Urteil
19 K 2899/11
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zuwendungswiderruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach §49 Abs.3 Satz1 Nr.1 VwVfG NRW möglich, wenn die Leistung nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurde.
• Bei Förderung einer Betriebserweiterung umfasst der Zweck die Erhöhung des gesamten Arbeitsplatzbestands in der geförderten Betriebsstätte, nicht nur die Neueinrichtung eines Teilbetriebs.
• Bei Nichterreichung des Förderzwecks überwiegen haushaltsrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig das Interesse des Begünstigten am Verbleib der Zuwendung; das Ermessen ist daher im Regelfall zugunsten des Widerrufs auszuüben.
• Die Jahresfrist des §48 Abs.4 VwVfG NRW beginnt erst, wenn der Behörde alle für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls nach Anhörung, vollständig bekannt sind.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Investitionszuschuss bei Verfehlung des Arbeitsplatzziels • Ein Zuwendungswiderruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach §49 Abs.3 Satz1 Nr.1 VwVfG NRW möglich, wenn die Leistung nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurde. • Bei Förderung einer Betriebserweiterung umfasst der Zweck die Erhöhung des gesamten Arbeitsplatzbestands in der geförderten Betriebsstätte, nicht nur die Neueinrichtung eines Teilbetriebs. • Bei Nichterreichung des Förderzwecks überwiegen haushaltsrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig das Interesse des Begünstigten am Verbleib der Zuwendung; das Ermessen ist daher im Regelfall zugunsten des Widerrufs auszuüben. • Die Jahresfrist des §48 Abs.4 VwVfG NRW beginnt erst, wenn der Behörde alle für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls nach Anhörung, vollständig bekannt sind. Die Klägerin erhielt für eine Betriebserweiterung einen Investitionszuschuss von 199.887 Euro, verbunden mit Nebenbestimmungen, wonach bestehende und neu zu schaffende Arbeits- und Ausbildungsplätze für fünf Jahre in der geförderten Betriebsstätte vorzuhalten seien. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag die Maßnahme als arbeitsplatzschaffend dargestellt und die Anzahl der vorhandenen bzw. neu zu schaffenden Plätze angegeben. Nach Abschluss der Maßnahme lagen die tatsächlichen Beschäftigtenzahlen dauerhaft unter den im Bescheid festgelegten Bestandszahlen. Die Behörde forderte Personalplanungskonzepte an und führte Anhörungen durch; ein überzeugendes Konzept wurde nicht vorgelegt. Nach einem Gesellschafterwechsel widerrief die Beklagte den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte Erstattung des Zuschusses. Die Klägerin wandte ein, die Förderung habe jedenfalls teilweise Zweckwirkung erzielt und die Behörde habe ihr Ermessen nicht hinreichend geprüft; sie rügte zudem Fristversäumnis. • Ermächtigungsgrundlage: §49 Abs.3 Satz1 Nr.1 VwVfG NRW erlaubt Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Leistung nicht für den bestimmten Zweck verwendet wurde. • Der festgelegte Zuwendungszweck bestand in der Erhöhung des gesamten Arbeitsplatzangebots der geförderten Betriebsstätte; Ziffer 6.2 der Nebenbestimmungen verpflichtete zur Sicherung der bei Beginn bestehenden und der neu geschaffenen Arbeits- und Ausbildungsplätze. • Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass die Bestandsarbeitsplätze nicht gehalten wurden und in absehbarer Zeit nicht erreicht werden konnten; damit ist der Zweck der Zuwendung verfehlt. • Bei Verfehlung des Subventionszwecks überwiegen haushaltsrechtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig das Interesse des Begünstigten am Verbleib der Zuwendung; dies spricht im Regelfall für Widerruf statt Nachsicht. • Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; es lagen keine atypischen Umstände vor, die einen Verzicht auf Widerruf gerechtfertigt hätten. • Die Jahresfrist des §48 Abs.4 VwVfG NRW begann erst nach Eingang der abschließenden Stellungnahme der Klägerin, weil die erneute Anhörung der Ermittlung für die Ermessensausübung diente. • Der Erstattungsanspruch nach §49a Abs.1 VwVfG NRW ist begründet; die Zinsentscheidung stützt sich auf §49a Abs.3 Satz1 VwVfG NRW und enthält lediglich eine offenbare Rechenunrichtigkeit, die den Anspruch nicht berührt. Die Klage ist unbegründet; der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 16.06.2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat das mit der Zuwendung verfolgte Ziel der Erhöhung des gesamten Arbeitsplatzbestands nicht erreicht, sodass die Behörde nach §49 Abs.3 Satz1 Nr.1 VwVfG NRW den Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die Erstattung des Zuschusses nach §49a VwVfG NRW verlangen durfte. Die Behörde hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Grundsätze ordnungsgemäß ausgeübt; es lagen keine besonderen Umstände vor, die einen Verzicht auf den Widerruf gerechtfertigt hätten. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.