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Urteil

7 K 110/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0625.7K110.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung von Genehmigungen nach dem Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen ‑ RettG NRW ‑. 3 Am 8. September 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Genehmigung zur Notfallrettung mit einem Rettungstransportwagen und zur Durchführung des Krankentransports mit zwei Krankentransportwagen. Zur Begründung führte sie an, ihr Anspruch ergebe sich daraus, dass die Beklagte die Hilfsfristen im Rettungsdienst allein nicht einhalten könne. 4 Mit Schreiben vom 10. November 2010 forderte der Beklagte verschiedene Unterlagen bei der Klägerin an, darunter auch Jahresbilanzen. Die Bilanz und der Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2009 wurden von der A. G. der Beklagten überprüft. Diese kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen im Vergleich zur gesamten Bilanzsumme eine sehr hohe bilanzielle Überschuldung und eine Liquiditätsunterdeckung ausweise. Darüber hinaus werde für das Jahr 2010 ein eher geringer Jahresüberschuss prognostiziert, der darauf schließen lasse, dass die bilanzielle Überschuldung nicht zeitnah abgebaut werden könne. 5 Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags an, da aus der vorgelegten Bilanz folge, dass die Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht gewährleistet sei. 6 Mit Schreiben vom 15. August 2011 teilte die Klägerin mit, ihre Leistungsfähigkeit sei gewährleistet. Ihre Vermögenslage sei so, dass alle Verbindlichkeiten erfüllt würden. Es gebe keine Steuer- oder sonstigen Abgabenrückstände. Die Verschuldung des Betriebes sei in den letzten Jahren erheblich gesunken, das Jahresergebnis sei positiv. 7 In der Folgezeit prüfte der Beklagte, ob die Genehmigungen versagt werden müssen, weil zu erwarten sei, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Rettungsdienst beeinträchtigt werde. 8 Die Klägerin hat am 6. Januar 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beklagte nach über einem Jahr ihren Antrag noch immer nicht beschieden habe. Der Beklagte könne sich nicht auf die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG NRW berufen, da im Landkreis ein funktionierender, die Hilfsfristen einhaltender Rettungsdienst nicht bestehe. Da der Beklagte die Ziele seines neuen Rettungsdienstbedarfsplans nicht erreiche, könne er nicht als schutzwürdig angesehen werden. Zudem seien die zugrundegelegten Zahlen fraglich. Insbesondere die Hilfsfristen seien unrichtig berechnet. 9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 10 den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, 11 a) die Genehmigung zum Betrieb eines Rettungswagens (Notfallrettung) im öffentlichen Rettungsdienst des Kreises V. ‑ hilfsweise für den geographischen Bereich der Stadt V. ‑, 12 b) die Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports mit zwei Krankentransportwagen für denselben Betriebsbereich 13 zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin habe dem Grunde nach keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigungen. Bereits der Antrag der Klägerin habe nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen. Zudem habe die Klägerin nicht nachweisen können, dass ihr Betrieb leistungsfähig sei. Insbesondere verfüge sie über keinerlei Eigenkapital. Schließlich habe die Klägerin auch die Zuverlässigkeit ihres Unternehmens nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen. Des Weiteren sei die Genehmigung wegen § 19 Abs. 4 RettG NRW zu versagen. Durch den Gebrauch der beantragten Genehmigung sei eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem Fonds und fähigen Rettungsdienst zu erwarten, da erhebliche Mindereinnahmen für die bestehende Rettungswache im Stadtgebiet der Kreisstadt V1. zu erwarten wären. Die zu Grunde liegende Berechnung der Hilfsfristen entspreche den Vorgaben des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen. 17 Im Juli 2013 hat die Klägerin den aktuellen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 überreicht. Daraus ergibt sich, dass ihr kein buchmäßiges Eigenkapital zur Verfügung stand. Gleichzeitig bestanden Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 450.000 €. Die Gewinn- und Verlustrechnung ergab einen Jahresfehlbetrag von knapp 26.000 €. 18 Das Amtsgericht E. hat durch Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Aktenzeichen: °°° °° °°°/°°) in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Klägerin eine vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sollten nur noch mit deren Zustimmung wirksam sein; Drittschuldnern wurde verboten, an die Klägerin zu zahlen. 19 Durch weiteren Beschluss vom 1. März 2014 (Az. °°° °° °°°/°°, verbunden mit °°° °° °°°/°° und °°°°° °°°/°°) hat das Amtsgericht E. wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet. Am 6. März 2014 hat die Insolvenzverwalterin beim Amtsgericht angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Beiakten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da Klägerin und Beklagter ihr Einverständnis dazu erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). 