Beschluss
2 L 3301/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0103.2L3301.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 3. Juli 2017 bei Gericht gestellte, teilweise sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 10605/17 gegen das mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 2. Juni 2017 mit sofortiger Vollziehung ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist nicht deshalb entfallen, weil sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung mit seiner Versetzung an eine andere Schule mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 einverstanden erklärt hat. Denn offenbar hat der Antragsgegner schon keine administrativen Schritte in diese Richtung unternommen und in seiner Antragserwiderung darauf verwiesen, dass er unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2017 eine Versetzung des Antragstellers nicht als das mildere Mittel betrachte. Der Antragsgegner hat das von ihm ausgesprochene Verbot mit dem Schutz der betroffenen minderjährigen Schülerin, welcher absolute Priorität genieße, begründet und zudem in seiner weiteren Begründung zum angeordneten Sofortvollzug die negativen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens und des Vertrauens in den Lehrerberuf in den Mittelpunkt gestellt, weil die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Vater der betroffenen minderjährigen Schülerin, der von einer Beziehung zwischen den beiden ausgegangen sei, bereits in Teilen zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt sei. Die zusammen mit dem seitens der Bezirksregierung E. durch Bescheid vom 2. Juni 2016 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Geht es, wie bei dem nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht kommenden Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG, um eine Maßnahme, die bereits als solche zur Erreichung des bezweckten Erfolges eine möglichst umgehende Durchsetzung erfordert, so wird das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig bereits durch die für den Erlass der Verbotsverfügung angeführten Gründe aufgezeigt. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar mit Stand: August 2017, Teil B, § 39 BeamtStG Rn. 20. Darüber hinaus ergibt sich aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass der Antragsgegner die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeneinander abgewogen und aus welchen Gründen er ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verbotsverfügung angenommen hat. Der Antragsgegner bewertet – wie bereits ausgeführt – die Schutzbedürftigkeit der betroffenen minderjährigen Schülerin und die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebes sowie das Ansehen des Lehrerberufs bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts höher als die mit dem Verbot für den Antragsteller verbundenen Konsequenzen und hält die Maßnahme zur Abwendung von Gefährdungslagen für geboten. Hiermit wird dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Inwieweit diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich. Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerseite, der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Klageverfahren angefochtenen Verbotsverfügung überwiegt, geht hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Unabhängig davon, ob sich die angegriffene Verbotsverfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt, gibt es gegenwärtig jedenfalls keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass sie der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Klageverfahren nicht Stand halten wird. Es spricht im Gegenteil Vieles für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, weil sich die Verbotsverfügung als rechtmäßig erweisen dürfte. Durchgreifende formelle Mängel des Bescheides vom 2. Juni 2017 vermag das beschließende Gericht nicht festzustellen. Vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes ist dem Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 ist der Antragsteller zu einem Personalgespräch für den 2. Juni 2017 unter Angabe des Grundes, nämlich des Vorwurfs eines sexuellen Verhältnisses mit einer minderjährigen Schülerin, geladen worden. Auf diese Ladung hat der Antragsteller zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Mai 2017 reagiert und über seine aktuelle Krankschreibung informiert, verbunden mit dem Hinweis, dass er den Termin nicht wahrnehmen werde. Auf das weitere Verlangen des Antragsgegners, ein Attest vorzulegen, aus dem sich nicht nur die Dienstunfähigkeit des Antragstellers ergebe, sondern zugleich auch eine Bescheinigung, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, an dem anberaumten Dienstgespräch teilzunehmen, reagierte der Antragsteller mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 1. Juni 2017 und kündigte die Vorlage eines ärztlichen Attestes an, aus dem hervorgehen werde, dass er dienstunfähig erkrankt sei und aus gesundheitlichen Gründen an dem Dienstgespräch nicht teilnehmen könne. Zur Akte gelangten sodann – soweit ersichtlich – zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 16. Mai 2017 bzw. 18. Mai 2017, die sich zu der Frage, ob der Antragsteller an dem Dienstgespräch teilnehmen kann, nicht verhalten. Selbst wenn man die dem Antragsteller gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme als nicht ausreichend bewertet, würde ein sodann anzunehmender Verfahrensfehler im Lichte von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich sein. Für den Antragsteller hat sich im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinreichend Gelegenheit geboten, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon hat er Gebrauch gemacht. Eine Beteiligung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz ist vor einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht durchzuführen. Es fehlt an einem gesetzlichen Beteiligungstatbestand. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 4. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach Aktenlage nicht beteiligt worden, obwohl deren frühzeitige Mitwirkung bei personellen Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 und 2 LGG NRW vorgesehen ist. Ein angenommenes Unterlassen der vorgeschriebenen Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten in den Entscheidungsprozess führt jedoch ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine solche Alternativlosigkeit hat der Antragsgegner hier zu Recht angenommen, indem er im zweiten Absatz seiner Begründung zur Verbotsverfügung ausführt, der Verdacht der möglicherweise auch sexuellen Beziehung mit einer minderjährigen Schutzbefohlenen stelle sich als so schwerwiegend dar, dass dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte bis auf weiteres zu untersagen sei. Das nach dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage § 39 Satz 1 BeamtStG vorgesehene Ermessen ist regelmäßig bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ohnehin bereits eingeschränkt. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 6 B 265/17 -, juris, Rn. 7. Mit Blick auf den hier erheblichen Vorwurf gegen den Antragsteller einerseits und die besonders schützenswerten Rechtsgüter wie körperliche und seelische Integrität der Schüler und das Ansehen des Lehrerberufs in der Öffentlichkeit andererseits wäre jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft gewesen. Die Verbotsverfügung dürfte auch keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken begegnen. Rechtsgrundlage des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Hiernach kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Bei den „zwingenden dienstlichen Gründen“ handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Gründe liegen vor, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Ein vorwerfbares Fehlverhalten des betroffenen Beamten setzt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht voraus. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 12. April 1978 – I WB 159.76 -, BVerwGE 63, 32, und vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 -, DVBl 1999, 326, zu der gleichartigen Vorschrift des § 22 Soldatengesetz; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juli 1974 - XII A 572/72 ‑, ZBR 1975, 319 – sowie Beschlüsse vom 8. Mai 2012 – 6 B 280/12 – und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, jeweils juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 1997 – B 3 S 357/96 -, ZBR 1998, 321; Schütz/Maiwald a.a.O., § 39 Rn. 5, m.w.N. Der Antragsgegner hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte – wie bereits ausführt - mit dem Verdacht der möglicherweise auch sexuellen Beziehung mit einer minderjährigen Schutzbefohlenen begründet. Dazu beruft er sich auf die Angaben des stellvertretenden Schulleiters des Gymnasiums W. in X. , die dieser in einer Aktennotiz vom 16. Mai 2017 sowie im gerichtlichen Verfahren in nachgereichten Wortprotokollen vom 10. Juli 2017 schriftlich niedergelegt hat. Der stellvertretende Schulleiter hat am 16. Mai 2017 nach einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und dem Vater einer minderjährigen Schülerin sowohl mit diesen beiden Personen als auch mit der betroffenen Schülerin selber gesprochen. Die vom stellvertretenden Schulleiter ermittelte Anknüpfungstatsache, dass zwischen dem Antragsteller und der Schülerin eine Beziehung bestanden habe, die über das normale Lehrer-Schüler-Verhältnis hinausgeht, wird vom Antragsteller im Kern nicht in Frage gestellt. Nach den eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und der betroffenen Schülerin hat sich zwischen beiden ein Vertrauensverhältnis außerhalb des schulischen Bereichs aufgebaut. Nachdem die Schülerin den Antragsteller geküsst hat, hat letzterer keineswegs die erforderliche Distanz gesucht, sondern die Kontakte zur Schülerin außerhalb des Unterrichtsgeschehens fortgesetzt. Da der Antragsteller für sein Verhalten gegenüber der Schülerin seine eigenen privaten Lebensumstände ins Spiel gebracht hat – wie die betroffene Schülerin sei auch er in der Kindheit Opfer von Missbrauch geworden – liegt die Annahme nicht fern, dass er insgesamt im Umgang mit der aktuellen Situation überfordert erscheint, was objektiv auch in den nachfolgenden Krankschreibungen seinen Niederschlag findet. Soweit der Antragsteller in seiner Antragserwiderung darauf hinweist, es habe nur eine freundschaftliche Beziehung bestanden, so dass die Wiedergabe des kurzen Gesprächs zwischen ihm und dem stellvertretenden Schulleiter im Krankenwagen unvollständig und dadurch verzerrend sei, verkennt er, dass eine detaillierte Aufklärung der einzelnen Vorfälle in diesem Stadium nicht angezeigt ist. Denn nach den rechtlichen Maßstäben ist es nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten, woraus zugleich folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn 13. Diese hinreichenden Anhaltspunkte sind bereits in den vom stellvertretenden Schulleiter des Gymnasiums W. in X. verschriftlichen Meldungen an den Antragsgegner enthalten. Parallel zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat der Antragsgegner in einem gesonderten Schritt ein Verfahren im Sinne von § 39 Satz 2 BeamtStG eingeleitet, indem er gegen den Antragsteller unter dem 28. Juni 2017 ein Disziplinarverfahren eröffnet hat. Bestanden mithin unzweifelhaft besonders gewichtige „zwingende dienstliche Gründe“ für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und erwiesen sich mildere Maßnahmen als ungeeignet zur Erreichung des hiermit verfolgten Zwecks bzw. versprachen nicht den gleichen Erfolg wie die Verbotsverfügung, so war das nach dem Wortlaut des § 39 Satz 1 BeamtStG eingeräumte Ermessen im Sinne des Erlasses der Verbotsverfügung – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - intendiert. Denn sind die (strengen) tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gegeben, sind Gründe dafür, den Beamten seinen Dienst gleichwohl weiter ausüben zu lassen, regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall praktisch auszuschließen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 – juris, Rn. 14; Schütz/Maiwald a.a.O., § 39 Rn. 18. Hat mithin die gegen die Verbotsverfügung vom 2. Juni 2017 gerichtete Klage aus den vorstehenden Gründen wenig Aussicht auf Erfolg, spricht bereits aus diesem Grunde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte. Auf dieses Ergebnis weist auch die Abwägung der sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schützt nach derzeitigem Stand das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Schulbetrieb. Den Antragsteller weiterhin dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu unterwerfen, erscheint auch deshalb zumutbar, weil ihm infolge dieser Maßnahme besoldungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile nicht entstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG.