Beschluss
29 L 334/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:0222.29L334.19.00
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Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 75.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war zuletzt Inhaber einer am 26. Januar 2015 erteilten Genehmigung nach §§ 17 ff des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) zur Ausübung des Krankentransportes mit zehn Krankentransportwagen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die Genehmigung war befristet bis zum 31. Januar 2019. Dem vorangegangen war eine Vergleichsvereinbarung vom 26. Januar 2016, die die Beteiligten zur Erledigung diverser Auseinandersetzungen geschlossen hatte. Darin hatte sich die Antragsgegnerin unter anderem verpflichtet, die vorgenannte Genehmigung zu erteilen. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2018 eröffnete das Amtsgericht N. auf Antrag des Antragstellers das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (45 IN 00/18). Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der vorgenannten Genehmigung. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 machte die Antragsgegnerin geltend, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller die gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW nachzuweisenden Leistungsfähigkeit fehle und hörte ihn zur beabsichtigten Ablehnung seines Genehmigungsantrags an. Daraufhin wandte sich der Insolvenzverwalter des Antragstellers mit Schreiben vom 24., vom 30. und vom 31. Januar 2019 an die Antragsgegnerin und führte im Einzelnen aus, dass und warum aus seiner Sicht die Liquiditätskrise behoben sei und das Unternehmen habe stabilisiert werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schreiben Bezug genommen. Die Antragsgegnerin bekräftigte in der Folgezeit ihre Absicht, den Antrag wegen fehlender Leistungsfähigkeit ablehnen zu wollen. Die Angaben des Insolvenzverwalters reichten nicht aus, um das Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel nachzuweisen. Seit dem Ausfall des Antragstellers infolge des Ablaufs der Genehmigung zum 1. Februar 2019 wird die Versorgung der Bevölkerung mit Krankentransportleistungen von der Antragsgegnerin durchgeführt, wobei sie auch auf die bereits in den öffentlichen Rettungsdienst eingebundenen Hilfsorganisationen zurückgreift. Vor diesem Hintergrund rügte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Februar 2019 eine aus seiner Sicht rechtswidrige De-Facto-Vergabe und stellte am 8. Februar 2019 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland. Am 1. bzw. am 4. Februar 2019 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht und zugleich den Erlass von Hängebeschlüssen beantragt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, sein Anspruch auf die begehrte Genehmigung folge aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus der Vergleichsvereinbarung vom 26. Januar 2015. Dass er wirtschaftlich leistungsfähig sei, ergebe sich aus den glaubhaften Ausführungen des Insolvenzverwalters sowie aus dessen eidesstattlicher Versicherung vom 4. Februar 2019. Dem stehe auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen. Die Ablehnung der Genehmigungsverlängerung durch die Antragsgegnerin stehe im Widerspruch zum geltenden Insolvenzrecht, mit dem der Gesetzgeber Insolvenzschuldnern eine zweite Chance und damit einen Weg aus der Insolvenz habe geben wollen, wenn dies sinnvoll erscheine. Da es um seine Existenz und die Tätigkeit einer großen Anzahl von Mitarbeitern gehe, sei eine Durchbrechung des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt. Er benötige die Genehmigungen, um seinen Betrieb fortsetzen und das Insolvenzverfahren erfolgreich abschließen zu können. Er habe auch einen Anspruch auf Unterlassung von Drittbeauftragungen. Die öffentliche Hand dürfe nicht schlicht eine Direktvergabe vollziehen, sondern müsse eine Auswahl unter mehreren geeigneten Unternehmen im Rahmen eines offenen, erkennbaren und nachvollziehbaren verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens treffen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ihm zuletzt unter dem 26. Januar 2015 erteilte Genehmigung für Krankentransporte vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern, sowie 2) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Dritte (insbesondere Hilfsorganisation) mit Aufgaben des Krankentransportes in ihrem Stadtgebiet ohne ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers zu beauftragen oder Genehmigungen zu erteilen, die eine Genehmigungserteilung an ihn gefährden könnten. