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Urteil

20 K 7008/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0613.20K7008.16.00
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Tenor

Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 sowie Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 13. Juli 2017 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 sowie Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 13. Juli 2017 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen zwei (Teil-)Widerrufsbescheide und Zinsbescheide hinsichtlich einer ihr gewährten Zuwendung. Auf den Antrag der Klägerin vom 28. Oktober 2009 wurde dieser mit Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2010 auf Grundlage der Richtlinie zum Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm in der Fassung vom 14. Mai 2009 (RWP) und des hierzu ergangenen Durchführungserlasses vom 14. Mai 2009 eine Zuwendung in Höhe von 519.960,00 Euro für einen Mittelabruf in der Zeit vom 30. Dezember 2010 bis 10. März 2013 (Bewilligungszeitraum) bewilligt (Ziffer 1.). Die Zuwendung wurde zur Durchführung der Maßnahme Erweiterung der Betriebsstätte als Arbeitsplatz schaffende Maßnahme am Investitionsort Am O. 00, E. in dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (Durchführungszeitraum) gewährt. Die Zweckbindungsdauer wurde auf fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens festgesetzt (Ziffer 2.). Die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Regionalen Wirtschaftsförderung Nordrhein-Westfalen (gewerbliche Förderung) 2007 (ANBest-P-RWP) wurden zum Bestandteil des Bescheides gemacht (Ziffer 6.). Ferner lautete Ziffer 6.1 des Bescheides: „Mit dem geförderten Investitionsvorhaben schaffen und/oder sichern Sie die nachfolgend genannten Arbeits-/Ausbildungsplätze: Anzahl Dauerarbeitsplätze Ausbildungspl. Gesamt Frauen Männer Frauen Männer Vollzeit Teilzeit Vollzeit Teilzeit bei Beginn 0,50 11 0,55 12,05 bei Übernahme 0,00 neu 2 3 2 7,00 gefestigt 0,00 Die vorgenannten Arbeits-/Ausbildungsplätze sind von Ihnen bis zum Ablauf der Bindungsfrist (fünf Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens) in der geförderten Betriebsstätte vorzuhalten und zu besetzen.“ Mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2011 wurde der in Ziffer 2. des Zuwendungsbescheides geregelte Durchführungszeitraum dahingehend geändert, dass dieser am 1. Januar 2010 beginnt und am 31. Dezember 2011 endet. Mit Änderungsbescheid vom 4. Januar 2012 wurde unter anderem der in Ziffer 2. des Zuwendungsbescheides geregelte Durchführungszeitraum dahingehend geändert, dass dieser am 1. Januar 2010 beginnt und am 31. Juli 2012 endet. Mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 2012 wurde der in Ziffer 2. des Zuwendungsbescheides geregelte Durchführungszeitraum dahingehend geändert, dass dieser am 1. Januar 2010 beginnt und am 31. Dezember 2012 endet. Mit Änderungsbescheid vom 14. Februar 2013 wurde der in Ziffer 1. des Zuwendungsbescheides geregelte Zeitraum zum Mittelabruf auf die Zeit vom 30. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2013 geändert sowie der in Ziffer 2. des Zuwendungsbescheides geregelte Durchführungszeitraum dahingehend geändert, dass dieser am 1. Januar 2010 beginnt und am 31. Dezember 2013 endet. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass ihr vorgelegter Verwendungsnachweis vom 25. September 2014 keinen Anlass zu Bedenken gebe. Das geförderte Vorhaben sei am 31. Januar 2014 abgeschlossen worden, weshalb die fünfjährige Zweckbindungsfrist am 31. Januar 2019 ende. Zwar sei das Vorhaben tatsächlich am 31. Dezember 2013 abgeschlossen worden, das Arbeitsplatzziel jedoch erstmalig zum 31. Januar 2014 erreicht worden. Aus diesem Grunde werde die Zweckbindungsfrist um den Zeitraum der Nichtbesetzung verlängert. Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 übersandte die Klägerin der Beklagten den Arbeitsplatznachweis mit Stand 1. Januar 2016. Hierin führte sie aus, ein bis zum 5. November 2015 als Vollzeitarbeitskraft Beschäftigter sei wegen wiederholter Diebstähle entlassen worden. Aufgrund der seit längerem anhaltenden schlechten Arbeitslage sei bisher kein neuer Mitarbeiter eingestellt worden. Sobald sich der Markt erholt habe, würden wieder neue Mitarbeiter eingestellt. Ausweislich des beigefügten Arbeitsplatznachweises waren am 31. Januar 2016 16 Vollzeitbeschäftigte und 2 Teilzeitbeschäftigte bei der Klägerin beschäftigt. Die Beklagte bat die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 25. Februar 2016 unter anderem um eine Jahresübersicht für den Arbeitsplatznachweis sowie um nähere Erläuterungen zu dem Umstand, aufgrund schlechter Arbeitslage bisher keinen neuen Mitarbeiter eingestellt zu haben. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 17. März 2016, dass seit Mai 2015 die Nachfrage nach Eisenschrott und Nichteisenmetallen und dementsprechend auch die Preise drastisch zurückgegangen seien. Sie hoffe, dass der Tiefpunkt im Januar/Februar 2016 erreicht gewesen sei und sich der Bedarf wieder erhöhe. In diesem Fall werde sie wieder zusätzliche Mitarbeiter einstellen. Aus der beigefügten Jahresübersicht ergab sich, dass die Klägerin von Januar bis Juni 2015 19,2 Beschäftigte hatte, hiervon zum 30. Juni 2015 ein Teilzeitbeschäftigter mit 0,2 ausgeschieden war und ein Vollzeitbeschäftigter zum 5. November 2015 ausgeschieden war. Mit Schreiben vom 14. April 2016 kündigte die Beklagte der Klägerin den beabsichtigten Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit wegen der Verfehlung des Arbeitsplatzzieles an und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin verwies hierzu mit Schreiben vom 25. April 2016 auf ihre Stellungnahme vom 17. März 2016. Ergänzend führte sie aus, sie habe sich aufgrund der weiterhin sehr niedrigen Schrottpreise nochmals gezwungen gesehen, drei Mitarbeiter zum 31. Dezember 2015 zu kündigen. Mittlerweile habe sich der Schrottmarkt preislich leicht erholt und den Stand von September 2015 wieder erreicht. Sie habe ihren Mitarbeiterstamm durch Neueinstellungen im April 2016 wieder erweitern und damit das Arbeitsplatzziel wieder erfüllen können. Mit (Teil-)Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 18. Mai 2016 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Mai 2011, 4. Januar 2012, 30. Juli 2012 und 14. Februar 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 25.671,00 Euro (Ziffer 1.) und forderte die Rückerstattung der Zuwendung in dieser Höhe innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides auf (Ziffer 2.). Ziffer 3. des Bescheides lautete: „Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist der zu erstattende Betrag in Höhe von EUR 25.671,00 vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die Zinsen werden am dem Tage des Wegfalls der Fördervoraussetzungen, dem 01.11.2015, berechnet. Bitte zahlen Sie den Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 624,25 (Berechnung siehe Anlage) ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides auf das bei der NRW.BANK geführte Konto: [...] Bei einer Rückzahlung nach dem 30.05.2016 fallen zusätzliche Tagesszinsen in Höhe von EUR 2,97 pro Tag an.“ Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage des Widerrufs sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.V.m. Ziffer 9.1 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW), Ziffer 7.4 RWP, Ziffer II. A. 4. des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Koordinierungsrahmen) sowie Ziffer 8 ANBest-P-RWP. Der Zweck der Förderung sei nach dem von der Klägerin eingereichten Arbeitsplatznachweis im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2016 nicht erfüllt worden; es seien lediglich 18,00 anstelle von 19,05 geforderten Arbeitsplätzen nachgewiesen worden. Bereits zuvor seien in den Monaten Juli bis Oktober 2015 lediglich 19,00 Arbeitsplätze nachgewiesen worden. Eine Rückforderung aufgrund der geringfügigen Unterschreitung von 0,05 Arbeitsplätzen werde jedoch als nicht verhältnismäßig angesehen. Das ihr zustehende Ermessen werde durch die §§ 23, 44 LHO NRW nebst zugehöriger VV, die RWP sowie den Koordinierungsrahmen gelenkt. Nach Ziffer II. A. 4.1. des Koordinierungsrahmens sei der Zuwendungsbescheid grundsätzlich zu widerrufen und die bereits geleisteten Fördermittel zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nicht erfüllt worden seien. Ein Absehen vom Widerruf komme nach Ziffer II. A. 4.2.1. des Koordinierungsrahmens nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft mache, dass die Nichterreichung auf von ihm nicht zu vertretenden Umständen beruhe. Hiervon ausgehend sei aufgrund der im Anhörungsverfahren dargestellten schlechten Wirtschaftslage in der stahl- und metallproduzierenden Industrie sowie des Fehlverhaltens des gekündigten Mitarbeiters nicht vom Widerruf abzusehen. Diese Gründe seien dem allgemeinen unternehmerischen Risiko zuzuordnen. Auch habe die Klägerin Umstände, die zum Widerruf geführt hätten, zu vertreten. Zwar könne sie die allgemeine Wirtschaftslage nicht vorhersehen. Jedoch habe sie die nicht durchgängige Besetzung der Dauerarbeitsplätze zu vertreten. Entsprechend Ziffer II. 4.2.2 Abs. 1 lit. a. des Koordinierungsrahmens werde jedoch aufgrund des kurzen Zeitraums der Nichterfüllung des Arbeitsplatzziels der Widerruf auf diesen Zeitraum beschränkt. Den Ermessenserwägungen sei auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gem. § 7 LHO zugrunde zu legen, wonach Zuwendung, die nicht im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet werden könnten grundsätzlich zu widerrufen seien. Im Vergleich hierzu sei das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Zuwendungsbescheids geringer einzustufen. Auch diesbezüglich liege eine atypische Konstellation, die ein Absehen vom Widerruf rechtfertige, nicht vor. Ferner liege in der Nichterfüllung des Arbeitsplatzzieles ein Widerrufsgrund nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW, für den die vorgenannten Ermessenserwägungen entsprechend gälten. Rechtsgrundlage der Erstattung sei § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW; Rechtsgrundlage für die Verzinsung sei § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Ein Absehen von der Verzinsung komme mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW nicht in Betracht. Auch habe sie in allen Widerrufs- und Rücknahmefällen, in denen die Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW nicht vorgelegen hätten, anfallende Erstattungszinsen geltend gemacht. Mit Schreiben vom 2. März 2017 übersandte die Klägerin der Beklagten den Arbeitsplatznachweis mit Stand 31. Januar 2017. Hiernach waren am 31. Januar 2017 19 Vollzeitbeschäftigte und 2,3 Teilzeitbeschäftigte bei der Klägerin beschäftigt. Da das Arbeitsplatzziel zum 31. Januar 2016 nicht erreicht worden sei, bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2017 um Arbeitsplatznachweise für jeden Monat, um feststellen zu können, ab wann das Arbeitsplatzziel wieder erreicht worden sei. Aus der von der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2017 übersandten Jahresübersicht ergibt sich, dass im Februar und März 2016 nur 16,4 Beschäftigte beschäftigt waren. Erläuternd führte sie aus, die Marktsituation im Schrotthandel, die zum Zeitpunkt des Investitionsvorhabens nicht abzusehen gewesen sei, habe sich im Vergleich zum vorangegangenen Jahr kaum verändert. Die Schrottpreise seien nicht wirklich gestiegen. Mit Schreiben vom 24. April 2017 kündigte die Beklagte der Klägerin den beabsichtigten Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit wegen der Verfehlung des Arbeitsplatzzieles an und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 10. Mai 2017 Stellung indem sie ausführte, das Verfehlen des Arbeitsplatzziels sei auch auf ihre Gesellschaftsverhältnisse zurückzuführen. Bis Mai 2016 habe es zwei Gesellschafter gegeben, die jeweils 50% der Gesellschaftsanteile gehalten hätten. Der alte, für Personalangelegenheiten verantwortliche Geschäftsführer habe die Übernahme aller Geschäftsanteile durch einen der Gesellschafter dadurch zu vereinfachen versucht, dass er drei Mitarbeitern zum 31. Dezember 2015 gekündigt habe. Hierbei habe er die Auswirkungen auf die Zuwendung nicht beachtet. Im Gegenzug habe jedoch im Mai 2016 der andere Gesellschafter sämtliche Gesellschaftsanteile übernommen und habe der neue Geschäftsführer zwei der gekündigten Mitarbeiter wieder eingestellt. Mit (Teil-)Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 13. Juli 2017 widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12. Mai 2011, 4. Januar 2012, 30. Juli 2012 und 14. Februar 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 17.114,00 Euro (Ziffer 1.) und forderte die Rückerstattung der Zuwendung in dieser Höhe innerhalt von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides (Ziffer 2.). Ziffer 3. des Bescheides lautete: „Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist der zu erstattende Betrag in Höhe von EUR 25.671,00 vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Die Zinsen werden am dem Tage des Wegfalls der Fördervoraussetzungen, dem 01.02.2016, berechnet. Die bis zum 30.07.2017 angefallenen Zinsen i.H.v. EUR 1.061,20 sind innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft dieses Bescheides unter Angabe von „Erstattungszinsen 290312502“ als Verwendungszweck auf das unter Nr. 2 genannte Konto zu überweisen. Bei einer Rückzahlung nach dem 30.07.2017 erhöht sich die Zinsforderung ab dem 01.08.2017 bis zu der Rückzahlung des zu erstattenden Betrages um Zinsen i.H.v. EUR 1,96 pro Tag.“ Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage des Widerrufs seien § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG NRW. Die in Ziffer 6.1 des Zuwendungsbescheids enthaltene Auflage sei in den Monaten Februar und März 2016 nicht erfüllt worden; das Arbeitsplatzziel von 19,05 sei unterschritten worden. Hierin liege zugleich eine Zweckverfehlung. Das ihr zustehende Ermessen werde durch Ziffer 8.2.3. der VV zu § 44 LHO, Ziffer 8.2.3 ANBest-P-RWP, Ziffer II. A. 4.1. des Koordinierungsrahmens gelenkt. Hiernach sei der Zuwendungsbescheid grundsätzlich teilweise, nämlich hinsichtlich der auf die Monate Februar und März 2016 entfallenden Zuschussbeträge, zu widerrufen und die bereits geleisteten Fördermittel zurückzufordern. Hierdurch werde dem Umstand, dass die Verfehlung des Arbeitsplatzziels lediglich zwei Monate betroffen habe, Rechnung getragen. Auch § 7 LHO verlange regelmäßig den Widerruf. Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von einem Widerruf abzusehen sei, insbesondere die in Ziffer II. A. 4.2.1 des Koordinierungsrahmens geregelten Umstände lägen im gegebenen Fall nicht vor. Die Klägerin habe die Verfehlung des Arbeitsplatzziels zu vertreten. Ursächlich für die Verfehlung sei die Kündigung von drei Mitarbeitern durch den damaligen Geschäftsführer gewesen. Zwar dürfe die Klägerin auch während der Zweckbindungsfrist Mitarbeiter kündigen, sie sei jedoch verpflichtet, die ausgeschiedenen Mitarbeiter umgehend zu ersetzen oder sich zumindest rechtzeitig und sorgfältig um Ersatz für die ausscheidenden Mitarbeiter zu bemühen. Selbst wenn die angespannte wirtschaftliche Lage ursächlich gewesen sein sollte, ändere dies nichts am Vertretenmüssen. Denn eine Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen falle, wie auch die Ausnahmetatbestände in Ziffer II. A. 4.2.1 des Koordinierungsrahmens erkennen ließen, grundsätzlich in den Risikobereich des Zuwendungsempfängers. Rechtsgrundlage der Erstattung sei § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW; Rechtsgrundlage für die Verzinsung § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. Ein Absehen von der Verzinsung komme mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW nicht in Betracht. Die Klägerin hat gegen den (Teil-)Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 18. Mai 2016 am 3. Juni 2016 Klage erhoben (Az. 20 K 7008/16). Gegen den (Teil-)Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 13. Juli 2017 hat sie am 4. August 2017 Klage erhoben (Az. 20 K 13740/17). Die Verfahren sind mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 20 K 7008/16 verbunden worden. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin hinsichtlich des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 aus, der gekündigte Mitarbeiter habe am 26. November 2015 eine Kündigungsschutzklage erhoben. Das Verfahren habe sich bis zum 25. Februar 2016 gezogen. In dieser Zeit habe man den Arbeitsplatz für den Mitarbeiter reservieren müssen. Im Anschluss daran habe man den Arbeitsplatz neu besetzt. In den Monaten zwischen 2015 und 2016 sei zudem ein nicht vorhersehbarer Einbruch der Altmetallpreise eingetreten. Der Umsatz sei um 30% gesunken. Um diese wirtschaftliche Krise zu überstehen, hätten nach Einleitung von Kurzarbeit zum 31. Dezember 2015 zwischenzeitlich drei weitere Mitarbeiter gekündigt werden müssen. Diese fehlenden Arbeitsplätze seien durch Überstundenarbeit des bestehenden Arbeitnehmerstamms kompensiert worden. Auch sei die Fluktuation bei den ungelernten Arbeitnehmern sehr hoch. Im Februar 2016 habe die Anzahl der Arbeitsplätze bei 16 (14 Vollzeit, 2 Teilzeit) gelegen; im März 2016 bei 18 (12 Vollzeit, 6 Teilzeit). Nachdem sich der Altmetallmarkt etwas stabilisiert habe, seien im April 2016 22 Mitarbeiter (16 Vollzeit, 6 Teilzeit) eingestellt gewesen; im Mai 2016 23 (14 Vollzeit; 9 Teilzeit). Hinzu komme, dass im Mai 2016 ein Wechsel in der Geschäftsführung stattgefunden habe. Der alte, für Personalangelegenheiten verantwortliche Geschäftsführer sei irrtümlich davon ausgegangen, dass die Zweckbindungsfrist schon Ende 2015 auslaufe, da der Beginn der Frist nicht eindeutig und unmissverständlich mitgeteilt worden sei. Der neue Geschäftsführer habe demgegenüber zwei der zum 31. Dezember 2015 gekündigten Mitarbeiter wieder eingestellt und die Arbeitsplätze in den Folgemonaten erhöht. Im Juni 2016 seien 25 Arbeitsplätze (19 Vollzeit, 6 Teilzeit) vergeben gewesen; im Juli 24 (18 Vollzeit, 6 Teilzeit). Das Arbeitsplatzziel werde damit dauerhaft überschritten. Die lediglich kurzzeitige Unterschreitung des Zieles von 1,05 rechtfertige einen Widerruf nicht, zumal die Beklagte selbst in ihrem Bescheid davon ausgehe, dass die Unterschreitung von 0,05 nicht ausreichend für einen Widerruf sei. Eine Teilrückforderung würde die Klägerin in eine wirtschaftliche Notlage bringen und die bestehenden Arbeitsplätze gefährden. Auch habe die Beklagte ihr Ermessen nicht ausreichend betätigt, indem sie davon ausgehe, dass die Zuwendung wegen § 7 LHO grundsätzlich zu widerrufen sei. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin hinsichtlich des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 13. Juli 2017 aus, vier Faktoren hätten zur Arbeitsplatzzielverfehlung im Februar und März 2016 beigetragen. Erstens sei ihrem alten Geschäftsführer das Ende der Zweckbindungsfrist am 31. Januar 2019 nicht bewusst gewesen. Die Beklagte habe sie hierüber nicht informiert. Zweitens seien im Jahr 2015 die Preise und Materialeingänge stark zurückgegangen, sodass sie auch die Personalkosten habe reduzieren müssen. Drei Mitarbeitern sei deswegen zum 31. Dezember 2015 gekündigt worden. Drittens seien genügend Personen bei ihr beschäftigt, die nicht als Vollzeitkräfte hätten beschäftigt werden wollen bzw. von ihrem alten Geschäftsführer nicht als Vollzeitkräfte hätten bezahlt werden sollen. Viertens habe im Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 eine absolute Ausnahmesituation bei ihr bestanden. Das Finanzamt habe wegen einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2012 eine Steuerforderung von ca. 500.000 Euro geltend machen wollen; diese habe in einem Vergleich auf 100.000 Euro reduziert werden können. Zudem habe sie unter einer geänderten Gesetzeslage durch die Neuregelungen für Sammler, Beförderer, Händler und Makler in den §§ 53, 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz gelitten. Hierdurch seien die Umsätze beim Schrotteinkauf ab Mitte des Jahres 2014 und in den Jahren 2015 und 2016 um mehr als die Hälfte zurückgegangen. Schließlich hätten zwei Großkunden im November/Dezember 2015 Schrott im Wert von 400.000 Euro ausgeliefert bekommen und bis heute nicht bezahlt. Ab April 2016 sei das Arbeitsplatzziel wieder durchgängig erreicht worden; unter der neuen Geschäftsführung sei es sogar übererfüllt worden. Der Widerruf wegen einer solch geringfügigen Unterschreitung für einen derart kurzen Zeitraum sei unverhältnismäßig. Auch habe sie die Unterschreitung nicht zu vertreten, da sie auf unvorhersehbaren Veränderungen des Marktes beruhten und die Beklagte sie nicht über das Ende der Zweckbindungsfrist aufgeklärt habe. Zudem habe sie auch Überstunden vergütet, was die Beklagte in ihrem Bescheid nicht berücksichtigt habe. In vergleichbaren Fällen habe die Beklagte auf einen Widerruf, zumindest aber auf eine Verzinsung verzichtet. Die Klägerin beantragt, den (Teil-)Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 18. Mai 2016 sowie den