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Urteil

24 K 9389/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0829.24K9389.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung höherer Abschlagszahlungen für die aus vier Gruppen bestehende Tageseinrichtung I.-----straße 00 in X. im Kindergartenjahr 2016/2017. Träger dieser Einrichtung ist die Klägerin, ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2015 wurde der Klägerin für die Tagesseinrichtung eine Budgetbefürwortung für folgende Gruppenstrukturen erteilt: Gruppenform I b (bis 35 Stunden) für 3 Kinder unter 3 Jahren und 7 Kinder von 3 bis 6 Jahren; Gruppenform I c (bis 45 Stunden) für 6 Kinder unter 3 Jahren und 19 Kinder von 3 bis 6 Jahren; Gruppenform II b (bis 35 Stunden) 9 Kinder unter 2 Jahren und 1 Kind von 2 bis 3 Jahren; Gruppenform III b (bis 35 Stunden) 4 Kinder und Gruppenform III c (bis 45 Stunden) 11 Kinder. Auf der Grundlage dieser Budgetzusage beantragte die Klägerin am 9. Februar 2016 eine finanzielle Förderung unter Verwendung eines Vordrucks nach KiBiz.web. Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß eine Abschlagszahlung in Höhe von 532.661,24 €. Dabei wurden antragsgemäß Kindpauschalen von insgesamt 508.878,31 € berücksichtigt. Da die Planungsgarantie nach § 21 e des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) mit 545.637,78 € höher ausfiel, wurde diese und nicht die Kindpauschalen bei der Ermittlung des Zuschusses zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung eines Trägeranteils von 12 % wurden der Klägerin 480.161,25 € zuerkannt. Hinzu kamen Leistungen ohne Trägeranteil (Verfügungspauschale nach § 21 Abs. 3 KiBiz 8000 €; zusätzlicher Zuschuss nach § 21 Abs. 4 KiBiz von 14.500 €; Leistungen nach § 21a KiBiz von 25.000 € und nach § 21b KiBiz von 5.000 €). Aufgrund der Änderung des KiBiz durch das Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung vom 8. Juli 2016 wurden die Kindpauschalen nach § 19 Abs. 2 KiBiz bis zum Kindergartenjahr 2018/2019 von 1,5 auf 3 % erhöht. Zudem wurde eine zusätzliche Förderung zu den Kindpauschalen aus freigewordenen Mitteln nach dem Wegfall des Betreuungsgeldes geregelt. Aufgrund dieser Gesetzesänderung bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2016 unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2016 eine Abschlagszahlung von 551.655,36 €. Durch die Verdoppelung des Steigerungssatzes ergaben sich Kindpauschalen von 516.398,69 € sowie eine Planungsgarantie von 553.701,35 €. Unter Berücksichtigung des Trägeranteils von 12 % ermittelte die Beklagte einen Zuschuss von 487.257,19 €. Zusätzlich wurde ein Zuschuss ohne Trägerbeteiligung nach § 21 Abs. 2 KiBiz von 11.898,17 € gewährt. Die der Klägerin bewilligten Leistungen ohne Trägerbeteiligung betrugen damit insgesamt 64.398,17 €. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Die nach dem KiBiz gewährten Pauschalen seien für die Sicherung des Betriebes von Tageseinrichtungen nicht ausreichend. Anders als bei Einrichtungen in der Trägerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes sei daher die wirtschaftliche Existenz der Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe gefährdet. Zur Finanzierung der Einrichtungen müsse auf Eigenkapital zurückgegriffen werden. Sei dies nicht möglich, müssten Einrichtungen geschlossen werden. Aufgrund der prekären Finanzlage müsse sie ohne Erhöhung der öffentlichen Finanzierung Betreuungsplätze abbauen, wie dies in der Vergangenheit geschehen sei. Demgegenüber würde die Beklagte ihre Betreuungsplätze ausbauen. Durch das Gesetz vom 8. Juli 2016 sei die finanzielle Schieflage nicht beseitigt worden. Zudem werde sie wegen des höheren Trägeranteils gegenüber anderen Trägern der freien Jugendhilfe benachteiligt. Die Beklagte fördere ihre eigenen Einrichtungen besser als die der Träger der freien Jugendhilfe, weil diese für ihre eigenen Einrichtungen im Durchschnitt 107,5 % der Kinderpauschalen nach § 19 KiBiz aufwende. Infolge einer finanziellen Bevorzugung der städtischen Einrichtungen seien seit dem Kindergartenjahr 2007/2008 von 2.036 Plätzen in den evangelischen Tageseinrichtungen noch 1.363 Plätze verblieben. Abzüglich der in Elterninitiativen umgewandelten Plätze seien nur noch 1.181 Plätze vorhanden. Die ungleiche Behandlung von Plätzen in den städtischen und den kirchlichen Kindertageseinrichtungen sei weder mit Art. 3 Abs. 1 GG noch mit dem Subsidiaritätsprinzip nach § 4 Abs. 2 SGB VIII vereinbar. Diese Ungleichbehandlung sei dadurch auszugleichen, dass die Beklagte zusätzliche städtische Mittel zu bewilligen habe, was ausdrücklich beantragt werde. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2017 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Abschlagszahlungen seien gesetzesgemäß bewilligt worden. Das KiBiz sehe eine weitere Förderung, insbesondere die Übernahme des Trägeranteiles nicht vor, wenn die übrige Finanzierung nicht auskömmlich sein sollte. Der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit durch verschiedene Maßnahmen auf den gesteigerten Finanzbedarf der Träger durch die Bereitstellung zusätzlicher Leistungen reagiert. Es treffe nicht zu, dass die Einrichtungen der Klägerin durch eine Ausweitung des städtischen Angebotes abgenommen hätten. Vielmehr erfolge ein Ausbau der städtischen Einrichtungen erst zu einem späteren Zeitpunkt und könne als Reaktion auf die vorgenommene Schließung von Einrichtungen verstanden werden, zumal sich der Rechtsanspruch auf eine Einrichtungsbetreuung nur gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe richte. Aus § 4 Abs. 2 SGB VIII könne die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Leistungen ableiten. Unabhängig davon würde sich ein solcher Anspruch auch nicht gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe, sondern gegen den Gesetzgeber richten. Das gleiche gelte für die bemängelte Ungleichbehandlung bei den Fördersätzen der einzelnen Trägergruppen. Aus der Finanzierung der eigenen Einrichtungen könne die Klägerin keine Ansprüche auf eine weitere Förderung herleiten. Unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2016 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2017 die Abschlagszahlungen auf 565.755,36 € fest. Zur Begründung war angegeben, dass wegen der Weiterbewilligung der U3-Pauschalen ab Februar 2017 der Klägerin eine höhere Abschlagszahlung zustehe. Die Höhe der Kindpauschalen und der Planungsgarantie sowie der unter Berücksichtigung des Trägeranteils daraus errechnete Abschlag würden hingegen im Vergleich mit dem vorangegangenen Bescheid unverändert bleiben. Unter dem 13. Februar 2017 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung wurde ergänzend zu den Einwendungen im vorangegangenen Widerspruchsverfahren geltend gemacht: Sie hätte alle ihre Kindertageseinrichtungen weiterbetreiben können, wenn ihr die Mittel