Urteil
8 K 11343/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0503.8K11343.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1955 in F. /Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Der Kläger reiste im Juli 1980 vorgeblich zum Zwecke eines Besuchs in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. Oktober 1980 heiratete er die in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige Z. B. und erhielt in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung. Im Jahre 1985 wurde der Beklagten ein den Kläger betreffendes türkisches Strafurteil zugeleitet, wonach dieser wegen eines am 0.0.1977 in der Türkei begangenen Totschlags von März 1977 bis Februar 1980 in türkischer Untersuchungshaft gewesen und im Mai 1981 in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt worden war. Die Beklagte leitete hierauf ein Ausweisungsverfahren ein, in dem der Kläger angab: Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da es sich um eine singuläre Situation gehandelt habe. Er sei angegriffen worden, habe dem Angreifer die Pistole entwunden und auf diesen geschossen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er unter Alkoholeinfluss gestanden habe, Eifersucht eine Rolle gespielt habe und die Tat in jungen Jahren begangen worden sei. Das in seiner Abwesenheit erfolgte türkische Strafurteil sei nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ergangen. Die Beklagte wies den Kläger mit Verfügung vom 4. Februar 1987 aus dem Bundesgebiet aus. In einem hiergegen gerichteten gerichtlichen Eilverfahren (VG Düsseldorf 8 L 308/87) schlossen die Beteiligten einen Bewährungsvergleich. Der Kläger nahm die gegen die Ausweisungsverfügung gerichteten Rechtsmittel zurück und erhielt bis zum 30. März 1990 fortlaufend Duldungen. Am 30. April 1990 wurde dem Kläger wieder eine befristete und in der Folge verlängerte Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Seit dem 28. April 1995 verfügt der Kläger über eine – als Niederlassungserlaubnis fortgeltende – unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger, der in der Türkei die Mittelschule bis zur achten Klasse besuchte und über keine Berufsausbildung verfügt, übte im Bundesgebiet in den Jahren 1980-2001 diverse Tätigkeiten als Bauhelfer und Fahrer aus. Seither ist er beschäftigungslos. Im Jahre 2007 musste er sich einer Bypass-Operation unterziehen. Im Jahre 2011 trennte sich seine Ehefrau von ihm. Die Ehe wurde im April 2016 geschieden. Aus der Ehe sind sechs mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen (geboren im Zeitraum von 1981-1994). Am 19. Oktober 2014 wurde der Kläger festgenommen. Seither befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt E. . Er verbüßt dort eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen Totschlags, zu der ihn das Landgericht E. am 29. April 2015 – 0 Ks 0/15 – verurteilte. Die von dem Kläger gegen das Urteil eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Januar 2016 als unbegründet. Die Hintergründe der Tat und der Tathergang sind in dem Strafurteil wie folgt beschrieben: Die bis dahin im Wesentlichen harmonische familiäre Situation zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau änderte sich, nachdem sich der Kläger im Jahre 2007 einer Bypass-Operation unterziehen musste und hierdurch berufsunfähig wurde. Die Ehefrau des Klägers nahm eine Arbeitsstelle an, richtete sich ein eigenes Girokonto ein und entwickelte eine gewisse Unabhängigkeit, welche dem Kläger missfiel. In der Folgezeit kam es zu wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen den Eheleuten bis hin zu körperlichen Übergriffen des Klägers gegen seine Ehefrau. Im Jahr 2011 trennte sich die Ehefrau schließlich von dem Kläger. Der Kläger machte das spätere Opfer F1. Z1. und dessen Ehefrau für das Scheitern seiner Ehe verantwortlich. F1. Z1. war im selben Dorf in der Türkei aufgewachsen und lebte mit seiner Familie ab dem Jahr 2000 in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie des Klägers in E. -F2. . Weil der bei dem Vorfall im Jahre 1977 in der Türkei verstorbene Mann mit der Familie Z1. verwandt gewesen war, hatte sich der Kläger darum gesorgt, dass ihm aufgrund seiner Verwicklung in diese Auseinandersetzung ein „schlechter Ruf“ nach E. vorauseilen könnte. Tatsächlich hatte dies jedoch weder seinen Kontakten zu der Gemeinde noch zur Familie Z1. Abbruch getan. Nach der Trennung von seiner Frau im Jahr 2011 beschimpfte der Kläger den F1. Z1. mehrfach auf der Straße, ab Sommer 2014 bedrohte er ihn auch, am 12. Oktober 2014 mit den Worten „Ich steche dich ab! Du wirst schon sehen!“. Am 19. Oktober 2014 traf der Kläger den F1. Z1. vor dem türkischen Kulturverein in F2. an und rief ihm wiederholt Beleidigungen zu. F1. Z1. entfernte sich daraufhin und kehrte mit einer Eisenstange zurück, mit der er auf den Kläger zulief. Im Verlauf der nun folgenden körperlichen Auseinandersetzung versetzte F1. Z1. dem Kläger gezielt zwei Schläge mit der Eisenstange, die den Kläger frontal am Kopf im Bereich des linken Scheitelbeins trafen. Der Kläger erlitt hierdurch zwei Verletzungen von 5,5 und 4,5 cm Länge, die später genäht werden mussten. Der Kläger versetzte F1. Z1. mit einem von ihm mitgeführten Klappmesser mehrere Stich- und Schnittverletzungen. Das Kampfgeschehen verlagerte sich vom Gehweg auf die Straße und sodann auf den gegenüberliegenden Gehweg, wo F1. Z1. irgendwann taumelnd zu Boden fiel und im Bereich einer Parkbucht reglos liegen blieb. Dem bäuchlings auf dem Boden liegenden und erkennbar handlungsunfähigen F1. Z1. versetzte der Kläger nunmehr fünf wuchtige Stiche in den Bereich des linken Schulterblattes. Währenddessen rührte sich das Opfer nicht, sondern lag regungslos am Boden. Sodann begab sich der Kläger zu seiner in der Nähe gelegenen Wohnung, wo er wenig später festgenommen wurde. F1. Z1. verstarb aufgrund der ihm durch den Kläger beigebrachten multiplen Stichverletzungen bei insgesamt sechsfacher Eröffnung des Brustkorbes und der Verletzung der linken Lungenarterie an seinem erheblichen Blutverlust. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war der Kläger in der Tatsituation durch die beiden am Kopf erlittenen Schläge mit der Eisenstange nicht in seiner Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt, seine Orientierung vielmehr ungestört und die von dem Kläger behauptete teilweise Amnesie nicht nachvollziehbar. Es habe sich – so das Strafgericht – auch nicht um eine Tat im Affekt gehandelt. Weiter führte die Kammer aus, vor dem Hintergrund der zahlreichen Beweisanzeichen für eine vollständig erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit werde dem Kläger auch nicht abgenommen, dass er keine Erinnerung mehr an das eigentliche Tatgeschehen habe. Jedenfalls die dem auf dem Boden liegenden Opfer zuletzt versetzten Stiche seien nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt und todesursächlich gewesen. In den Strafzumessungsgründen heißt es u.a., gegen den Kläger spreche, dass er sein Opfer mehrere Jahre hinweg andauernd beleidigt und provoziert und mit diesem Verhalten das gesamte Tatgeschehen herausgefordert habe. Die Tat selbst zeuge von einer äußerst brutalen Vorgehensweise. Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 4. März 2016 zur beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet an. Hierzu nahm er anwaltlich vertreten wie folgt Stellung: Eine Ausweisung sei wegen Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Er habe bereits mehr als die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht, sei vorher niemals straffällig geworden und habe hier sechs Kinder, mit denen er sich sehr gut verstehe. Es gebe auch bereits Enkelkinder, zu denen ein inniger Kontakt bestehe. Er werde regelmäßig von seiner Familie in der Haft besucht. Bei der Tat habe er sich in einer absoluten Ausnahmesituation befunden. Nach dem erlittenen Schlag mit der Eisenstange habe er einen Filmriss erlitten. Er erinnere sich hiernach nicht an Einzelheiten. Er sei kein Schlägertyp und nicht aggressiv, sondern vielmehr herzensgut und friedlich. Die Verurteilung in der Türkei sei nicht berücksichtigungsfähig, da sie nicht aufgrund eines fairen Verfahrens ergangen sei. Er habe damals in Notwehr gehandelt. Seit Juni 2015 besuche er regelmäßig vormittags einen Integrationskurs, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Sein Gesundheitszustand verschlechtere sich zusehends. Die Haft setze ihm zu. Die Familie des Opfers in der Türkei habe Blutrache geschworen. Er könne sich, da er zu alt und zu krank sei, nicht dauerhaft verstecken. In der Türkei drohten ihm Armut und Obdachlosigkeit. Im Rahmen eines psychologischen Gesprächs in der JVA E. am 17. Oktober 2016, das zur weiteren Vollzugsplanung geführt wurde, äußerte der Kläger unter anderem, er habe insgesamt aus Notwehr gehandelt und empfinde sich als gänzlich unschuldig in der Sache. Es sei egal, ob jemand gestorben oder aber nicht gestorben sei, jedenfalls wäre es nicht dazu gekommen, wenn das Opfer ihn nicht mit einer Eisenstange angegriffen hätte. Für die Vollzugsplanung wurde daraufhin am 22. November 2016 festgehalten, dass eine Auseinandersetzung des Klägers mit seiner Delinquenz und den problematischen Selbstanteilen allem Anschein nach noch nicht stattgefunden habe. Vor dem Hintergrund der fehlenden Behandlungsmotivation, aber auch aufgrund seiner sprachlichen Schwierigkeiten könnten derzeit keine besonderen Behandlungsmaßnahmen für den Kläger empfohlen werden. Die Leiterin der JVA E. berichtete der Beklagten auf Anfrage unter dem 16. Februar 2017 zur Sozialprognose des Klägers wie folgt: Das Vollzugsverhalten des Klägers könne als weitgehend unauffällig beschrieben werden. Disziplinarisch sei er erst einmal in Erscheinung getreten. Am 17. Juli 2016 habe er eine verbale Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gehabt und diesen angespuckt. Hierfür habe er einen Verweis erhalten. Seit dem 24. Mai 2016 sei der Kläger einer Tätigkeit als Küchenarbeiter nachgegangen, seit dem 22. Juli 2016 komme er der bestehenden Arbeitspflicht in den hiesigen Unternehmerbetrieben nach. Der Kläger erhalte seit Beginn seiner Inhaftierung regelmäßig privaten Besuch, insbesondere von seiner in E. lebenden Familie. Mit der Familie stehe er auch in regelmäßigem Brief- und Telefonkontakt. Die zuständige Psychologin führe mit dem Kläger regelmäßige Gespräche, um seine Bereitschaft, sich mit der Straftat, den dahinterliegenden Persönlichkeitsanteilen sowie der gezeigten Gewaltbereitschaft auseinanderzusetzen, einschätzen zu können. Sollte er die notwendige Behandlungsmotivation erkennen lassen, wäre eine Basis für psychologische Behandlungsmaßnahmen gegeben. Da der Kläger dem Tötungsdelikt bislang eher distanziert gegenüberstehe und stattdessen vielmehr darauf beharre, dass auch ihm seitens des Tatopfers Unrecht geschehen sei, habe der Kläger bisher an keinerlei psychologischen Behandlungsmaßnahmen teilgenommen. Auf Anfrage der Beklagten erteilte die Deutsche Botschaft in Ankara am 9. Mai 2016 die Auskunft, dass in der Türkei grundsätzlich alle Erkrankungen wie in Deutschland behandelbar seien. Insbesondere die Behandlung von Herzproblemen, Rückenleiden und Diabetes stellten keine Schwierigkeit dar. Blutrache entspreche nicht dem Bild der heutigen Türkei und sei gesellschaftlich geächtet. Mit schweren Strafen seitens der türkischen Justiz wäre zu rechnen. Das gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG beteiligte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nahm unter dem 1. Juni 2016 dahingehend Stellung, dass im Falle des Klägers keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne der §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorlägen. Mit Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2017 wies die Beklagte den Kläger gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus, befristete das Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung, die aus der Haft heraus erfolgen soll, zum Verlassen des Bundesgebiets auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Im Falle des zur Personengruppe nach § 53 Abs. 3 AufenthG gehörenden Klägers liege ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Dem stehe ein besonders schweres Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Die Tat des Klägers unterfalle dem Bereich der schweren Kriminalität. An den Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit seien mit Blick auf das geschützte Rechtsgut nur geringe Anforderungen zu stellen. Bisher fehle dem Kläger die Einsicht in das Unrecht seines Handelns. Er betrachte sich selbst (auch) als Opfer und zeige erhebliche charakterliche Mängel. Die Tat habe er verbal angekündigt und ein bereits hilfs- und wehrloses Opfer getötet. Möglicherweise sei auch die Ehefrau des Opfers, die er in der Vergangenheit gleichfalls verbal bedroht habe, gefährdet. Er habe bereits in der Türkei wegen eines Tötungsdelikts im Fokus strafrechtlicher Verfolgung gestanden. In der jetzigen Strafhaft sei er einmal disziplinarisch auffällig geworden. In der Vergangenheit habe es körperliche Übergriffe gegenüber seiner Ehefrau gegeben. Zu berücksichtigen sei der langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Seine familiäre Situation sei kein haltgebender Faktor, sondern Auslöser der Straftat gewesen. Von einer starken wirtschaftlichen Integration könne allenfalls bis zum Jahre 2001 die Rede sein. Der Kläger verfüge im Inland über keine Bindungen, die das Interesse an seiner Fernhaltung zurückdrängen würden. Türkische Sprachkenntnisse seien gegeben und mögliche Integrationsprobleme in der Türkei hinzunehmen. Bei der Befristung sei die besondere Gefährlichkeit des Klägers und seine Gewaltbereitschaft berücksichtigt worden. Ein Abschiebungshindernis bestehe weder unter dem Gesichtspunkt einer Erkrankung des Klägers noch im Hinblick auf die geltend gemachte Gefahr der Blutrache der Familie des Opfers. Der Kläger könne in der Türkei erhältliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen oder auf finanzielle Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Angehörigen zurückgreifen. Der Kläger hat am 16. Juni 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung wiederholt. Im Fachbeitrag des Psychologischen Dienstes der JVA E. zur Fortschreibung des Vollzugsplans vom 18. Januar 2018 heißt es, es ergäben sich kaum Veränderungen hinsichtlich der psychologischen Stellungnahme vom 18. Oktober 2016. Eine Auseinandersetzung mit der Delinquenz und eigenen problematischen Persönlichkeitsanteilen habe nach wie vor nicht stattgefunden. Der Kläger ziehe sich darauf zurück, dass es sich bei der Tat um Notwehr gehandelt habe und werde unterschwellig aggressiv, wenn dies in Zweifel gezogen werde. Eine vergleichbare Vorgehensweise sei auch im Zusammenhang mit dem Delikt, das ihm in der Türkei vorgeworfen werde, erkennbar. Eine Behandlungsmotivation sei vor diesem Hintergrund nach wie vor nicht zu erkennen, da der Kläger sich primär als Opfer betrachte. Zudem stünden die nach wie vor sehr schlechten Sprachkenntnisse einer Behandlung zusätzlich entgegen. In ihrer gegenüber dem Gericht abgegebenen Stellungnahme zur Sozialprognose des Klägers vom 21. März 2018 hat die Leiterin der JVA E. ausgeführt, der Kläger tue sich gelegentlich mit dem Einhalten der Hausordnung schwer, schwerwiegende Verstöße oder Probleme mit Mitgefangenen seien bislang nicht bekannt geworden. Bis jetzt habe er – aufgrund fehlender Einsicht – an keinerlei Behandlungsmaßnahmen teilgenommen. Weiterhin distanziere er sich von seiner Tat und sei weiterhin nur schwer für Maßnahmen zugänglich. Mit Blick auf den verbleibenden Strafrest könne abschließend zurzeit keine klare Aussage zur Legal- und Sozialprognose abgegeben werden. Hierauf hat der Kläger eingewandt, er sei durchaus behandlungswillig, die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen sei ihm jedoch bislang verweigert worden, weil er nicht ausreichend die deutsche Sprache spreche. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2017 aufzuheben, hilfsweise die in Ziffer II der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2017 verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor: Von dem Kläger gehe aktuell eine nicht bloß minimale Wiederholungsgefahr aus. Ursächlich hierfür sei die seit Jahrzehnten entwickelte Persönlichkeit des Klägers mit den hierin nachhaltig verankerten Wesenszügen. Er stehe trotz seiner mittlerweile länger andauernden Haft dem Tötungsdelikt weiterhin distanziert gegenüber, habe bisher an keinerlei psychologischen Behandlungsmaßnahmen teilgenommen und spreche sich selbst eine gewisse Opferrolle zu. Entgegen der klägerischen Darstellung bestehe erkennbar keine Änderungsmotivation hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines damit einhergehenden Verhaltens. Er setze sich mit der Tat nicht auseinander, was ein nachhaltiges Umdenken und eine tatsächliche Wesensänderung ausschließen dürfte. Dies gelte auch für die Tat im Jahre 1977. Der Kläger habe bereits zwei Menschen getötet. Da er keinerlei Veränderungsmotivation zeige, gehe von ihm ein erhebliches Risiko der Begehung weiterer Straftaten aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten einschließlich der Gefangenenpersonalakte und des Vollstreckungshefts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (I.). Der Kläger hat hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch keinen Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (II.). I. Die Ausweisungsverfügung in Ziffer I des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris (Rdn. 12), vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 –, juris (Rdn. 12), und vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 –, juris (Rdn. 8), findet ihre rechtliche Grundlage nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl. I, S. 1386, neugefassten Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 in § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG dürfen bestimmte Personengruppen, unter anderem Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Das Gericht geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er zu der genannten Personengruppe des § 53 Abs. 3 AufenthG gehört, seine einmal erlangte Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1 / 80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1 / 80) noch nicht erloschen ist und er damit weiterhin besonderen Ausweisungsschutz genießt. Der Kläger hat angesichts seiner jahrelangen ordnungsgemäßen Beschäftigung im Bundesgebiet von 1980 bis 2001 unzweifelhaft ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1 / 80 erworben. Wenngleich er selbst meint, seit 2007 krankheitsbedingt erwerbsunfähig zu sein, und er sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht hierdurch verloren haben könnte, spricht nach Lage der Akten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung doch Vieles dagegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlischt das Recht aus Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1 / 80 außer in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1 / 80, wenn der Betroffene dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats endgültig nicht mehr angehört, etwa weil er wegen des Eintritts des Rentenalters oder wegen einer Arbeitsunfähigkeit den regulären Arbeitsmarkt verlässt und auch keine Möglichkeit mehr hat, sich in diesen wieder einzugliedern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 – 18 A 2765/07 –, juris Rn. 108 ff. unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH in Sachen Dogan (C 383/03), Tetik (C 171/95) und A. Bozkurt (C 434/93). Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die weitere Teilnahme des Klägers am Erwerbsleben ausgeschlossen wäre. Schon in Bezug auf die Zeit nach seiner Bypassoperation im Jahre 2007 ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger arbeitsunfähig gewesen sein soll, wenn er – wie er in der mündlichen Verhandlung eingehend beschrieben hat – durchaus in der Lage war, eine Wohnung in Eigenleistung zu renovieren. Eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers ist auch zu keiner Zeit festgestellt worden. Vielmehr wurde der Kläger trotz der geltend gemachten Erkrankungen (Herzprobleme, Rückenleiden und Diabetes) in der Justizvollzugsanstalt E. ärztlicherseits als in vollem Umfang arbeitsfähig und voll sporttauglich beurteilt. Der Kläger arbeitet auch beanstandungsfrei in der JVA. Nach eigenen Aussagen schafft er sogar die Arbeit von zwei Personen. Zudem nimmt der Kläger Sportangebote in der JVA wahr. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Kläger dem regulären Arbeitsmarkt aktuell grundsätzlich noch zur Verfügung steht. Hinsichtlich des für die Ausweisung Assoziationsberechtigter anzulegenden Prüfungsmaßstabs schließt sich die Kammer den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 12. Juli 2017 – 18 A 2735/15 – an: „Mit der Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für den dort genannten Personenkreis getroffen, um europarechtlichen Vorgaben für diese besonders privilegierten Personengruppen Rechnung zu tragen. Im Weiteren soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Rahmen des Absatzes 3 - mit dem geänderten Maßstab - eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Absatz 1 vorgenommen werden. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50. Daraus ist zu folgern, dass demgegenüber die §§ 54 und 55 AufenthG mit den in ihnen enthaltenen gesetzlich typisierten Konstellationen jeweils unterschiedlich gewichteter Ausweisungs- und Bleibeinteressen nicht zur Anwendung gelangen sollen, zumal diese nicht auf die hier gegebene Konstellation zugeschnitten sind, in der eine Ausweisung nur bei Vorliegen eines qualifizierten Gefahrengrades zulässig ist. Das dargestellte Verständnis entspricht daher dem Sinn der von dem Gesetzgeber beabsichtigten Normierung einer Sonderregelung für den fraglichen Personenkreis mit einem im Vergleich zum Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG geänderten Maßstab. Denn dem Vorliegen eines gesetzlich umschriebenen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG kann im Grundsatz allenfalls indizielle Bedeutung für die Frage zukommen, ob das Verhalten des Ausländers eine schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Dies gilt - mit Ausnahme der Nr. 2 - schon für die in § 54 Abs. 1 AufenthG als Fälle eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses geregelten Tatbestände. So ist etwa selbst bei der von § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfassten Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren eine Ausweisung nach Maßgabe der sich aus § 53 Abs. 3 AufenthG ergebenden Anforderungen ohne eine vom Einzelfall losgelöste Begründung nicht zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, InfAuslR 2005, 18. Zudem darf die Ausweisung - ungeachtet der weiteren Voraussetzung, dass diese nur aus Gründen der Spezialprävention erfolgen darf - nur auf eine Verletzung des spezifischen Rechtsgüterschutzes des Grundinteresses der Gesellschaft gestützt sein, der enger ist als der Gefahrenbegriff des deutschen Polizeirechts, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, InfAuslR 2010, 3, der indes dem § 53 Abs. 1 AufenthG und damit auch den seiner Konkretisierung dienenden Tatbeständen des § 54 AufenthG zugrunde liegt. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49. Die Tatbestände des § 54 Abs. 2 AufenthG lassen erst recht keinen Rückschluss auf eine von dem Ausländer ausgehende Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG zu. Vor diesem Hintergrund spricht aber insgesamt nichts für die Annahme, der Gesetzgeber habe auch bei den in § 53 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Personen eine - angesichts der Anforderungen dieser Norm von vornherein defizitäre und ergänzender Feststellungen bedürfende - Prüfung anhand der Vorgaben des § 54 AufenthG anordnen wollen. Anders jedoch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris. Für § 55 AufenthG gilt insoweit Vergleichbares. Die in dieser Norm geregelten Bleibeinteressen - insbesondere die in Abs. 1 normierten besonders schwerwiegenden - weisen ebenfalls darauf hin, dass diese Vorschrift auf die in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personen keine Anwendung finden soll. Denn diese Bleibeinteressen berücksichtigen vornehmlich den nach nationalem Recht ausgestalteten Aufenthalt des Ausländers und dessen Beziehungen zu deutschen Staatsangehörigen, nehmen aber nicht die bei einer Ausweisung maßgeblich zu berücksichtigende besondere Rechtsstellung in den Blick, die die in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen genießen. Die in § 53 Abs. 3 AufenthG normierten Voraussetzungen für eine Ausweisung bleiben für den Personenkreis der nach dem ARB 1/80 assoziationsrechtlich Begünstigten nicht hinter den Anforderungen zurück, die nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 Anwendung finden, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C- 371/08 [Ziebell] -, juris, so dass die nationale Vorschrift im Fall des Klägers keiner unionsrechtskonformen Auslegung bedarf. Nach Maßgabe dessen ist die Ausweisung des Klägers rechtmäßig. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung ist für die Wahrung dieses Interesses auch unerlässlich. Die von dem Kläger verübte Straftat des Totschlags bildet einen Ausweisungsanlass von entsprechendem Gewicht. Der Kläger hat einen anderen Menschen getötet und hierdurch eines der höchsten Rechtsgüter, nämlich das des menschlichen Lebens, verletzt. Die von einer solchen Tat ausgehende Gefahr ist zweifellos schwerwiegend und berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Von dem Kläger geht gegenwärtig weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, namentlich für die bedeutsamen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, aus. Das Verwaltungsgericht trifft bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris (Rdn. 18), und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 – juris (Rdn. 23). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt auch bei Art. 14 ARB 1/80 ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind – wie ganz allgemein – auch bei Art. 14 ARB 1/80 umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris (Rdn. 18 ff.); Beschluss vom 4.Oktober 2012 – 1 C 13.11 – juris (Rdn. 18). Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 – juris (Rdn. 6). Gemessen daran ist bei dem Kläger die Gefahr der erneuten Begehung schwerer Straftaten zu bejahen. Der Kläger hat einen anderen Menschen getötet und ist aufgrunddessen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Bei dem Strafmaß hat das Strafgericht berücksichtigt, dass der Kläger sein Opfer mehrere Jahre hinweg andauernd beleidigt und provoziert hat und dass die Tat selbst von einer äußerst brutalen Vorgehensweise zeugte. Der Kläger hat nach einem von ihm provozierten Kampfgeschehen auf das bereits reglos bäuchlings am Boden liegende Opfer fünf Mal heftig eingestochen und ihm damit todesursächliche Verletzungen beigebracht. Dabei hat der Kläger keineswegs im Affekt gehandelt. Wenige Tage zuvor hatte er dem Getöteten, den er für das Scheitern seiner Ehe mitverantwortlich gemacht hatte, noch zugerufen, er werde ihn abstechen. Vorangegangen waren jahrelange Beleidigungen und Provokationen. Dieses Verhalten, das letztlich einen tödlichen Ausgang nahm, legte der Kläger an den Tag, obwohl er bereits den Tod eines weiteren Menschen vor 41 Jahren in der Türkei zu verantworten hat. Wie er diesbezüglich ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Strafurteils des Landgerichts A. vom 22. Mai 1981 selbst am 6. März 1977 bei der Staatsanwaltschaft aussagte, hatte er nach einem Kampf mit seinem damaligen Kontrahenten diesem die Schusswaffe abgenommen und auf ihn geschossen. Zwar liegt ein langer Zeitraum zwischen den beiden Taten. Allerdings weisen sie deutliche Parallelen zueinander auf. Beide Male erfolgte der tätliche Angriff durch das jeweilige Opfer und beide Male obsiegte der Kläger im Kampf. Er konnte beide Männer jeweils entwaffnen, beide tötete er hiernach. Bereits im Rahmen des ersten Ausweisungsverfahrens in den 80er Jahren anlässlich der 1977 in der Türkei begangenen Straftat hat der Kläger eingewandt, es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt, die sich so nicht wiederholen werde. Gleichwohl ist es zu der 2014 in E. -F2. begangenen, vergleichbaren Tat gekommen. Hieran zeigt sich, dass schon damals die Annahme einer Wiederholungsgefahr berechtigt war, denn die Gefahr hat sich tatsächlich realisiert. Die Gefahr besteht auch weiterhin fort, denn der Kläger zeigt nach wie vor keinerlei Einsicht in das Unrecht seines Handelns. Wie bereits den Akten zu entnehmen war und wie der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung deutlich zu erkennen gegeben hat, sieht er sich selbst in der Rolle des Opfers und verharrt darin. Er geht nach wie vor rechtsirrig davon aus, sowohl 1977 als auch 2014 in Notwehr