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Beschluss

4 L 1288/18

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2019:0129.4L1288.18.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 4 K 3948/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. September 2018 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn zuvor die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Zunächst ist festzustellen, dass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht bereits nach § 39 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - erloschen ist und sich die Sache dadurch erledigt hat. Nach § 39 Satz 2 BeamtStG erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Hier hat der Antragsgegner am 7. November 2018 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet; die Unterrichtung darüber ist diesem am 17. November 2018 zugestellt worden. Die Verbotsverfügung vom 6. November 2018 ist offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 BeamtStG. Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht. Vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Es kommt nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" erforderlich ist, noch dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris, Rdn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rdn. 13. Bei dem Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36/98 -, juris, Rdn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rdn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris, Rdn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 2 K 6786/14 -, juris, Rdn. 27; VG Minden, Beschluss vom 6. April 2004 - 4 L 275/04 -, juris, Rdn. 16. Auf dieser Grundlage sind hier zwingende dienstliche Gründe zu bejahen. Zunächst gibt es einen auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhenden Verdacht einer Gefahrenlage. Aus den mündlichen und schriftlichen Schilderungen von Schülerinnen und Schülern der Klasse 7 c ergibt sich, dass der Antragsteller offenbar im Klassenraum die notwendige Distanz nicht wahrt, eventuell sogar das körperliche Wohlbefinden, die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung der Schülerinnen und Schüler verletzt haben könnte. Wegen der Einzelheiten der beschriebenen Vorfälle wird auf die Aussagen der Eltern am 14. September 2018 in einem Gespräch mit der Schulleiterin (VV, Bl. 2 f.), die schriftlichen Stellungnahmen verschiedener Schülerinnen und Schüler (VV, Bl. 31 ff.) und die Zusammenstellung des Antragsgegners (VV, Bl. 47 ff.) verwiesen. Aus den Berichten geht hervor, dass der Antragsteller augenscheinlich insbesondere die Mädchen der Klasse unnötig berührt, sei es, dass er den Finger, mit dem sie sich melden, festhält, sei es, dass er sie an den Haaren packt oder sie an den Schultern, im Nacken- oder Hals-/Kinn-Bereich anfasst. Die genannten Schilderungen sind nicht von vornherein als unglaubhaft abzutun. Insbesondere den schriftlichen Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die Verfasser sich große Mühe gegeben haben, sehr genau zu differenzieren, ob sie sich an konkrete Vorfälle selbst erinnern oder ob sie referieren, was sie selbst nur von anderen gehört haben. Die verschiedenen Beschreibungen decken sich im Kern der Vorwürfe, sind aber keinesfalls so ähnlich, dass sich der Verdacht einer Absprache ergeben könnte. Die formulierten Vorwürfe bieten auch aus Sicht des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsteller zumindest in der Klasse 7 c an der gebotenen Distanz zu den Schülerinnen und Schülern hat fehlen lassen. Von daher ist es unerheblich, dass die Schülerinnen und Schüler der Klasse 9 b, deren Klassenlehrer der Antragsteller ist, ihn als netten, freundlichen und hilfsbereiten Lehrer bezeichnen, der sie nie grob angefasst und immer Verständnis und Mitgefühl aufgebracht habe. Dass diese Schülerinnen und Schüler das Verhalten des Antragstellers anders wahrnehmen als die Mitschüler aus der Klasse 7 c schließt nicht aus, dass es in der Klasse 7 c die beschriebenen Vorfälle gegeben hat. Gleiches gilt unter Berücksichtigung des Vortrags, dass Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers die gegen ihn erhobenen Vorwürfe für nicht nachvollziehbar halten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten in der Städtischen S1. T1. der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde. Die nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Vorwürfe gegen den Antragsteller sind an der Schule bekannt. Zudem scheint es ihm an Einsicht zu fehlen, wenn er die Berührungen mit seinem Bestreben, ein offenes und freundschaftliches Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern zu pflegen, rechtfertigt. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Lehrkraft bis zu einer Klärung der Vorwürfe nicht weiter im Unterricht eingesetzt werden kann. Auf Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG der Behörde Ermessen ein. Bei der dabei vorzunehmenden Ermessensprüfung hat der Dienstherr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 2 K 6786/14 -, juris, Rdn. 32. Allerdings wird, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris, Rdn. 7; Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rdn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 3301/17 -, juris, Rdn. 14. Soweit die Ermessensausübung des Antragsgegners danach in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht überprüfbar ist, sind etwaige Ermessensfehler nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß im Sinne des § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - ausgeübt. Insbesondere liegt kein Fall der Ermessensüberschreitung vor, weil sich die angegriffene Verbotsverfügung als unverhältnismäßig erweisen würde. Unabhängig davon, dass das Ermessen der Behörde betreffend das "Ob" der Maßnahme nach den aufgezeigten Grundsätzen im Hinblick auf den Erlass der Verbotsverfügung intendiert ist, hat der Antragssteller jedenfalls nichts vorgetragen, was einen Ausnahmefall begründen und eine andere Einschätzung rechtfertigen würde. Insbesondere hat der Antragsgegner vor Erlass der Verbotsverfügung geprüft, ob ein milderes Mittel in Betracht kommt, dies aber verneint wegen der - nicht zu beanstandenden - Überlegung, dass die zugrunde liegenden Anschuldigungen geeignet sind, die Qualifikation als Lehrer an einer Schule generell in Zweifel zu ziehen. Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Dieses hat der Antragsgegner in der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt und damit auch in formeller Hinsicht den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 -, juris, Rdn. 55; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris, Rdn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rdn. 4; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 19 ZS 01.2356 -, juris, Rdn. 3. Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis der Gründe für die Anordnung seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie dazu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Deshalb bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 -, juris, Rdn. 28; VG Trier, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 L 8043/16.TR -, juris, Rdn. 6. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner auf Seite 4 des Bescheides nachgekommen. Er hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass bei einem Verbleib im Dienst die Gefahr einer erheblichen Störung des Schulbetriebes bestehe. Die Durchführung der Maßnahme sei auch zum Schutz der Schülerinnen und Schüler zwingend erforderlich und dulde keinen Aufschub. Die erhobenen Vorwürfe beeinträchtigten, falls sie zutreffend wären, darüber hinaus das Ansehen und Vertrauen, das der Lehrerberuf erfordere, in schwerwiegender Weise. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller bis zu einer Aufklärung der Vorwürfe nicht im Dienst verbleibe. Damit ist ersichtlich auf den Einzelfall abgestellt und zugleich hinreichend deutlich gemacht worden, warum in diesem konkreten Fall ein weiteres Abwarten untunlich gewesen wäre. Schließlich ist die Verbotsverfügung auch formell rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor Erlass der angefochtenen Verfügung (in Betracht kommt insoweit nur das Gespräch mit der Schulleiterin am 17. September 2018, in dem es inhaltlich wohl nicht um ein mögliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ging) in einer den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechenden Weise angehört worden ist. Der ursprünglich wohl vorliegende formelle Mangel wegen fehlender Anhörung ist inzwischen geheilt. Nach der Rechtsprechung des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2018 - 6 B 359/18 -, juris, Rdn. 11) tritt die Heilung eines Anhörungsmangels allerdings nicht automatisch allein durch den Austausch von Schriftsätzen ein einem gerichtlichen (Eil)Verfahren ein. Denn die Funktion der Anhörung besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden. Vielmehr ist erforderlich, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer unterbliebenen Anhörung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus. Hier hat sich inzwischen der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 mit den Einwendungen des Antragstellers aus dessen Schriftsätzen vom 16. Oktober und 23. November 2018 auseinandergesetzt und ist nach Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass er auch unter deren Berücksichtigung von der Notwendigkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ausgeht und hieran festhält. Dass dies im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens und nicht außerhalb desselben geschehen ist, ist unbeachtlich. Jedenfalls ist damit die zunächst unterlassene Anhörung wirksam nachgeholt worden sein. Eine Beteiligung der Personalvertretung nach dem Landespersonalvertretungsgesetz ist vor einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht durchzuführen. Es fehlt an einem gesetzlichen Beteiligungstatbestand. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 3301/17 -, Rdn. 12 mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 6 A 2586/12 - juris, Rdn. 4. Die Gleichstellungsbeauftragte ist - soweit das für das Gericht aus den Akten ersichtlich ist - nicht beteiligt worden, obwohl deren frühzeitige Mitwirkung bei personellen Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 und 2 Landesgleichstellungsgesetz - LGG NRW - vorgesehen ist. Ein angenommenes Unterlassen der vorgeschriebenen Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten in den Entscheidungsprozess führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verbotsverfügung. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist hier der Fall. Das nach dem Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage § 39 Satz 1 BeamtStG vorgesehene Ermessen ist - wie oben bereits ausgeführt - regelmäßig bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ohnehin eingeschränkt. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris, Rdn. 7, m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich des Erlasses der Verbotsverfügung geführt hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Der danach anzunehmende Streitwert von 5.000,00 € ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das hier zu entscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.