zur Verfügung stünden, die von der Beklagten für die eigenen Einrichtungen eingesetzt würden. Die unzureichende Einrichtungsfinanzierung der Träger der freien Jugendhilfe habe ihre Ursache sowohl in den unzureichenden gesetzlichen Finanzierungsregelungen als auch darin, dass die Beklagte die für die Einrichtungsfinanzierung zur Verfügung stehenden Mittel für ihre eigenen Einrichtungen einsetze. Die Übernahme von Trägeranteilen auf freiwilliger Basis für neu geschaffene Betreuungsplätze verletze Art. 3 Abs. 1 GG. Es bestehe kein sachlicher Grund zwischen neuen und bestehenden Betreuungsplätzen zu differenzieren. Mit Beschluss des Rates der Beklagten vom 20. Februar 2017 sollten bei allen nach dem 14. November 2016 durch einen Träger der freien Jugendhilfe zusätzlich geschaffenen Betreuungsplätzen auf Antrag die Trägeranteile gemäß §§ 19 ff. KiBiz übernommen werden. Die Übernahme der Trägeranteile sollte zwischen der Stadt und dem jeweiligen Träger entsprechend der Anl. 1 zum Ratsbeschluss einrichtungsbezogen vereinbart werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm die Beklagte auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2017 Bezug und trug ergänzend vor: Der Ratsbeschluss zur Übernahme der Trägeranteile für neu geschaffene Betreuungsplätze gehe auf einen Antrag der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in X. (B. ) zurück, der auch die Klägerin angehöre. Die Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt, weil die weitere Finanzierung neu geschaffener Plätze dem Ziel eines beschleunigten Kita-Ausbaus diene, um den hohen Bedarf von rund 1.000 neuen Betreuungsplätzen zu decken. Die Förderung solle einen Anreiz bieten, kurzfristig neue Plätze zu schaffen. Am 10. Juli 2017 beschloss der Rat der Beklagten, der Klägerin für das Kindergartenjahr 2017/2018 einen Sonderzuschuss von 533.000 € unter der Voraussetzung zu bewilligen, dass sich keine Verbesserungen in der gesetzlichen Finanzierung der Tageseinrichtungen ergeben sollten. Die Maßnahme zielte darauf ab, die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zu sichern. Der Zuschuss ist von der Zusage der Klägerin abhängig, den Betrieb der Kindertageseinrichtungen im bisherigen Umfang bis mindestens zum 31. Juli 2018 sicherzustellen. Mit weiterem Bescheid vom 3. November 2017 bewilligte die Beklagte eine weitere Abschlagszahlung von 6.367,52 €. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass Grund für die Erhöhung der Abschlagszahlung die Bewilligung einer zusätzlichen U3 Pauschale von 1.800 € sowie eine Erhöhung der Planungsgarantie um 4.567,53 € gewesen sei. Die Abschlagszahlung betrage damit insgesamt 572.122,88 €. Mit endgültigem Leistungsbescheid vom 6. August 2018 bewilligte die Beklagte vorbehaltlich der Überprüfungen nach § 20 Abs. 4 und 5 KiBiz eine weitere Abschlagszahlung von 176,68 € zu Kindpauschalen nach § 21 Abs. 2 KiBiz und stellte fest, dass die Abschlagszahlungen insgesamt 572.299,56 € betragen. Dagegen hat die Klägerin unter dem 17. August 2018 Widerspruch erhoben, über den bisher nicht entschieden worden ist. Die Klägerin hat am 26. Mai 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor: Es bestehe ein bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch aus § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegen die Beklagte als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieser Anspruch werde durch das KiBiz nicht verdrängt. Eine solche Verdrängung setze voraus, dass die landesrechtliche Regelung auf der Grundlage des § 74a SGB VIII wirksam sei. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil das KiBiz jedenfalls im Kindergartenjahr 2016/2017 sowohl gegen § 4 Abs. 2 SGB VIII als auch gegen Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen habe. § 74a SGB VIII befreie den Landesgesetzgeber nicht generell von den Bindungen an die Vorgaben des SGB VIII. Insbesondere sei der Landesgesetzgeber an die Wertung des § 4 Abs. 2 SGB VIII gebunden. Dieser Vorschrift liege nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinen Beschlüssen vom 30. März 2005 – 12 B 2444/04 – und vom 19. Juni 2007 – 12 B 481/07 – und seinem Urteil vom 15. Oktober 2012 – 12 A 1054/11 die Konzeption zugrunde, dass es nicht Aufgabe der Träger der freien Jugendhilfe sei, die Jugendhilfe ganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Gegen diese Konzeption habe der Landesgesetzgeber verstoßen, weil die landesrechtlichen Finanzierungsregelungen bei typisierender Betrachtung nicht geeignet seien, den Betrieb von Tageseinrichtungen der freien Träger ohne Rückgriff auf eigene Mittel zu gewährleisten. Die unzureichende Finanzierung von Tageseinrichtungen von freien Trägern der Jugendhilfe führe strukturell zu einer mit § 4 Abs. 2 SGB VIII nicht zu vereinbarenden Bevorzugung von Trägern öffentlicher Jugendhilfe. Die zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Änderungen der Finanzierungsvorschriften änderten an dem Befund nichts. Sie hätten nach der Begründung des Gesetzentwurfs zwar den Zweck verfolgt, eine hinreichende Finanzierung der Kindertageseinrichtungen freier Träger zu erreichen. Dieser Zweck sei aber verfehlt worden. Zur Zweckerreichung seien nachvollziehbare Kostenanalysen erforderlich gewesen, die nicht vorgenommen worden seien. Der Beklagte gehe in seinem Zuständigkeitsbereich selbst davon aus, dass die Klägerin wie viele andere Träger von Kindertageseinrichtungen strukturell unterfinanziert sei und dies nur durch eine verbesserte Trägerfinanzierung durch das Land nachhaltig gebessert werden könne. Die Ausgestaltung der Kindertagesbetreuung als Rechtsanspruch habe auch Auswirkungen auf den Finanzierungsmodus, wie Prof. Dr. X1. in dem Gutachten zum Reformbedarf bei der Finanzierung der Kindertagesbetreuung ausgeführt habe. Seitdem bestehe keine Rechtfertigung dafür, dem freien Träger einen Kostenanteil aufzubürden. Aufgrund des Rechtsanspruchs sei danach nicht die Subventionierung nach § 74 SGB VIII, sondern die Erstattung der Kosten des freien Trägers im Wege einer Vereinbarung nach § 77 SGB VIII die systemgerechte Finanzierungsform. Zudem müsse aus dem leistungsrechtlichen Dreiecksverhältnis der Beziehungen zwischen dem anspruchsberechtigten Kind, dem Jugendamt und dem freien Träger ein Rechtsanspruch auf Finanzierung abgeleitet werden, wenn sich das Kind, vertreten durch seine Eltern, den Kindergartenplatz bei einem freien Träger selbst beschaffe und den dadurch entstandenen Erstattungsanspruch an den freien Träger abtrete. Diese Form der Entgeltfinanzierung gewährleiste allein eine auf die zu erbringende Leistung im Einzelfall ausgerichtete Kostenerstattung, sichere die Geltendmachung des Wunsch- und Wahlrechts und die Erbringung einer am jeweiligen Bedarf orientierten Leistung. Der Einsatz von Eigenmitteln unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel als Vorgaben in § 74 SGB VIII vertrage sich keineswegs mit der Wirkungsweise von Sozialleistungsansprüchen, die immer zu erfüllen und die nicht durch Private mit zu finanzieren seien. Die in § 20 Abs. 1 KiBiz bei der Festsetzung der Eigenteile normierte Benachteiligung kirchlicher Träger im Verhältnis zu anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und zu Elterninitiativen verstoße gegen Art. 3 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung berufe sie sich auf die Ausführungen in der Abhandlung von Ehlers, Die Vereinbarkeit der staatlichen Bezuschussung kirchlicher Träger und Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz, Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht, 2009, S. 253 - 289. Die Beklagte stelle die in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertageseinrichtungen finanziell besser als die in freier Trägerschaft. Der Finanzierungsanteil aus dem städtischen Haushalt gleiche nicht nur die geringere Finanzierung aus Landesmitteln aus, sondern gehe über einen solchen Ausgleich deutlich hinaus. Damit nehme die Beklagte eine schlechtere Finanzierung (eine Unterfinanzierung) der Einrichtungen in freier Trägerschaft in Kauf. Eine solche bevorzugte finanzielle Besserstellung eigner Einrichtungen der Beklagten sei mit § 4 Abs. 2 und 3 SGB VIII sowie Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Diese Praxis der Beklagten unterscheide sich grundlegend von der Finanzierungspraxis anderer Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen und bewirke eine Verdrängung der Einrichtungen freier Träger durch eigene Einrichtungen. Unabhängig davon verletze die Beklagte mit ihrer Finanzierungspraxis Art. 3 Abs. 1 GG dadurch, dass sie auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 20. Februar 2017 neu geschaffene Betreuungsplätze freier Träger im Vergleich zu bestehenden Betreuungsplätzen finanziell besser stelle. Hierfür bestehe kein sachlicher Grund. Es sei sachwidrig, nur neu geschaffene Betreuungsplätze gesondert zu fördern, wenn gleichzeitig der weitere Abbau bestehender Plätze wegen nicht auskömmlicher Finanzierung hingenommen werde. Dieser Förderpraxis habe der Vertreter der Klägerin in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege nicht zugestimmt. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Bescheide vom 13. Januar 2017 und 6. August 2018 abzuändern und über ihren Antrag auf Gewährung des Zuschusses für die Kindertageseinrichtung I.-----straße 00 in X. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht ergänzend geltend: In keiner der von der Klägerin angezogenen Entscheidungen des OVG NRW sei die Übernahme eines Trägeranteils streitig gewesen. Vielmehr sei es um das ob oder die Höhe einer Abschlagszahlung gegangen. Es treffe nicht zu, dass im Falle einer unzulänglichen landesgesetzlichen Finanzierungsregelung ein Rückgriff auf § 74 SGB VIII möglich sei. Eine eigenständige und umfassende landesrechtliche Finanzierungsregelung schließe eine unmittelbare Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe aus. Eine den Gleichheitssatz verletzende Praxis der Beklagten sei nicht erkennbar. Die Förderungsleistungen beruhten auf einer landesrechtlichen Regelung, die die Beklagte in zutreffender Weise ausgeführt habe. Neben den landesrechtlichen Finanzierungsregelungen bestehe kein eigenständiger Finanzierungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Finanzierungspraxis anderer Kommunen sei rechtlich unerheblich. Die zusätzliche Finanzierung neu geschaffener Betreuungsplätze auf freiwilliger Basis nach dem Ratsbeschluss vom 20. Februar 2017 sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Diese habe darauf abgezielt, den Ausbau von Betreuungsplätzen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zu beschleunigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin kann weder eine höhere Abschlagszahlung noch eine Neubescheidung ihres Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen. 1. Die Beklagte hat auf der Grundlage der §§ 18, 19, 20, 21 bis 21b KiBiz die Abschlagszahlungen in den angegriffenen Bescheiden berechnet. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht, dass die Beklagte die vorgenannten Regelungen über die öffentliche Finanzierung von Tageseinrichtungen unrichtig angewandt hätte. Entgegen der Annahme der Klägerin kann sie eine über die Finanzierung nach dem KiBiz hinausgehende weitere Förderung im Kindergartenjahr 2016/2017 für die in Rede stehende Tageseinrichtung von der Beklagten nicht beanspruchen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme ihres Finanzierungsanteils an den Kindpauschalen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 74 SGB VIII, wie die Klägerin meint. Nach dessen Abs. 1 sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger 1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, 2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet, 3. gemeinnützige Ziele verfolgt, 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes erforderliche Arbeit bietet. Ein Rückgriff auf diese Regelung ist durch § 74a SGB VIII gesperrt. § 74 SGB VIII wird insgesamt verdrängt, wenn der Landesgesetzgeber von der ihm in § 74a SGB VIII eingeräumten Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen hat. Denn § 74a SGB VIII hat die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen mit der Folge, dass neben abschließenden landesgesetzlichen Finanzierungsregelungen kein ergänzender bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch freier Träger der Jugendhilfe aus § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mehr besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 5 CN 1/09 –, juris, Rn. 20. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat mit den §§ 18 bis 24 KiBiz umfassend und vor allem abschließend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen zu regeln. So enthält das KiBiz eine neue Finanzierungsstruktur, die sich von der bisherigen, an einer Spitzabrechnung orientierten unterscheidet und die sich durch ihren pauschalierenden Ansatz insgesamt als klare und übersichtliche Variante erweisen soll. Hinweise darauf, dass die Vorschriften trotz der umfassenden Regelung nicht abschließend sein sollten, finden sich nicht. Vielmehr kann eine pauschalierende Regelung nur dann einen vereinfachenden Effekt entfalten, wenn darüber hinausgehende Finanzstrukturen vermieden werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 – 12 A 1054/11 –, juris, Rn. 109. Das Vorbringen der Klägerin, eine landesrechtliche Finanzierungsregelung könne die Sperrwirkung des § 74a SGB VIII nur dann auslösen, wenn diese mit Bundesrecht und mit der Landesverfassung vereinbar und damit wirksam sei, verfängt nicht. Eine vom Landesgesetzgeber als abschließend gewollte Regelung zur Finanzierung von Tageseinrichtungen eröffnet den Rückgriff auf § 74 SGB VIII auch dann