Beschluss
6 B 1468/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0524.6B1468.16.00
3mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars im Streit um eine Stellenbesetzung.
Allein der Umstand der zwischenzeitlichen Beförderung eines Bewerbers begründet nicht die Erforderlichkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Polizeihauptkommissars im Streit um eine Stellenbesetzung. Allein der Umstand der zwischenzeitlichen Beförderung eines Bewerbers begründet nicht die Erforderlichkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner die Besetzung der Stelle eines Dienstgruppenleiters bei der Wasserschutzpolizei L. mit dem Beigeladenen vorläufig zu untersagen. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, die dem Beigeladenen zum Regelbeurteilungsstichtag 1. Juni 2014 erteilte dienstliche Beurteilung vom 24. Juli 2014 hätte der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, weil dieser zwischenzeitlich - nämlich am 29. September 2014 - befördert worden ist und nunmehr ein Amt der Besoldungsstufe A 11 innehat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich aus der Regelung in Nr. 4.3.2 Satz 2 der maßgeblichen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. Februar 2016 - 403-26.00.05, MBl. NRW S. 226, im Folgenden: BRL Pol) nicht, dass der dienstlichen Beurteilung eine hinreichend aktuelle Aussage zu Leistung und Eignung des Beigeladenen nicht mehr zukommt. Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen und Beamte in einem neuen statusrechtlichen Amt aus besonderem Anlass zu beurteilen, wenn dies zur Einbeziehung in eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese erforderlich ist. Im Streitfall ist ein solches Erfordernis weder dargelegt noch sonst zu erkennen. Auswahlentscheidungen sind grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Die Erstellung einer Anlassbeurteilung kann etwa notwendig werden, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben wahrgenommen hat. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 6 B 487/16 -, NWVBl 2016, 499, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, juris Rn. 23, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das konkrete Amt des Beigeladenen, der vor und nach der Beförderung als Wachdienstführer tätig war und ist, hat sich indessen nicht geändert. Allein der Umstand der zwischenzeitlichen Beförderung begründet die Erforderlichkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht; die Zweckbestimmung der Beurteilung, als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung zu dienen, entfällt weder dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt, noch dadurch, dass er befördert worden ist. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 6 B 668/10 -, juris Rn. 6 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluss vom 30. Januar 2015 - 6 B 1453/14 -, juris Rn. 9. Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen kann durch die - fiktive - Absenkung des Gesamturteils der dem Beigeladenen erteilten dienstlichen Beurteilung in der Weise hergestellt werden, wie es der Antragsgegner getan hat. Der Antragsteller begründet Bedenken gegen dieses Vorgehen in kaum nachvollziehbarer Weise damit, "die vorliegende pauschale Umrechnung" führe dazu, "dass ohne die Feststellung der tatsächlichen Leistung des Beigeladenen dessen vorangehende Spitzennote bloß durch eine pauschale Umrechnung sich auch weiterhin im so genannten 'quotierten' Bereich befindet". Das greift nicht durch. Die Vergabe der Spitzennote an den Antragsteller mit der dienstlichen Beurteilung zum Regelbeurteilungsstichtag unterlag in der Tat der Richtsatzvorgabe gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW, Nr. 8.2.2 BRL Pol (auch schon in der zuvor geltenden Fassung). Eine solche Vorgabe dient der Einhaltung gleichmäßiger Beurteilungsmaßstäbe im Quervergleich; vermieden werden soll insbesondere eine Häufung von Beurteilungen im Spitzenbereich aufgrund des verbreiteten "Mildefehlers", um die Eignung dienstlicher Beurteilungen als Grundlage für Personalauswahlentscheidungen zu gewährleisten. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris Rn. 22. Weder die Richtsatzeinhaltung zum Stichtag 1. Juni 2014 noch der geschilderte Zweck werden durch die Einbeziehung des Beigeladenen in die Auswahlentscheidung mit einer fiktiven Gesamtnote von vier Punkten auch nur berührt. Vielmehr bleibt die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 24. Juli 2014 unverändert; ihm wird auch keine neue Beurteilung erteilt. Die genannte dienstliche Beurteilung ist lediglich zum Zwecke eines plausiblen, den Kriterien der Bestenauslese genügenden Qualifikationsvergleichs im Rahmen der Auswahlentscheidung statusamtsbezogen bereinigt und nur in diesem Rahmen mit vier Punkten in den Vergleich eingestellt worden. Dieses Vorgehen hält der Rechtskontrolle Stand. Beim wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erstellten Regelbeurteilungen ist davon auszugehen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Für ein Bewertungssystem mit fünf Gesamtnotenstufen, wie es beim Antragsgegner gemäß Nr. 6.2 Satz 1 BRL Pol (auch schon in der zuvor geltenden Fassung) gebräuchlich ist, entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter - wenn auch nicht zwingender - Praxis, der Statusamtbezogenheit dienstlicher Beurteilungen in der Weise Rechnung zu tragen, dass die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichgestellt wird. Dass diese Erwägungen hier nicht tragfähig sein könnten, ist mit dem Hinweis der Beschwerde zum "quotierten Bereich" nicht aufgezeigt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 6 B 1080/15 -, DÖD 2016, 160, juris Rn. 26; auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, DVBl 2007, 563, juris Rn. 15 f. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller als Unterliegendem die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, weil dieser mit Schriftsatz vom 23. März 2017 einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).