Urteil
26 K 48.14
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0622.26K48.14.0A
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Leitsätze
1. Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Mittel) sind zu widerrufen und zurückzufordern, wenn nach Abschluss des Vorhabens und innerhalb des sich anschließenden fünfjährigen Überwachungszeitraumes bei dem Unternehmen kein zusätzlicher Dauerarbeitsplatz geschaffen wurde und kein Ausbildungsplatz besteht.(Rn.24)
2. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Zuwendungsempfängers, trotz der Zweckverfehlung die gewährte Zuwendung behalten zu dürfen. Es müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen.(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 23. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung vom 16. Dezember 2013 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger Zinsen vom Tag der Entstehung (16. September 2011) bis zum Eingang der Zahlung mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno gefordert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Mittel) sind zu widerrufen und zurückzufordern, wenn nach Abschluss des Vorhabens und innerhalb des sich anschließenden fünfjährigen Überwachungszeitraumes bei dem Unternehmen kein zusätzlicher Dauerarbeitsplatz geschaffen wurde und kein Ausbildungsplatz besteht.(Rn.24) 2. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Zuwendungsempfängers, trotz der Zweckverfehlung die gewährte Zuwendung behalten zu dürfen. Es müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen.(Rn.26) Der Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 23. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung vom 16. Dezember 2013 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger Zinsen vom Tag der Entstehung (16. September 2011) bis zum Eingang der Zahlung mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno gefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, soweit der Beklagte einen Betrag von 104.950 Euro widerruft und zurückfordert. Insoweit ist der Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 23. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung vom 16. Dezember 2013 rechtmäßig (dazu unter I. und II.). Bezüglich der Zinsforderung ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (dazu unter III.). I. Der Widerruf beruht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln –. Danach kann (u.a.) ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 1. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Es liegt eine Zweckverfehlung vor. Der Zweck der Zuwendung ergibt sich im Falle des Klägers aus dem Zuwendungsbescheid vom 9. März 2005 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. Mai 2005 und vom 23. Oktober 2007. Zweck der Zuwendungsgewährung war, dass der Kläger die Zahl der Dauerarbeitsplätze bei Vorhabensbeginn von 4,3 durch die Schaffung von einem Dauerarbeitsplatz auf 5,3 Dauerarbeitsplätze erhöht. Gemeint waren damit bei objektiviertem Verständnis (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –) des Zuwendungsbescheides vom 9. März 2005 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. Mai 2005 und 23. Oktober 2007 bei dem Kläger tatsächlich vorhandene Dauerarbeitsplätze. Der vorhandene Ausbildungsplatz zählte dabei nicht doppelt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Ausgangsbescheid vom 9. März 2005 ersichtlich an die im Antrag des Klägers genannte Zahl von drei tatsächlich vorhandenen Dauerarbeitsplätze anknüpfte. Es ergibt sich zudem aus der Bezugnahme des Bescheides auf den Teil II des 33. Rahmenplanes. Danach (Ziffer 2.2 Satz 4) wird nur ein neu geschaffener Ausbildungsplatz wie zwei Dauerarbeitsplätze bewertet. Der Ausbildungsplatz im Unternehmen des Klägers wurde im Investitionszeitraum jedoch nicht neu geschaffen, sondern war bereits bei Antragstellung besetzt. Vor diesem Hintergrund bezog sich auch der Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2007 nicht auf einen „fiktiven“ Ausbildungsplatz, zumal auch das Schreiben des Klägers vom 29. August 2007 ersichtlich – wie schon im Zuwendungsantrag, hinsichtlich dessen ja gerade die Abweichung angezeigt wurde – auf tatsächliche