nicht, wenn diese in einzelnen Aspekten nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein sollte. Bei einer solchen Fallgestaltung käme allenfalls eine Vorlage des Gerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG an die jeweiligen Verfassungsgerichte in Betracht. Denn dem Landesgesetzgeber kommt in Bezug auf die Finanzierung von Tageseinrichtungen ein weiter Gestaltungsspielrum zu. Dieser würde in unzulässiger Weise verkürzt, wenn einem Träger einer Tageseinrichtung im Falle einer Unzulänglichkeit des landesrechtlichen Finanzierungssystems ein unmittelbarer Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf eine weitere Finanzierung ermöglicht wird. Stellt hingegen das Verfassungsgericht eine Unvereinbarkeit der landesrechtlichen Finanzierungsvorschriften mit höherrangigem Recht fest, ist der Landesgesetzgeber in die Lage und in die Pflicht gesetzt, unter Beachtung seines Gestaltungsspielraums ein mit höherrangigem Recht übereinstimmendes Finanzierungssystem zu schaffen. Diese modifizierten Rechtsvorschriften sind dann erst Grundlage für etwaige Ansprüche auf die Finanzierung von Tageseinrichtungen. Unabhängig davon sind die Regelungen zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen im KiBiz mit höherrangigem Recht vereinbar. Einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es deshalb nicht. Dem Landesgesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung des Fördersystems nach § 74 a SGB VIII ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der allerdings nicht schrankenlos ist. Er wird durch die bundesgesetzlich geregelten materiellen Ziele und Grundsätze der Jugendhilfe beschränkt, da die Finanzierung von Tageseinrichtungen auf ein Angebot von Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII bezogen bleibt. Zu den bei der Ausgestaltung des Finanzierungssystems zu berücksichtigen Strukturentscheidungen des Jugendhilferechtes zählen unter anderem das Pluralitätsgebot, das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten, die Grundsätze der Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, die Grundsätze der Jugendhilfeplanung sowie das Gebot, bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung zu beachten. Wegen der Pflicht zur Beachtung vorgenannter materiellrechtlicher Grundsätze des Jugendhilferechtes bei der Ausgestaltung des Fördersystems ist die gerichtliche Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt, obgleich die Finanzierung von Tageseinrichtungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit liegt. Bei gesetzlichen Differenzierungen sind vielmehr hinreichend tragfähige sachliche Gründe erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 – 5 CN 1/09 –, juris, Rn. 29 bis 33; jurisPK-SGB VIII, § 74 a, Rn. 25 u. 26. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist die Ausgestaltung des Fördersystems in den §§ 18 bis 24 KiBiz nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass aus den materiellrechtlichen Grundsätzen des Jugendhilferechts nach dem SGB VIII die Verpflichtung des Landesgesetzgebers auf eine weitergehende Finanzierung, insbesondere eine garantierte Vollfinanzierung von Trägern von Tageseinrichtungen abzuleiten wäre. Es erschließt sich dem Gericht insbesondere nicht, dass aus § 4 Abs. 2 SGB VIII eine weitergehende Finanzierung von Tageseinrichtungen in der Trägerschaft von freien Trägern der Jugendhilfe bzw. eine Übernahme der Eigenbeteiligung folgen soll. Dem Ansatz, es sei nicht Aufgabe der freien Träger der Jugendhilfe, die Hilfe ganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln zu finanzieren, vermag die Kammer nicht zu folgen. Er ist mit dem System des Gesetzes nicht vereinbar: Über die Finanzierung solcher Angebote der freien Träger sagt das Gesetz in § 4 Abs. 2 SGB VIII nichts aus. Vielmehr stellt § 4 Abs. 3 SGB VIII die öffentliche Förderung unter die materiellen Vorgaben des SGB VIII. § 4 SGB VIII postuliert in seinem Abs. 1 eine Kooperationsgebot der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe, schreibt in seinem Abs. 2 vor, dass die öffentliche Jugendhilfe nicht selbst handeln soll, wenn freie Träger es wollen und können, und gibt für die gebotene Förderung der freien Jugendhilfe vor, dass sie „nach Maßgabe dieses Buches“ erfolgen soll. Zur Finanzierung verhalten sich die §§ 74 ff. SGB VIII. Eine aus den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 SGB VIII abgeleitete verpflichtende Vollfinanzierung stünde im Widerspruch zu § 74 SGB VIII, der das Fördersystem beschreibt. Nach § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist die Förderung von einer angemessenen Eigenleistung abhängig. Damit gehen die Förderregelungen gerade davon aus, dass sich der freie Träger der Jugendhilfe angemessen an den Kosten beteiligt und damit selbst eine (auch finanzielle) Leistung erbringt, wie sie ihm nach § 20 Abs. 1 KiBiz in pauschalierender Form abfordert wird. Nach § 74 Abs. 3 S. 1 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Höhe der Förderung. In der zuletzt genannten Norm kommt einerseits zum Ausdruck, dass die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen soll, was einen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf Art und Höhe der Förderleistung voraussetzt. Wenn demgegenüber aus § 4 Abs. 3 SGB VIII ein Anspruch auf eine Vollfinanzierung abzuleiten wäre, könnte § 74 Abs. 3 SGB VIII kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der öffentlichen Förderung einräumen. Andererseits wird klargestellt, dass die öffentliche Förderung unter Haushaltsvorbehalt steht. Dieser differenzierten Regelungen hätte es nicht bedurft, wenn ein Angebot eines freien Trägers der Jugendhilfe zur Folge hätte, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nur kein eigenes Angebot machen darf, sondern zusätzlich das Angebot eines freien Trägers der Jugendhilfe in voller Höhe zu finanzieren hat. Wenn bereits § 74 SGB VIII keine Vollfinanzierung erfordert, so gilt dies erst recht für die Ermächtigung nach § 74a SGB VIII, mit der der Landesgesetzgeber ermächtigt ist, die Finanzierung von Tageseinrichtungen eigenständig zu regeln. Es trifft zwar zu, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen vom 30. März 2005 – 12 B 2444/04 – und vom 19. Juni 2007 – 12 B 481/07 – ausgeführt hat, dass es nicht Aufgabe der Träger der freien Jugendhilfe sein könne, die Hilfemaßnahme ganz oder zum Teil aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungen ergibt sich aber, dass diese Ausführungen nicht in dem Sinne zu verstehen sind, dass ein freier Träger der Jugendhilfe sich einerseits aus freien Stücken zum eigenverantwortlichen Betrieb einer Tageseinrichtung entscheiden kann und andererseits deren volle Finanzierung durch die öffentliche Hand verlangen kann. In dem Beschluss vom 19. Juli 2007 stellt das Gericht diese Ausführungen in den Zusammenhang mit der