gehandelt zu haben. In der Türkei, so der Kläger in der mündlichen Verhandlung, habe er nicht direkt jemanden umgebracht. Und wenn 2014 der andere nicht mit der Eisenstange gekommen wäre und ihn angegriffen hätte, wäre das nicht passiert. Er verkennt dabei, dass ihm das Kampfgeschehen nach jeweiliger Entwaffnung und Überwältigung seines Gegners nicht das Recht gab, diesen zu töten. Er betrachtet das Ereignis im Jahre 2014 als tragischen Vorfall, den er vor allem deswegen bedauert, weil er deshalb selbst im Gefängnis sitzt. Eine eigene Schuld hat er jedoch bislang nicht eingeräumt. Eine Entschuldigung gegenüber den Angehörigen des Opfers im Strafprozess kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich der Kläger – wie er zeitlich nachfolgend bei Gesprächen mit Psychologen und Sozialarbeitern in der JVA und in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer geäußert hat – selbst als unschuldig ansieht. Wie es im Fachbeitrag des Psychologischen Dienstes der JVA E. zur Vollzugsplanung vom 18. Januar 2018 heißt, wird der Kläger gar unterschwellig aggressiv, wenn in Zweifel gezogen wird, dass er jeweils in Notwehr gehandelt habe. Insofern ändert auch seine Einlassung, er würde sich, wenn es nochmals zu einer solchen Situation käme, umdrehen und weggehen, nichts an der Annahme einer Wiederholungsgefahr. Es handelt sich um ein bloßes Lippenbekenntnis. Der Kläger hat aber mit der Aufarbeitung des Geschehenen noch nicht einmal begonnen. Hierzu hat die Leiterin der JVA E. in ihrer Stellungnahme zur Sozialprognose des Klägers im März 2018 ausgeführt, er habe aufgrund fehlender Einsicht bislang an keinerlei Behandlungsmaßnahmen teilgenommen, distanziere sich von seiner Tat und sei weiterhin nur schwer für Maßnahmen zugänglich. Der Einwand des Klägers, er sei entgegen dieser Einschätzung durchaus behandlungswillig, die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen sei ihm jedoch bisher verweigert worden, ist für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich unerheblich. Behandlungsmaßnahmen, die zu einer veränderten Sozialprognose führen könnten, haben jedenfalls noch nicht stattgefunden. Die fortbestehende Uneinsichtigkeit des Klägers und die Tatsache, dass es bislang an jeglicher Auseinandersetzung mit seiner in der Vergangenheit gezeigten Gewaltbereitschaft fehlt, lassen besorgen, dass der Kläger in ähnlicher Situation wieder so handeln würde. Dem vermag der Kläger nicht mit Erfolg dadurch entgegen zu treten, dass er als herzensgut und friedlich beschrieben wird. Diese Darstellung blendet vollständig die bei den genannten Straftaten, aber auch bei Vorfällen häuslicher Gewalt gegenüber seiner damaligen Ehefrau gezeigte Gewaltbereitschaft des Klägers aus und macht eine Auseinandersetzung hiermit nicht entbehrlich. In diese Richtung weist auch der Vorfall in der JVA vom 17. Juli 2016. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger – was er in der mündlichen Verhandlung bestritten hat – im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen diesen angespuckt hat oder nicht. Jedenfalls erreichte die Auseinandersetzung ein Ausmaß, dass sie dienstlich gemeldet und disziplinarisch mit einem Verweis geahndet wurde. In der dienstlichen Mitteilung heißt es, dass eine körperliche Auseinandersetzung nur ausblieb, weil die Inhaftierten durch eine Gittertür voneinander getrennt waren. Zu dem Vorfall hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert, er sei nur verärgert gewesen, dass er 4 Stunden lang Tomaten habe schneiden müssen, während die eigentlich hierfür zuständige Person nicht gearbeitet habe. Er habe nur sein Recht gesucht. Es fehlt jedoch an der Erkenntnis, dass die hierzu gewählten Mittel mitunter inadäquat und mit der hiesigen Rechtsordnung gerade nicht in Einklang zu bringen sind. Die Ausweisung des Klägers erweist sich schließlich auch unter Berücksichtigung seiner schützenswerten Belange als verhältnismäßig und „unerlässlich“ zur Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Das Erfordernis der Unerlässlichkeit der Ausweisung stellt keine weitere Verschärfung der Ausweisungsvoraussetzungen dar. Vielmehr wird hiermit lediglich die gebotene Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Betroffenen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen. In die nach § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG vorzunehmende umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalles sind zudem die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Gesichtspunkte einzubeziehen, die sich im Wesentlichen an den sog. Boultif/Üner-Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte orientieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 – 18 A 2735/15 –, juris Rn. 87 ff. Hiernach ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er bereits seit etwa 38 Jahren in Deutschland lebt, zum weit überwiegenden Teil – mit Ausnahme des dreijährigen Duldungszeitraums von 1987 bis 1990 infolge der ersten Ausweisungsentscheidung – rechtmäßig, und hier über persönliche Bindungen verfügt. Der Kläger hat im Bundesgebiet eine Familie gegründet und hier seinen Lebensmittelpunkt. Die Ehe ist zwischenzeitlich geschieden, es bestehen jedoch familiäre Bindungen zu den sechs – mittlerweile erwachsenen – Kindern und zu den Enkelkindern. Diese Bindungen führen allerdings nicht zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Familienlebens nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Zunächst unterfällt dem Begriff der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich lediglich die in der Hausgemeinschaft geeinte engere Familie, d.h. Eltern mit ihren Kindern, nicht aber die Generationen-Großfamilie. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1978 – 1 BvR 683/77 –, juris Rn. 38. Sodann ist eine – wie hier – aus volljährigen Familienmitgliedern bestehende Familie in ihrem verfassungsrechtlichen Kern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 –, juris Rn. 7. Weitergehende aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergeben sich bei volljährigen Familienmitgliedern nur dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 –, juris Rn. 8; EGMR, Urteile vom 12. Januar 2010 – 47486/06 – (Khan), InfAuslR 2010, 369 und vom 15. Juli 2003 – 52206/99 – (Mokrani), InfAuslR 2004, 183. Für eine solche Angewiesenheit aufeinander ist im Falle des Klägers und seiner Kinder nichts ersichtlich. Die Ausweisung des Klägers stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens dar. In dieses Recht können die Vertragsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen, soweit die gewählte Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt wird und mit Blick auf die verfolgten legitimen Ziele auch im engeren Sinn verhältnismäßig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 –, juris (Rdn. 33) –; BVerwG, Urteilvom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 –, juris (Rdn. 28) –; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012– 18 A 2388/10 –, juris (Rdn. 61). Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien. Dabei ist auch die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten einzelfallbezogen in den Blick zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers kann im Einzelfall auch ganz erhebliche persönliche Belange zurückdrängen, wenn von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 1 B 6/11 –, juris (Rdn. 8) –, und vom 10. Februar 2011 – 1 B 22/10 –, juris (Rdn. 4) –; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 –, juris (Rdn. 28). Gemessen hieran kommt den familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet und den guten sozialen Kontakten, über die er darüber hinaus in seinem Umfeld verfügt, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Von dem Kläger geht die schwerwiegende Gefahr der Begehung weiterer gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen gerichteter Straftaten aus. Die Beziehung zu seinen Kindern und sein soziales Umfeld – ausweislich der im Verfahren vorgelegten Schreiben von Verwandten, Bekannten und Freunden stets intakt – haben ihn von der Begehung der schwerwiegenden Straftat im Jahre 2014 nicht abhalten können. Dies, obwohl dem Kläger bereits im Jahre 1987 die Rückkehr in die Türkei bevorstand und ihm im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens die ausländerrechtliche Konsequenz seines strafbaren Verhaltens deutlich vor Augen geführt wurde. Dies hat ihn offenbar nicht nachhaltig beeindruckt. Gerade die Familienverhältnisse des Klägers haben ihn – erneut – letztlich zur Tat angetrieben. Der Kläger verliert durch die Ausweisung keine berufliche oder wirtschaftliche Existenz. Er hat gut 20 Jahre lang im Bundesgebiet gearbeitet, nach unwidersprochener Darstellung in der Ordnungsverfügung bis zum Jahre 2001. Seither geht er allerdings mit der Begründung, gesundheitlich nicht dazu in der Lage zu sein, keiner Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt mehr nach und bezog Leistungen nach SGB II, die bei Eintritt in die JVA eingestellt wurden. Die aus seiner Erwerbstätigkeit zu erwartende Rente kann der Kläger auch von der Türkei aus beziehen. Eine sprachliche Integration hat trotz der langen Aufenthaltsdauer in Deutschland nicht stattgefunden. Der Kläger hat – wovon sich die Kammer im Übrigen selbst überzeugen konnte – in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, nicht gut Deutsch zu sprechen. Er meint, ausreichend zu verstehen, kann sich selbst aber im Grunde nur auf Türkisch verständlich äußern. Der Kläger steht der türkischen Sprache und Kultur eindeutig näher als der deutschen. Insofern ist davon auszugehen, dass ihm in dieser Hinsicht das Wiedereinfinden in der Türkei keine Probleme bereiten wird. Auch Alter und Gesundheitszustand des Klägers, der bis zu seiner Inhaftierung im Jahre 2014 eigenverantwortlich und selbstbestimmt in einer Eigentumswohnung in E. -F2. gewohnt hat und in der JVA beanstandungsfrei der dortigen Arbeitspflicht nachkommt sowie Sport treibt, stehen der Annahme einer gelingenden Wiedereingliederung in die Lebensverhältnisse in der Türkei nicht entgegen. Dem steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, die Familie des Opfers in der Türkei habe Blutrache geschworen und er müsse mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, nach einer Ankunft in der Türkei umgebracht zu werden. Die Familie des im Jahre 1977 Getöteten ist nach Angaben des Klägers sehr groß und lebt angesichts der Erkenntnisse aus den Strafakten nicht nur in der Türkei, sondern auch im Bundesgebiet, u.a. in E. -F2. . Die Familie des Getöteten weiß mithin seit langem, wo sich der Kläger aufhält. Wenn sie tatsächlich Blutrache üben wollte, hätte sie dies längst hier in Deutschland tun können. Blutrache bleibt auch in der Türkei nicht folgenlos. Vielmehr ist auch dort mit schweren Strafen der türkischen Justiz zu rechnen. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara an die Beklagte vom 9. Mai 2016. Im Übrigen ist es dem Kläger zuzumuten, sich an einem Ort in der Türkei niederzulassen, in dem er sich sicher fühlt. Nach alledem erweist sich die Ausweisung des Klägers unter Abwägung der jeweiligen Interessen als unerlässlich. Sofern mit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen sein sollte, dass auch die §§ 54 f. AufenthG auf Ausweisungen nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 AufenthG Anwendung finden, überwiegt aus den gleichen Gründen das besonders schwerwiegende Interesse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG an einer Ausweisung des Klägers, von dem eine gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht, dessen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als besonders schwerwiegend zu gewichtendes Bleibeinteresse. Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig auf Grundlage des § 59 AufenthG ergangen. Der Kläger ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er infolge der Ausweisung einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt. Die Niederlassungserlaubnis ist erloschen (§§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ausländer, die sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befinden und deren Ausreise daher gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG eine Überwachung erfordert, werden aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam heraus abgeschoben. Die Bestimmung einer Ausreisefrist für den Fall, dass sich der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem Gewahrsam befindet, war gemäß §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich. Die für den Fall, dass die Abschiebung nicht unmittelbar aus der Haft bzw. dem Maßregelvollzug vollzogen werden kann, eingeräumte Ausreisefrist von 15 Tagen nach Haftentlassung bewegt sich in dem durch § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgegebenen zeitlichen Rahmen. Die Beklagte ist schließlich nicht gehindert, den Kläger in die Türkei abzuschieben. Ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht weder wegen Krankheit oder Bedürftigkeit des Klägers noch wegen zu besorgender Blutrache in der Türkei. Die von dem Kläger geltend gemachten Erkrankungen (Herzprobleme, Rückenleiden, Diabetes) sind in der Türkei jedenfalls behandelbar. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara an die Beklagte vom 9. Mai 2016; Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Lagebericht Türkei), Stand: Januar 2017, Gliederungsziffer IV.1.2. Eine medizinische Versorgung kann der Kläger dort auch tatsächlich erlangen. Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in der Türkei in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert, vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Zum 1. Januar 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallende türkische Staatsbürger mit einem Einkommen von weniger als einem Drittel des Mindestlohns können von der Beitragspflicht befreit werden. Besondere Beitragsregelungen gelten auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Vgl. Lagebericht Türkei, Stand: Januar 2017, Gliederungsziffer IV.1.2. Eine Grundversorgung ist gegeben. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Vgl. Lagebericht Türkei, Stand: Januar 2017, Gliederungsziffer IV.1.1. Im Übrigen hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Kläger auf die – auch finanzielle – Unterstützung durch seine im Bundesgebiet lebenden Kinder zählen kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach Einreise in die Türkei Blutrache droht und dies landesweit, sieht das Gericht – wie ausgeführt – nicht. Der Umstand, dass der Vorfall in der Türkei mehr als 40 Jahre zurückliegt und der Familie des Getöteten der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet bekannt war, lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger bei Wohnsitznahme in einer größeren Stadt in einem von seinem Heimatort weit entfernten Landesteil alsbald von Mitgliedern der Familie des Getöteten aufgespürt werden wird. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 18 B 1618/01 –, juris. II. Der Hilfsantrag des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die verfügte Befristung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Neubescheidung der Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist im Falle der Ausweisung die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Regelung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG a.F. hat die Ausländerbehörde auch bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F. zum einen das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu präventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der präventiven Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Zum anderen muss sich die Frist an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK, messen lassen. Insoweit sind insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F., § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris (Rdn. 14 f.), zuletzt auch Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, juris (Rdn. 23). Die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Nach Maßgabe dessen ist die in Ziffer II der angegriffenen Ordnungsverfügung verfügte Befristung auf sieben Jahre nicht zu beanstanden. Weder werden die in § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG gezogenen zeitlichen Grenzen überschritten noch lässt die Ermessensentscheidung der Beklagten zur Befristung Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat alle persönlichen Belange des Klägers – insbesondere seinen langen Aufenthalt in Deutschland und seine privaten Bindungen zu Kindern und Enkelkindern – einbezogen und zutreffend gewichtet. Dem gegenübergestellt hat sie die öffentlichen Interessen an der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dabei hervorgehoben, dass bei dem Kläger eine besondere Gefährlichkeit vorliege und das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter schwer wiege. Die Einschätzung der Beklagten, eine von dem Kläger ausgehende Gefahrenlage sei jedenfalls in den nächsten sieben Jahren gegeben, ist angesichts seiner fehlenden Unrechtseinsicht nicht zu beanstanden. Seit Ergehen der Ordnungsverfügung sind keine Umstände hinzugetreten, die zu einer relevanten Verbesserung der Prognose führen könnten. Vielmehr ist der Kläger – wie ausgeführt – in Bezug auf das Unrecht seines Tuns nach wie vor völlig uneinsichtig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.