vorhandene Dauerarbeitsplätze abstellte. Nach Abschluss des Vorhabens und innerhalb des sich anschließenden fünfjährigen Überwachungszeitraumes sollten bei dem Kläger also 5,3 Dauerarbeitsplätze, davon ein Ausbildungsplatz, vorhanden sein. Diese Fördervoraussetzung erfüllte der Kläger zwar bei Abschluss des Vorhabens, wie sich insbesondere aus dem Bericht über die Prüfung der Mittelverwendung der Investitionsbank Berlin vom 4. Juni 2008 ergibt, jedoch nicht am Ende des fünfjährigen Überwachungszeitraumes. Der Vorhabensabschluss war am 14. August 2007. Der fünfjährige Überwachungszeitraum endete am 14. August 2012. Zu diesem Zeitpunkt waren in der Betriebsstätte des Klägers zwei Vollzeitarbeitsplätze (Herr Z... und Herr H...), ein Teilzeitarbeitsplatz Minijob (Frau M...) und ein Ausbildungsplatz und damit insgesamt 3,3 Dauerarbeitsplätze vorhanden. 2. Dem Widerruf haften auch keine Ermessensfehler an. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit – wie hier im Rahmen des Widerrufs – die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt beim Widerruf einer Zuwendungsgewährung wegen einer Zweckverfehlung dem gesetzlich verankerten Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, ermessenslenkende Bedeutung zu. Das heißt, wird der mit der Gewährung von Zuwendungen angestrebte Zweck verfehlt und steht der Widerruf der Gewährung im behördlichen Ermessen, so ist im Regelfall nur die Entscheidung für den Widerruf ermessensfehlerfrei („intendiertes Ermessen“). Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überwiegen im Allgemeinen das Interesse des Zuwendungsempfängers, trotz der Zweckverfehlung die gewährte Zuwendung behalten zu dürfen. Es müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abweichung von selbst. In einem solchen Fall bedarf es nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt wurden oder erkennbar waren, die eine andere Entscheidung möglich erschienen ließen, diese von der Behörde aber nicht erwogen wurden, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 – BVerwG 3 C 22/96 – juris, Rn. 14). Im Fall des Klägers lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ausnahmsweise das Ermessen weiter öffneten oder möglicherweise sogar zwingend zu einer anderen Entscheidung führten. Es ist die Entscheidung des Unternehmers, zuwendungsrechtliche Verpflichtungen einzugehen, deren Einhaltung zum Bewilligungszeitpunkt wegen des Investitionszeitraumes und eines sich daran eventuell anschließenden Überwachungszeitraumes ungewiss ist. Insofern ist es nicht unverhältnismäßig ist, dem Zuwendungsempfänger das unternehmerische Risiko für die Verwirklichung des Zuwendungszweckes aufzuerlegen (OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2005 – OVG 8 N 63.05 – juris, Rn. 10), und zwar für den gesamten ins Auge zu nehmenden Zeitraum, hier von acht Jahren. Der Umstand, dass der Zweck zumindest für einen Teil des Zeitraums erfüllt wird, stellt insoweit keine Besonderheit dar. Auch im Falle des Klägers hat sich gerade dieses unternehmerische Risiko verwirklicht. Ursache für den Umsatzrückgang und die damit verbundenen personellen Veränderungen in seinem Unternehmen waren Veränderungen auf dem Filmproduktionsmarkt. Es gehörte zu seinem unternehmerischen Risiko, dass sich die Marktbedingungen verändern und das Geschäftsmodell seines Unternehmens nicht (mehr) erfolgreich ist. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn neben den Marktveränderungen möglicherweise ein Eingriff der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vorläge, weil zumindest nicht ersichtlich ist, inwieweit der Einfluss der öffentlichen-rechtlichen Rundfunkanstalten auf den Markt kausal war für die schlechte wirtschaftliche Lage des Klägers. Der Kläger hatte selbst mehrere Gründe für seine schlechte wirtschaftliche Lage genannt, unter anderem auch die Banken- und Eurokrise, die mit der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht im Zusammenhang steht. Die Privilegierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum Beispiel durch die Gebührenfinanzierung musste dem Kläger im Übrigen bereits zum Zeitpunkt der Zuwendungsgewährung im Jahr 2005 bekannt gewesen sein. Nach dem von