Teil-)Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 13. Juli 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie sowohl hinsichtlich des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 als auch hinsichtlich des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 13. Juli 2017 ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin selbst habe die Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze bestimmt, indem sie einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Sowohl aus dem Antragsformular als auch aus dem Zuwendungsbescheid gehe deutlich hervor, dass die Dauerarbeitsplätze nicht nur zu schaffen, sondern auch zu besetzen seien und dies von existenzieller Bedeutung für den Zuschuss und dessen Belassung sei. Gleiches gelte für die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren, die an prominenter Stelle im Zuwendungsbescheid stehe. Die Tatsache, dass sie aufgrund der geringfügigen Unterschreitung des Arbeitsplatzziels um 0,05 von einem Widerruf abgesehen habe, bedeute nicht, dass sie die für eine Verfehlung der Ziels um einen Arbeitsplatz für drei Monate ebenfalls tun müsse. Die Absicht der Klägerin, zukünftig mehr Arbeitnehmer einzustellen ändere nichts an der Rechtslage für die Vergangenheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet. A. Die Ziffern 1. und 2. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten; demgegenüber ist Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 30. Dezember 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit in Ziffer 1. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 2. Ziffer 1. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 ist formell rechtmäßig. a. Sachlich zuständig für den Widerruf ist für den Fall, dass – wie hier – fachrechtliche Regelungen fehlen, diejenige Behörde, die zum Zeitpunkt des Widerrufs für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre (vgl. § 49 Abs. 5 VwVfG NRW), vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 – 7 C 42/98 –, juris Rn. 14; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: 29. August 2011, Ordner 4, Abschnitt G I, Rn. 26. Im gegebenen Fall ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass von Zuwendungsbescheiden nach dem RWP und damit auch zum Widerruf der der Klägerin gewährten Zuwendung aus § 44 Abs. 2 LHO i.V.m. Ziffer 7.4 RWP. b. Das Verwaltungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben vom 14. April 2016 zu dem beabsichtigten Widerruf der Zuwendung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. c. Die Formvorschriften wurden eingehalten. Der Widerruf ist schriftlich i.S.d. § 37 Abs. 2 VwVfG NRW und mit der bei schriftlichen Verwaltungsakten gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW erforderlichen Begründung erfolgt. 3. Ziffer 1. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 ist materiell rechtmäßig. a. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW liegen vor. Indem in den Monaten November 2015, Dezember 2015 und Januar 2016 nur 18 Beschäftigte bei der Klägerin angestellt waren, wurde die der Klägerin gewährte Zuwendung in diesem Zeitraum nicht für den in dem Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2010 bestimmten Zweck verwendet. aa. Zweck der Zuwendung war die Schaffung und Erhaltung von sieben zusätzlichen Dauerarbeitsplätzen neben den bereits bestehenden 12,05 Arbeitsplätzen, sodass insgesamt 19,05 Dauerarbeitsplätze entstehen und erhalten werden sollten. Der mit einer Zuwendung verfolgte Zweck ergibt sich aus der ihr zugrunde liegenden Rechtsgrundlage, insbesondere aus dem Bewilligungsbescheid. Der Bewilligungsbescheid ist als Verwaltungsakt nach den Grundsätzen auszulegen, die für Willenserklärungen allgemein gelten. Maßgebend ist hiernach in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch, wie der Empfänger nach den Umständen des Einzelfalles die Erklärung bei verständiger Würdigung zu deuten hatte, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1990 – 3 B 88/90 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 1994 – 8 A 3885/93 –, juris Rn. 15 ff. Wegen der besonderen Bedeutung des Zwecks der Zuwendungen für den Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW ist erforderlich, dass der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49 Rn. 65; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: 29. August 2011, Ordner 4, Abschnitt G III, Rn. 8. Hiervon ausgehend beschränkt sich der Zweck der Zuwendung nicht in der Einrichtung neuer Arbeitsplätze, sondern besteht er in der Erweiterung des im geförderten Betrieb insgesamt bestehenden Arbeitsplatzangebots. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung des geförderten Projekts als "Erweiterung der Betriebsstätte als arbeitsplatzschaffende Maßnahme" in Ziffer 1. des Zuwendungsbescheides. Diese Bezeichnung nimmt nicht nur den erweiterten Teilbetrieb in den Blick, sondern umfasst den gesamten Betrieb, durch dessen Erweiterung die Zahl der dortigen Arbeitsplätze erhöht werden soll. Bestätigt und konkretisiert wird diese Zweckbestimmung durch Ziffer 6.1 des Zuwendungsbescheides. Die dort eingefügten Tabelle zählt nicht nur die neu zu schaffenden und zu erhaltenden Arbeitsplätze auf, sondern auch die bereits bestehenden. Im Anschluss an die Tabelle heißt es uneingeschränkt und ohne zwischen bereits vorhandenen und neu zu schaffenden Arbeitsplätzen zu differenzieren: „Die vorgenannten Arbeits-/Ausbildungsplätze sind von Ihnen bis zum Ablauf der Bindungsfrist (fünf Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens) in der geförderten Betriebsstätte vorzuhalten und zu besetzen.“, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Juni 2012 – 19 K 2899/11 –, juris Rn. 21. Diese Zweckbindung war der Klägerin auch bewusst. Insbesondere übersandte sie der Beklagten stets Arbeitsplatznachweise, welche die Anzahl der insgesamt bei ihr Beschäftigten nannte. bb. Für diesen Zweck in Form der Schaffung und Erhaltung von insgesamt 19,05 Dauerarbeitsplätze wurde die Zuwendung zumindest in den Monaten November 2015, Dezember 2015 und Januar 2016 nicht verwendet. Wie die Klägerin selbst in ihren Schreiben vom 10. Februar 2016 und 17. März 2016 ausführte und sich aus den von ihr mit diesen Schreiben vorgelegten Arbeitsplatznachweisen ergibt, hatte die Klägerin von Januar bis Juni 2015 nur 19,2 Beschäftigte. Von diesen 19,2 Beschäftigten schied bereits zum 30. Juni 2015 ein Teilzeitbeschäftigter mit 0,2 aus, sodass das Arbeitsplatzziel von 19,05 Dauerarbeitsplätzen durch die verbleibenden 19 Beschäftigten unterschritten wurde. Das Arbeitsplatzziel wurde mit dem Ausscheiden eines weiteren Vollzeitbeschäftigten zum 5. November 2015 durch die dann verbliebenen 18 Beschäftigten noch weiter unterschritten. cc. Die Frist des § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW wurde ebenfalls eingehalten. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, die den Widerruf rechtfertigen, ist dieser nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Selbst zwischen der erstmaligen Verfehlung des Arbeitsplatzziels im Juni 2015 und dem Erlass des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 lag weniger als ein Jahr, weshalb es nicht darauf ankommt, wann die Beklagte von diesen den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen Kenntnis erhielt i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG NRW. b. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessensfehler, auf deren Vorliegen die gerichtliche Überprüfung gem. § 114 Satz 1 VwGO beschränkt ist, sind nicht ersichtlich. aa. Im gegebenen Fall ergeben sich aus den Grundsätzen über das sogenannte intendierte bzw. gelenkte Ermessen Besonderheiten für die rechtliche Beurteilung der Ermessensentscheidung der Beklagten. Nach diesen Grundsätzen ist eine ein Ermessen einräumende Vorschrift, die im Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, dahin auszulegen, dass besondere Gründe vorliegen müssen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst, mit der weiteren Konsequenz, dass es einer ansonsten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW erforderlichen Darlegung der Ermessenserwägungen nicht bedarf. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen und die von der Behörde nicht erwogen worden sind, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02 –, juris Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –, juris Rn. 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2010 – 20 K 1491/09 –, n.v., U.A. Seite 7. Auch § 49 VwVfG stellt eine Vorschrift in dem genannten Sinne dar, da bei der zu treffenden Ermessensentscheidung stets die in § 7 LHO NRW statuierten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit lenkend zu berücksichtigen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 – 12 A 693/99 –, juris Rn. 47. Speziell zur zweckwidrigen Verwendung stellen Ziffer 8.2.3.1 VV zu § 44 LHO sowie Ziffer 8.2.3 ANBest-P-RWP klar, dass der Staat in diesem Fall das öffentliche Interesse an der Rückforderung höher bewertet als das Interesse des Empfängers am Behaltendürfen der Zuwendung, vgl. Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Stand: 29. August 2011, Ordner 4, Abschnitt G III, Rn. 11. Genau von einem solchen intendierten Ermessen ging die Beklagte in ihrem (Teil-) Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 18. Mai 2016 unter Bezugnahme auf § 7 LHO aus. bb. Ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt, der eine abweichende Ermessensentscheidung erfordern würde, liegt – wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt – im gegebenen Fall nicht vor. Ein solcher liegt insbesondere nicht in den von der Klägerin vorgetragenen Umständen: dem Einbruch der Altmetallpreise; der erhobenen Kündigungsschutzklage; der Schwierigkeit, dauerhaft Arbeitsplätze zu besetzen; dem Irrtum des Geschäftsführers über das Ende der Zweckbindungsfrist; der erfolgten Wiedereinstellung von Mitarbeitern sowie dem überobligatorischen Erreichen des Arbeitsplatzziels ab April 2016; der nur kurzzeitigen Unterschreitung des Arbeitsplatzziels um wenige Mitarbeiter; dem Vertrauensschutz. (1) Der von der Klägerin vorgetragene Einbruch der Altmetallpreise rechtfertigt ein Absehen vom Widerruf nicht. Zwar sieht Ziffer II. A. 4.2.1 Koordinierungsrahmen vor, dass ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung in Betracht kommt, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte. Ziffer II. A. 4.2.2. lit b. Koordinierungsrahmen konkretisiert dies dahingehend, dass von einem Widerruf abgesehen werden kann, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 36 Monate nicht erfüllt wurden. Die Klägerin hat den Zusammenhang zwischen solchen marktstrukturellen Veränderungen und der Nichterfüllung des Arbeitsplatzziels schon nicht nachvollziehbar und substantiiert vorgetragen. Sie hat sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren lediglich pauschal von einem Einbruch des Materialeingangs und der Altmetallpreise gesprochen, ohne hierfür belastbares Zahlenmaterial vorzulegen, obwohl ihr solche konkreten Angaben zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation als Kapitalgesellschaft ohne weiteres zumutbar wären. Zudem weichen die von ihr hierzu im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren gemachten Angaben voneinander ab und sind zum Teil auch widersprüchlich: - In ihrem Schreiben vom 17. März 2016 führte die Klägerin aus, seit Mai 2015 seien die Nachfrage nach Eisenschrott und Nichteisenmetallen und dementsprechend auch die Preise drastisch zurückgegangen. Sie hoffe, dass der Tiefpunkt im Januar/Februar 2016 erreicht gewesen sei und sich der Bedarf wieder erhöhe. - In Ihrem Schreiben vom 25. April 2016 führte sie aus, mittlerweile habe sich der Schrottmarkt preislich leicht erholt und den Stand von September 2015 wieder erreicht. - Zur Begründung ihrer Klage gegen den (Teil-)Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 18. Mai 2016 führte sie aus, in den Monaten zwischen 2015 und 2016 sei ein nicht vorhersehbarer Einbruch der Altmetallpreise eingetreten. Der Umsatz sei um 30% gesunken. Nachdem sich der Altmetallmarkt etwas stabilisiert habe, seien im April 2016 22 Mitarbeiter (16 Vollzeit, 6 Teilzeit) eingestellt gewesen; im Mai 2016 23 (14 Vollzeit; 9 Teilzeit). - In Ihrem Schreiben vom 7. April 2017 führte sie aus, die Marktsituation im Schrotthandel, die zum Zeitpunkt des Investitionsvorhabens nicht abzusehen gewesen sei, habe sich im Vergleich zum vorangegangenen Jahr kaum verändert. Die Schrottpreise seien nicht wirklich gestiegen. - Zur Begründung ihrer Klage gegen den (Teil-)Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 13. Juli 2017 führte sie aus, im Jahr 2015 seien die Preise und Materialeingänge stark zurückgegangen, sodass sie auch die Personalkosten habe reduzieren müssen. Drei Mitarbeitern sei deswegen zum 31. Dezember 2015 gekündigt worden. Den Beginn des Preisverfalls datiert die Klägerin mit diesen Angaben ungenau auf „Mai 2015“, das „Jahr 2015“ bzw. „die Monate zwischen 2015 und 2016“. Das Ende des Preisverfalls datiert sie widersprüchlich einerseits auf April 2016, während sie andererseits ausführt, die Preise hätten sich auch im Jahr 2017 im Vergleich zum Jahr 2016 nicht wirklich erhöht, wonach auch 2017 noch kein Ende des Preisverfalls eingetreten wäre. Zudem führt sie zum vermeintlichen Ende des Preisverfalls im April 2016 aus, die Preise hätten zu diesem Zeitpunkt den Stand von September 2015 wieder erreicht, obwohl sie den Beginn des Preisverfalls teilweise deutlich früher als September 2015 datiert, ein Wiedererreichen des Stands von September 2015 also nicht für eine Erholung der Preise spräche. Dagegen, dass die Verfehlung des Arbeitsplatzziels auf den Preisverfall zurückzuführen ist, spricht auch, dass das Arbeitsplatzziel ab April 2016 wieder eingehalten werden konnte, während der Preisverfall von Altmetall nach im Internet abrufbaren Statistiken und Informationen noch bis Ende 2016 andauerte und sich die Preise erst im Jahr 2017 wieder erholten und die Preise bereits im Jahr 2009 bei der Beantragung der Zuwendung durch die Klägerin