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie vertieft und ergänzt zur Begründung ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. Im Hinblick auf das Rubrum ist klarzustellen, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren - anders als noch in der Antragsschrift angegeben - durch seinen Vereinsvorstand und nicht durch den Insolvenzverwalter vertreten wird. Denn die Prozessführungsbefugnis geht nur insoweit auf den Insolvenzverwalter über, als das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft (§ 80 Insolvenzordnung - InsO). Die begehrten Genehmigungen nach dem RettG NRW fallen schon wegen ihres öffentlich-rechtlichen und höchstpersönlichen Charakters nicht in die Insolvenzmasse gem. §§ 35, 36 Abs. 1 S. 1 InsO, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 13 A 3696/02 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.5.2010 – 7 K 5902/08 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 – 7 K 110/12 – juris, Rn. 21 ff; ferner: VG Gießen, Urteil vom 4. Oktober 2005 – 8 E 2110/04 -, juris, Rn. 22 (zu § 35 Abs. 1 GewO) bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 6 C 21/05 -, juris, Rn. 8 ff; jeweils m.w.N.. Dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren bleibt der Erfolg insgesamt versagt. Der Antrag zu 1) hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei ist eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig. Aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch angezeigt, wenn bereits im Rahmen der nur vorläufigen Prüfung im Eilverfahren das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs überwiegend wahrscheinlich ist und die Verweisung des Betroffenen auf das Hauptsacheverfahren für diesen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile zur Folge hätte, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 ff. (74 f., 77), ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 13 ME 9/12, juris, Rn. 6 ff (zum NRettDG) und OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 Bs 92/07 -, juris, Rn. 4 (zum Personenbeförderungsrecht). Gemessen daran scheidet der Erlass der begehrten Anordnung, der eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, vorliegend aus. Bei vorläufiger Prüfung der Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die (Wieder-)Erteilung der begehrten Genehmigungen für 10 Krankentransportwagen hat. Wer, wie der Antragsteller, ohne nach dem zweiten Abschnitt des RettG NRW am Rettungsdienst beteiligt zu sein, Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransportes wahrnehmen will, bedarf einer Genehmigung, § 17 Abs. 1 S. 1 RettG NRW. Rechtsgrundlage für die von dem Antragsteller begehrten Genehmigungen sind §§ 17 S. 1, 19 Abs. 1 S. 1 RettG NRW in der Fassung der Änderung vom 17. Dezember 2015. Die Wiedererteilung einer Genehmigung ist möglich (§ 22 Abs. 5 S. 2 RettG NRW). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf die Genehmigung aus §§ 17, 19 RettG NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung liegen nicht vor. Es bestehen zunächst gewichtige Zweifel daran, dass der Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW erfüllt. Danach darf die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind. Vorliegend ist die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Antragstellers nicht gewährleistet. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW ist die Leistungsfähigkeit gewährleistet, wenn der Genehmigungsbehörde nachgewiesen wird, dass die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Von der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens kann grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das zur Führung des Betriebes notwendige Eigenkapital einschließlich der erforderlichen Betriebsmittel vorhanden ist. Zudem müssen für die vorgesehene Aufgabe ausreichendes Sachmaterial, Räume und Personal vorgehalten werden. Allein die Schuldenfreiheit reicht nicht aus. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 – 7 K 110/12 – juris, Rn. 27; Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2016, § 19 Rn. 4. Grundlage der Annahme der Leistungsfähigkeit ist dabei eine nachvollziehbare und realistische Kalkulation von Aufwand und Ertrag, sowie der Nachweis, dass erstens das zur Führung des Betriebes erforderliche Anlagevermögen vorhanden ist und zweitens auf verlässlicher Grundlage die Prognose getroffen werden kann, dass ausreichende Betriebsmittel auf Dauer verfügbar sind. An den zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mitteln fehlt es dann, wenn absehbar ist, dass die zu erwartenden Einnahmen die Ausgaben langfristig nicht decken werden. Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist dies nicht zu beanstanden, weil der Rettungsdienst den Schutz hochrangiger Rechtsgüter - Leben und Gesundheit - sicherstellt und der Unternehmer, sobald er über die Genehmigung verfügt, die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten durchgehend sicherzustellen hat (§ 23 Abs. 1 RettG NRW). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 – 13 A 473/09 -, juris, Rn. 6 ff; VG Münster, Urteil vom 21. Januar 2009 – 5 K 29/07-, juris, Rn. 33; Lüder in: Steegmann/Kamp, FeuerSchR NRW, 42 Ergänzungslieferung (November 2018), RettG, § 19, Rn. 19/22. Demgemäß ist die Leistungsfähigkeit zur Prävention und Qualitätssicherung im Interesse der Patienten und zum Schutz ihrer Gesundheit und ihres Lebens gerade zur Genehmigungsvoraussetzung gemacht worden, um der Gefahr vorzubeugen, dass finanziell angeschlagene Betriebe wirtschaftlichen Aspekten Vorrang vor fachlich-medizinischen geben, OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 13 A 3696/02 -, juris, Rn.11. Zudem soll die Allgemeinheit vor finanziell bedingten Betriebsunterbrechungen geschützt werden, Lüder in: Steegmann/Kamp, FeuerSchR NRW, 42 Ergänzungslieferung (November 2018), RettG, § 19, Rn. 19. Der Antragsteller hat bislang nicht nachgewiesen, dass die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel dauerhaft verfügbar sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Amtsgerichts N. mit Beschluss vom 28. Dezember 2018 (45 IN 00/18) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet hat. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers spricht mit Blick auf die Insolvenzeröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und der Überschuldung (§ 19 InsO) bereits Überwiegendes gegen die Annahme der Leistungsfähigkeit des Betriebes des Antragstellers, vgl. zur fehlenden Leistungsfähigkeit im Falle des Eröffnung des Insolvenzverfahrens: OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 13 B 1431/09 –,juris, und VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Mai 2010 – 7 K 5902/08 und Beschluss vom 15. September 2009 – 7 L 996/09 -, ferner: OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2010 – 13 A 1456/10 -, juris, Rn. 10. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht im Hinblick auf das geltende Insolvenzrecht. Denn im Rahmen der grundrechtlichen Abwägung muss das Interesse des Insolvenzschuldners am Fortbestand seines Unternehmens hinter den im Rahmen des Rettungsdienstes betroffenen Rechtsgütern von Leib und Leben zurücktreten. Eine wie auch immer geartete „Abwägung“, etwa im Interesse von Arbeitsplätzen, verbietet sich angesichts der betroffenen Rechtsgüter und ist im RettG NRW nicht vorgesehen, Lüder in: Steegmann/Kamp, FeuerSchR NRW, 42 Ergänzungslieferung (November 2018), RettG, § 19, Rn. 22. Auch der Einwand, dass Bewerber, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, im Vergaberecht nicht grundsätzlich, sondern nur nach Ermessen des öffentlichen Auftraggebers vom Wettbewerb ausgeschlossen werden könnten, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 RettG NRW muss für eine Genehmigungserteilung zwingend vorliegen. Der Genehmigungsbehörde ist insoweit ein (gerichtlich voll überprüfbarer) Beurteilungsspielraum jedoch kein Ermessen eingeräumt. Vorliegend ist die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass das Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Mitteln nicht nachgewiesen ist. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 24., vom 30. und vom 31. Januar 2019 sowie in der eidesstattlichen Versicherung vom 4. Februar 2019 und auf das Schreiben des Steuerberaters I. vom 22. Januar 2019. Denn daraus ergibt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügt bzw. während der Laufzeit der begehrten Genehmigungen verfügen wird. Im Hinblick auf das dort in Bezug genommene Guthaben auf dem Rechtsanwaltsanderkonto, das am 24. Januar 2019 wohl ein Guthaben i.H.v. 240.454,82 €, am 29. Januar 2019 i.H.v. 149.900,16 € und ausweislich der eidesstattlichen Versicherung am 4. Februar 2019 i.H.v. 158.690,32 € aufwies, bleibt völlig offen, ob bzw. in welchem Umfang dieses Guthaben die Insolvenzforderungen wird decken können. Denn eine abschließende Aufstellung der derzeitigen Gesamtverbindlichkeiten kann der Antragsteller schon deshalb nicht vorlegen, weil eine Forderungsanmeldung noch bis zum 28. Februar 2019 möglich ist. Infolgedessen führen auch die vom Insolvenzverwalter erwarteten Zahlungseingänge in Form von Anfechtungsansprüchen i.H.v. rund 45.000 € nicht zu einer anderen Bewertung. Bezogen auf die Tabelle „GuV Planung