ihm eingereichten Gutachten von Prof. Podszun zur Kartellrechtswidrigkeit des Verhaltens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter auf dem Markt für technische Dienstleistung für Film und Fernsehen, das auf ein Hauptgutachten der Monopolkommission (BT-Drucksache 16/2460, 337, 339) verweist, sei schon 2004 eine Übermacht abhängiger Unternehmen gegenüber von den Sendern unabhängigen Unternehmen deutlich gewesen. Dieser Trend habe sich nun verstärkt. Schließlich liegt ein atypischer Sonderfall, der eine Ermessensausübung zu Gunsten des Klägers ermöglichte, auch nicht deshalb vor, weil der Kläger das zusätzliche Förderkriterium aus Ziffer 2.2 Satz 7 1. Alternative des 33. Rahmenplanes bezüglich der Abschreibungen erfüllt hätte. Nach Ziffer 2.2 Satz 7 1. Alternative des 33. Rahmenplanes sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 % übersteigt. Die Voraussetzung lag im hiesigen Fall nicht vor; die Berechnungen des Beklagten zu den Abschreibungen in den Geschäftsjahren des Klägers von 2001 bis 2003 sind nicht zu beanstanden. Der Beklagte wendet in ständiger Verwaltungspraxis – genau wie im Fall des Klägers – diese Ziffer derart an, dass den Abschreibungen die vollen Anschaffungskosten zugrunde gelegt und auf dieser Basis die Abschreibungen berechnet werden. Von den Anschaffungskosten wird, insbesondere wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, der zuvor gewährte Zuschuss nicht abgezogen, der dann die Abschreibungen verringern würde. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn so gewährleistet der Beklagte, dass alle Antragsteller, unabhängig davon, ob es sich um einen Erstantrag oder um einen Folgeantrag handelt, gleich behandelt werden und die Förderschwelle bei Folgeanträgen nicht etwa niedriger als bei Erstanträgen liegt, da Grundlage für die Abschreibungen immer die vollen Anschaffungskosten sind. II. Die Rückforderung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf § 49a Abs. 1 Satz 1 Variante 2 VwVfG, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Der Kläger hat sich weder auf eine Entreicherung berufen noch liegen die Voraussetzungen hierfür vor. Gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG kann sich der Begünstigte auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. Hier kannte der Kläger die die Marktveränderungen und den Rückgang der Dauerarbeitsplätze und damit die Umstände, die zum Widerruf geführt haben. III. Die Zinsforderung ist rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen nicht ausgeübt hat. Er hat hinsichtlich der Zinsforderung keinerlei Ermessenerwägungen angestellt. Gemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG kann von der Geltendmachung des Zinsanspruchs insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umsätze, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG eröffnet dem Beklagten also einen Spielraum, wobei die Verwendung des Wortes „insbesondere“ verdeutlich, dass das behördliche Ermessen unabhängig davon besteht, ob diese Kriterien erfüllt sind oder nicht. Über diese Kriterien hinaus muss die Behörde deshalb stets Ermessenserwägungen anstellen, zum Beispiel weil die Zeiträume, für die Zinsen erhoben werden, ungewöhnlich lang sind und dieser Umstand möglicherweise dem Zuwendungsempfänger nicht alleine anzulasten ist, oder der Zuwendungsempfänger nicht über genügend Eigenmittel zur Begleichung der Zinsforderung verfügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. März 2016 – OVG 6 B 62.15 – juris, Rn. 32). Der im Rahmen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erläuterte Grundsatz, dass bei einer Zweckverfehlung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein Widerruf erfolgen soll und Ermessenerwägungen nur anzustellen sind, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt waren, greift bei der Zinsforderung nicht. Der Beklagte hätte im hiesigen Fall zumindest die von dem Kläger dargelegten wirtschaftlichen Probleme zum Anlass nehmen müssen, ein Absehen von der Zinsforderung im Wege der Ermessensentscheidung zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte eine aus den Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Mittel) gewährte Zuwendung