Gerichtsbescheid
18 K 5548/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0528.18K5548.18.00
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Teilnehmer der öffentlichen Versammlung der Partei E. zum Thema „N. " in X. am Samstag, den 00.00.2018 rechtswidrig war.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Teilnehmer der öffentlichen Versammlung der Partei E. zum Thema „N. " in X. am Samstag, den 00.00.2018 rechtswidrig war. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin führte am 00.0.2018 in X. von 13:00 bis 20:00 Uhr eine angemeldete Versammlung mit dem im Tenor benannten Anliegen durch, die nach einer Auftaktkundgebung am C. Platz durch weitere Straßen zog. Am Versammlungstag errichtete die Polizei zwischen dem Bahnhof P. und dem C. Platz ein Zelt, in welchem ankommende Teilnehmer der Versammlung der Klägerin in streitiger Zahl kontrolliert und durchsucht wurden. Am 27. Juni 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, die Polizei habe das Zelt an der fraglichen Stelle in Kenntnis des Umstandes errichtet, dass nahezu alle Teilnehmer ihrer Versammlung über den Bahnhof P. anreisen würden. Unter Beweisantritt trägt sie vor, nahezu alle Teilnehmer ihrer Versammlung seien körperlich durchsucht worden. Sie ist der Ansicht, die Durchsuchung sei rechtswidrig gewesen. Hierzu habe kein Anlass bestanden. Sämtliche ihrer öffentlichen Versammlungen, die dieses Jahr in Nordrhein-Westfalen stattgefunden hätten, seien friedlich verlaufen. Die pauschale Durchsuchung ihrer Versammlungsteilnehmer sei geeignet, einschüchternde und diskriminierende Wirkung zu entfalten, die Teilnehmer in den Augen der Öffentlichkeit als möglicherweise gefährlich erscheinen zu lassen und damit potentielle Versammlungsteilnehmer von einer Teilnahme abzuhalten. Der Polizeipräsident habe gegenüber der Presse geäußert, dass die größten Gefahren von den nicht angemeldeten Gegenkundgebungen ausgingen. Sie beabsichtige auch in Zukunft Versammlungen abzuhalten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Durchsuchung der Teilnehmer der öffentlichen Versammlung der Partei E. zum Thema „N. " am Sonnabend, den 00.0.2018 in X. , rechtswidrig war. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt vor, die einzelfallbezogene Durchsuchung von 30 von 105 Teilnehmern der Versammlung der Klägerin in einer auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW eingerichteten Kontrollstelle sei notwendig und verhältnismäßig gewesen. Es habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass Personen, die Straftaten nach § 27 des Versammlungsgesetzes begehen wollen, an der Kontrollstelle festgestellt und dadurch an der Begehung der Straftat gehindert werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet über die Klage durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO); hierzu sind die Beteiligten gehört worden. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist im Hinblick auf den Realakt der Durchsuchung der Versammlungsteilnehmer als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis erloschen ist, denn Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997, - 1 C 2.95 -, juris, Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 22. September 2005, - 11 LC 51/04 -, juris Rn. 31. Der Klägerin steht auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Ein solches ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung. Ein Rehabilitationsinteresse kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung begründen, wenn die streitgegenständliche Maßnahme neben ihrer belastenden Wirkung zusätzlich diskriminierenden Charakter hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Dies kann insbesondere bei gewichtigen Grundrechtseingriffen der Fall sein, wenn in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 (nicht veröffentlicht), - 5 A 2234/16 -, mit weiteren Nachweisen auf BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 (92) = juris, Rn. 47; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 -, juris, Rn. 42 m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die durchgeführten Durchsuchungen knüpfen unmittelbar an der von der Klägerin angemeldeten Versammlung sowie der damit verbundenen Meinungskundgabe an und betreffen diese daher in den Grundrechten der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes [=GG]) und der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), auf welche sich die Klägerin gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch berufen kann. Soweit für das Feststellungsinteresse erforderlich ist, dass effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gegen die betreffende grundrechtsrelevante Maßnahme vor ihrer Durchführung nicht zu erlangen war, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 6/16 -, juris, Rn. 13, trifft dies für die von der Klägerin beanstandete Durchsuchung der Versammlungsteilnehmer zu. Insbesondere ist der Klägerin die für die Durchsuchungen eingerichtete