DHMG – 2019“, bei der es sich wohl um die Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung für das Jahr 2019 handelt, ist nicht nachvollziehbar, auf welchem Datenmaterial die Planung beruht und auf welcher Grundlage die Anzahl der Fahrten geschätzt wurde. Im Übrigen ergibt sich aus der Tabelle, dass die Kosten i.H.v. 1.390.200 € den Rohertrag i.H.v. 1.398.554 € um nur 655 € übersteigen. Soweit in der Tabelle vorgesehen ist, das Gesamtergebnis auf 209.285 € durch potenzielle Personaleinsparung i.H.v. 174.000 € zu steigern, bleibt völlig offen, ob und in welchem zeitlichen Rahmen die vorgesehenen Personaleinsparungen erfolgen können bzw. sollen. Dies zumal der Insolvenzverwalter des Antragstellers noch im Schriftsatz vom 24. Januar 2019 mitgeteilt hat, betriebsbedingte Kündigungen von Rettungssanitätern und Fahrern seien weder erfolgt noch beabsichtigt, sondern es werde im Gegenteil die Besetzung von offenen Planstellen betrieben und es sei eine Mitarbeiterin neu eingestellt worden. Soweit in dem Schreiben des Steuerberaters I. vom 22. Januar 2019 ein positives Eigenkapital von 182.181 Euro ausgewiesen wird, bleibt unklar, ob die aufgeführten Werte realistisch bzw. realisierbar sind. Bedenken bestehen hier unter anderem insoweit als unter Ziffer III. 4 als „andere Gewinnrücklagen“ ein „Schadensersatzanspr. Gebäude“ i.H.v. 164.000 € ausgewiesen wird, obwohl nach den Angaben des Insolvenzverwalters im Schreiben vom 31. Januar 2019 um die Baumängel an der Betriebsimmobilie derzeit noch gestritten wird. Unklar ist auch, ob bzw. in welchem Umfang der Antragsteller über die unter Ziffer III 1. als gesetzliche Rücklage aufgeführte Position „1/2 B. laut M. “ i.H.v. 528.993 €, bei der es sich wohl um eine Minderungsforderung handelt, verfügen kann. Auch aus dem Eigentum des Antragstellers an der mit einer Rettungswache bebauten Betriebsimmobilie kann vorliegend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf seine dauerhafte Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Denn der tatsächliche Wert der wohl noch mit 406.568 € belasteten Immobilie ist unbekannt. Von der Leistungsfähigkeit des Betriebes des Antragstellers kann vorliegend auch nicht im Hinblick auf § 12 GewO ausgegangen werden. Danach finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, und während der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 InsO) keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde (§ 12 S. 1 GewO). Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass diese Vorschrift auf das Rettungswesen unanwendbar ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – 13 A 3696/02 – und VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 7 L 1367/08 – (zur Unanwendbarkeit dieses Teils der Gewerbeordnung). Darüber hinaus ist die Vorschrift des § 12 GewO schon deswegen nicht einschlägig, weil es im vorliegenden Verfahren nicht um die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung geht. Vielmehr richtet sich das Begehren des Antragstellers auf die vorläufige Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung und damit im Ergebnis auf die Erteilung einer neuen Genehmigung. In solchen Fällen greift § 12 GewO nicht ein, vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – 13 A 3696/02 –. Unabhängig vom Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 RettG NRW, scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Genehmigung vorliegend auch deshalb aus, weil derzeit nicht feststeht, ob einer Genehmigungserteilung an den Antragsteller in objektiver Hinsicht § 19 Abs. 4 S. 1 RettG NRW entgegensteht. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne von § 6 i.V.m. § 12 RettG NRW beeinträchtigt wird. Dies gilt seit dem 1. April 2015 auch für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen. Die in § 19 Abs. 6 RettG NRW a. F. vorgesehene Privilegierung bei der Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen ist mit Neufassung des RettG NRW vom 25. März 2015 ersatzlos gestrichen worden. Die im Rahmen des § 19 Abs. 4 RettG NRW vorzunehmende Verträglichkeitsanalyse stellt eine (gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare) Prognoseentscheidung dar. Das Gericht kann dabei die Sache grundsätzlich nicht in der Weise „entscheidungsreif“ machen darf, dass es eine prognostische Entscheidung der Behörde, selbst trifft. Vorliegend konnte die Antragsgegnerin bereits die für die Verträglichkeitsanalyse erforderliche Bedarfsermittlung im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ihr trotz entsprechender Aufforderungen in den Schreiben vom 30. und vom 31. Januar 2019 bislang keine Übersicht aller in 2018 erbrachten Krankentransportleistungen übermittelt hat, nicht vornehmen. Eine Änderung des Bedarfs ist wegen der Zusammenlegung der Kliniken N1. I1. und G. und der dadurch wegfallenden Interhospitaltransporte jedenfalls nicht ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass § 17 S. 4 RettG NRW der Genehmigungsbehörde ausdrücklich eine Frist von drei Monaten zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des RettG NRW und damit auch zur Durchführung der Verträglichkeitsanalyse einräumt. Diese Frist ist vorliegend nicht abgelaufen. Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Genehmigung ergibt sich schließlich nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten Vergleichsvereinbarung vom 26. Januar 2015. Denn darin hat die Antragsgegnerin sich lediglich verpflichtet, dem Antragsteller zehn rettungsdienstlichen Genehmigungen für den qualifizierten Krankentransport gemäß dem als Anlage beigefügten Genehmigungsbescheid vom 26. Januar 2015, der die Befristung der Genehmigungen bis zum 31. Januar 2019 vorsah, zu erteilen. Zu einer Wiedererteilung der Genehmigung ohne vorherige Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen hat sie sich dagegen nicht verpflichtet. Vielmehr ist in Ziffer 1.2 der Vergleichsvereinbarung ausdrücklich festgehalten, dass die Prüfpflichten und Befugnisse der Antragsgegnerin in ihrer Funktion als Genehmigungsbehörde unberührt bleiben. In Folge dessen konnte, der Antragsteller auch nicht auf die Wiedererteilung der Genehmigung vertrauen. Dem Antrag zu 2) bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Er ist als vorbeugender Rechtschutzantrag bereits unzulässig. Denn § 123 Abs. 1 VwGO eröffnet, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, keinen Weg, der Behörde durch vorbeugenden Rechtsschutz den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts zu untersagen. Grundsätzlich ist nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung gegen (belastende) Verwaltungsakte allein nachträglicher Rechtsschutz und im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes, wie sich dem § 123 Abs. 5 VwGO entnehmen lässt, ein Vorrang desselben nach §§ 80, 80a VwGO gegenüber dem nach § 123 VwGO vorgesehen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 16 B 1050/04 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2009 – 7 L 133/09 -, juris, Rn. 4. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses in Betracht. Er ist insbesondere zulässig, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsaktes bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel (namentlich Anträge nach §§ 80, 80a VwGO) auszuschöpfen. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz ist mithin dann zu gewähren, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Davon ist auszugehen, wenn dem Betroffenen andernfalls eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohen würde. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2004 - 13 B 2691/03 -; BVerfG, Beschluss vom 15. August 2002 - 1 BvR 1790/00 -, DVBl. 2003, 257; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2009 – 7 L 133/09 -, juris, Rn. 6; Gleiches gilt, wenn die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes mit unzumutbaren Nachteilen, wie etwa einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung oder der Schaffung irreversible Zustände, verbunden wäre, vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2010 – 13 ME 231/12 -, juris, Rn. 20, m.w.N.. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Da der Antragsteller – wie dargelegt – derzeit keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der begehrten Genehmigungen hat, kann es durch eine Beauftragung anderer insbesondere nicht zu einer Existenzgefährdung oder Verletzung von grundgesetzlich geschützten Teilhaberechten kommen. Eine Entscheidung über die ebenfalls beantragten Hängebeschlüsse musste im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung nicht mehr erfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt Ziffern 16.5, 1.5, 1.1.1. des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt als Anh § 164 in Kopp/Schenke, VwGO) Rechnung. Dementsprechend hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers auf 15.000 € pro beantragtem KTW beziffert und eine Halbierung des Wertes mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der Entscheidung vorgenommen (10 × 15.000 pro Fahrzeug = 150.000 x 0,5). Der Antrag zu 2) ist nicht streitwerterhöhend berücksichtigt worden, weil ihm vorliegend kein selbständiger wirtschaftlicher Wert zukommt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.