widerruft und zurückfordert, sowie Zinsen fordert. Der Beklagte gewährt GA-Mittel in ständiger Übung entsprechend den Verwaltungsvorschriften, die in dem in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 durch den Planungsausschuss für regionale Wirtschaftsstruktur beschlossenen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ niedergelegt sind. Ziffer 2.2 der in Teil II des für den Zeitraum 2004 bis 2007 beschlossenen 33. Rahmenplanes enthaltenen Förderbestimmungen sah vor, dass Investitionsvorhaben nur förderfähig seien, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 % übersteige oder die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 % erhöht werde. Der Kläger ist in der Filmproduktion tätig. Er baute im Jahr 2000 eine Produktionslinie für die Postproduktion auf. Hierfür erhielt er auf seinen Antrag mit der Antragsnummer 1000 9775 von dem Beklagten mit Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 30. April 2001 GA-Mittel für den Investitionszeitraum November 2000 bis zum November 2003. Anschließend plante er eine Erweiterung der Produktionslinie. Hierfür stellte er im Mai 2004 bei der Investitionsbank Berlin einen Antrag auf Gewährung von GA-Mitteln für den Zeitraum 21. April 2004 bis zum 20. April 2007 mit der Antragsnummer 1002 4636. Die Anzahl der vorhandenen Dauerarbeitsplätze zu Investitionsbeginn bezifferte er auf drei (ein Dauerarbeitsplatz für eine Frau, ein Dauerarbeitsplatz für einen Mann und einen Ausbildungsplatz), die Anzahl der geplanten zusätzlichen Dauerarbeitsplätze auf zwei (einen Dauerarbeitsplatz für eine Frau und einen Dauerarbeitsplatz für einen Mann) und die Anzahl der geplanten gesicherten Dauerarbeitsplätze nach Abschluss der Investitionen auf fünf (zwei Dauerarbeitsplätze für Frauen, zwei Dauerarbeitsplätze für Männer und einen Ausbildungsplatz). Mit Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 9. März 2005, geändert durch Bescheid vom 17. Mai 2005, gewährte der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung aus GA-Mitteln bis zur Höhe von insgesamt 111.000 Euro zur Erweiterung und Verlagerung seiner Betriebsstätte für den Zeitraum Mai 2004 bis Dezember 2006. Der Bescheid bestimmte unter Ziffer 5, dass die Zuwendung zur anteiligen Mitfinanzierung des Investitionsvorhabens verbunden mit der dauerhaften Fortführung der im Zuwendungsantrag und den ergänzenden Unterlagen dargestellten gewerblichen Tätigkeit zweckgebunden einzusetzen sei; die Zahl der Dauerarbeitsplätze solle sich von unmittelbar vor Vorhabensbeginn vorhandenen drei Plätzen um zwei neu zu schaffende Plätze erhöhen und somit auf fünf Plätze nach Abschluss des Vorhabens entwickeln (Ziffer 5.3). Die Bewilligung werde widerrufen und verzinst zurückgefordert, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt seien, insbesondere wenn die unter Ziffer 5.3 des Bescheides nach Abschluss des Vorhabens genannte Zahl von Dauerarbeitsplätzen nicht für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte des Klägers vorhanden seien (Ziffer 10). Von einer Rückforderung könne teilweise oder vollständig abgesehen werden, wenn einer der unter Ziffer 4.2 oder 4.3 des 33. Rahmenplans, Teil II, genannten Gründe für das Nichterreichen der Förderziele gegeben sei. Die Bestimmungen des 33. Rahmenplans, Teil II, seien Bestandteil des Bescheides. Der Kläger teilte der Investitionsbank Berlin mit Schreiben vom 29. August 2007 mit, dass nach erneuter Überprüfung die Anzahl der Dauerbeschäftigten in seinem Unternehmen bei Abschluss des Antrags mit der Nummer 1000 9775 bei 4 1/3 Mitarbeitern gelegen habe. Diese Größenordnung habe auch Gültigkeit für den Antrag mit der Nummer 1002 4636. Der Grund für die differenzierten Angaben habe darin gelegen, dass eine gewisse Fluktuation durch marktgeschuldete und unternehmerische Unsicherheiten vorhanden gewesen sei. Der Kläger bat um Änderung des Antrags mit der Nummer 1002 4636 dahingehend, dass die unmittelbar vor Vorhabensbeginn vorhandenen Dauerarbeitsplätze 4 1/3, die zusätzlich zu schaffenden 1 und die nach Abschluss des Vorhabens vorhandenen 5 1/3 betrügen. Mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2007 änderte die Investitionsbank Berlin