Schwiegertochter ist Tradition). Sie bleibt so lange bei den Schwiegereltern - normalerweise höchstens 2 Jahre - bis der Ehemann für sie sorgen kann. Die gebräuchliche Formulierung auf Tigrinya ist stets „bei den Schwiegereltern" leben, auch wenn die Schwiegermutter alleinstehend ist. Deshalb fiel die Ungenauigkeit Frau A. bei der Verlesung d. Protokolls nicht auf. Haft Anfang 2013: Frau A. war samt dem Baby 2 Wochen in Haft. Sie sollte Angaben zu ihrem verschwundenen Mann machen. Bei der 1. Befragung 2017 war sie sehr aufgeregt und völlig eingeschüchtert auch wegen des Verhaltens des Übersetzers, Herrn Tesfamariam. Sie hatte große Angst, etwas falsches zu sagen, und erwähnte die Verhaftung nicht - sie ist Alltag in Eritrea, wenn einer der jungen Männer verschwunden ist. „niemals mehr behelligt worden": Das ist falsch. Schon in der Anhörung 2017 hat Frau A. angegeben, dass „die Regierung (so im Protokoll) sie immer wieder „besucht" habe und sie zu ihrem Mann befragt worden sei. Die Formulierung verharmlost die Situation. Immer wieder kamen Polizisten oder Militärs vorbei, um sie und auch die Schwiegermutter zu verhören und zu bedrohen. Sie lebte in ständiger Angst, wechselte wechselte immer wieder den Aufenthaltsort, war zeitweilig auch bei ihrer fast mittellosen Mutter versteckt, was mit einem Kleinkind kaum möglich war, ohne aufzufallen. In der Folgezeit wurde auch ihre Mutter überwacht und bedroht. „Diese Fragen wurden mir oft gestellt. Ich konnte es nicht mehr ertragen." Formulierung bagatellisiert die tatsächl. Situation. „Außerdem konnte ich ohne meinen Ehemann nicht leben." Auch diese Formulierung klingt im Deutschen und für deutsche Ohren nicht nach besonderer Belastung. Sie ist aber wörtlich zu nehmen: Sie konnte weder materiell noch sozial so weiter existieren. Das Gericht geht aufgrund der Darstellung des BAMF davon aus, dass Frau A. bei den Schwiegereltern (also bei der Schwiegermutter) materiell gesichert gelebt habe und auch aufgrund des guten Kontaktes in diese Situation zurückkehren könne. Dies ist nicht zutreffend. Die Schwiegermutter hat zwar vom eigenen Boden gelebt, aber kein Vieh gehabt. Frau A. versichert, nie von „Vieh" geredet zu haben. Wie bei der eigenen Mutter waren die Verhältnisse sehr ärmlich. Oft gab es nicht genug essen. Die schwere landwirtschaftliche Arbeit konnten die beiden Frauen ohne männliche Hilfe nicht bewältigen. Diese musste mit der Hälfte des Ernteertrags abgegolten werden. Zu ihrer Schwiegermutter hat Frau A. übrigens seit Monaten keinen Kontakt per Telefon. Ihre Aussage im Nov. 2018, sie habe guten „Kontakt" bedeutete schon damals v.a., dass sie ein gutes Verhältnis zu ihr hat: Frau A. ist ihr dankbar. (In allen Grenzorten Eritreas ist der Funkkontakt gestört u. es gibt kein Internet. Telefonieren geht nur von größeren Orte im Landesinneren.) Was mit ihr ist, weiß sie nicht. Sie macht sich große Sorgen. Warum hat Frau A. Eritrea nicht früher (z.B. gleich nach d. Inhaftierung) verlassen? - Sie verfügte über keinerlei finanzielle Mittel, nicht einmal für den Anfang der Flucht. - Sie hatte große Angst um ihre kleine Tochter. - Sie fürchtete sich davor, sich als Frau allein, ohne männlichen Schutz, auf die Flucht zu begeben. Erst als ihre Situation (nicht nachlassender Verfolgungsdruck, materielle Not, nach d. Tradition zu lange bei der Schwiegermutter) ganz hoffnungslos geworden war und gleichzeitig eine andere Frau aus dem Dorf, die ebenfalls ein Kind hatte, sich zur Flucht entschloss, schloss sie sich an. Sie hatte Glück: Sowohl Äthiopien wie im Sudan nahmen sie Lkw-Fahrer unentgeltlich mit. Im Sudan erfolgte dann wohl die Übergabe an eine Schlepperorganisation. Fazit: Frau A. ist also aus einer Situation persönlicher anhaltender Bedrohung geflohen, die so groß war, dass sie sich ohne Geld auf den Weg machte. Bei ihrer Rückkehr droht ihr erneute Verfolgung. Immer noch geht es um das Verschwinden ihres Mannes und nun auch um ihre eigene unerlaubte Ausreise. Es drohen ihr sowohl erneute Beugehaft als auch Strafhaft, ebenso (typischerweise nicht begrenzte) Zwangsarbeit in einer militärischen Einrichtung, um die zu erwartende Geldstrafe abzudienen. Die