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Beschluss

2 L 332/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0716.2L332.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 1. Februar 2018 bei Gericht eingegangene und sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene und nach A 12 LBesO bewertete Stelle als „Sachgebietsleiter/-in Führungsstelle Innerer Dienst in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz (GE)“ nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. I. Dem Antragsteller ist es aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 4. Juli 2017 in dem Verfahren 2 L 2827/17 nach wie vor nicht gelungen, den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Denn er hat bereits ein nach A 12 LBesO bewertetes Statusamt inne, während die Beigeladene weiterhin ein rangniedrigeres Amt (A 11 LBesO) bekleidet. Zu Fallkonstellationen dieser Art hat die Kammer mit Beschluss vom 17. Januar 2017, 2 L 198/17, unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 16. November 2015, 4 S 1939/15, ausgeführt: „… Jedenfalls kann der Beigeladene auf diesem Dienstposten gegenwärtig keinen maßgeblichen Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erlangen. Ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen nicht zum Zuge gekommenen Bewerber um einen Dienstposten liegt nur dann vor, wenn die Vergabe dieses Dienstpostens eine Vorauswahl zwischen den Bewerbern für die Vergabe eines Statusamts darstellt. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn überhaupt die Möglichkeit einer zukünftigen Konkurrenz um eine Beförderung zwischen dem für den Dienstposten ausgewählten Bewerber und dem nicht zum Zuge gekommenen, Rechtsschutz suchenden Bewerber besteht. Nur wenn die Verwendung auf dem in Rede stehenden Dienstposten dem ausgewählten Bewerber gerade im Verhältnis zum Rechtssuchenden zukünftig einen Vorteil vermitteln könnte, ist es gerechtfertigt, mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Besetzung des Dienstpostens zu unterbinden (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen derzeit nicht erfüllt. Da der Beigeladene ein Statusamt der Bes.-Gr. A 11 BBesO innehat, droht dem Antragsteller, der bereits am 14.05.2013 in ein Statusamt der Bes.-Gr. A 12 BBesO befördert wurde, gegenwärtig und in absehbarer Zeit keine Konkurrenz mit ihm um ein Beförderungsamt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 13.11.2013, a.a.O.). …“ Nichts anderes gilt mit Blick auf den Beschluss des OVG NRW vom 9. März 2017, 6 B 167/17, der im Beschwerdeverfahren zu der vorangestellten Kammerentscheidung ergangen ist. Danach scheidet in Fällen einer (bloßen) Dienstpostenkonkurrenz ein Anordnungsgrund jedenfalls dann aus, wenn der ausgewählte Bewerber auf dem Dienstposten keinen Erfahrungsvorsprung erlangen kann, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung und einer nachgelagerten Beförderung zu berücksichtigen wäre und den der rechtswidrig übergangene Bewerber nicht mehr ausgleichen kann. Dass für den Antragsteller ein schwerer oder anderer wesentlicher Nachteil einträte, wenn der streitbefangene Dienstposten weiterhin (vorübergehend) durch die Beigeladene besetzt würde, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beigeladene den im Streit befindlichen Dienstposten bereits seit dem 1. Juli 2015 kommissarisch besetzt, hat allein dazu geführt, dass das Polizeipräsidium N. bei der Auswahlentscheidung davon Abstand genommen hat, die der Beigeladenen im Statusamt nach A 11 LBesO erteilte dienstliche Beurteilung im Leistungsvergleich zu dem ranghöher beurteilten Antragsteller herabzusenken. Damit hat das Polizeipräsidium N. die Beigeladene aber lediglich so gestellt, als wäre sie ebenfalls in einem von dem Antragsteller bekleideten Statusamt beurteilt worden. Angesichts dessen hat die Beigeladene durch die kommissarische Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens über diese (bloße) „Gleichstellung“ hinaus keinen gegenüber dem Antragsteller rechtserheblichen Vorteil erlangt. II. Die Kammer weist aber mit Blick auf das Hauptsacheverfahren 2 K 1773/18 darauf hin, dass auch die erneut zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtlichen Bedenken begegnet und der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben dürfte. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines - jedenfalls für die Beigeladene - höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris, Rn. 7. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). Der Antragsteller dürfte in seinem Bewerberverfahrensanspruch verletzt sein, weil seine dienstliche Beurteilung vom 31. August 2017 rechtswidrig ist (1.) und es überdies möglich erscheint, dass eine erneute und rechtmäßige Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausfallen könnte (2.). 1. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig, weil die dort vorgenommene Bildung des Gesamturteils anhand einer offensichtlich gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz verstößt (1.1.). Darüber hinaus ist die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig, weil es in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners an dienstherren- und laufbahnweiten einheitlichen Maßstäben für die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils mangelt (1.2.). 1.1. Grundsätzlich ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42; vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 39; vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, juris, Rn. 14. Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von „Eignung" und „fachliche Leistung" eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie z.B. „Arbeitsgüte" und „Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft" oder „Offenheit für Innovationsprozesse". Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 46. Mit diesen Vorgaben steht jedenfalls die dienstliche Beurteilung des Antragstellers nicht im Einklang. Sie beruht auf einer gleichen Gewichtung aller acht beurteilten Einzelmerkmale (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung). Angesichts der Vielzahl der dadurch abgebildeten Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsgesichtspunkte ist es aus den vorgenannten Gründen rechtlich geboten, die Einzelmerkmale mit einer nach ihrer jeweiligen Affinität zur Kriterientrias in Art. 33 Abs. 2 GG differenzierenden Gewichtung in das Gesamturteil einfließen zu lassen. Eine solche unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale als Ausprägung des Bestenauslesegrundsatzes ist auch in Nr. 8.1 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW – 403-26.00.05 – vom 29. Februar 2016, MBl. NRW. 2016, S. 225 ff.; nachfolgend BRLPol) selbst angelegt, wonach die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale „unter Würdigung ihrer Gewichtung“ und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden ist. Eine Gewichtung mit der Maßgabe, alle Merkmale gleich zu gewichten, bedeutet eine dem Leistungsprinzip zuwiderlaufende Negation der unterschiedlichen Bedeutung der Einzelleistungen für eine Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Ferner konterkariert eine gleichmäßige Gewichtung aller Merkmale das in der zitierten Rechtsprechung angeführte und in Nr. 8.1 Satz 2 BRLPol wiedergegebene Arithmetisierungsverbot, da sie letztlich auf eine schematische Berechnung des Gesamturteils aus dem schlichten Durchschnitt der Einzelmerkmale führt. Vgl. zur Frage der Zulässigkeit einer gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 –, juris, Rn. 19 ff. (dort offen gelassen). Wie die sonach dem Grunde nach gebotene differenzierende Gewichtung der Einzelmerkmale im Einzelnen erfolgt, fällt in das Organisationsermessen des Antragsgegners als Dienstherrn. 1.2. In diesem Zusammenhang stellt die Kammer weiter fest, vgl. auch den Beschluss vom 9. Juli 2018 , 2 L 1058/18, www.nrw.de , dass es in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners, auf welcher auch die Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen beruhen, an einheitlichen Maßstäben für die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils in den Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten in Nordrhein-Westfalen fehlt. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Diese müssen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten bezogen sein. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und folglich Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines Beförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur Erreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des Dienstherrn, die erläutert, welchen Einzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen Einzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder - auch das ist denkbar - mathematisch exakt Faktoren für die Einzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 44 f.; zur Übertragbarkeit der vom BVerwG entwickelten Vorgaben für sog. Ankreuzbeurteilungen auf die Beurteilungen nach den BRLPol NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 B 639/17 –, juris, Rn. 14 ff. Hier fehlt es an solchen landesweit einheitlichen Maßstäben für die Bildung des Gesamturteils in den Beurteilungen von Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen. Weder enthält Nr. 8.1 BRLPol eine solche Regelung noch existieren anderweitige Vorgaben, die eine einheitliche Maßstabsbildung sicherstellen. Vielmehr ist es nach der derzeitigen