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Beschluss

2 L 1206/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0617.2L1206.19.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle ZA 0.0 – 00.00.00 Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter der Leitstelle der Direktion H. (A 13) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle ZA 0.0 – 00.00.00 Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter der Leitstelle der Direktion H. (A 13) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Gerichtkosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 18. April 2019 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Konkurrentenmitteilung betreffend die ausgeschriebene Stelle ZA 0.0 – 00.00.00 Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter der Leitstelle der Direktion H. (A 13) wiederherzustellen; hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle ZA 0.0 – 00.00.00 Dienstgruppenleiterin/Dienstgruppenleiter der Leitstelle der Direktion H. (A 13) mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Der Hauptantrag ist unstatthaft und mithin unzulässig, wie bereits der Antragsteller selber zurecht ausführt. Insbesondere führt die insoweit unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nicht dazu, dass der an sich nicht gegebene Rechtsbehelf statthaft würde. Vgl. nur Hoppe, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 58 Rn. 31 m.w.N. II. Der zulässige Hilfsantrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitbefangenen Beförderungsplanstelle einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rnrn. 7 f. m.w.N. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen und dabei wiederum zunächst anhand des abschließenden Gesamturteils vorzunehmen, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Der Dienstherr ist zu einer derartigen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil der Beurteilungen beschränken. Dabei kommt dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. a) Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller mit den Rügen hinsichtlich seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung angesichts des Zeitablaufs und der mehrfachen Bewerbung auf Grundlage dieser Beurteilung in hiesigem Verfahren noch gehört werden kann, wobei die Kammer – nach wie vor – dazu neigt, die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Anhaltspunkt für eine Verwirkung heranzuziehen Vgl. das obiter dictum bei OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2018 – 6 A 1510/17 –, juris, Rn. 21 sowie den Kammerbeschluss vom 22. März 2018 – 2 L 5144/17 –, juris, Rn. 24. und im hiesigen Fall eines mehr als anderthalbjährigen Zuwartens sowie mehrfach erfolgter Bewerbungen unter Berufung auf die betroffene dienstliche Beurteilung kaum Bedenken hegen würde, eine Verwirkung anzunehmen. b) Denn vorliegend hat die Kreispolizeibehörde X. ihre auf die von ihr durchgeführten Auswahlgespräche gestützte Auswahlentscheidung unabhängig von der Rechtmäßigkeit der ebenfalls zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen in fehlerhafter Weise getroffen. Dabei ist sowohl die Entscheidung zur Durchführung von Auswahlgesprächen als auch die anschließend getroffene Auswahlentscheidung an sich selbst von Fehlern befangen, weshalb eine Entscheidung zugunsten des in der Wertsumme um einen Punkt besser als der Beigeladene bewerteten Antragstellers in einem weiteren rechtmäßigen Verfahren möglich erscheint. Die Entschließung der Kreispolizeibehörde X. zur Durchführung von Auswahlgesprächen ist jedenfalls beurteilungsfehlerhaft, weil sie auf einer sachfremden Grundlage basiert beziehungsweise allgemeine Bewertungsmaßstäbe außer Acht lässt, weshalb dahinstehen kann, ob der Weg zur Heranziehung zusätzlicher Auswahlinstrumente im Beurteilungssystem der Polizei Nordrhein-Westfalen generell versperrt ist, wenn die zu vergleichenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen – wie hier – hinreichend vergleichbar und aussagekräftig sind sowie eine Differenz von einem Punkt in der Wertsumme aufweisen. Zwar gilt: Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet, ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt; das Bestenausleseprinzip gibt also nicht vor, auf welche Weise die Qualifikationsfeststellung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere anerkannte Auswahlinstrumente wie strukturierte Auswahlgespräche, Assessment-Center-Verfahren und Intelligenz- sowie Persönlichkeitsstrukturtests ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm vielmehr ein Beurteilungsspielraum zu. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 26 f. m.w.N. sowie Hamb. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 5 Bs 111/17 –, juris, Rn. 69 f. Eine gewisse Beschränkung dieses Beurteilungsspielraums ergibt sich jedoch aus § 2 LVO NRW, nach dem Grundlagen einer Auswahlentscheidung neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein können (Satz 2) und ergänzende Auswahlmethoden insbesondere dann in Betracht kommen, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist (Satz 3). Aus den Formulierungen „neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen“ sowie „ergänzend“ ergibt sich dabei, dass eine Auswahlentscheidung allein aufgrund der in Satz 2 aufgezählten zusätzlichen Instrumente und unter Außerachtlassung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen jedenfalls nicht in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, Rn. 24; Beschluss vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 –, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 –, Rn. 14; alle juris. Ferner lässt sich aus besagten Formulierungen in Zusammenschau mit dem in Satz 3 aufgeführten Regelbeispiel der fehlenden Aussagekraft der vorliegenden aktuellen Beurteilungen ableiten, dass die Heranziehung zusätzlicher Auswahlinstrumente nur dann in Frage kommt, wenn die vorliegenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen entweder nicht aussagekräftig