ungefähr auf dem Niveau der Jahre 2015 und 2016 lagen, vgl. http://www.stahlhandel.com/schrottpreisentwicklung/; https://de.statista.com/statistik/daten/studie/236773/umfrage/entwicklung-der-schrottpreise-in-deutschland/; https://www.boersenzeitung.de/index.php?li=1&artid=2015180801; Datum des Abrufs: 14. März 2018. Auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führte in der mündlichen Verhandlung aus, die Preise seien bereits seit der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 stark gesunken und hätten danach stark geschwankt. Die Klägerin habe sich mit der Zeit auf eine niedrigere Gewinnspanne eingestellt. Schließlich räumt die Klägerin selbst ein, dass nicht allein der von ihr vorgetragene Preisverfall ursächlich für die Unterschreitung des Arbeitsplatzziels gewesen sei. Der Arbeitsplatzzielverfehlung von 19,05 auf 18 Beschäftigte in den Monaten November 2015, Dezember 2015 und Januar 2016 lag gerade nicht die von der Klägerin angeführte Kündigung von drei weiteren Mitarbeitern zum 31. Dezember 2015 aufgrund des Preisverfalls zugrunde, sondern die verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters zum 5. November 2015. Die unterlassene Wiederbesetzung dieses Arbeitsplatzes begründete die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2016 zwar zunächst mit der seit Längerem anhaltenden schlechten Arbeitslage. Zur Begründung ihrer Klage gegen den (Teil-) Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 18. Mai 2016 führte sie hingegen aus, der gekündigte Mitarbeiter habe am 26. November 2016 eine Kündigungsschutzklage erhoben. Das Verfahren habe sich bis zum 25. Februar 2016 gezogen. In dieser Zeit habe man den Arbeitsplatz für den Mitarbeiter reservieren müssen. Im Anschluss daran habe man den Arbeitsplatz neu besetzt. Zusätzlich führte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 10. Mai 2017 aus, das Verfehlen des Arbeitsplatzziels sei auch auf ihre Gesellschaftsverhältnisse zurückzuführen. Bis Mai 2016 habe es zwei Gesellschafter gegeben, die jeweils 50% der Gesellschaftsanteile gehalten hätten. Der alte, für Personalangelegenheiten verantwortliche Geschäftsführer habe die Übernahme aller Geschäftsanteile durch einer der Gesellschafter dadurch zu vereinfachen versucht, dass er drei Mitarbeitern zum 31. Dezember 2015 gekündigt und hierbei nicht die Auswirkungen auf die Zuwendungen beachtet habe. Nach den vorangegangenen Ausführungen konnte die Entscheidung auch ohne weitere gerichtliche Sachaufklärung ergehen. Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2018 hilfsweise für den Fall, dass dem Begehren der Klägerin nicht ohne Beweisaufnahme stattgegeben werde, gestellte Beweisantrag, „daß die Klägerin durch marktstrukturelle Veränderungen gezwungen war im Jahre 2015 mehrere Mitarbeiter ordnungsgemäß zum 31.12.2015 zu kündigen. Hierdurch konnte die Klägerin den Förderzweck in den Monaten Februar und März 2016 nicht einhalten. Hierzu soll ein Wirtschafts-Gutachten eingeholt werden was die Entwicklung der Schrottpreise in dem betroffenen Zeitraum 2015 bis Mitte 2016 darlegt.“, war abzulehnen. Hierbei handelte es sich – unabhängig davon, ob der gestellte Antrag überhaupt den Anforderungen an einen Beweisantrag genügt – um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Beweisanträge sind als unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren abzulehnen, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2011 – 4 B 51.10 –, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 12. März 2010 – 8 B 90.09 –, juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 5 B 198.07 –, juris Rn. 5. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, bestanden zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die unter Beweis gestellte Tatsache keine das Für-Möglich-Halten rechtfertigende Anhaltspunkte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018. Auch hierin trägt die Klägerin vor, zu der Verfehlung des Arbeitsplatzziels habe nicht nur der Preisverfall geführt, sondern auch die verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiters am 5. November 2015 nebst hiergegen erhobener Kündigungsschutzklage und der Irrtum ihres ehemaligen Geschäftsführers über das Ende der Zweckbindungsfrist. Ferner waren dem Schriftsatz zwar Listen des BDSV über „Durchschnittliche Lagerverkaufspreise für bestimmte Stahlschrottsorten in Deutschland“ in den Jahren 2009 bis 2017, ein Bilanz-Vergleich über die Jahre 2012 bis 2015 sowie Erläuterungen für das Finanzamt für den Rückgang der Umsatzerlöse 2014 beigefügt. Auch aus diesen Anlagen und den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juni 2018 hierzu ergibt sich jedoch, dass sich die Preisschwankungen und die hieraus resultierenden Umsatzeinbußen der Klägerin über einen wesentlich längeren Zeitraum erstreckten als demjenigen, in welchem das Arbeitsplatzziel von der Klägerin kurzfristig nicht erreicht wurde, und die Preise zwischen November 2015 und März 2016 nicht signifikant von denen zum Zeitpunkt der Beantragung der Zuwendung im Oktober 2009 abwichen. Selbst wenn sich aus dem Vortrag im Schriftsatz vom 21. Juni 2018 nebst Anlagen etwas anderes ergeben würde, so wäre dieser Vortrag gem. § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die Klägerin wurde mit der Ladung vom 27. April 2018 gem. § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO aufgefordert, bis zum 18. Mai 2018 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die sie sich zur Begründung der Klage stützen will. Der Vortrag im Schriftsatz vom 21. Juni 2018 nebst Anlagen erfolgte jedoch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Seine Zulassung würde nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtstreits verzögern (§ 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO), weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Ergäbe sich aus Schriftsatz vom 21. Juni 2018 nebst Anlagen, dass der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis abzulehnen wäre, müsste das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt werden, was zu einer nicht unerheblichen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Ähnlich wie bei § 60 Abs. 1 VwGO ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten diejenige Sorgfalt angewendet haben, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Die Klägerin hat sich das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen zu lassen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat es ohne nachvollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der Frist entsprechend vorzutragen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er nach dem Hinweis des Gerichts auf die fehlende Nachvollziehbarkeit und Unsubstantiiertheit des bisherigen Vortrags nicht weiter vorgetragen oder sich weiteren Vortrag zumindest vorbehalten. Die Klägerin ist mit der Ladung vom 27. April 2018 auch darüber belehrt worden, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Nr. 3 VwGO). Vor diesem Hintergrund besteht aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Juni 