Traumatisierung der Tochter ist ebenso absehbar wie der Mutter . Auch eine selbst ärmliche materielle Lebensgrundlage in Eritrea ist nicht absehbar. Nicht einmal das Geld für die schulische Grundausstattung der mittlerweile 7-jährigen könnte aufgebracht werden, und ihr droht das Schicksal ihrer Mutter, die ebenfalls wegen der ärmlichen Familienverhältnisse nicht zur Schule gehen konnte. Die Mutter von Frau A. hat sich entschlossen, den mittlerweile etwa 14-jährigen Bruder in ein Kloster in Äthiopien zu geben, um ihn vor dem Zugriff der Militärdiktatur zu bewahren, auch als „Gabe an Gott", damit ihre Tochter und ihre Enkelin geschützt sind. D.h. Die materielle Situation der Mutter ist noch prekärer geworden. Frau A. kann auch dort keine Unterstützung finden. Ergänzungen; Frau A. ist an Borreliose erkrankt. Sie leidet sehr oft unter starken Kopfschmerzen. In ihrer jetzigen Situation im „Ankerzentrum" A-Stadt erhält sie nur Schmerzmittel zur Linderung der Migräne-Symptomatik. Es wären aber weitergehende medizinische Maßnahmen nötig, um der zu befürchtenden Schädigung des zentralen Nervensystems entgegen zu wirken. Dazu hätte Frau A. aber erst Zugang, wenn ihr Asylantrag positiv entschieden wäre. In Eritrea ist eine Behandlung nicht möglich. Ob sie in Italien einen Asylantrag unterzeichnet hat, weiß sie nicht. „Gestellt" habe sie ihn nicht. Nach der Ankunft in Italien sei sie in einer Art Gefängnis gewesen. Es gab keinen Übersetzer. Sie wurde mit dem Kind auf die Straße gesetzt. Zum Vereidigten Übersetzer Tesfamariam in A-Stadt: Die eritreischen Flüchtlinge glauben, dass er mit dem Regime in Eritrea zusammenarbeitet, dorthin Informationen gibt, die ihren Familien schaden können. Er stellt Fangfragen, tut Aussagen der Flüchtlinge als unerheblich oder falsch ab, schüchtert ein. Frau A. ist in Tränen ausgebrochen, als er ihr unterstellte, sie liebe ihren Mann wohl nicht, sonst wäre sie doch nach Israel gegangen. Weinend sagte sie, es hab doch gar keine Möglichkeit gegeben, nach Israel zu gelangen. Er habe doch nur Spaß gemacht, sagte er daraufhin. Sie solle aufhören zu weinen. Die Kläger sind daher nach wie vor im Rückkehrfalle von staatlichen Eingriffen in ihre persönliche Freiheit und körperliche Integrität gefährdet. Subsidiärer Schutz ist zuzuerkennen - zumindest jedoch ein Abschiebungsverbot.“ Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt mit Schriftsatz vom 17.09.2019 vor: „wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 27.08.2019 wie folgt erwidert: Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den angegriffenen Bescheid. Der Vorwurf der Klägerin, der Sprachmittler habe sie völlig eingeschüchtert, ist als bloße Behauptung zu bewerten. Solche Einschüchterungsversuche sowie die von angeblich anderen Flüchtlingen behauptete Zusammenarbeit mit dem Regime in Eritrea sind der Beklagte in keiner Weise bekannt geworden und werden aus diesem Grund bestritten. Zudem erschließt sich vor dem Hintergrund, dass der Dolmetscher auch bei der ergänzenden Anhörung erneut als Sprachmittler eingesetzt wurde, nicht, weshalb die Klägerin nun doch im Beisein dieses Dolmetschers in der ergänzenden Anhörung am 24.09.2018 die Verhaftung erwähnt hat. Selbst wenn die Klägerin bei ihrer ersten Anhörung sehr aufgeregt gewesen sein soll, was angesichts der ungewohnten Situation und des Mangels an Kenntnis über den Ablauf einer Anhörung nachvollziehbar ist, erschließt sich nicht, weshalb die Klägerin die Verhaftung, welche Anfang 2013 stattgefunden haben soll, nicht einmal ansatzweise in der Anhörung am 10.11.2017 erwähnt hat. Auf Vorhalt machte die Klägerin vielmehr geltend, dass sie die Verhaftung vergessen habe, was als Schutzbehauptung anzusehen ist. Unabhängig davon, ist diese Haft aufgrund des langen Zeitablaufes nicht mehr kausal für die Ausreise der Klägerin aus Eritrea gewesen ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nicht so in das Blickfeld des eritreischen Staates geraten ist, dass sie mit einer Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr zu rechnen hätte. Die Voraussetzungen des § 4 AsylG liegen somit nicht vor. Auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt gemäß der