Frage, ob eine öffentliche Förderung allein deshalb versagt werden könne, weil die Einrichtung nur mit fast vollständiger staatlicher Unterstützung aufrechterhalten werden könne. Zu der hier aufgeworfenen Frage einer Vollfinanzierung verhält sich dieser Beschluss ebenso wenig wie der Beschluss vom 30. März 2005. Zumal in dem Beschluss nur von einer fast vollständigen staatlichen Unterstützung die Rede ist, was notwendigerweise auch die Bereitstellung eigener Mittel voraussetzt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 15. Oktober 2012 – 12 A 1054/11 –, juris, Rn. 162 zwar seine Ansicht wiederholt. Der Senat hat diese Ansicht aber dahin gehend eingeschränkt, dass von den freien Trägern der Jugendhilfe im Rahmen des Finanzierungssystems ein festgelegter Trägeranteil gefordert werden könne. Sollte in den vorgenannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der Senat tatsächlich den Rechtssatz aufgestellt haben, dass die freien Träger der Jugendhilfe im Falle der Bereitstellung von Tageseinrichtungen entgegen einer anderslautenden landesrechtlichen Regelung einen Anspruch auf eine weitergehende, insbesondere eine Vollfinanzierung haben, teilt die Kammer diese Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht. Sie ist mit den in § 74 SGB VIII aufgestellten Grundsätzen zur Förderung der freien Jugendhilfe in diesem Bereich nicht vereinbar. Weder aus dem Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII noch aus dem „Dreiecksverhältnis“ zwischen dem anspruchsberechtigten Kind, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem freien Träger der Jugendhilfe lässt sich – entgegen dem Gutachten von Prof. Dr. X1. zum Reformbedarf bei der Finanzierung der Kindertagesbetreuung, S. 20 ff. – ein Anspruch auf eine Vollfinanzierung ableiten. § 24 SGB VIII steht im dritten Abschnitt unter der Überschrift Förderung von Kindern, nicht von Trägern der Jugendhilfe. Inhaber des öffentlich-rechtlichen Anspruchs aus § 24 SGB VIII ist das Kind, nicht der Träger der Tageseinrichtung. Nach § 24 SGB VIII ist Verpflichteter allein der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die freien Träger der Jugendhilfe werden in der der Norm gar nicht angesprochen. Im Übrigen nimmt der Träger der freien Jugendhilfe mit der Bereitstellung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung keine Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahr. Das Tätigwerden der freien Träger der Jugendhilfe und damit auch der Klägerin erfolgt ausschließlich aufgrund einer eigenen (autonomen) Entscheidung. Dass es sich um eine freiwillige Tätigkeit handelt, wird durch § 74 Abs. 1 SGB VIII klargestellt. Danach soll die „freiwillige Tätigkeit“ auf dem Gebiet der Jugendhilfe angeregt und im Rahmen der gesetzlichen Maßgaben (auch finanziell) gefördert werden. Mit dem Betrieb von Tageseinrichtungen verfolgen die freien Träger der Jugendhilfe eigene Interessen, die es rechtfertigen, von ihnen eine eigene Finanzierungsleistung abzuverlangen. Dementsprechend wird die Autonomie dieser Träger anerkannt. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 SGB VIII hat die öffentliche Jugendhilfe die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Der vom Gesetz anerkannten Möglichkeit, mit dem freiwilligen Betrieb einer Tageseinrichtung eigene Interessen zu verfolgen, entspricht die Pflicht, diese Verfolgung eigener Interessen wenigstens mit einem angemessenen Anteil auch selbst zu finanzieren. §§ 4 Abs. 2 und 74 Abs. 1 SGB VIII können aus systematischen Gründen schwerlich dahingehend ausgelegt werden, dass ein freier Träger einerseits das – die gleichgerichteten Pflichten des öffentlichen Trägers verdrängende – Recht hat, nach eigenem Belieben und nach Maßgabe eigener Interessen eine Tageseinrichtung zu betreiben, und bei dem Betrieb in den Grenzen des Gesetzes die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeit dort frei zu bestimmen, und andererseits beanspruchen können soll, dass der öffentliche Träger der Jugendhilfe dem nicht nur gleichsam tatenlos zusehen muss in folgsamer Beachtung der Subsidiarität seiner eigenen Tätigkeit, sondern das Ganze auch noch voll zu finanzieren hat. Wenn sich ein freier Träger der Jugendhilfe in Kenntnis der durch die Pauschalierung klar kalkulierbaren finanziellen Rahmenbedingungen freiwillig bereit erklärt, Betreuungsleistungen zu erbringen, ist es widersprüchlich weitere staatliche Leistungen für den Betrieb der Tageseinrichtungen mit der Berufung auf eine mangelnde Auskömmlichkeit der öffentlichen Mittel einzufordern. Vgl. Göppert, Leßmann, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 19, Nr. 2.1.2. Das Fördersystem nach §§ 18 ff. KiBiz ist nicht auf eine Verdrängung von Tageseinrichtungen freier Träger der Jugendhilfe angelegt. Das Fördersystem wird dem Gebot der „Pluralität der Jugendhilfe“ gerecht. Die mit einem Finanzierungsanteil des Trägers belastete Kindpauschale richtet sich nach § 19 KiBiz in Verbindung mit dessen Anlage. Sie bestimmt sich nach der jeweiligen Gruppenform und ist für alle Träger von Tageseinrichtungen gleich hoch. Nach § 20 Abs. 1 S. 2 bis 5 KiBiz wird der Finanzierungsanteil der Träger der Tageseinrichtungen zwar in unterschiedlicher Höhe festgelegt. So liegt dieser bei kirchlicher Trägerschaft bei 12 %, bei einer anderen freien Trägerschaft bei 9 %, bei Elterninitiativen bei 4 % und bei einer kommunalen Trägerschaft bei 21 %. Durch diese differenzierte Eigenbeteiligung wird bei pauschalierter Betrachtungsweise aber der unterschiedlichen Finanzkraft der Träger dieser Tageseinrichtungen Rechnung getragen. Dadurch wird die Pluralität der Träger von Tageseinrichtungen gestärkt, weil auf ihre unterschiedliche Finanzkraft Rücksicht genommen wird. Insbesondere der Umstand, dass die Eigenbeteiligung bei Tageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft deutlich höher, nämlich bei 21 % liegt, nimmt diesen Trägern – auch angesichts ihrer eigenen finanziellen Lage – das Interesse, Tageseinrichtungen unter Verdrängung der freien Träger der Jugendhilfe zu schaffen. Der Einwand der Klägerin, dass die kommunalen Träger über die erhaltenen Zuschüsse nach dem KiBiz hinaus ihre eigenen Einrichtungen aus öffentlichen Mitteln (voll) finanzieren, während freien Trägern der Jugendhilfe ein Ausgleich von Defiziten verweigert wird, greift nicht durch. Dies hat seinen Grund darin, dass die öffentlichen Träger der Jugendhilfe als kommunale Träger eine Doppelrolle wahrnehmen. Sie sind zum einen Träger der Förderungspflichten nach §§ 19 ff. KiBiz. In dieser Eigenschaft bewilligen sie öffentliche Fördermittel nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Zum anderen sind sie Träger eigener Einrichtungen. In dieser Eigenschaft erfüllen sie mit der Finanzierung ihrer Tageseinrichtungen über die erhaltenen Leistungen nach dem KiBiz hinaus nicht ihre Förderungspflichten