die Ziffer 5.3 des Bewilligungsbescheides dahingehend ab, dass die unmittelbar vor Vorhabensbeginn vorhandene Zahl der Dauerarbeitsplätze 4,3 betrage, die zusätzlich zu schaffenden Dauerarbeitsplätze 1 und die nach Abschluss des Vorhabens vorhandenen Dauerarbeitsplätze 5,3. Zudem reduzierte sie die Zuwendung auf 104.950 Euro. Der Beklagte zahlte die gewährte Zuwendung an den Kläger aus. Der Kläger investierte das Geld in der Zeit von 10. Mai 2004 bis 14. August 2007. Die Investitionsbank Berlin prüfte die Mittelverwendung nach Einreichung des Verwendungsnachweises und kam laut einem Bericht vom 4. Juni 2008 zu dem Ergebnis, dass die Fördervoraussetzungen – auch hinsichtlich der Anzahl der Dauerarbeitsplätze von 5,3 – zum Vorhabensabschluss erfüllt gewesen seien. Der Kläger teilte der Investitionsbank Berlin Ende des Jahres 2012 mit, dass die anvisierten 5,3 Dauerarbeitsplätze aus wirtschaftlichen Gründen über die fünf Jahre nicht voll hätten besetzt werden können. Grund hierfür sei ein steter Preisverfall für technische Dienstleistungen im Film- und Fernsehbereich. Die Investitionsbank Berlin hörte den Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2013 zu dem Widerruf und der Rückforderung der bewilligten Mittel an. Die Fördervoraussetzung bezüglich der Dauerarbeitsplätze sei fünf Jahre nach Vorhabensabschluss nicht erfüllt. Bereits 2011 seien im Unternehmen des Klägers weniger Dauerarbeitsplätze besetzt gewesen als zu Beginn des Vorhabens. Eine Belassung der Zuwendung käme nur in Betracht, wenn der Kläger die alternativ zu erfüllende Fördervoraussetzung bezüglich der Abschreibungen erfüllt hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Der Kläger äußerte sich daraufhin mit Schreiben vom 24. Juni 2013. Er verwies auf den Umsatzeinbruch im Jahr 2011 wegen der Insolvenz von Kunden, des Preisverfalls in seiner Branche und der Banken- und Eurokrise. Er sei zur Abwendung der eigenen Insolvenz gezwungen gewesen, seine Kosten, insbesondere seine Personalkosten zu senken. Mit Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 23. Juli 2013 widerrief der Beklagte die gewährte Zuwendung und forderte diese zurück, weil die geforderte Zahl an Dauerarbeitsplätzen nicht für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte vorhanden gewesen sei. Die Zahl der Dauerarbeitsplätze nach Abschluss des Vorhabens sei geringer gewesen als zu Beginn des Vorhabens. Auch die in Teil II, Ziffer 2.2 des 33. Rahmenplanes genannte alternative Fördervoraussetzung sei nicht erfüllt gewesen. In den letzten drei Geschäftsjahren vor Beginn des Investitionsvorhabens (2001-2003) hätten die Abschreibungen 117.150 Euro betragen. Zur Erfüllung des genannten Förderkriteriums müsse der auf ein Jahr bezogene Investitionsbetrag daher mindestens 175.730 Euro betragen. Der Kläger habe nur Investitionen von 349.670 Euro, also 107.590 Euro pro Jahr nachgewiesen. Dies sei geringer als das 1,5-fache der durchschnittlich verdienten Abschreibungen. Von der Rückforderung könne nicht abgesehen werden. Die vorgetragenen Gründe für das Nichterreichen des Förderziels seien aus betriebswirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar. Umsatzrückgänge infolge der Wirtschaftskrise, Insolvenzen von Kunden und ein Preisverfall für die erbrachten Leistungen seien jedoch dem unternehmerischen Risiko des Klägers zuzurechnen. Diese Gründe stellten keinen der im Rahmenplan genannten Ausnahmegründe, nach denen von einer Rückforderung abgesehen werden könne, dar. Ein anteiliges Absehen von einer Rückforderung sei ebenfalls nicht möglich. Die Rückzahlungsforderung sei vom Tag der Entstehung bis zum Eingang der Zahlung mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Der Kläger legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen beruhe auf Umständen, die er nicht zu vertreten habe und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht habe vorhersehen können, denn die Marktverhältnisse hätten sich nach Investitionsbeginn in unvorhersehbarer Weise verändert. Mit Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung vom 16. Dezember 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung sei nicht möglich. Von der Rückforderung könne