Beschluss
5 A 2234/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1204.5A2234.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die mit dem Zulassungsbegehren geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin angestrengte Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Rechtsschutzsuchenden in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris, Rn. 19 m. w. N. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen ist ein Feststellungsinteresse der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr noch zur Rehabilitierung der Klägerin oder im Hinblick auf eine schwere Grundrechtsverletzung zu bejahen. Dass ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses gegeben wäre, scheidet ersichtlich aus und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Andere prozessökonomische Gründe führen ebenfalls nicht auf die Bejahung eines Feststellungsinteresses. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr liegt dann vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsakts, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse grundsätzlich nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 -, juris, Rn. 25, jeweils m. w. N. Hieran gemessen ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin zu verneinen. Nach dem Vortrag der Klägerin werden die Hunde an ihrem Hauptwohnsitz in M. auf S. zur Bewachung des dortigen Anwesens gehalten. Diesem Umstand hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie die Unterlagen betreffend die Erlaubnis zur Haltung der Rottweiler zuständigkeitshalber an die dortige Gemeinde übersandt hat. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls bei unveränderten Umständen nicht konkret absehbar, dass die Beklagte – etwa im Falle eines Besuchs der Hunde in X. – sich erneut für örtlich zuständig halten und der Klägerin aufgeben wird, einen Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis zu stellen, abgesehen davon, dass eine derartige Verfügung rechtswidrig ist, worauf es hier aber nicht ankommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris, Rn. 14. Allein der Umstand, dass die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Anordnung sind, vermag ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu begründen. Denn nach den oben dargelegten Maßstäben muss das Feststellungsinteresse über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit einer Verfügung hinausgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris, Rn. 27 m. w. N. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung anzunehmen. Ein Rehabilitationsinteresse kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung begründen, wenn der Verwaltungsakt außer seiner (erledigten) belastenden Wirkung zusätzlich diskriminierenden Charakter hat, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Dies kann insbesondere bei gewichtigen Grundrechtseingriffen der Fall sein, wenn in der Zeit bis zum Eintritt der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 (92) = juris, Rn. 47; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 7 BV 08.254 -, juris, Rn. 42 m. w. N. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung setzt allerdings voraus, dass sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 -, juris, Rn. 24 m. w. N., Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. In der Aufforderung, eine Haltungserlaubnis für die beiden Rottweiler zu beantragen (Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 9. Dezember 2015), liegt ersichtlich keine derartige Stigmatisierung oder Diskriminierung. Insbesondere ist diese Anordnung nicht nach außen getreten und die Klägerin schon deshalb nicht Dritten gegenüber in rufschädigender Weise angeprangert worden. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass gegen die Klägerin Bußgeldverfahren wegen des Haltens von zwei Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW ohne Erlaubnis und wegen eines Beißvorfalls eingeleitet worden sind. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, über die Rechtswidrigkeit bereits erledigter Verwaltungsakte allein wegen deren möglicher Vorgreiflichkeit für den Ausgang eines Bußgeldverfahrens zu entscheiden. Über diese Fragen können und müssen inzident die dafür zuständigen Bußgeldbehörden oder, nach Einlegung von Rechtsmitteln, die zuständigen ordentlichen Gerichte befinden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15. März 1995 - 3 S 1453/93 -, juris, Rn. 20. Ein Anspruch auf vorherige Befassung durch ein „sachnäheres“ Verwaltungsgericht mit diesen Rechtsfragen ist hier nicht anzuerkennen. Der Klägerin war zuzumuten, ihre rechtlichen Einwände nach Erledigung der sie belastenden Regelung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung in den Ordnungswidrigkeitenverfahren vorzutragen. Dementsprechend wird sie auch nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das Verfahren auf zwei Hunde bezieht, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Ordnungsverfügungen betreffend die Hundehaltung pro Hund den Auffangstreitwert von 5.000,- Euro zugrunde legt, vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem den Beteiligten bekannten Verfahren 5 E 978/16. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).