Kontrollstelle erst am Tage der Versammlung bekannt geworden. Die Kontrollstelle war etwa nicht Gegenstand einer versammlungsrechtlichen Auflage, die der Klägerin im Vorfeld die Möglichkeit des Rechtsschutzes eröffnet hätte. Die Durchsuchungen mit dem Ziel, die Teilnehmer der Versammlung der Klägerin nach Waffen zu durchsuchen, haben schließlich auch diskriminierenden Charakter. Durch die Kontrollstelle und den Vollzug derselben zum Zwecke der Durchsuchung von Teilnehmern der Versammlung nach Waffen gibt das beklagte Land der interessierten Öffentlichkeit einschließlich anwesenden Journalisten zu verstehen, dass seiner Auffassung nach die Teilnehmer der Versammlung der Klägerin überdurchschnittlich gewaltbereit sind. Selbständig tragend besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Ankündigung entsprechend auch zukünftig Aufzüge und Versammlungen im Zuständigkeitsbereich des handelnden Polizeipräsidiums vornimmt. Das beklagte Land hat durch die Klageerwiderung zu verstehen gegeben, dass es auch zukünftig von der Notwendigkeit derartiger Maßnahmen bei Versammlungen der Klägerin ausgeht. Die Klage ist auch begründet. Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich das Feststellungsbegehren auf die tatsächlich durchsuchten Teilnehmer beschränkt und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der diesbezüglichen Durchsuchungen angestrebt ist. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Ermittlung, ob nahezu alle Teilnehmer der Versammlung oder ob nur 30 von 105 die Kontrollstelle passierende Teilnehmer körperlich durchsucht worden sind, wie sich aus dem Bericht des bei dem Polizeipräsidium E. Dienst leistenden Ersten Polizeihauptkommissars Q. , der den Einsatz am konkreten Tag geleitet hat, an das Polizeipräsidium X. vom 4. Juli 2018 (ebenda Ziffer 5) ergibt. Auf das so verstandene Klagebegehren war die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung der Versammlungsteilnehmer im Rahmen der Versammlung am 00.0.2018 festzustellen. Die Maßnahme lässt sich zunächst nicht auf § 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (=PolG NRW) stützen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei die Identität einer Person an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, einer der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten, feststellen. Nach § 12 Abs. 2 Sätze 3 und 4 PolG NRW können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 PolG NRW nur mit Zustimmung des Innenministeriums oder einer von diesem beauftragten Stelle zulässig, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, ermächtigt § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW lediglich zu Identitätsfeststellungen, jedoch nicht zu Durchsuchungen. § 12 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen Durchsuchungen von Personen, aber auch hier ausschließlich mit dem Ziel, die Identitätsfeststellung zu ermöglichen. Einen solchen Zweck hat das beklagte Land mit der Kontrollstelle nicht verfolgt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und es wird vom beklagten Land auch nicht behauptet, dass sämtliche der 30 durchsuchten Personen die Identitätsfeststellung verweigert haben könnten und dass deren Durchsuchung erforderlich war, um ihre Identität festzustellen. Die Kontrollstelle diente vielmehr dem Zweck, Waffen oder Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Sachen geeignet sind, aufzufinden und gegebenenfalls sicherzustellen. § 39 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW ist ebenfalls keine geeignete Rechtsgrundlage für die durchgeführten Durchsuchungen. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Soweit hier zu Durchsuchungen nach Waffen ermächtigt wird, wird diese Befugnis vor dem Hintergrund der Eigensicherung von Polizeikräften nur im Rahmen bzw. für die Zwecke einer Identitätsfeststellung eingeräumt. Ziel der Durchsuchungen am 00.0.2018 war jedoch - wie bereits ausgeführt - die Auffindung von Waffen o.ä. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Durchsuchung von 30 Teilnehmern der Versammlung zum Zwecke der Eigensicherung der Polizeibeamten anlässlich von Identitätsfeststellungen erforderlich gewesen sein könnte. Die Maßnahme kann zuletzt auch nicht auf §§ 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW, 17a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) gestützt werden. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Nach § 17a Abs. 1 VersG ist es insbesondere verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwenden, mit sich zu führen. Nach § 17a Abs. 4 Satz 1 VersG kann die zuständige Behörde zur Durchsetzung dieses Verbotes Anordnungen treffen. Ungeachtet der Frage, ob § 17a Abs. 4 Satz 1 VersG die Sicherstellung von Gegenständen im Sinne des § 17 Abs. 1 VersG umfasst - oder eine Sicherstellung auf der Grundlage der § 43 PolG NRW i.V.m. § 17a Abs. 1 bzw. § 27 VersG zu erfolgen hätte -, waren die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nicht erfüllt. Es lagen keine hinreichenden Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die Versammlungsteilnehmer Sachen mit sich führen, die sichergestellt werden dürfen. Als Grundlage der Gefahrenprognose für einen derart intensiv das verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsrecht berührenden Eingriff sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010, - 1 BvR 2636/04 -, juris. Zwar ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer versammlungsrechtlichen Auflage ergangen. Der polizeirechtliche Maßstab zur Zulässigkeit zielgleicher Maßnahmen kann jedoch mit Rücksicht auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG nicht niedriger liegen. Konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine erhebliche Anzahl von Teilnehmern der Kundgebung der Klägerin Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, oder Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich führen würden, trägt das beklagte Land nicht vor und lassen sich auch aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht ableiten. Der vor dem Einsatz erstellten und fortgeschriebenen „Beurteilung der Gefährdungslage - Fortschreibung vom 00.0.2018“ lässt sich zunächst entnehmen, dass die Polizei aufgrund zahlreicher konkreter Anhaltspunkte mit Angriffen seitens der linken Szene auf die Versammlung der Klägerin rechnete. Hinsichtlich der Versammlung selbst wird ausgeführt: „Organisatoren und Teilnehmer der Kundgebung des rechtsextremen Spektrums sind zunächst an einem friedlichen Verlauf ihrer Versammlung interessiert. Das Mitführen von Waffen, Reizgas etc. sowie Vermummungsgegenständen von Einzelpersonen kann allerdings nie ausgeschlossen werden.“ Dieser Maßstab („kann nie ausgeschlossen werden“) verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die vom beklagten Land beobachtete „Verschärfung von Redebeiträgen“ bot für Durchsuchungsmaßnahmen keinen Anlass. Strafrechtlich relevante Redebeiträge werden verbal begangen und können mittels Durchsuchungen nicht verhindert werden. Das für die Notwendigkeit der Maßnahme darlegungspflichtige beklagte Land hat keine frühere Versammlung der Klägerin benannt, welche Anlass zur Durchsuchung von nicht durch konkrete und individuelle Verdachtsmomente ausgewählten Versammlungsteilnehmern hätte bieten können. Ebensowenig sind Anhaltspunkte für gewalttätige Verläufe früherer Versammlungen der Klägerin oder sonstiger, von deren Vorsitzenden in der Vergangenheit angemeldeter Versammlungen ersichtlich oder vorgetragen. Soweit das beklagte Land in der Klageerwiderung behauptet, bei einer Versammlung der Klägerin am 0.0.2017 in X. sei bei einem Teilnehmer eine Sturmhaube aufgefunden und sichergestellt worden, gibt dies für die Prognose eines gewalttätigen Verlaufes der Versammlung am 00.0.2018 nichts her, wiewohl diese Erkenntnis in der Beurteilung der Gefährdungslage nach dem Stand der Fortschreibung vom 00.0.2018 auch mit keinem Wort erwähnt wird. Soweit in der Beurteilung der Gefährdungslage zu Ereignissen in E. festgestellt wird, „Nach Beendigung einer Kundgebung des rechtsextremen Spektrums am 00.0.2018 in E. kam es zunächst im Bahnhof E. E1. und später im Hauptbahnhof X1. zu einem Aufeinandertreffen der rivalisierenden Spektren. In beiden Sachverhalten wurden die Personalien von mehreren vormaligen Versammlungsteilnehmer des rechten Spektrums festgestellt“, trägt dies die Maßnahme ebenfalls nicht. Den Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, ob es zu Gewalttätigkeiten gekommen ist und ob hierbei Waffen verwendet wurden. Hätte die - in der Beurteilung der Gefährdungslage nicht mit einem Wort erwähnte - Besorgnis bestanden, dass mit der Anreise potentiell gewalttätiger und Waffen mit sich führender Teilnehmer aus E. gerechnet werde, so hätte nichts näher gelegen, als Maßnahmen vor Ort zu ergreifen, z.B. durch Kontrollen auf dem Bahnhof in E. . Demgegenüber belegt die Zielrichtung der Maßnahme, dass sie nicht auf aus E. anreisende Teilnehmer der Versammlung beschränkt war. Eine Absicht, lediglich aus E. anreisende Teilnehmer durchsuchen zu wollen, hat das beklagte Land auch zu keiner Zeit behauptet. Ebenso sind die Ausführungen des beklagten Landes in der Klageerwiderung zu würdigen, wonach bei einer Versammlung der Klägerin in E. in einem vergleichbaren Durchsuchungszelt bei Teilnehmern nicht auflagenkonforme Fahnenstangen sowie Aktiv- und Passivbewaffnung (u.a. ein Handmesser und Pfefferspray) gefunden und beschlagnahmt worden seien. Abgesehen davon, dass diese - nach Datum nicht näher verifizierte - Erkenntnis ebenfalls nicht in der Beurteilung der Gefährdungslage dokumentiert ist, würde auch diese Erkenntnis nur spezifische Maßnahmen gegen aus E. anreisende Teilnehmer rechtfertigen, die das beklagte Land aber nach seinem eigenen Vortrag zu keiner Zeit beabsichtigte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert) erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.