Beschluss
13 B 2691/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antragsbefugnis besteht nach der Möglichkeitstheorie dem Grunde nach, wenn behördliche Genehmigungen eines Konkurrenten die berufliche Betätigung tangieren.
• Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn die kurzfristige Hinnahme der Handlung besonders schwerwiegende, nicht durch das Hauptsacheverfahren zu beseitigende Nachteile befürchten lässt.
• Die Eintragung als "Krankenkraftwagen" im Fahrzeugschein ist eng auszulegen und gebührt nur Fahrzeugen, die für den Einsatz im öffentlichen Rettungsdienst geeignet sind.
• Ein rechtswidriges Verhalten von Inhabern von Genehmigungen nach dem PBefG rechtfertigt nicht ohne Weiteres vorbeugenden Rechtsschutz gegen die Behörde, wenn dem Betroffenen zumutbare nachträgliche Rechtsbehelfe offenstehen.
Entscheidungsgründe
Kein vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz gegen Erteilung von PBefG-Genehmigungen für im Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen eingetragene Fahrzeuge • Antragsbefugnis besteht nach der Möglichkeitstheorie dem Grunde nach, wenn behördliche Genehmigungen eines Konkurrenten die berufliche Betätigung tangieren. • Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise zu gewähren, wenn die kurzfristige Hinnahme der Handlung besonders schwerwiegende, nicht durch das Hauptsacheverfahren zu beseitigende Nachteile befürchten lässt. • Die Eintragung als "Krankenkraftwagen" im Fahrzeugschein ist eng auszulegen und gebührt nur Fahrzeugen, die für den Einsatz im öffentlichen Rettungsdienst geeignet sind. • Ein rechtswidriges Verhalten von Inhabern von Genehmigungen nach dem PBefG rechtfertigt nicht ohne Weiteres vorbeugenden Rechtsschutz gegen die Behörde, wenn dem Betroffenen zumutbare nachträgliche Rechtsbehelfe offenstehen. Die Antragstellerin betreibt im Bereich des Rettungsdienstes genehmigte Krankentransporte und begehrt durch einstweilige Anordnung zu verhindern, dass der Antragsgegner anderen Unternehmen Mietwagengenehmigungen nach dem PBefG erteilt für Fahrzeuge, die im Fahrzeugschein als "Krankenkraftwagen" eingetragen sind. Sie warnt vor Umsatzeinbußen und einer Gefährdung ihrer beruflichen Betätigung durch den Einsatz "abgerüsteter" Krankenkraftwagen anderer Unternehmen. Im parallel geführten Hauptsacheverfahren hat die Antragstellerin Widerspruch gegen einzelne §49-PBefG-Genehmigungen eingelegt, hält aber eine Beseitigung dieser Genehmigungen für nicht durchsetzbar. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück; der Senat bestätigte dies, stellte jedoch fest, dass die Antragstellerin antragsbefugt sein kann nach der Möglichkeitstheorie. • Antragsbefugnis: Der Senat nimmt die Antragsbefugnis der Antragstellerin an. Die von der Antragstellerin erteilten Genehmigungen nach §18 RettG NRW begründen eine durch Art.12 Abs.1 GG geschützte Position, die gegenüber anderen Unternehmen Schutzinteressen begründet; deshalb ist die Möglichkeit eines Rechtsverletzungsrisikos ausreichend, um Antragsbefugnis zu bejahen. • Anordnungsgrund: Trotz Antragsbefugnis fehlt es an einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine kurzfristige Hinnahme zu besonders schwerwiegenden, irreversiblen Nachteilen führt. • Abwägung der Zumutbarkeit: Die Antragstellerin hat in der Hauptsache Widerspruch eingelegt und erwartet nicht die Möglichkeit einer Existenzgefährdung; insoweit ist es ihr zumutbar, die nachträglichen verwaltungs- und gerichtlichen Rechtsbehelfe zu nutzen. Ein mögliches rechtswidriges Verhalten Dritter (unzulässige Nutzung der eingetragenen "Krankenkraftwagen") rechtfertigt nicht generell vorbeugenden Rechtsschutz gegen die Behörde. • Begriffliche Zuordnung im Fahrzeugschein: Der Eintrag "Krankenkraftwagen" ist nach dem PBefG, dem RettG NRW und einschlägigen Normen wie §§23 ff. StVZO und EN 1789 restriktiv auszulegen; die Bezeichnung ist typischerweise für Rettungs- und Krankentransportwagen zu verwenden. Für ältere, abgerüstete Fahrzeuge ist die Kennzeichnung als Pkw mit Sitz-/Liegeplätzen sachgerechter und die derzeitige Eintragung missverständlich. • Rechtsfolgen und Verfahrensprinzipien: Das System der VwGO gewährt grundsätzlich nachträglichen Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte; vorbeugender einstweiliger Rechtsschutz ist nur zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des §123 VwGO in Verbindung mit §§80,80a VwGO erfüllt sind, was hier nicht der Fall ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten. Der Senat hält zwar Antragsbefugnis nach der Möglichkeitstheorie für gegeben, verneint jedoch den erforderlichen qualifizierten Anordnungsgrund für einen vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz. Es ist der Antragstellerin zumutbar, die ordentlichen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch, Anfechtungsklage) und die Rechtsverfolgung im Hauptsacheverfahren auszuschöpfen, da keine besondere, nicht mehr durch das Hauptsacheverfahren behebbaren Grundrechtsbeeinträchtigung droht. Zudem spricht die restriktive Auslegung des Begriffs "Krankenkraftwagen" im Fahrzeugschein dafür, dass etwaige Misskennzeichnungen nicht ohne Weiteres durch eine einstweilige Unterlassungsverfügung der Behörde zu beseitigen sind. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.