2018 auch kein Anlass, die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. (2) Auch die von dem zum 5. November 2015 gekündigten Mitarbeiter erhobene Kündigungsschutzklage sowie die Schwierigkeit, dauerhaft Arbeitsplätze zu besetzen, stellen keinen Grund für ein Absehen vom Widerruf dar. Hierbei handelt es sich um ein von der Klägerin zu tragendes allgemeines wirtschaftliches Risiko, das kein Absehen vom Widerruf der Zuwendung rechtfertigt. Es ist die Entscheidung des Zuwendungsempfängers, zuwendungsrechtliche Verpflichtungen einzugehen, deren Einhaltung zum Bewilligungszeitpunkt wegen des Investitionszeitraumes und eines sich daran eventuell anschließenden Überwachungszeitraumes ungewiss ist, vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2016 – 26 K 48.14 –, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 8. August 2006 – 3 K 575/02 –, Rn. juris 25. Zwar hat die Klägerin nicht zu vertreten, dass sie einen Mitarbeiter am 5. November 2015 verhaltensbedingt kündigen musste. Da sie sich durch die Beantragung der streitgegenständlichen Zuwendung jedoch bewusst zur Schaffung und Erhaltung von 19,05 Dauerarbeitsplätzen verpflichtet hatte, obwohl sie um die Schwierigkeiten wusste, in ihrer Branche dauerhaft Arbeitsplätze zu besetzen, hätte sie entweder einen „Puffer“ an Arbeitsplätzen vorhalten oder zumindest den durch die Kündigung freigewordenen Arbeitsplatz trotz des laufenden Kündigungsschutzklageverfahrens wieder besetzen müssen. Dass die Schwierigkeiten der Klägerin, dauerhaft Arbeitsplätze zu besetzen, ein in Ziffer II. A. 4.2.2. lit d. Koordinierungsrahmen vorgesehenes Ausmaß (Erschöpfung des Arbeitsmarktes) erreicht hätten, hat diese selbst nicht vorgetragen. (3) Der von der Klägerin vorgetragene Irrtum ihres alten Geschäftsführers über das Ende der Zweckbindungsfristrechtfertigt rechtfertigt ein Absehen vom Widerruf ebenfalls nicht. Das Ende der Zweckbindungsfrist ergibt sich zum einen bereits aus dem Zuwendungsbescheid vom 30. Dezember 2010. Sie wird in Ziffer 2. des Bescheides auf fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens festgesetzt. Zusätzlich bestimmt Ziffer 6.2, dass die „vorgenannten Arbeits-/Ausbildungsplätze ... von Ihnen bis zum Ablauf der Bindungsfrist (fünf Jahre nach Beendigung des Investitionsvorhabens) in der geförderten Betriebsstätte vorzuhalten und zu besetzen“ sind. Zum anderen teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Januar 2015 ausdrücklich mit, dass das geförderte Vorhaben am 31. Januar 2014 abgeschlossen worden sei, weshalb die fünfjährige Zweckbindungsfrist am 31. Januar 2019 ende. Wenn sich der alte Geschäftsführerin der Klägerin trotz einer solchen ausdrücklichen Mitteilung über das Ende der Zweckbindungsfrist irrte, so liegt dieser im Irrtum im Risikobereich der Klägerin und stellt keinen Umstand dar, der ein Absehen vom Widerruf rechtfertigt. (4) Ebenfalls rechtfertigen die Wiedereinstellungen nach Besserung der Lage bzw. der Wechsel der Geschäftsführung und das sich daran anschließende überobligatorische Erreichen des Arbeitsplatzziels ab April 2016 nicht das Absehen vom Widerruf. Nach Ziffer A. II. 2.3.1 des Koordinierungsrahmens ist zentrale Voraussetzung für die Förderung aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, dass für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden. Bei der im Zuwendungsbescheid bestimmten Frist von fünf Jahren für die Schaffung und Erhaltung von Dauerarbeitsplätzen handelt es sich um einen Zeitraum, der mindestens erfüllt sein muss, um von einer Erreichung des Förderungszweckes ausgehen zu können. Der mit der Gewährung der Mittel aus der Gemeinschaftsaufgabe beabsichtigte Zweck liegt gerade darin, dass die Förderungsvoraussetzungen auch nach Abschluss des Investitionsvorhabens für den gesamten festgelegten Zweckbindungszeitraum erfüllt sein müssen, vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 6. März 2014 – 3 A 44/12 –, juris Rn. 38 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2016 – 26 K 48.14 –, juris Rn. 27. Dies wird auch durch den im Bescheid und in der RWP verwendeten Begriff des „Dauerarbeitsplatzes“ deutlich. Ziel der Zuwendung ist hiernach die Schaffung und Erhaltung von Dauerarbeitsplätzen, die voraussetzen, dass das im Bescheid festgelegte Arbeitsplatzziel kontinuierlich und nicht nur zeitweise, wenn auch durchschnittlich während des gesamten Zweckbindungszeitraums erfüllt wird. (5) Die unter Ziffer 4. gemachten Ausführungen gelten entsprechend für den Einwand der Klägerin, das Arbeitsplatzziel nur kurzzeitig und geringfügig unterschritten zu haben. Hinzu kommt, dass die Beklagte unter Berufung auf Ziffer II. A. 4.2.2. lit. a. des Koordinierungsrahmens diesem Umstand bereits dadurch Rechnung getragen hat, dass die Zuwendung nur anteilig mit Wirkung für die Vergangenheit für die Monate November 2015, Dezember 2015 und Januar 2016 widerrufen hat, in denen das Arbeitsplatzziel nicht erreicht wurde. Gerade Ziffer II. A. 4.2.2. lit. a. des Koordinierungsrahmens zeigt, dass die lediglich kurzzeitige Unterschreitung des Arbeitsplatzzieles kein Grund ist, insgesamt von einem Widerruf abzusehen, sondern nur ein Grund für ein anteiliges Absehen vom Widerruf. (6) Schließlich stellt auch der von der Klägerin angeführte Vertrauensschutz keinen Grund dar, von einem Widerruf abzusehen. Ein solcher konnte schon gar nicht entstehen. Zum einen konnte die Klägerin nicht aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte selbst in dem (Teil-)Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 18. Mai 2016 davon ausging, dass die Unterschreitung des Arbeitsplatzziels um 0,05 nicht ausreichend für einen Widerruf sei, kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickeln, dass auch eine Unterschreitung des Arbeitsplatzziels um 1,05 folgenlos bleiben werde. Denn diese Einschätzung der Beklagten, erfolgte erst im Teil-)Widerrufsbescheid und Zinsbescheid vom 18. Mai 2016 selbst. Zum anderen besteht zwischen einer Unterschreitung des Arbeitsplatzziels um lediglich 0,05 und um 1,05 ein wesentlicher Unterschied von einer ganzen Vollzeitstelle. c. Ob das Nichterreichen des Arbeitsplatzziels darüber hinaus auch einen Auflagenverstoß darstellt, der gem. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW einen Widerruf rechtfertigen würde, kann angesichts dessen, dass der Widerruf jedenfalls nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW in rechtmäßiger Weise erfolgt ist, dahinstehen. II. Die Rückforderung des ausgezahlten Zuwendungsbetrages in Ziffer 2. des (Teil-) Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die festgesetzte Leistung i.H.v. 25.671,00 Euro entspricht dabei abgerundet 3/60 der insgesamt gewährten Zuwendung i.H.v. 513.420,26 Euro. Dabei entsprechen drei Monate dem Zeitraum der Nichterfüllung des Arbeitsplatzziels innerhalb der fünfjährigen (60-monatigen) Zweckbindungsfrist. Für den Umfang der Erstattung gelten gemäß § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Allerdings kann sich der Begünstigte gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin zu, weil sie die Umstände, die zum Widerruf führten, das Unterschreiten des Arbeitsplatzzieles, kannte. Zudem hat sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. III. Die in Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 ausgesprochene Verzinsung ist hingegen rechtswidrig. Zwar ist ein solcher Zinsanspruch in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW und Ziffer 8.4 ANBest-P-RWP grundsätzlich vorgesehen. Jedoch ist die von der Beklagten in Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 gewählte Formulierung nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt in diesem Sinne, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und gegebenenfalls zu vollstrecken ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 – 7 C 38/07 –, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 13 B 676/10 –, juris Rn. 39 m.w.N. Ob ein Verwaltungsakt diesen notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, ist durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festzustellen. Keine Unbestimmtheit liegt vor, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt; dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der angefochtenen Bescheide unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 –, juris Rn. 37 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 13 B 676/10 –, juris Rn. 39 m.w.N. Nach einer solchen Auslegung verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Behörde, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1973 – VII C 3.71 –, juris Rn. 16. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten gewählte Formulierung nicht gerecht. Zum einen lässt die von der Beklagten gewählte Formulierung den Verzinsungsbeginn nicht genau erkennen, indem sie mit dem „Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes“ und „dem Tage des Wegfalls der Fördervoraussetzungen, dem 01.11.2015“ scheinbar zwei verschiedene Zeitpunkte für den Beginn bzw. die Berechnung der Verzinsung nennt, obwohl diese beiden Zeitpunkte zusammenfallen. Gem. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Der Zeitpunkt der Unwirksamkeit entspricht im gegebenen Fall, bei dem die der Klägerin gewährte Zuwendung aufgrund einer nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung rückwirkend widerrufen wurde, gerade dem Zeitpunkt der nichtzweckentsprechenden Verwendung. Zum anderen erweckt die Formulierung „Bei einer Rückzahlung nach dem 30.05.2016 fallen zusätzliche Tagesszinsen in Höhe von EUR 2,97 pro Tag an.“ den Eindruck, die Beklagte wolle bei einer Rückzahlung nach dem 30. Mai 2016 einen zusätzlichen Tageszins zu der in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW und Ziffer 8.4 ANBest-P-RWP vorgesehenen Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich erheben. Es ist jedoch bei einer Gesamtwürdigung des Bescheides unklar, ob die Beklagte mit dieser Formulierung wirklich einen solchen zusätzlichen Tageszinssatz für den Fall einer Rückzahlung nach dem 30. Mai 2016 festlegen wollte. Denn der genannte zusätzliche Tageszinssatz von 2,97 Euro entspricht genau dem Tageszins, der von der Klägerin bei einer Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrag von 25.671,00 Euro mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich und einem ab dem 1. Juni 2016 geltenden Basiszinssatz von -0,83% zu zahlen wäre. Zudem nennt die Beklagte weder im Tenor noch in der Begründung zu Ziffer 3. eine Rechtsgrundlage für einen solchen zusätzlichen Tagesszins. Stattdessen nennt sie nur § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW und Ziffer 8.4 ANBest-P-RWP, die keinen zusätzlichen Tageszinssatz vorsehen. Dementsprechend erklärte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung, mit der Formulierung habe man lediglich für die Klägerin klarstellen wollen, wie hoch der Tageszinssatz bei einer Rückzahlung nach dem 30. Mai 2016 sein werde. Dieser gewollte bloße Informationscharakter des Satzes „Bei einer Rückzahlung nach dem 30.05.2016 fallen zusätzliche Tagesszinsen in Höhe von EUR 2,97 pro Tag an.“ geht aus der gewählten Formulierung jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht eindeutig hervor. B. Die Ziffern 1. und 2. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 13. Juli 2017 sind ebenfalls rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten; demgegenüber ist Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 13. Juli 2017 rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit gelten die Ausführungen unter A. entsprechend. Die Zuwendung wurde für den Zweck der Schaffung und Erhaltung von insgesamt 19,05 Dauerarbeitsplätzen auch in den Monaten Februar und März 2016 nicht verwendet. Wie die Klägerin selbst in ihren Schreiben vom 25. April 2016 und 14. März 2017 ausführte und sich aus den von ihr mit letzterem Schreiben vorgelegten Arbeitsplatznachweisen ergibt, hatte die Klägerin im Februar und März 2016 nur 16,4 Beschäftigte. Erst ab April 2016 erfüllte sie durch Neueinstellungen das Arbeitsplatzziel wieder. Zwar beruhte diese Unterschreitung – anders als die Unterschreitung in den Monaten November 2015, Dezember 2015 und Januar 2016 – nicht auf einer verhaltensbedingten Kündigung eines Mitarbeiters zum 15. November 2015, sondern auf der Kündigung dreier Mitarbeiter, die die Klägerin mit fallenden Altmetallpreisen begründete. Dass der Zusammenhang zwischen den fallenden Preisen und der Verfehlung des Arbeitsplatzzieles von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wurde, wurde bereits unter A. I. 3. b. bb. (1) erläutert. Die von der Beklagen bei der Verzinsung in Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufs und Zinsbescheids vom 13. Juli 2017 gewählte Formulierung ist ebenso unbestimmt wie die Formulierung in Ziffer 3. des (Teil-) Widerrufs und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016; die Formulierung „Bei einer Rückzahlung nach dem 30.07.2017 erhöht sich die Zinsforderung ab dem 01.08.2017 bis zu der Rückzahlung des zu erstattenden Betrages um Zinsen i.H.v. EUR 1,96 pro Tag.“ ist sogar noch eher geeignet, beim Adressaten den Eindruck zu erwecken, die Beklagte wolle bei einer Rückzahlung nach dem 30. Juli 2017 einen zusätzlichen Zins erheben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Aufhebung von Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 18. Mai 2016 sowie von Ziffer 3. des (Teil-)Widerrufsbescheids und Zinsbescheids vom 13. Juli 2017 stellt im Verhältnis zu den nicht zu beanstandenden Ziffern 1. und 2. dieser Bescheide lediglich ein geringfügiges Unterliegen dar. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Die Berufung ist nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren 20 K 7008/16 und 20 K 13740/17 unter dem Aktenzeichen 20 K 7008/16 mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2018 für das Verfahren 20 K 7008/16 auf 25.671,00 Euro und für das Verfahren 20 K 13740/17 auf 17.114,00 Euro sowie für die Zeit nach der Verbindung auf 42.785,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.