nur abgesehen werden, wenn die zugesagten zusätzlichen Arbeitsplätze nicht geschaffen worden seien. Die Ausnahmeregelungen würden es nicht ermöglichen, von einer Rückforderung abzusehen, wenn die Zahl der Dauerarbeitsplätze nach Abschluss des Verfahrens geringer sei als zu Beginn des Vorhabens. Das sei bei dem Kläger aber gerade der Fall gewesen. Die vom Kläger angeführten Gründe wie der erhebliche Preisrückgang für die erbrachten Leistungen, die zunehmende Anzahl der Konkurrenten und die Verlagerung des Schwerpunktes von Film- und Fernsehbeiträgen zu Beiträgen im Internet, seien für sich genommen kein Ausnahmegrund. Mit der am 15. Januar 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Zu den Dauerarbeitsplätzen trägt er vor, dass bei ihm zu Beginn des Investitionszeitraumes im Mai 2004 zwei Dauerarbeitsplätze und ein Ausbildungsplatz vorhanden gewesen seien. Dies ergebe sich aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 9. März 2005. Erst mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2007 habe der Beklagte rückwirkend die Anzahl der Dauerarbeitsplätze vor Beginn des Vorhabens auf 4,3 erhöht, obwohl er dem Beklagten die tatsächliche Anzahl der Arbeits- und Ausbildungsplätze wiederholt mitgeteilt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die mitgeteilten zwei Vollzeitarbeitsplätze und der Ausbildungsplatz nach dem Berechnungsmodus des Beklagten als vier Dauerarbeitsplätze zählten. Die Zahl 4,3 habe dem von dem Beklagten im Rahmen des Antrags mit der Nummer 1000 9775 – zwei Dauerarbeitsplätze sowie ein Ausbildungsplatz, der doppelt gezählt worden sei – zuzüglich einer neu besetzten Teilzeitstelle entsprochen. Er habe der Erhöhung der Anzahl der Dauerarbeitsplätze mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 daher keine Bedeutung zugemessen. Von November 2004 bis November 2009 habe er die Ziffer 5.3 des Zuwendungsbescheides übererfüllt. Erst im Herbst 2011 habe er zwei Vollzeitstellen in Teilzeitarbeitsverhältnisse umwandeln müssen. Ab Januar 2011 habe er einen Ausbildungsplatz nicht wieder besetzen können. Im Jahr 2012 seien zwei Vollzeitarbeitsplätze und ein Ausbildungsplatz besetzt gewesen, wobei der Ausbildungsplatz doppelt zähle. Es seien im Dezember 2012 demnach vier Dauerarbeitsplätze vorhanden gewesen. Werde richtigerweise die tatsächlich im Betrieb des Klägers zu Beginn des Vorhabens 2004 vorhandenen drei Vollzeitarbeitsplätze zugrunde gelegt, hätte der Kläger seine Verpflichtung zur Schaffung eines neuen Vollzeitarbeitsplatzes im Dezember 2012 erfüllt. Unabhängig davon sei der Beklagte verpflichtet gewesen, von dem Widerruf des Zuwendungsbescheides abzusehen, da innerhalb einer Verbleibensfrist von drei Jahren, also bis zum Dezember 2009 die Arbeitsplatzgarantie erfüllt worden sei und die Nichterfüllung in den folgenden zwei Jahren auf besonderen Umständen, nämlich den unvorhergesehen Marktveränderungen beruhe. Die Markveränderungen würden nicht nur auf einem technologischen Wandel beruhen, sondern auch auf einem unzulässigen Eingriff der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten, die ihre Marktmacht ausgenutzt und somit Dumpingpreise hervorgerufen hätten. Der Beklagte trage als Vertragspartner dieser Rundfunkanstalten eine Mitverantwortung für diese Marktverhaltensweisen. Schließlich habe er die alternative Fördervoraussetzung nach Teil II, Ziffer 2.2 des 33. Rahmenplanes erfüllt. Die angesetzten Abschreibungsbeträge müssten um die gewährten GA-Zuschüsse verringert werden. Das 1,5-fache der jährlichen Abschreibungen beliefe sich dann auf 95.279,97 Euro und überstiege den vom Beklagten errechneten Investitionsbetrag von 107.590 Euro nicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 23. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung vom 16. Dezember 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft die in den angefochtenen Bescheiden genannten Gründe. Es entspreche der Verwaltungspraxis, dass die Abschreibungen auf der Basis der vollen Anschaffungskosten – ohne Abzug von Zuschüssen – berechnet werden. Nur so könne eine Gleichbehandlung von Erst- und Folgeanträgen gewährleistet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.