Urteil
12 A 1054/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Untätigkeitsklage nach §75 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde nicht förmlich über einen Antrag entscheidet.
• Die landesrechtliche pauschalierte Finanzierung von Kindertageseinrichtungen (KiBiz) schließt im Zeitraum 2008/2009 einen unmittelbaren Rückgriff auf §74 SGB VIII oder einen Einzelanspruch des Trägers nicht aus. §74a SGB VIII überträgt die Finanzierungsbefugnis abschließend an das Landesrecht.
• Typisierte Kindpauschalen und die ergänzende Bestandsschutzpauschale (§20 Abs.3 KiBiz a.F.) sind grundsätzlich verfassungskonform; Gleichheitsverstöße wegen pauschalierender Regelungen sind in einer Übergangs- und Erprobungsphase nur eingeschränkt zu beanstanden.
• Waldkindergärten können strukturell höhere Kosten aufweisen; der Gesetzgeber durfte Anfangs grobe Typisierungen vornehmen, musste aber Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten erfüllen, was im vorliegenden Fall durch eine gesetzliche Nachbesserung erfüllt wurde.
Entscheidungsgründe
Pauschalierung der KiBiz-Förderung und verfassungsrechtliche Grenzen für Waldkindergärten • Eine Untätigkeitsklage nach §75 VwGO ist zulässig, wenn die Behörde nicht förmlich über einen Antrag entscheidet. • Die landesrechtliche pauschalierte Finanzierung von Kindertageseinrichtungen (KiBiz) schließt im Zeitraum 2008/2009 einen unmittelbaren Rückgriff auf §74 SGB VIII oder einen Einzelanspruch des Trägers nicht aus. §74a SGB VIII überträgt die Finanzierungsbefugnis abschließend an das Landesrecht. • Typisierte Kindpauschalen und die ergänzende Bestandsschutzpauschale (§20 Abs.3 KiBiz a.F.) sind grundsätzlich verfassungskonform; Gleichheitsverstöße wegen pauschalierender Regelungen sind in einer Übergangs- und Erprobungsphase nur eingeschränkt zu beanstanden. • Waldkindergärten können strukturell höhere Kosten aufweisen; der Gesetzgeber durfte Anfangs grobe Typisierungen vornehmen, musste aber Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten erfüllen, was im vorliegenden Fall durch eine gesetzliche Nachbesserung erfüllt wurde. Der Kläger betreibt einen eingruppigen Waldkindergarten mit Betriebserlaubnis, die wegen der besonderen Konzeption zwei Fachkräfte und eine Ergänzungskraft vorsieht. Für das Kindergartenjahr 2008/2009 bewilligte das Jugendamt nach KiBiz Pauschalen sowie eine Zusatzpauschale, wobei sich der endgültige Zuschuss auf 97.489,77 € belief. Der Kläger beantragte am 18.8.2008 zusätzliche Fördermittel in der Höhe seiner behaupteten strukturellen Unterfinanzierung und rügte Ungleichbehandlung gegenüber Regeleinrichtungen. Nach bislang nicht endgültiger Entscheidung erhob er Untätigkeitsklage; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger zog in Berufung und machte geltend, KiBiz bzw. die konkrete Bewilligung berühre seine Berufsfreiheit und verstoße gegen Art.3 GG, da Waldkindergärten strukturell höhere Kosten hätten und nicht angemessen berücksichtigt würden. • Zulässigkeit: Die Berufung ist formgerecht und das Verfahren entschieden worden; die Untätigkeitsklage war zulässig, weil kein formeller Bescheid vorlag. • Anwendbarkeit landesrechtlicher Regelung: §74a SGB VIII überträgt die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen auf das Landesrecht; damit ist ein unmittelbarer Rückgriff auf §74 SGB VIII gegenüber abschließenden landesrechtlichen Regelungen ausgeschlossen. • Erfüllung der Förderansprüche nach KiBiz: Für 2008/2009 wurden die dem Kläger zustehenden Kindpauschalen und die mögliche Bestandsschutzpauschale gemäß §§18–20 KiBiz gewährt; damit ist der einfacherrechtliche Förderanspruch aus KiBiz erfüllt. • Analogie und Ausnahmetatbestände: Eine analoge Ausdehnung der Ausnahmeregelung des §20 Abs.3 KiBiz a.F. auf weitere Fälle war nicht möglich; die Vorschrift bildet einen eng umgrenzten Ausnahmefall. • Verfassungsrechtliche Prüfung (Art.3 Abs.1 GG, Art.12 GG): Zwar sind Waldkindergärten typischerweise strukturell höher belastet (kleinere Gruppen, erhöhter Personalbedarf), doch war der Gesetzgeber bei der Neuregelung des pauschalierenden Systems berechtigt, anfänglich grobe Typisierungen vorzunehmen. Eine verfassungswidrige Gleichbehandlung ist nicht gegeben, weil der Gesetzgeber eine Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht wahrgenommen hat und später das KiBiz geändert hat, um Waldkindergärten künftig zu berücksichtigen. • Bundesrechtliche Prüfungsmaßstäbe: §74a SGB VIII ist kein Prüfungsmaßstab für Landesrecht; die materiellen Zielentscheidungen des SGB VIII (Pluralität, Wunsch- und Wahlrecht) begrenzen jedoch den Gestaltungsspielraum des Landes und sind bei verfassungsrechtlicher Kontrolle zu berücksichtigen. • Abwägung von Härten und Praktikabilität: Die eingetretene Unterdeckung war nachvollziehbar, aber im Zeitpunkt der Neuregelung im Rahmen der gebotenen Übergangsphase hinnehmbar; der Gesetzgeber hat in angemessener Frist (Erste KiBiz-Änderungsgesetz) auf Probleme reagiert. • Rechtsfolge: Mangels Verfassungswidrigkeit und wegen Erfüllung der KiBiz-Vorschriften bestand kein Anspruch des Klägers auf weitere Förderung für 2008/2009; weitere bundesrechtliche Anspruchsgrundlagen oder ein Anspruch aus §77 SGB VIII kommen nicht zur Anwendung. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger hat für das Kindergartenjahr 2008/2009 keinen Anspruch auf über die bewilligten Pauschalen und die gewährte Zusatzpauschale hinausgehende Förderung. Das KiBiz in der Fassung 2007 stellt keine verfassungswidrige Gleichbehandlung dar; §74a SGB VIII überträgt die Finanzierungszuständigkeit abschließend an das Land, sodass ein unmittelbarer Rückgriff auf §74 SGB VIII oder ein Anspruch des Trägers nicht besteht. Der Gesetzgeber durfte bei der Einführung des pauschalierenden Systems typisierend vorgehen und hatte die Pflicht zur Beobachtung und Nachbesserung erfüllt, was durch die spätere gesetzliche Änderung zur zusätzlichen Förderung von Waldkindergärten umgesetzt wurde. Kostenentscheidung: der Kläger trägt die Verfahrenskosten, das Land seine außergerichtlichen Kosten selbst; Revision wird nicht zugelassen.