Rechtsprechung des EGMR und BVerfG grundsätzlich nur in Frage, wenn aufgrund der sehr schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat, kumuliert mit persönlichen Umständen des Antragstellers, die ihn im Unterschied zur übrigen Bevölkerung unter diesen Umständen besonders verletzlich machen, eine sofortige Lebensbedrohung oder Unmöglichkeit der Wahrung der Menschenwürde eintritt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin trug selbst vor, dass sie zusammen mit ihrem Kind, von April 2012 bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea am 24.05.2016, bei ihren Schwiegereltern leben konnte. Zudem hat sie durch das Schürfen von Gold sich ihren Lebensunterhalt finanziert (vgl. Anhörungsprotokoll vom 10.11.2017, S.5). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung am 24.09.2018 machte die Klägerin zudem geltend, dass sie im Haushalt ihrer Schwiegereltern geholfen hat und dafür auch Unterkunft und Verpflegung erhalten hat. Darüber hinaus hat sie nach eigenem Vortrag in der Landwirtschaft ihrer Schwiegereltern und ihrer Eltern bis zur Ausreise ausgeholfen, die nach der Aussage der Klägerin in der ergänzenden Anhörung Vieh und Ackerland hatten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 24.08.2019, S.5). Aufgrund dieser Lebensumstände ist nicht davon auszugehen, dass eine existenzielle Lebensbedrohung vorgelegen hat bzw. bei einer Rückkehr vorliegen würde. Auch wenn die Klägerin mit dem Ausdruck „Schwiegereltern“ lediglich ihre alleinstehende Schwiegermutter gemeint haben soll, ist vor dem Hintergrund, dass diese aufgrund ihrer Arbeit in der Landwirtschaft und der Tatsache, dass sie die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter über einen solch langen Zeitraum aufnehmen und verpflegen konnte, nicht davon auszugehen, dass diese nicht in der Lage sein wird, die Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut aufzunehmen. Darüber hinaus hält sich nach dem Vortrag der Klägerin zudem auch noch ihre Mutter in Eritrea auf, bei der sie nach eigenen Angaben bis zur Ausreise ebenfalls in der Landwirtschaft geholfen haben will. Ferner halten sich nach den Angaben der Klägerin zudem noch Onkel und Tanten in Eritrea auf. Vor dem Hintergrund der geschilderten Lebensverhältnisse und des nach wie vor vorhandenen familiären Umfelds in Eritrea ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea zumindest von ihrer Familie unterstützt werden können. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht erkennbar, sodass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Es wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen im gerichtlichen Schriftsatz vom 28.06.2019 verwiesen. Auch sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund der geltend gemachten Borreliose- Erkrankung nicht erfüllt. Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist es erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, B. v. 17.08.2011, a. a. O.). Die Gefahr ist dabei „erheblich“ i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und ”konkret”, wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, 9 C 58.96, BVerwGE 105, 383). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die behauptete Erkrankung der Klägerin wurde nicht nachgewiesen. Darüber hinaus hat die Klägerseite selbst geltend gemacht, dass die Borreliose- Erkrankung der Klägerin in Deutschland bisher nicht medizinisch behandelt wurde, sodass unterstellt werden muss, dass eine Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung derzeit nicht erforderlich ist. Vielmehr nimmt die Klägerin lediglich nach eigenem Vortrag Schmerzmittel zur Linderung der Migräne- Symptomatik ein. Dass für die Klägerin in Eritrea vergleichbare Schmerzmittel, erforderlichenfalls mithilfe ihrer Verwandten, nicht zugänglich sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin alsbald nach ihrer Rückkehr nach Eritrea eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung drohen wird.“ Die Klägerin zu 1. wurde zu ihrem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogene Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landesverwaltungsamts- Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.