nach dem SGB VIII in Verbindung mit §§ 18 ff. KiBiz, sondern tragen – wie die freien Träger auch – ihren Eigenanteil in Höhe der nicht durch die Zuschussgewährung abgedeckten Betriebskosten. Aus dem Umstand, dass sie dabei insbesondere auf öffentliche Abgaben zurückgreifen, folgt keine andere Bewertung. Denn dies sind die Finanzierungsmittel, die den Kommunen allein zur Verfügung stehen, vgl. § 77 GO NRW. Die Art der Finanzierungsmittel ändert aber nichts an ihrer Qualifizierung als Eigenmittel im Sinne des Fördersystems nach dem KiBiz. Die sonstigen kommunalen Träger, wie sonstige kreisangehörige Gemeinden oder sonstige Gemeindeverbände, leisten mit der Finanzierung über den nach dem KiBiz erhaltenen Zuschuss hinaus lediglich ihren Eigenanteil, wie er auch von den freien Trägern der Jugendhilfe nach der Konzeption des KiBiz zu tragen ist. Die Bemessung der Kindpauschale ist weder darauf angelegt, die Pluralität der Jugendhilfe zu beeinträchtigen, noch hat sie diese Wirkung. Das Finanzierungssystem nach dem KiBiz stellt eine Umstellung von einer die tatsächlichen Kosten erstattenden Spitzabrechnung auf eine pauschale Förderung dar. Vgl. Göppert, Leßmann, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 18 ff., Nr. 4.2. Die Pauschalen sind aus den durchschnittlichen Personalkosten sowie den aus dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen stammenden Werten für die sog. „Grundpauschale“, die „Erhaltungspauschale“ und bei den Pauschalen für eine Betreuungszeit von 45 Stunden zusätzlich aus der sog. „Trägerpauschale“ ermittelt worden. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten wurden die sich aus der Personalbesetzung ergebenden Stundenwerte mit den durchschnittlichen Kosten eines Arbeitsplatzes je Stunde multipliziert. Vgl. Göppert, Leßmann, Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 19 Nr. 2.2.2. Diese Kindpauschalen werden gemäß § 19 Abs. 2 KiBiz zur Anpassung an steigende Kosten regelmäßig erhöht. Dieses auf Durchschnittswerte abstellende Finanzierungssystem toleriert die Organisationshoheit und Freiheit in der inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeit eines freien Trägers, belässt ihm insoweit aber auch die Verantwortung für die Finanzierung seiner diesbezüglich etwa vom Durchschnitt abweichenden Entscheidungen. Dieses Finanzierungssystem bringt es mit sich, dass ein freier Träger weitere eigene finanzielle Mittel beizusteuern hat, wenn er über den Durchschnittswerten liegende Kosten, die beispielsweise in seiner Organisationsstruktur begründet liegen können, hat. Nach den vielfältigen Berechnungen im Vorfeld zur Verabschiedung des Gesetzes konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine Finanzierung von Tageseinrichtungen nach Durchschnittssätzen für die Mehrzahl der Träger auch möglich ist. Vgl. Janssen/Dreier/Selle, Kinderbetreuung in Nordrhein-Westfalen, KiBiz-Kommentar zu § 19 Nr. 2.2. Zur Bemessung des Finanzbedarfes einer Regeleinrichtung kann daher auf die Kindpauschalen zurückgegriffen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 – 12 A 1054/11 –, juris, Rn. 138. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass nach § 28 Abs. 1 KiBiz die Landesregierung unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, der Eltern, der Beschäftigten und ihrer Verbände u.a. das Finanzierungssystem und die Auskömmlichkeit der Pauschalen regelmäßig überprüft und entsprechend anpasst. Diese Überprüfung hat dazu geführt, dass mit dem Gesetz zur überbrückenden Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Kindertagesbetreuung vom 8. Juli 2016 in den Kindergartenjahren 2016/2017 bis 2018/2019 eine pauschale Erhöhung der Kindpauschalen um 3 % beschlossen worden ist. Schließlich hat der Landesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen vom 24. November 2017 in Anerkennung der Finanzsituation vieler Tageseinrichtungen mit § 21 f KiBiz weitere Landeszuschüsse in Form von Pauschalen zum Erhalt der Trägervielfalt zur Verfügung gestellt. Vgl. Entwurf des Gesetzes zur Rettung der Trägervielfalt von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, Landtagsdrucksache 17/751, S. 1 und 2. Damit hat er – auch unter Berücksichtigung der finanziellen Situation aller Träger von Tageseinrichtungen in der Vergangenheit – weitere Mittel zur Erhaltung der Trägervielfalt bereit gestellt, von denen auch die Klägerin profitiert. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die freien Träger der Jugendhilfe im Durchschnitt mit den zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln ihre Tageseinrichtungen nicht betreiben können. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass Tageseinrichtungen der Klägerin von Elterninitiativen übernommen worden sind und unter Geltung des gewärtigen Finanzierungssystems weiterbetrieben werden. Auch ist es freien Träger möglich, Finanzierungsmittel allgemeinen Rücklagen nach § 20a KiBiz zuzuführen. Entgegen der Annahme der Klägerin verstößt § 20 Abs. 1 S. 2 bis 5 KiBiz nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Es trifft zwar zu, dass der Finanzierungsanteil der freien Träger von Tageseinrichtungen abhängig von der Art des Trägers unterschiedlich hoch ist (kirchliche Träger: 12 %; andere freie Träger: 9 %; Elterninitiativen: 4 %). Dieser Unterschied ist aber sachlich gerechtfertigt. Er knüpft an die von dem Landesgesetzgeber angenommene unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit der freien Träger an. Damit greift der Landesgesetzgeber den Rechtsgedanken des § 74 Abs. 1 S. 1 HS 2 Nr. 4 SGB VIII auf, nach dem von einem geförderten freien Träger nach seinen Verhältnissen ein zumutbarer Einsatz eigener finanzieller Mittel verlangt werden kann. Mit der ausdrücklichen Anknüpfung an die Angemessenheit der Eigenleistung in § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII erlaubt der Bundesgesetzgeber nicht nur eine Ungleichbehandlung der verschiedenen freien Träger, sondern er gebietet eine Differenzierung sogar. Im Rahmen der Festsetzung des Finanzierungsanteils hat der Landesgesetzgeber die besondere finanzielle Lage der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes in den Blick genommen. Diese hatten im Gesetzgebungsverfahren eine finanzielle Entlastung mit der Begründung gefordert, dass sie wegen der wegbrechenden Kirchensteuereinnahmen ansonsten ihr Angebot nicht aufrechterhalten könnten. Dem ist der Landesgesetzgeber dadurch nachgekommen, dass er im Gegensatz zur bisherigen Regelung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder Nordrhein-Westfalen (GTK) die Zuwendung für diese Träger um 8 % erhöht hat, während er die Zuschüsse für die anderen Trägergruppen unverändert gelassen hat. Vgl. Janssen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein Westfalen, KiBiz-Kommentar Nr. 3.1. Bei den anderen freien Trägern