Verwaltungspraxis dem Endbeurteiler der jeweiligen Polizeibehörde überlassen, ob eine Gewichtung der Einzelmerkmale erfolgt und wie diese ausgestaltet wird. Demnach könnten Beamte mit identischer Bewertung der Einzelleistungen in einer Behörde ein schlechteres oder besseres Gesamturteil erhalten als in einer anderen Behörde, je nachdem ob bzw. wie in der jeweiligen Behörde die Einzelmerkmale gewichtet werden. Geraten diese Beamten nun bei einer Bewerbung auf ein (behördenübergreifend) ausgeschriebenes Beförderungsamt in eine Konkurrenzsituation, wäre der Beamte mit dem schlechteren Gesamturteil bei der Auswahlentscheidung chancenlos. Dies ist mit dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. 2. Darüber hinaus erscheint es als möglich, dass eine erneute Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ergeht. Wenn das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Dabei kommt es, wenn auch für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, bei einer ggfs. erforderlich werdenden erneuten Auswahl hinsichtlich des Begehrens auf Neubescheidung der Bewerbung um eine Beförderungsstelle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der neuen Auswahlentscheidung an. Demnach ist das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 6 B 1135/17 –, juris, Rn. 18 ff. Bei einer neuen Auswahlentscheidung ist es im Streitfall ernsthaft möglich, dass der Antragsteller für die Stellenbesetzung ausgewählt werden kann. Entscheidend hierbei ist, dass das Polizeipräsidium N. wohl zu Unrecht von einer Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen ausgegangen ist. Beim wertenden Vergleich zwischen den wie hier in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erstellten Regelbeurteilungen ist davon auszugehen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Für ein Bewertungssystem mit fünf Gesamtnotenstufen, wie es beim Antragsgegner gemäß Nr. 6.2 Satz 1 BRL Pol gebräuchlich ist, entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter - wenn auch nicht zwingender - Praxis, der Statusamtsbezogenheit dienstlicher Beurteilungen in der Weise Rechnung zu tragen, dass die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichgestellt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 6 B 1468/16 -, juris, Rn. 10. Es erscheint als rechtlich bedenklich, dass das Polizeipräsidium N. die dienstlichen Beurteilungen zum Zwecke eines plausiblen, den Kriterien der Bestenauslese genügenden Qualifikationsvergleichs im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht statusamtsbezogen bereinigt hat. Der hierfür angegebene Grund, die Beigeladene nehme bereits seit dem 1. Juli 2015 einen nach A 12 LBesO bewerteten Dienstposten wahr, greift nicht durch. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene über einen namhaften Zeitraum (1/3 des Beurteilungszeitraums) diese Aufgaben gerade nicht wahrgenommen hat. Hierin unterscheidet sich der Streitfall entscheidungserheblich von dem von dem Polizeipräsidium N. in Bezug genommenen Beschluss des OVG NRW vom 6. August 2009, 1 B 446/09. In dieser Entscheidung hatte der Beigeladene offenbar weit über den dortigen Beurteilungszeitraum hinaus funktional Aufgaben des höheren Statusamtes wahrgenommen. Hinzu kommt, dass in dem vorgenannten Beschluss weiter tragend darauf abgestellt wurde, dass der Beigeladene seine Beurteilungsnoten „offenbar nach dem Maßstab von – gemessen am Statusamt – höherwertigen Aufgaben“ erlangt hat. Im Streitfall ist indes nichts dafür ersichtlich, dass die Leistungen der Beigeladenen am Maßstab eines Statusamtes nach A 12 LBesO bemessen worden sind. Vielmehr spricht alles dafür, dass das Polizeipräsidium N. den Umstand, dass die Beigeladene besondere Leistungen auf einem nach A 12 LBesO bewerteten Dienstposten erbracht hat, an den Maßstäben eines Statusamtes nach A 11 LBesO berücksichtigt hat. Andernfalls wäre es – auch mit Blick auf die Vorbeurteilungen der Beigeladenen und den Beurteilungsbeitrag vom 23. Dezember 2015 - kaum plausibel, dass das Polizeipräsidium N. in der Beurteilung vom 27. Juli 2017 zu einer Bewertung von 5 Punkten in allen acht Einzelmerkmalen und dem Gesamtergebnis gelangt ist. Mit anderen Worten: Die von der der Beigeladenen erbrachten - und nach Einschätzung des Polizeipräsidiums N. - herausragenden Leistungen mögen eine Prädikatsbeurteilung in ihrem nach A 11 LBesO bewerteten Amt begründen können. Dies rechtfertigt es aber noch nicht, die Beurteilung der rangniedrigeren Beigeladenen mit der des Antragstellers als gleichwertig zu betrachten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Hälfte des gesetzlichen Auffangwerts, weil es für den Antragsteller nicht um die Besetzung einer Beförderungsstelle geht.