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Beschluss

17 K 15906/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1005.17K15906.17A.00
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Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Gerichts vom 14. September 2017 (Az. 17 K 11780/16.A), mit dem der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T. aus F. abgelehnt wurde, ist unbegründet. Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den angegriffenen Beschluss nicht gegeben. Es fehlt jedoch an einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Kläger sehen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin begründet, das Gericht habe ihren Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt, ohne hierbei individualisierte Ausführungen der Kläger zu berücksichtigen (illegale Ausreise, langer Auslandsaufenthalt, Asylantragstellung im westlichen Ausland und Wehrdienstentziehung) die von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen abwichen. Weiterhin tragen die Kläger zur Begründung der Anhörungsrüge vor, die vom Gericht in dem angegriffenen Beschluss zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu der Frage, ob zur hinreichenden Substantiierung des Antrags über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorlage des vollständig ausgefüllten Formulars im Sinne des § 1 Abs. 1 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) erforderlich ist, sei nicht anwendbar. Die Kläger würden durch die Entscheidung benachteiligt, weil davon auszugehen sei, dass entsprechend Art. 3 Grundgesetz (GG) auch die Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht verpflichtet sein könnten, ohne Aufforderung durch das Gericht die Abschnitte E-J des Prozesskostenhilfeformulars auszufüllen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erkennen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Verfahrensbeteiligten unter anderem, dass das Gericht die Rechtsauffassung der Beteiligten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis nimmt und in Erwägung gezogen hat, kann ein Gehörsverstoß nur festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen oder erwogen worden ist, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 188/09 –, juris Rn. 9 m. w. N. Solche besonderen Umstände des Einzelfalls sind hier nicht gegeben. Die behauptete Missachtung individualisierter Ausführungen der Kläger kann nicht festgestellt werden. Das Gericht hat den in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt getätigten Vortrag der Kläger, sie seien wegen des Krieges und der damit verbundenen Gefahren aus Syrien geflohen, ebenso gewürdigt, wie die im Klageverfahren ergänzten Ausführungen, ihnen drohe aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland sowie einer möglichen Militärdienstentziehung des Klägers zu 1 die Gefahr der politischen Verfolgung in Syrien. Diese Angaben wurden bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die sich an der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen orientiert, wonach unverfolgt illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien und Militärdienstentzieher, selbst in Ansehung der Repressionen des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden, OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017 ‒ 17 K 8172/16.A ‒, juris, hat das Gericht auf der Grundlage dieser Angaben hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint. Auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags kann nicht allein daraus geschlossen werden, dass der Beschluss vom Gericht nicht im Einzelnen begründet worden ist. Denn gemäß § 122 Abs. 2 VwGO entfällt die Begründungspflicht, da der Prozesskostenhilfebeschluss im asylrechtlichen Verfahren gemäß § 80 AsylG unanfechtbar ist. Ließe man einen Rückschluss von einer fehlenden bzw. – wie hier – kurzen Begründung auf die fehlende Berücksichtigung zu, entwertete dies die einfachgesetzliche Regelung, die im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil sich dem Grundgesetz nicht entnehmen lässt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung mit einer Begründung zu versehen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1979 – 2 BvR 84/79 –, juris Rn. 11. Konkretes Vorbringen, welches das Gericht bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht berücksichtigt haben soll, legen die Kläger im Übrigen, entgegen der Anforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO auch nicht dar. Weiter vermag auch der Vortrag, der Prozesskostenhilfeantrag habe nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, das Formular zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht vollständig ausgefüllt worden, die Anhörungsrüge nicht zu begründen. Eine unterbliebene Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens liegt hierin schon deshalb nicht, weil die Kläger mit der Anhörungsrüge erstmals vortragen, als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht verpflichtet zu sein, den Vordruck zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt vorlegen zu müssen. Zudem verkennen sie insoweit den Umfang des Schutzbereichs des rechtlichen Gehörs, denn dieser erstreckt sich nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung. Differierende Auffassungen zur rechtlichen Würdigung können daher, gleich ob in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, auch nicht im Gewand der Anhörungsrüge geltend gemacht werden, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 1 A 348/16 –, juris Rn. 3; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. April 2016 – 1 B 70/16 –, juris Rn. 7. Ob die Vorlage eines vollständig ausgefüllten Prozesskostenhilfeformulars notwendig ist, ist eine Frage der hinreichenden Substantiierung des Prozesskostenhilfeantrages sowie ggf. der analogen Anwendung des § 2 Abs. 2 PKHFVB auf Bezieher von Asylbewerberleistungen und damit eine Frage der richterlichen Rechtsfindung. Es handelt sich mithin um eine Angelegenheit der inhaltlichen Richtigkeit, die nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08 –, juris Rn. 3. Lediglich ergänzend wird daher angemerkt, dass das Gericht die Auffassung der Kläger, die in dem angegriffenen Beschluss zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 ‒ 18 A 2206/12 ‒, juris, Rn. 9 ff, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, nicht teilt. Das OVG NRW hat hierin ausdrücklich klargestellt, dass die Privilegierung des § 2 Abs. 2 PKHFVB – ungeachtet der Frage, ob die Vorschrift angesichts ihres Ausnahmecharakters überhaupt analogiefähig ist – in jedem Fall die Vorlage des aktuellen Leistungsbescheides voraussetzt. Hieran fehlt es vorliegend bereits, denn die von den Klägern mit der Antragstellung vorgelegten Bescheide beziehen sich auf die Bewilligungszeiträume Januar 2016 bis August 2016 und damit auf zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11. Oktober 2016 bereits abgelaufene Zeiträume. II. Die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger. Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 80 AsylG unanfechtbar.