im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 3 KiBiz handelt es sich um die Träger, die nach dem Finanzierungssystem des GTK als „finanzschwache“ Träger bezeichnet und gefördert wurden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften wurden in der Vergangenheit nicht als „finanzschwache“ Träger eingeordnet. Hieran hat der Landesgesetzgeber bei Schaffung des KiBiz festgehalten. Durch die Einordnung in die Kategorie anderer freier Träger entfiel im Gegensatz zu dem bisherigen Recht die den Jugendämtern obliegende Prüfung der Finanzschwachheit, die umfangreiche Verwaltungskapazitäten in Anspruch nahm. Vgl. Janssen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, KiBiz-Kommentar Nr. 3.2. Damit wurde der mit dem Finanzierungssystem nach dem KiBiz angestrebten Pauschalisierung zur Verwaltungsvereinfachung auch auf diese Weise Rechnung getragen. Eine im Gegensatz zu den Kirchen und den Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes erhöhte Förderung sah der Landesgesetzgeber für die anderen freien Träger als geboten an, um dem bürgerschaftlichen Engagement und dem Grundsatz der Subsidiarität zu entsprechen. Vgl. Entwurf der Landesregierung zum Kinderbildungsgesetz, Landtagsdrucksache 14/4410, S. 55 und 56. Durch die differenzierte Regelung wird eine Benachteiligung finanzschwacher Träger vermieden und dem Gebot der Trägervielfalt nach § 3 Abs. 1 SGB VIII Rechnung getragen. Die dem Landesgesetzgeber bei der Einschätzung der finanziellen Situation der Trägergruppen zukommende Prärogative ist durch die Regelung in § 20 Abs. 1 S. 2 bis 5 KiBiz nicht überschritten worden. Denn den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes stehen in Gestalt von Kirchensteuermitteln und umfangreichen Spendenaufkommen erhebliche eigene Finanzquellen zur Verfügung. Die gegen die Einschätzung des Landesgesetzgebers gerichteten Argumente greifen nicht durch. Soweit darauf abgestellt wird, dass nur in Nordrhein-Westfalen diese Differenzierung vorgenommen wird, vermag dies die sich im Rahmen der Einschätzungsprärogative haltende Bewertung des Landesgesetzgebers nicht infrage zu stellen. Denn nach § 74a SGB VIII regelt jedes Land die Finanzierung von Tageseinrichtungen in eigener Zuständigkeit. Auch der Sinngehalt des Körperschaftsstatus steht der differenzierten Zuschussregelung nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass dieser Körperschaftsstatus für die kooperierten Religionsgemeinschaften eine bevorzugte Rechtsstellung begründet. Hieraus lässt sich für die Höhe der Bezuschussung von Tageseinrichtungen und eine Gleichbehandlung mit den anderen freien Trägern aber nichts herleiten. Denn – wie bereits ausgeführt – orientiert sich die Bezuschussung an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger der Tageseinrichtungen. Diese ist bei genereller Betrachtung bei den Kirchen und den Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes größer als bei den anderen freien Trägern. Der Einwand, dass nicht alle kooperierten Religionsgemeinschaften Kirchensteuern erheben würden, greift nicht durch. Zum einen ist die Zuordnung auch solcher kooperierten Religionsgemeinschaften dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geschuldet. Zum anderen setzt Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV für die Verleihung des Körperschaftsstatus voraus, dass sie aufgrund ihrer Verfassung und der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Dies bedingt eine nicht unerhebliche finanzielle Leistungsfähigkeit. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber der finanziellen Situation der kooperierten Religionsgemeinschaften im Rahmen des Finanzierungssystems dadurch Rechnung getragen, dass er im Gegensatz zur Vorgängerregelung nach dem GTK die Zuwendung um 8 % erhöht hat. Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass solche kooperierten Religionsgemeinschaften nicht zu den typischen Anbietern von Betreuungsplätzen in Tageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen zählen. In der differenzierten Zuschussgewährung kann auch keine unzulässige Lenkung des Handelns der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes gesehen werden. Denn diese Träger sind nicht verpflichtet, Tageseinrichtungen zu unterhalten. Mit der Bereitstellung von Tageseinrichtungen erfüllen sie ihre eigenen Aufgaben. Dabei kann von ihnen ein zumutbarer Einsatz eigener finanzieller Mittel verlangt werden. Wenn sich ihre finanzielle Lage besser darstellt als die der anderen freien Träger der Jugendhilfe, ist es gerechtfertigt, daran anknüpfend einen geringeren Zuschuss zu gewähren. § 20 Abs. 1 S. 2 bis 5 KiBiz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Denn die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes werden im Hinblick auf die Zuschussgewährung nicht wegen ihres Glaubens oder ihrer religiösen Anschauungen benachteiligt. Der Landesgesetzgeber knüpft bei seinen Differenzierungen nicht an die inhaltliche Ausrichtung der Religionsgemeinschaften an und bewertet diese nicht. Maßgebliches Kriterium ist für ihn die finanzielle Leistungsfähigkeit. Dies wird bereits aus dem Umstand deutlich, dass er die privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften in ihrer Eigenschaft als freie Träger den anderen freien Trägern im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 3 KiBiz gleichgestellt hat. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hat der Landesgesetzgeber bei typisierender Betrachtungsweise im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative bei den Kirchen und den Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechtes schon wegen des ihnen verliehenen Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts als höher eingestuft als bei den anderen freien Trägern. Wie zuvor ausgeführt ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. 2. Die Klägerin kann über den ihr nach dem KiBiz bewilligten Zuschuss hinaus von der Beklagten keine weiteren Zuschüsse beanspruchen. Entgegen der Annahme der Klägerin folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Verwaltungshandeln der Beklagten in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet zwar zur Gleichbehandlung. Die Klägerin wird aber durch die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht ungleich behandelt. Soweit sich die Klägerin auf die Finanzierungspraxis anderer Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen beruft, die Tageseinrichtungen in einem weitergehenden Umfang als die Beklagte finanziell fördern, kommt es hierauf nicht an. Denn eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG kann nur dann angenommen werden, wenn die Vergleichsgruppen durch Handeln ein und desselben Kompetenzträgers betroffen sind. Vor diesem Hintergrund kann die Finanzierungspraxis anderer Gemeinden die Beklagte nicht binden. Die in Bezug genommene Finanzierungspraxis beruht auf Entscheidungen anderer Kompetenzträger. Ebenso wenig verfängt der Einwand, die Beklagte zahle an ihre Kindertageseinrichtungen höhere Zuschüsse als an die der freien Träger der Jugendhilfe unter Zurückstellung von deren Belangen. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin über die erhaltenen Zuschüsse nach dem KiBiz hinaus ihre eigenen Einrichtungen (voll) finanziert. Wie bereits ausgeführt hat dies seinen sachlichen Grund in der Doppelrolle, die die Beklagte als öffentlicher Träger der Jugendhilfe einerseits und als fiskalisch handelnder Träger von Tageseinrichtungen andererseits ausfüllt. Sie ist zum einen Trägerin der Förderungspflichten nach §§ 18 ff. KiBiz. In dieser Eigenschaft bewilligt sie öffentliche Leistungen entsprechend den Regelungen des KiBiz sowohl an ihre eigenen Einrichtungen als auch an die der freien Träger der Jugendhilfe. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie an ihre Einrichtungen in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Träger der Jugendhilfe Leistungen erbringt, die über die nach dem KiBiz geschuldeten Zuschüsse hinausgehen. In ihrer Eigenschaft als Trägerin eigener Einrichtungen trägt sie mit ihrer Finanzierung über die erhaltenen Leistungen nach dem KiBiz hinaus lediglich – wie die freien Träger der Jugendhilfe – ihren Eigenanteil in Höhe der nicht durch die Zuschussgewährung nach §§ 18 ff. KiBiz abgedeckten Kosten für deren Betrieb. Bei der Vergleichsbetrachtung ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG allein entscheidend, dass kein anderer freier Träger der Jugendhilfe einen Defizitausgleich erhält bzw. sein Trägeranteil für bereits bestehende Betreuungsplätze übernommen wird. Lediglich ergänzend merkt das Gericht an: Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte durch die Finanzierung ihrer Einrichtungen auf eine Verdrängung der freien Träger der Jugendhilfe abzielen sollte. Die Beklagte hat zutreffend dargetan, dass sie – schon aus eigenem finanziellem Interesse – Betreuungsplätze in eigenen Einrichtungen nur dann schafft, wenn die freien Träger der Jugendhilfe keine den Bedarf deckenden Betreuungsplätze zur Verfügung stellen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte zu gewährleisten hat, dass der Rechtsanspruch auf eine Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII erfüllt wird. Die Beachtung der Subsidiarität zwischen den freien Trägern der Jugendhilfe und der Beklagten in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Träger der Jugendhilfe wird in Bezug auf die Klägerin gerade daran deutlich, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die finanzielle Situation der Klägerin mit Ratsbeschluss vom 10. Juli 2017 dazu bereit erklärt hat, einen einmaligen Sonderzuschuss von 533.000 € für das Kindergartenjahr 2017/2018 zu leisten, um die von der Klägerin geschaffenen Betreuungsplätze zu erhalten und damit die Trägerpluralität zu stärken. Schließlich liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin, dass die Beklagte nach dem Ratsbeschluss vom 20. Februar 2017 den Finanzierungsanteil der freien Träger nach § 20 KiBiz (nur) für neu geschaffene Betreuungsplätze übernimmt. Es kann dahinstehen, ob diese Praxis mit den Finanzierungsregelungen des KiBiz vereinbar ist. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 KiBiz gewährt das Jugendamt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach dem KiBiz nur dann, wenn der Finanzierungsanteil des Trägers an den Kindpauschalen nach § 19 KiBiz geleistet wird. Es erscheint zweifelhaft, ob von einer Leistung des Finanzierungsanteils noch gesprochen werden kann, wenn dieser von der Beklagten übernommen und damit im Ergebnis auf die Leistung des Finanzierungsanteils der freien Träger verzichtet wird. Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es im Ergebnis nicht an. Denn wenn die Übernahme des Finanzierungsanteils für neu geschaffene Betreuungsplätze mit § 20 Abs. 1 S. 1 KiBiz nicht vereinbar sein sollte, so könnte die Klägerin hieraus keinen Vorteil ableiten. Denn es besteht kein Anspruch auf Fehlerwiederholung (keine Gleichheit im Unrecht). Die Differenzierung zwischen neu geschaffenen Betreuungsplätzen einerseits und bereits bestehenden Betreuungsplätzen andererseits bei der Übernahme des Finanzierungsanteils freier Träger ist hinreichend sachlich gerechtfertigt. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass alle Träger von Kindertageseinrichtungen gleich behandelt werden. Jeder Träger von Kindertageseinrichtungen kann die Übernahme von Finanzierungsanteilen erlangen, wenn er die in der abzuschließenden Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt. Zum anderen zielt die Maßnahme darauf ab, den hohen Bedarf an rund 1.000 noch zu schaffenden Betreuungsplätzen in X. zu decken. Die Regelung soll unter Einbeziehung der freien Träger der Jugendhilfe einen Anreiz für diese bieten, kurzfristig neue Betreuungsplätze zu schaffen. Dabei hat sich die Beklagte von der zutreffenden Einschätzung leiten lassen, dass die einzelnen Träger von Tageseinrichtungen sich aufgrund der gegebenen finanziellen Rahmenbedingungen nicht in der Lage sehen, den notwendigen Ausbau von Betreuungsplätzen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf eine Kindertagesbetreuung mit einer Erweiterung eigener Einrichtungen zu unterstützen. Zur Erreichung dieses Zieles ist die getroffene Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen. Angesichts der finanziellen Situation der freien Träger der Jugendhilfe stellt die Übernahme des Trägeranteils für neu geschaffene Betreuungsplätze ein hinreichendes Motiv dar, diese zur Bereitstellung weiterer Betreuungsplätze zu veranlassen. Durch diese freiwillige Förderung soll der bestehende und noch nicht befriedigte Bedarf an Betreuungsplätzen abgedeckt werden. Denn nach § 3 Abs. 2 der abzuschließenden Vereinbarung müssen die neuen, zusätzlichen Betreuungsplätze in einem Tagesstätteneinzugsbereich eingerichtet werden, für den die Bedarfsquote nach dem jeweils zum Zeitpunkt des Antrags des Trägers aktuellen Bedarfsplan noch nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden kann. Es ist auch hinreichend sichergestellt, dass der antragstellende Träger von Tageseinrichtungen seine bisherigen Betreuungsplätze nicht reduziert. Denn nach § 4 Abs. 1 S. 2 der abzuschließenden Vereinbarung wird die Anzahl der förderfähigen (neuen) Betreuungsplätze im gleichen Umfang verringert, wie Betreuungsplätze, die zum Bestand am 14. November 2016 zählen, nach diesem Stichtag durch Schließung von Gruppen oder gesamten Einrichtungen abgebaut werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Klägerin stellt mit ihrer Klage das Finanzierungssystem nach dem KiBiz unter Berufung auf seine Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht generell in Frage. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.