sind oder deshalb nicht als abschließende Entscheidungsgrundlage fungieren können, weil sich ein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers aus ihnen wegen eines im Wesentlichen vorliegenden Gleichstands nicht ableiten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, juris, Rn. 21 f., in welchem das Erfordernis eines im Wesentlichen bestehenden Qualifikationsgleichstands jedenfalls angedeutet wird sowie für eine ähnliche Regelung des hamburgischen Laufbahnrechts: Hamb. OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 5 Bs 111/17 –, juris, Rn. 71, 88. Hiervon ist offenbar auch die Kreispolizeibehörde X. ausgegangen. In ihren Vermerken vom 22. März 2019 und vom 27. März 2019 sowie in ihrem Schriftsatz vom 31. Mai 2019 hat sie wiederholt darauf abgestellt, dass es sich bei der aktuellen, mit drei Hervorhebungen versehenen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen um die im Bereich der Kreispolizeibehörde X. bestmögliche „Vier-Punkte-Beurteilung“ handele, da nach dortiger Beurteilungspraxis generell nie mehr als drei Hervorhebungen vergeben würden, um Plausibilitätsproblemen mit Blick auf das Gesamturteil von vorneherein aus dem Weg zu gehen. Da dies unter anderem bei der Kreispolizeibehörde C. – diese hat den Antragsteller mit vier Hervorhebungen beurteilt – anders sei, sei die Durchführung von Auswahlgesprächen zwingend, weil es sich mithin jeweils um die bestmögliche „Vier-Punkte-Bewertung“ handele. Allerdings erweist sich gerade diese Entscheidung der Kreispolizeibehörde X. , deshalb von im Wesentlichen identischen Beurteilungen auszugehen und folglich das weitere Auswahlinstrument der Durchführung von Auswahlgesprächen anzuwenden, weil es sich – unter Berücksichtigung der Beurteilungspraxis der Kreispolizeibehörde X. – sowohl bei der Bewertung des Beigeladenen als auch bei der Bewertung des Antragstellers um die in der jeweiligen Behörde bestmögliche „Vier-Punkte-Beurteilung“ handele, als sachfremd. Die von der Kreispolizeibehörde X. beschriebene Beurteilungspraxis, nie mehr als drei Hervorhebungen zu vergeben, „um gerade keine Plausibilitätsfragen aufkommen zu lassen“ (Schriftsatz vom 31. Mai 2019), ist rechtswidrig und schon von daher nicht geeignet, bestehende Diskrepanzen bei der Wertsumme der Einzelmerkmale obsolet werden zu lassen. Indem die Kreispolizeibehörde X. eine solche Nivellierung von nach der Konzeption und Systematik des Beurteilungssystems der Polizei Nordrhein-Westfalen zunächst gerade nicht identischer Beurteilungen vornimmt, ignoriert sie den allgemein geltenden Bewertungsmaßstab der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 403-26.00.05 – vom 29. Februar 2016 (im Folgenden BRL Pol). Diese sehen in Nr. 6.2 vor, dass für jedes [Einzel-]Merkmal zu prüfen ist, inwieweit die Beamtin oder der Beamte im Beurteilungszeitraum den Anforderungen […] unter Berücksichtigung der in der Aufgabenbeschreibung aufgeführten Aufgaben entsprochen hat und dass die Beurteilung eines [jeden] Merkmals mit einem Ergebnis abschließt, das unter Berücksichtigung der in Nr. 6.1 BRL Pol dargestellten Kriterien zu bilden und in Punkten festzusetzen ist. Sodann ist nach Nr. 8.1 BRL Pol die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen, wobei ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale nicht zu bilden ist. Diese Regelungen implizieren, dass die Einzelmerkmale in einem ersten Schritt unabhängig vom Gesamtergebnis und den übrigen Einzelmerkmalen nur mit Blick auf die unter Nr. 6.1 BRL Pol dargestellten Kriterien, nicht aber unter Berücksichtigung der etwaigen Schwierigkeiten der Plausibilisierung einer erst anschließend zu bildenden Gesamtnote zu bewerten sind. Die Ersparnis von Begründungsaufwand darf demgegenüber die Bewertung der Einzelmerkmale nicht determinieren. Von dem Fehler der sachfremden Gleichsetzung divergierender Bewertungen mit Rücksicht auf eine ihrerseits rechtswidrige Beurteilungspraxis der Kreispolizeibehörde X. dürfte dabei – über die Entscheidung zur Heranziehung zusätzlicher Auswahlinstrumente hinaus – auch die eigentliche Auswahlentscheidung befangen sein. Es muss davon ausgegangen werden, dass – anstatt die unterschiedlich ausgefallenen Bewertungen als solche zu berücksichtigen und in Abwägung mit den Ergebnissen der Auswahlgespräche in Anschlag zu bringen – auch insoweit von einer Gleichartigkeit der abweichenden Beurteilungen ausgegangen worden ist. Dass insoweit keine absolute Sicherheit besteht, macht zudem deutlich, dass die Auswahlentscheidung nicht hinreichend dokumentiert worden ist. Aus der Formulierung im Auswahlvermerk vom 27. März 2019: „Nach Zusammenführung der von den stimmberechtigten Kommissionsmitgliedern […] getroffenen Einzelergebnisse wurde als Ergebnis des Auswahlverfahrens einvernehmlich festgestellt, dass der Bewerber […] unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Vorbeurteilung auf Grund der besseren Gesamtsumme über alle Kompetenzmerkmale am besten für die ausgeschriebene Funktion geeignet ist […].“ lässt sich nicht entnehmen, wie die einzelnen Auswahlinstrumente gewichtet worden sind und inwieweit sich aus diesem Abwägungsvorgang ergibt, dass – was bei sachlicher Rechtfertigung nicht generell ausgeschlossen ist vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 32 – der Beigeladene trotz seiner schlechteren aktuellen dienstlichen Beurteilung gegenüber dem Antragsteller über einen Qualifikationsvorsprung verfügt. Zu den insoweit bestehenden Dokumentationsanforderungen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 –, juris, Rn. 3 f., 10 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 Hs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Hilfsantrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 13) in Ansatz gebracht worden. Dem wirtschaftlich identischen Hauptantrag ist mit Blick auf § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Bedeutung für den Streitwert beigemessen worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.