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Urteil

18 K 6659/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1206.18K6659.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die 1983 geborene Klägerin meldete den Hund „K. C. von B. “ unter dem 4. Oktober 2015 beim Steueramt der Beklagten als Miniatur Bullterrier an. Der Hund sei am 1. August 2008 geboren und werde von ihr seit dem 3. Oktober 2008 gehalten. Sie sei zugezogen.Die Beklagte forderte zur Klärung der Frage, ob bei dem Hund der Klägerin phänotypisch die Merkmale einer Rasse überwiegen, die in §§ 3 und 10 des Landeshundegesetzes Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) aufgeführt sind, die Klägerin zunächst unter Fristsetzung auf, die Abstammungspapiere des Hundes einzureichen. Daraufhin reichte die Klägerin die Ahnentafel des Hundes sowie den Kaufvertrag, mit dem sie den Hund erworben habe, ein. Da die Authentizität der Züchterin Frau C1. , von der die Klägerin ihren Hund erworben hatte, nicht abschließend geklärt werden konnte, forderte die Beklagte die Klägerin unter dem 27. Oktober 2015 auf, den Hund zur Begutachtung seiner Rassezugehörigkeit beim zuständigen Amtsveterinär vorzuführen. Am 8. Dezember 2015 erschien die Klägerin bei der Beklagten mit ihrem Hund zur Rassefeststellung. Der Amtsveterinär stellte fest, dass der Hund 42 cm hoch sei. Auf Grund seines Exterieurs müsse der Hund als Standard Bullterrier angesprochen werden. Der Rassestandard für einen Miniatur Bullterrier sehe eine Widerristhöhe von nicht mehr als 35,5 cm vor. Bei Vorliegen eindeutiger Abstammungsnachweise könne von dieser Widerristhöhe nach oben abgewichen werden. Die Klägerin verfüge über eine vom VDH ausgestellte Ahnentafel, die „K. “ als Miniatur Bullterrier ausweise. Eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes X. habe ihm mitgeteilt, dass mit dem Züchter von K. ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig sei, in dem es um die Fragestellung gehe, ob in der Zucht Miniatur Bullterrier oder Standard Bullterrier gezüchtet würden. Die Züchter hätten in der Vergangenheit bereits Standard Bullterrier und Miniatur Bullterrier gezüchtet und dürften als Zuchtwartrichter für beide Rassen eingesetzt werden. Konkretes könne man nicht nachweisen. Ob den Papieren oder dem phänotypischen Aussehens des konkreten Hundes der Vorrang zu geben sei, sei eher eine juristische als eine tierärztliche Frage. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass bei der Begutachtung des Hundes festgestellt worden sei, dass bei ihrem Hund phänotypisch Merkmale des Bullterriers deutlich hervorträten, sodass sie beabsichtige, die Rassezugehörigkeit des Hundes der Klägerin nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW festzustellen und räumte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 stellte die Beklagte fest, dass es sich bei dem Hund der Klägerin „K. “ mit der Chip Nr. 000 000 000 000 000 um einen Hund der Rasse Bullterrier handele, dessen Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet werde (Ziffer 1). Der Hund weise eine Widerristhöhe von 42 cm auf. Damit überschreite er die Sollvorgabe des Rassestandards des Miniatur Bullterriers um 6,5 cm und erreiche zugleich eine Widerristhöhe, die bei Standard Bullterriern am häufigsten anzutreffen sei. Da die Maximalgröße der einzige Unterschied zwischen beiden Rassestandards sei, sei die Überschreitung auch wesentlich. Dabei könne offen bleiben, ob die Größe ihre Ursache darin habe, dass in der Zucht abweichend von den Angaben des Abstammungsnachweises zu große Tiere oder Standard-Bullterrier eingekreuzt worden seien, oder ob es sich um eine Abweichung innerhalb der genetischen Toleranzen handele. Ferner setzte sie die Kosten des Verfahrens, die die Klägerin zu tragen habe, auf 62,50 Euro fest. Die Klägerin hat am 19. Mai 2016 Klage gegen diesen Bescheid einschließlich der Gebührenfestsetzung erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Die Feststellung, dass es sich bei ihrem Hund um einen Standard Bullterrier handeln solle, sei rechtswidrig. Ihr Hund sei zwar mit knapp 42 cm und etwas über 20 kg etwas größer und schwerer als erwünscht, bliebe jedoch dennoch ein Miniatur Bullterrier. Der Vater sei 36 cm hoch gewesen, die Mutter 37,5 cm. Die Wurfschwester K1. C. von B. sei 38 cm hoch, eine ihrer Töchter 36,5 cm. Ihr sei ein Miniatur Bullterrier verkauft worden, der der größte Hund seines Wurfes gewesen sei. Dies bewege sich innerhalb genetischer Toleranzen und führe nicht zu der Annahme, dass der Hund einer anderen Rasse angehöre. Ein zu groß geratener Mittelschnauzer sei schließlich auch kein Riesenschnauzer. Der Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 1. November 2017 - 3 M 191/17 - bestätige sie in ihrer Auffassung. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung ihrer Ordnungsverfügung. Es lägen keine neuen Anhaltspunkte vor, die nicht bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung abschließend gewürdigt worden seien. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das Gericht mit Beschluss vom 8. November 2017 abgelehnt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Hund der Klägerin „K. “ ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte der Klägerin, wie von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW verlangt, zuvor Gelegenheit gegeben sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Beklagte hat den von der Klägerin gehaltenen Hund „K. “ zu Recht als der Rasse nach gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 LHundG NRW eingestuft. Denn nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei „K. “ nicht um einen Miniatur-Bullterrier, sondern um einen (Standard) Bullterrier bzw. eine Kreuzung mit einem (Standard) Bullterrier und damit um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, für dessen Haltung die Klägerin einer Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW bedarf. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW zählen zu den gefährlichen Hunden solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen im vorstehenden Sinne solche Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Nach den von der FCI (Fédération Cynologique Internationale) und anderen Hundeverbänden wie dem VDH (Verband für das deutsche Hundewesen) anerkannten Rassestandards sind Bullterrier und Miniatur Bullterrier Hunde verschiedener Rassen. Die Merkmale des Bullterriers sind im FCI-Standard Nr. 11 beschrieben, die Merkmale des Miniatur-Bullterriers im FCI-Standard Nr. 359. Ausgehend davon bilden Miniatur-Bullterrier nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung eine eigenständige Rasse und gehören damit nicht zu den in § 3 Abs. 2 LHundG NRW aufgeführten Bullterriern, so VG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 - 20 K 2618/14 - m.w.Nachw. bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016 - 5 A 1514/15 -. Dabei sind die Rassebeschreibungen von Bullterrier (FCI-Standard Nr. 11) und Miniatur Bullterrier (FCI-Standard Nr. 359) inhaltsgleich; sie unterscheiden sich lediglich in ihrer Größe. Im Rassestandard der FCI Nr. 359 heißt es unter der Rubrik „Größe“: „Die Widerristhöhe sollte 35,5, cm nicht überschreiten.“ Danach stellt die Größe des Hundes nach den FCI Standards das entscheidende phänotypische Abgrenzungsmerkmal zwischen den beiden Hunderassen dar und ist eine maximale Widerristhöhe von 35,5 cm für den Rassestandard des Miniatur Bullterriers der Regelfall, OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 18. Juli 2017 - 5 B 1370/16 - m. w. Nachw.; VG Köln, a.a.O. Gemessen daran hat das Gericht keinen Zweifel, dass es sich bei dem Hund der Klägerin, dessen unstreitige Widerristhöhe von 42 cm die Sollgröße eines Miniatur-Bullterriers erheblich übersteigt, nicht um einen Miniatur Bullterrier handelt, sondern zumindest von einer Kreuzung mit einem (Standard) Bullterrier im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW auszugehen ist. Damit befindet es sich im Einklang mit der hier maßgeblichen landesrechtlichen Rechtsprechung, die dies in zahlreichen Fällen bei erheblicher Überschreitung der Sollgröße von 35,5 cm ebenso beurteilt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2017, a.a.O. (39-40 cm), Beschluss vom 12. Juli 2017 - 5 B 1839/16 - (42-43 cm), Beschluss vom 23. Juni 2017 - 5 B 1311/16 - (zwischen 38,5 cm und 41,5 cm), Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 B 1175/16 - (41-43 cm), Beschluss vom 31. August 2016, a.a.O. (46 cm), VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2016 - 18 L 2704/16 - (42-43 cm) und Beschluss vom 8. September 2016 (mindestens 38,5 cm). Diese Annahme stimmt mit dem Ergebnis der durch den Amtsveterinär der Beklagten Dr. H. unter