Beschluss
4 L 2616/17
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2018:0307.4L2616.17.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 4 K 10387/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Ist dies geschehen, kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei Anordnung der sofortigen Vollziehung das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht ausreichend beachtet wurde oder wenn das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Hier genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 -, juris, Rdn. 55; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris, Rdn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rdn. 4; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 19 ZS 01.2356 -, juris, Rdn. 3. Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis der Gründe für die Anordnung seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie dazu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Deshalb bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 -, juris, Rdn. 28; VG Trier, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 L 8043/16.TR -, juris, Rdn. 6. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin unter Gliederungspunkt II. der angegriffenen Verfügung nachgekommen. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass ohne sie eine effektive und zielführende Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung unangemessen beeinträchtigt würde und bei einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers weiterer finanzieller Schaden zu befürchten sei. Damit hat sie ersichtlich auf den Einzelfall abgestellt und zugleich hinreichend deutlich gemacht, warum in diesem konkreten Fall ein weiteres Abwarten untunlich gewesen wäre. Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO hat das Gericht in materieller Hinsicht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache nur Erfolg, wenn und soweit das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Maßgeblich hierfür sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache wahrscheinlich Erfolg haben wird, weil der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -, juris, Rdn. 7 ff. und vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 -, juris, Rdn. 7. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, einstweilen von dem Verbot verschont zu bleiben. Bei der gebotenen und dem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Verbotsverfügung vom 14. November 2017 als offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Seine in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Diesen Voraussetzungen genügt die Verbotsverfügung vom 14. November 2017 sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Die Verbotsverfügung ist formell rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor Erlass der angefochtenen Verfügung in einer den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - entsprechenden Weise angehört worden ist bzw. ob, wie die Antragsgegnerin meint, von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden konnte, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Selbst wenn eine Anhörung des Antragstellers vor Erlass der angefochtenen Verfügung erforderlich gewesen und diese unterblieben wäre, wäre dieser Fehler jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, weil die Anhörung des Antragstellers mit heilender Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist. Der Antragsteller hat sich zu den Umständen, die zu dem Erlass der Verbotsverfügung geführt haben, sowohl im Eil- als auch im Hauptsacheverfahren im Einzelnen äußern können. Es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, die in ihren Schriftsätzen umfangreich auf die Argumente des Antragstellers eingegangen ist, seine Äußerungen nicht berücksichtigt und ihre Entscheidung vor diesem Hintergrund nicht erneut überprüft hätte. Der Personalrat war vor Erlass der Verbotsverfügung nicht zu beteiligen, weil es an einem gesetzlichen Beteiligungstatbestand fehlt. Insbesondere liegt kein Fall der §§ 72 Abs. 4 Nr. 9 und Nr. 11 Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NRW - vor. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte trifft weder eine Regelung zur Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten (Nr. 9) noch dient es der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten (Nr. 11). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rdn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 3301/17 -, juris, Rdn. 12, und Urteil vom 19. Dezember 2014 - 2 K 6786/14 -, juris, Rdn. 25. Der angegriffene Bescheid ist auch nicht nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz - LGG NRW - rechtswidrig. Die Gleichstellungsbeauftragte ist vor Erlass der beabsichtigten Verbotsverfügung beteiligt worden; Einwände gegen die Maßnahme hat sie ausdrücklich nicht erhoben (Bl. 68 d. Verwaltungsvorgangs). Die Verbotsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht. Vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Es kommt nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" erforderlich ist, noch dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 6 A 1454/13 -, juris, Rdn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rdn. 13. Bei dem Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind danach gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 - 1 WB 36/98 -, juris, Rdn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rdn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. April 2010 - 5 ME 282/09 -, juris, Rdn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 2 K 6786/14 -, juris, Rdn. 27; VG Minden, Beschluss vom 6. April 2004 - 4 L 275/04 -, juris, Rdn. 16. Solche zwingenden dienstlichen Gründe liegen hier vor. Der Antragsteller ist Leiter des T. (Sachgebiet ) der Antragsgegnerin. In dieser Funktion hat er durch sein Verhalten maßgeblich dazu beigetragen, dass wirtschaftlich zu verwertende Forstgüter nicht erfasst wurden und damit auch nicht veräußert werden konnten, obwohl die Auszeichnung entsprechender Bestände nach Ziffer 6 Nr. 3 Spiegelstrich 1 der Stellenbeschreibung zu seinen Aufgaben gehörte (Bl. 4 d. Verwaltungsvorgangs). Weiterhin hat er gebotene Forstpflegemaßnahmen unterlassen, die zu einer Qualitätsverschlechterung zu veräußernder Hölzer geführt haben. Diese Hölzer konnten infolgedessen - wenn überhaupt - nur mit Mindererträgen veräußert werden. Für eine Auflistung der nicht ausgezeichneten Holzstämme sowie der unterlassenen Forstpflegemaßnahmen wird auf die detaillierte Auflistung in der Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2018 (S. 55 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Darüber hinaus hat der Antragsteller die ihm obliegende Pflege der Waldgebiete durch die Nichteinhaltung von Einschlagszahlen und die Verletzung forstwirtschaftlicher Grundsätze vernachlässigt. Insbesondere hat es der Antragsteller unterlassen, auszuscheidende Bäume in den Waldbeständen, die zur Durchforstung anstanden, zu kennzeichnen. Dadurch ist es nicht nur zu Defiziten bei der Forstpflege als solcher gekommen. Vielmehr sind unter der Leitung des Antragstellers erhebliche betriebswirtschaftliche Mängel bei dem T1. der Antragsgegnerin eingetreten. Sowohl in den Jahren 2016 als auch 2017 wurden durch den Antragsteller zu wenige Holzeinschläge veranlasst, die, hätte die Antragsgegnerin ihrerseits nicht anderweitige Maßnahmen ergriffen, zu einem Haushaltsdefizit geführt hätten. Hinzukommt, dass der Antragsteller die Buchführung des T. jedenfalls insoweit vernachlässigt hat, als dass externe Dienstleister ihre Rechnungen für zuvor erbrachte Leistungen nicht erstellen und die Antragsgegnerin die - berechtigten - Forderungen nicht begleichen konnte. Zudem hat der Antragsteller gegen seine Folgepflicht aus § 35 Satz 1 BeamtStG sowie seine Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz- GG - verstoßen. Obwohl ihm dies durch das S. I. am 26. April 2017 ausdrücklich untersagt worden und eine entsprechende Maßnahme auch nicht im Wirtschaftsplan verzeichnet war, ließ der Antragsteller einen Einschlag am Forstort I1. von einer externen Firma ausführen. Soweit er nunmehr anführt, die Durchforstung sei nicht im Forstwirtschaftsplan verzeichnet gewesen, weil sie nur mit den speziellen Gerätschaften dieser Firma durchgeführt werden konnte, ändert dies in der Sache nichts daran, dass der Antragsteller sich bewusst über die ihm zuvor erteilte Weisung hinweggesetzt hat. Daneben ist der Antragsteller den Weisungen des Fachbereichsleiters Privat- und Kommunalwald des Regionalforstamts I. vom 13. und 21. Juli 2017 nicht nachgekommen, aus dem Forstgebiert G. zu entnehmende Stämme zu kennzeichnen. Ebenfalls hat er Weisungen des Fachbereichsleiters Immobilien, Forst und Technische Dienste der Antragsgegnerin vom 11. und 16. Oktober 2017 keine Folge geleistet, ausstehende Listen über abzutransportierende Holzmengen an die damit beauftragten Firmen zu senden. In beiden Fällen wäre er hierzu nach § 35 Satz 2 BeamtStG verpflichtet gewesen. Eine andere Bewertung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ergibt sich weder im Hinblick auf die von dem Antragsteller am 12. September 2017 eingereichte Überlastungsanzeige noch auf die geltend gemachten technischen Probleme mit den EDV-Programmen „Proforst“ und „Abies“. Die Überlastungsanzeige des Antragstellers steht der Annahme zwingender dienstlicher Gründe bereits deshalb nicht entgegen, weil eine Vielzahl der von der Antragsgegnerin angeführten Dienstpflichtverletzungen - teils deutlich - vor dem 12. September 2017 begangen wurden. Insoweit teilt das Gericht die Einschätzung der Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid, dass die dem Antragsteller vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Wesentlichen auf ein über Monate bzw. sogar über Jahre andauerndes Missmanagement und Organisationsversagen zurückzuführen sind. Soweit der Antragsteller demgegenüber auf technische Probleme im Zusammenspiel der EDV-Programme „Proforst“ und „Abies“ verweist, können diese allenfalls herangezogen werden, um die teilweise fehlerhafte, teilweise nicht erfolgte Datenübermittlung von dem und an den T1. der Antragsgegnerin zu erklären. Für die daneben angeführten sonstigen Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers sind die geltend gemachten Probleme in der Datenverarbeitung ohne Belang. Insbesondere sind sie nicht derart gravierend, dass sie die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung in anderen Bereichen signifikant beeinträchtigen würden. Auf Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG der Behörde Ermessen ein. Bei der dabei vorzunehmenden Ermessensprüfung hat der Dienstherr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014 - 2 K 6786/14 -, juris, Rdn. 32. Allerdings wird, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 6 B 265/17 -, juris, Rdn. 7; Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rdn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 3301/17 -, juris, Rdn. 14. Soweit die Ermessensausübung der Antragsgegnerin danach in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht überprüfbar ist, sind etwaige Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß im Sinne des § 40 VwVfG NRW ausgeübt. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung des Antragsstellers kein Fall der Ermessensüberschreitung vor, weil sich die angegriffene Verbotsverfügung als unverhältnismäßig erweisen würde. Unabhängig davon, dass das Ermessen der Behörde betreffend das „Ob“ der Maßnahme nach den aufgezeigten Grundsätzen im Hinblick auf den Erlass der Verbotsverfügung intendiert ist, hat der Antragssteller jedenfalls nichts vorgetragen, was einen Ausnahmefall begründen und eine andere Einschätzung rechtfertigen würde. Insbesondere hat die Antragsgegnerin vor Erlass der Verbotsverfügung geprüft, ob der Antragsteller anderweitig innerhalb der Stadtverwaltung amtsangemessen hätte beschäftigt werden können. Soweit der Antragsteller darüber hinaus darauf verweist, die Verbotsverfügung sei unangemessen, weil er keine Straftaten begangen habe, verkennt er, dass die Begehung von Straftaten für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - wie bereits aufgezeigt - nicht vorauszusetzen ist. Zweck eines entsprechenden Verbotes ist es allein, die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Verwaltung sicherzustellen, nicht aber, strafrechtliches Unrecht zu sanktionieren. Das Verbot ist auch nicht nach § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 23. Januar 2018 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. Letztlich besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, das über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsakts als solchen rechtfertigt. In den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das Gericht (auch) dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - als offensichtlich rechtmäßig erweist, ein besonderes Vollzugsinteresse feststellen, da die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme vom Regelfall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO darstellt und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Ein solches Vollzugsinteresse ist gegeben, wenn die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist, wobei die herangezogene Ermächtigungsgrundlage die Dringlichkeitsgründe indizieren kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2011 - 1 B 829/11 -, juris, Rdn. 69 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2012 - 23 L 1939/11 -, juris, Rdn. 36. Ein solches besonderes Vollzugsinteresse liegt hier vor. Im Hinblick auf die bereits eingetretenen Beeinträchtigungen im Dienst- und Geschäftsbetrieb des Stadtforstamtes der Antragsgegnerin ist die (vorläufige) Untersagung der Dienstgeschäftsführung durch den Antragsteller zur Wahrung einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich und angezeigt. Das bisherige Verhalten des Antragstellers lässt besorgen, dass er den T1. der Antragsgegnerin auch zukünftig nicht ordnungsgemäß leiten wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Der danach anzunehmende Streitwert von 5.000,00 Euro ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das hier zu entscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.