Beschluss
12 L 1364/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0725.12L1364.17A.00
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Leitsätze
1. Systemische Mängel in Griechenland (bejaht)
2. Systemische Mängel in Kroatien (verneint)
3. Keine Abschiebungsverbote wegen Epilepsie oder wegen (bereits abgeschlossener) Ausbildungsmaßnahme zum "Internationalen Schweißer"
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Systemische Mängel in Griechenland (bejaht) 2. Systemische Mängel in Kroatien (verneint) 3. Keine Abschiebungsverbote wegen Epilepsie oder wegen (bereits abgeschlossener) Ausbildungsmaßnahme zum "Internationalen Schweißer" Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 23. März 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 5003/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. März 2017 ist ihm am 16. März 2017 zugestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kroatien nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin III-Verordnung. Der Antragsteller hat zwar erstmals aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaats in Griechenland überschritten. Die Antragsgegnerin ist aber gemäß Art. 3 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung gehindert, ihn nach Griechenland zu überstellen. Nach dieser Vorschrift gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ursprünglich war Griechenland nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III‑Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die griechische Grenze am 2. Dezember 2015 illegal überschritten. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin, die einen Treffer der Kategorie 2 ergeben hat (Eurodac‑Treffer: GR2CHI20151202219519). Die Ziffer „2“ steht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen, der beim illegalen Überschreiten der EU-Außengrenze aufgegriffen wurde (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013). Die Zuständigkeit Griechenlands ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung erloschen. Danach endet die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Dabei ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Der Antragsteller hat am 30. September 2016 und damit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts in Deutschland erstmals einen Asylantrag gestellt. Es erweist sich jedoch als unmöglich, den Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Griechenland zu überstellen. Es liegen hinsichtlich Griechenlands Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt ist. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Griechenland auf Grund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. In Bezug auf Griechenland spricht aufgrund der vorliegenden, allgemein zugänglichen Erkenntnisse derzeit Überwiegendes dafür, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen auch aktuell systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung aufweisen. Seit 2011 durften Überstellungen von Asylbewerbern auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung nach Griechenland wegen systemischer Mängel im griechischen Asylsystem nicht mehr erfolgen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S. ./. Bulgarien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 22. Es ist nicht ersichtlich, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland nunmehr behoben wären. Zwar hat die EU-Kommission am 8. Dezember 2016 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin III-Verordnung veröffentlicht. Vgl. Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/DV/2017/01-12/COM_C(2016)8525_DE.pdf ; hierzu: VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 – 3 B 267/17 –, Rn. 11, juris. Darin beschreibt die Kommission jedoch selbst Umstände, die darauf schließen lassen, dass derzeit noch systemische Mängel des Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen in Griechenland bestehen. Hinsichtlich des Asylsystems liegen weiterhin systemische Mängel in Griechenland vor. Die Organisation der Aufnahme in Griechenland wird nach den Ausführungen der EU-Kommission nur unzureichend koordiniert, da es an einem klaren Rechtsrahmen und Überwachungssystem fehlt und einige Camps vom Ministerium und andere vom Aufnahme- und Identifizierungsdienst nur ad-hoc verwaltet werden. Der Aufnahmedienst sei noch immer dabei, seine Kapazitäten aufzubauen. Derzeit seien 478 Personen im Asyldienst beschäftigt. Die griechischen Behörden strebten an, alle auf Vertragsbasis beschäftigten Mitarbeiter bis Ende 2017 durch fest angestellte Mitarbeiter zu ersetzen und die Kapazität nicht noch weiter zu erhöhen. Der griechische Asyldienst habe mitgeteilt, dass eine raschere Aufstockung des Personals nicht möglich sei, da es an erfahrenem Personal für die Einarbeitung, Betreuung und Beaufsichtigung neu eingestellter Mitarbeiter fehle. Angesichts des enormen Anstiegs der Zahl der Asylanträge in Griechenland sei derzeit nicht klar, ob die derzeitige und die geplante Personalausstattung des Asyldienstes ausreiche, um das gegenwärtige und das künftig zu erwartende Fallaufkommen adäquat und fristgerecht bewältigen zu können. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 7f. Insbesondere bestehen laut EU-Kommission weiterhin systemische Mängel mit Blick auf den Schutz schutzbedürftiger Antragsteller. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 10f. Die griechische Regierung selbst geht offenbar vom Vorliegen systemischer Mängel aus. Mit Schreiben vom 22. November 2016 übermittelte Griechenland der EU-Kommission Informationen zur aktuellen Lage der Asylbewerber in Griechenland und zu den Fortschritten bei der Reform des dortigen Asylsystems. Zugleich äußerte sich Griechenland besorgt über die Aussicht auf eine mögliche Wiederaufnahme der Überstellungen im Rahmen der Dublin III-Verordnung und verwies auf die Zahl der derzeit im Land aufhältigen Migranten, die eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstelle und dazu führe, dass die Asyl- und Aufnahmekapazitäten ausgereizt seien. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 4. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Griechenland liegen ebenfalls weiterhin systemische Mängel vor. Nach den Ausführungen der EU-Kommission sind derzeit die Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, weiterhin nicht erfüllt; dies gilt insbesondere für Unterkünfte auf den Inseln und einige der vorübergehenden Unterkünfte auf dem Festland. Die Hotspot-Einrichtungen auf den Inseln sind laut Kommission nicht nur überfüllt, sondern erfüllen, was die Bedingungen der Sanitär- und Hygieneanlagen und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie der Gesundheitsversorgung insbesondere für schutzbedürftige Gruppen betrifft, nicht den Standard. Der Großteil der verbleibenden Aufnahmeeinrichtungen setze sich aus Behelfsunterkünften (derzeit an 53 Standorten) und vorübergehenden Einrichtungen mit sehr voneinander abweichenden und oft unzureichenden materiellen als auch sicherheitstechnischen Standards zusammen. Es sei auch erst damit begonnen worden, einige der Einrichtungen winterfest zu machen. Selbst mit Verbesserungen werde es schwierig sein, aus einigen Behelfsunterkünften geeignete dauerhafte Aufnahmeeinrichtungen zu machen; daher müssten möglicherweise einige geschlossen werden, um andere wiederum zu konsolidieren. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 6. Unabhängig davon gilt die Empfehlung der EU-Kommission nur für Personen, die nach dem 15. März 2017 irregulär nach Griechenland eingereist sind oder für die Griechenland aufgrund anderer Vorschriften der Dublin III-Verordnung ab diesem Zeitpunkt zuständig sein wird. Außerdem soll Griechenland dem überstellenden Mitgliedstaat eine individuelle Zusicherung geben, dass die Person in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, welche den Standards der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) entspricht und ihr Antrag nach Maßgabe der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) bearbeitet wird. Vulnerable Personengruppen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, sollen zunächst nicht nach Griechenland überstellt werden. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 13, 17 f.; Schreiben des Innenministers an den Vorsitzenden des Innenausschusses sowie an die Vorsitzende des Petitionsausschusses vom 30.12.2016; siehe nunmehr auch den Erlass des Bundesministeriums des Innern betreffend Dublin-Überstellungen nach Griechenland an die Präsidentin des Bundesamts vom 15.03.2017, abrufbar unter: http://www.frnrw.de/ ; VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 – 3 B 267/17 –, Rn. 11, juris. Auch nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für eine Überstellung des Antragstellers nach Griechenland nicht vor, denn er ist vor dem 15. März 2017 nach Griechenland eingereist. Die hiernach notwendige (erneute) Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien führt zu einer Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin III-Verordnung. Vorliegend ist der Antragsteller – abgesehen von der wegen systemischer Mängel außer Betracht bleibenden Einreise nach Griechenland – erstmals aus einem Drittstaat kommend die kroatische Grenze überschritten. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer: HR2511-11-10-1240/77700-15). Kroatien hat auf das Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 29. November 2016, das fristgemäß im Sinne von Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung erfolgte, am 26. Januar 2017, geantwortet und sich bereit erklärt, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Es ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. UAbs. 2 Dublin III-Verordnung wegen systemischer Mängel in Kroatien. Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Kroatien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen wäre, dass dem Antragsteller im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Solche systemischen Mängel sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris, Rn. 71; VG München, Urteil vom 26. Juni 2017 – M 9 K 16.51031 –, juris; VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2017 ‑ 5 K 1560/16.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 12 L 3878/16.A –; VG Saarland, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 5 L 974/16 –, juris, Rn. 15 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2015 – 8 K 460/15.A –, juris, Rn. 28 ff. Weitere Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin, insbesondere aus Art. 17 Dublin III-Verordnung, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es liegen weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungsverbote vor. Insbesondere liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Eine solche Gefahr ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. A. N. -G. aus P. vom 23. Februar 2017. Demnach leidet der Antragsteller unter einer generalisierten idiopathischen Epilepsie. Die Therapie erfolge mit Levetiracetam, Vimpat und Pipamperson. Der Patient benötige eine länger dauernde neurologisch-psychiatrische Betreuung mit ggf. Intensivierung der Antiepileptika. Es würden außerdem Gespräche sowie Therapien in seiner Muttersprache durchgeführt. Die Erkrankung an einer generalisierten idiopathischen Epilepsie steht einer Überstellung des Antragstellers nach Kroatien nicht entgegen. Ihm droht dort aufgrund dieser Erkrankung keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist in Kroatien für Asylbewerber die medizinische Versorgung gewährleistet. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 PPU –, juris, Rn. 71; VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2017 – 5 K 1560/16.A –, juris, Rn. 37 m.w.N. Es ist flächendeckend eine ambulante und eine stationäre Behandlung grundsätzlich aller Erkrankungen in Kroatien möglich. Des Weiteren ist die Versorgung mit Medikamenten in Kroatien gewährleistet. Die staatlichen Apotheken führen alle gängigen Medikamente. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2005 – 7 UZ 2005/05.A –, juris, Rn. 6. Seit Juli 2015 gilt in Kroatien für Asylverfahren das "Zakon o međunarodnoj i privremenoj zaštiti" (Englisch: Law on International and Temporary Protection). Das Gesetz gewährt Asylsuchenden die Notfallversorgung und die nötige medizinische Versorgung. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2016 – D-1611/2016 – m.w.N., abrufbar unter: http://www.bvger.ch/recht/00783/00792/00822/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdYB5hGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A-- . Unabhängig davon hat der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte medikamentöse oder gesprächstherapeutische Behandlung. Denn es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Asylbewerber müssen sich – ebenso wie anerkannte Flüchtlinge – grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser nicht dem hiesigen Niveau entsprechen sollte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 2. Mai 2016 – 12 K 673/16.A – und vom 17. Februar 2015 ‑ 17 K 6764/14.A –, juris, Rn. 30 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 11. Mai 2015 – 14 K 799/15.A –, juris, Rn. 37. Es besteht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungsverbot liegt unter anderem vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 10 CE 15.2784 –, juris, Rn. 7, und vom 31. Mai 2016 – 10 CE 16.838 –, juris Rn. 7; VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 ‑ M 17 K 14.30166 ‑, juris, Rn. 38, m.w.N. Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die Vermutung des § 60a Abs. 2c AufenthG ist im vorliegenden Fall nicht durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung widerlegt. Es kann dahinstehen, ob diese Bescheinigung den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung genügt. Denn jedenfalls ergibt sich hieraus – wie bereits ausgeführt – schon keine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr für den Antragsteller. Es liegt auch kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn er eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt und konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift ist eine betriebliche oder schulische Berufsausbildung mit einer mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer. Vgl. Kluth/Heusch (Hrsg)., BeckOK AuslR, § 60a AufenthG, Rn. 26 ff. m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller befindet sich nicht in einer qualifizierten Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift. Dem steht auch nicht entgegen, dass er sich vom 11. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 in einer Ausbildungsmaßnahme zum internationalen Schweißer bei den H. Bildungszentren S. -S1. befunden hat. Denn hierbei handelte es sich aufgrund der weniger als einjährigen Dauer schon nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung. Unabhängig davon ist diese Maßnahme inzwischen beendet. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).