dem 9. Dezember 2015 vorgenommenen Rassebestimmung überein, der festgestellt hat, dass der Hund „K. “ mit der Chip-Nr. 000 000 000 000 000 auf Grund seines Exterieurs als Standard Bullterrier angesprochen werden müsse. Damit obliegt der Klägerin im Streitfall nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW der Nachweis dafür, dass es sich bei „K. “ um einen (reinrassigen) Miniatur Bullterrier handelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2017, a.a.O. und vom 25. Juli 2016, a.a.O. m.w.Nachw. Diesen Nachweis hat die Klägerin weder mit den von ihr vorgelegten Unterlagen erbracht noch bieten diese Unterlagen Anlass, die Zuordnung von „K. “ zur Rasse „Standard Bullterrier“ zu erschüttern, sodass für das Gericht kein Anlass bestand, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insbesondere hat die Klägerin ihrerseits kein Sachverständigengutachten vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass es sich bei ihrem Hund um einen (reinrassigen) Miniaturbullterrier handelt. Insofern ist die Ausgangslage hier eine andere als in dem vom OVG Sachsen-Anhalt entschiedenen Verfahren 3 M 191/17, welches zudem ein anderes Landesrecht betrifft. Es ist nicht Sache des Gerichts der der Klägerin obliegenden Nachweispflicht insbesondere durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen nachzukommen, wenn es dieses für seine Entscheidung für entbehrlich hält.Die vorgelegte Ahnentafel kann schon deshalb nicht zum Nachweis dessen dienen, dass „K. “ ein reinrassiger Miniatur Bullterrier ist, weil nach Angaben der Klägerin beide Eltern ihres Hundes die (Soll-) Größenbegrenzung eines Miniatur Bullterriers überschritten haben (Vater ca. 36 cm, Mutter ca. 37,5 cm) und eine Wurfschwester von „K. “ mit 38 cm ebenfalls diese Grenze überschreitet. vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2016, a.a.O. in Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2016, a.a.O. Damit ist es auch unter Zugrundelegung der Ahnentafel zweifelhaft, ob beide Elternteile der Rasse Miniatur Bullterrier zuzuordnen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2017, a.a.O. und vom 31. Mai 2017, a.a.O. Zudem fehlt es an weiteren rassespezifischen Angaben – insbesondere Größenangaben – zu den Großelterntieren. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2017, a.a.O. Des Weiteren hat nach den Recherchen der Beklagten der Züchter, bei dem die Klägerin ihren Hund als Welpen ausweislich des Kaufvertrages vom 3. Oktober 2008 als Miniatur Bullterrier erworben hat, in der Vergangenheit sowohl Standard Bullterrier als auch Miniatur Bullterrier gezüchtet und befindet sich für beide Rassen auf der Zuchtwartrichterliste. Angesichts der Größe von 42 cm und damit einer deutlichen Überschreitung des Regelfalls eines Miniatur Bullterriers verbietet sich die Annahme, dass es sich bei „K. “ lediglich um einen (groß geratenen) Miniatur Bullterrier handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2017, a.a.O. Zudem ist es unzutreffend, dass zur Abgrenzung der Rassen Miniatur Bullterrier/ Bullterrier keine landesrechtlichen zweitinstanzlichen Entscheidungen in der Hauptsache vorliegen. Ein entsprechendes Urteil des VG Köln vom 21. Mai 2015 (20 K 2618/14) ist durch das OVG NRW durch die Ablehnung der Zulassung der Berufung vom 31. August 2016 im Verfahren 5 A 1514/15 bestätigt worden. Auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 62,50 Euro in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 1 Abs. 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) in Verbindung mit den Tarifstellen 18a 1.9 des Allgemeinen Gebührentarifs. Danach ist für das Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Rasse auf Grund des Phänotyps von Hunden gemäß § 3 Abs. 2 und 10 LHundG NRW eine Gebühr von 25 – 100 Euro zu erheben. Hinsichtlich der Höhe der im mittleren Gebührenrahmen festgesetzten Gebühr bestehen keine Bedenken und sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG), ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5062,50 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und 3 GKG erfolgt. Dabei ist der entsprechend 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzte Regelstreit mit den in der Ordnungsverfügung festgesetzten Kosten addiert worden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG), ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.