23 Das Gericht ist nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin gemäß §§ 173 VwGO, 240 S. 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑ gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 240 Satz 1 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das gerichtliche Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Das vorliegende Verfahren betrifft nicht in diesem Sinne die Insolvenzmasse, da die begehrten Genehmigungen nach dem RettG NRW nicht in die Insolvenzmasse fallen Zum einen sind sie der Klägerin noch nicht erteilt, gehören also bislang nicht zu ihrem Vermögen. Zum anderen spricht auch der öffentlich-rechtliche und zudem höchstpersönliche Charakter der Genehmigungen gegen ihre Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse. Dieser Charakter zeigt sich in den Voraussetzungen der Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 RettG NRW) und der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 RettG NRW). 24 Vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ OVG NRW ‑ Beschluss vom 2. Oktober 2003 ‑ 13 A 3696/02 ‑, juris. 25 Außerdem ist im vorliegenden Fall das Integritätsinteresse der zu befördernden Patienten zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen der Erteilung einer Genehmigung nach dem RettG NRW dienen insbesondere auch der Prävention und der Qualitätssicherung; es soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass finanziell angeschlagene Betriebe wirtschaftlichen Aspekten Vorrang vor fachlichen-medizinischen geben und so möglicherweise Gesundheit oder sogar Leben der Patienten gefährden könnten. 26 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 27 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrten Genehmigungen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 28 Die Genehmigung zur Wahrnehmung von Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports darf nach § 19 Abs. 1 RettG NRW nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind (Nr. 1) und das Unternehmen und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind (Nr. 2). 29 Die Leistungsfähigkeit des Betriebes der Klägerin ist nicht gewährleistet. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 RettG NRW ist dies der Fall, wenn der Genehmigungsbehörde nachgewiesen wird, dass die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Von der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens kann grundsätzlich dann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass das zur Führung des Betriebes notwendige Eigenkapital einschließlich der erforderlichen Betriebsmittel vorhanden ist. Zudem müssen für die vorgesehene Aufgabe ausreichendes Sachmaterial, Räume und Personal vorgehalten werden. Allein die Schuldenfreiheit reicht nicht aus. 30 Vgl. Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2001, § 19 Rn. 4. 31 Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügbar sind. Dafür sprachen bereits die vorgelegten Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2011. Ihnen war zu entnehmen, dass eine bilanzielle Überschuldung vorlag, deren Abbau in absehbarer Zeit nicht ersichtlich war. Nach diesen Abschlüssen verfügte die Klägerin sowohl 2009 als auch 2011 über kein Eigenkapital. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag stieg von 2009 bis 2011 um ca. 80.000 € an. Zwar sind die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten im Vergleich von 2009 zu 2011 gesunken, dafür sind im gleichen Zeitraum die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sowie die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gestiegen, so dass die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten ebenfalls zunahm. Zudem wies der Jahresabschluss 2011 einen Jahresfehlbetrag von 25.590,85 € aus. Die im Verwaltungsverfahren durch die Klägerin angekündigte „erhebliche“ Reduzierung von Verbindlichkeiten war daher nicht zu erkennen. 32 Dieser Eindruck wurde bestätigt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts E1. vom 1. März 2014 (Az. °°° °° °°°/°°). In diesem Verfahren hat die Insolvenzverwalterin beim Amtsgericht angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Masseunzulänglichkeit liegt gemäß § 208 Abs. 1 Insolvenzordnung vor, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse jedoch nicht ausreicht, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Wenn aber bereits die sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht erfüllt werden können, ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin die zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel bereithalten könnte. 33 Ob darüber hinaus der Anspruch der Klägerin auch deshalb nicht besteht, weil im Sinne des § 19 Abs. 4 RettG NRW zu erwarten ist das durch den Gebrauch der Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird, kann offen bleiben. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 ZPO.