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Beschluss

12 L 918/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0720.12L918.17A.00
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Leitsätze

Es ist nicht ersichtlich, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland nunmehr behoben wären.

Tenor

Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht ersichtlich, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland nunmehr behoben wären. Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 27. Februar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3304/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 anzuordnen, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auf weniger als 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragsteller haben auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Februar 2017 ist ihnen am 21. Februar 2017 zugestellt worden. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragsteller an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A –, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. Denn die Anordnung der Abschiebung der Antragsteller nach Portugal auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Eine vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Prüfung der Asylanträge der Antragsteller ergibt sich nicht aus Art. 9 oder 10 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften kann sich eine vorrangige Zuständigkeit nur ergeben, wenn Familienangehörige der Antragsteller Begünstigte internationalen Schutzes sind oder solchen beantragt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1. (im Folgenden: „Antragstellerin“) und Vater des Antragstellers zu 2. ebenfalls in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Sein Asylantrag ist jedoch mit Bescheid vom 15. Februar 2017 ebenfalls unter Anordnung seiner Abschiebung nach Portugal als unzulässig abgelehnt worden (Gz. des Bundesamtes: 0000000-475). Einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 3. April 2017 abgelehnt (22 L 919/17.A). Vielmehr ist Portugal nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung vorliegend zuständig. Dies folgt für die Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung. Die Antragstellerin hat zwar erstmals aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaats in Griechenland überschritten. Die Antragsgegnerin ist aber gemäß Art. 3 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung gehindert, sie nach Griechenland zu überstellen. Nach dieser Vorschrift gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ursprünglich war Griechenland nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin aus einem Drittstaat kommend die griechische Grenze am 24. Februar 2016 illegal überschritten. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin, die einen Treffer der Kategorie 2 ergeben hat (Eurodac‑Treffer: GR2MYT20160224347284). Die Ziffer „2“ steht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen, der beim illegalen Überschreiten der EU-Außengrenze aufgegriffen wurde (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013). Die Zuständigkeit Griechenlands ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung erloschen. Danach endet die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Dabei ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die Antragstellerin hat am 3. März 2016 und damit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts in Griechenland erstmals einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin, die auch einen Treffer der Kategorie 1 ergeben hat (Eurodac‑Treffer: GR1THE20160303228538). Es erweist sich jedoch als unmöglich, die Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Griechenland zu überstellen. Es liegen hinsichtlich Griechenlands Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt ist. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Griechenland auf Grund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass den Antragstellern im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. In Bezug auf Griechenland spricht aufgrund der vorliegenden, allgemein zugänglichen Erkenntnisse derzeit Überwiegendes dafür, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen auch aktuell systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung aufweisen. Seit 2011 durften Überstellungen von Asylbewerbern auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung nach Griechenland wegen systemischer Mängel im griechischen Asylsystem nicht mehr erfolgen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 -, M.S.S. ./. Bulgarien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 22. Es ist nicht ersichtlich, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland nunmehr behoben wären. Zwar hat die EU-Kommission am 8. Dezember 2016 Empfehlungen an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin III-Verordnung veröffentlicht. Vgl. Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2014_2019/plmrep/COMMITTEES/LIBE/DV/2017/01-12/COM_C(2016)8525_DE.pdf ; hierzu: VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 – 3 B 267/17 –, Rn. 11, juris. Darin beschreibt die Kommission jedoch selbst Umstände, die darauf schließen lassen, dass derzeit noch systemische Mängel des Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen in Griechenland bestehen. Hinsichtlich des Asylsystems liegen weiterhin systemische Mängel in Griechenland vor. Die Organisation der Aufnahme in Griechenland wird nach den Ausführungen der EU-Kommission nur unzureichend koordiniert, da es an einem klaren Rechtsrahmen und Überwachungssystem fehlt und einige Camps vom Ministerium und andere vom Aufnahme- und Identifizierungsdienst nur ad-hoc verwaltet werden. Der Aufnahmedienst sei noch immer dabei, seine Kapazitäten aufzubauen. Derzeit seien 478 Personen im Asyldienst beschäftigt. Die griechischen Behörden strebten an, alle auf Vertragsbasis beschäftigten Mitarbeiter bis Ende 2017 durch fest angestellte Mitarbeiter zu ersetzen und die Kapazität nicht noch weiter zu erhöhen. Der griechische Asyldienst habe mitgeteilt, dass eine raschere Aufstockung des Personals nicht möglich sei, da es an erfahrenem Personal für die Einarbeitung, Betreuung und Beaufsichtigung neu eingestellter Mitarbeiter fehle. Angesichts des enormen Anstiegs der Zahl der Asylanträge in Griechenland sei derzeit nicht klar, ob die derzeitige und die geplante Personalausstattung des Asyldienstes ausreiche, um das gegenwärtige und das künftig zu erwartende Fallaufkommen adäquat und fristgerecht bewältigen zu können. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 7f. Insbesondere bestehen laut EU-Kommission weiterhin systemische Mängel mit Blick auf den Schutz schutzbedürftiger Antragsteller. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 10f. Die griechische Regierung selbst geht offenbar vom Vorliegen systemischer Mängel aus. Mit Schreiben vom 22. November 2016 übermittelte Griechenland der EU-Kommission Informationen zur aktuellen Lage der Asylbewerber in Griechenland und zu den Fortschritten bei der Reform des dortigen Asylsystems. Zugleich äußerte sich Griechenland besorgt über die Aussicht auf eine mögliche Wiederaufnahme der Überstellungen im Rahmen der Dublin III-Verordnung und verwies auf die Zahl der derzeit im Land aufhältigen Migranten, die eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstelle und dazu führe, dass die Asyl- und Aufnahmekapazitäten ausgereizt seien. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 4. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen in Griechenland liegen ebenfalls weiterhin systemische Mängel vor. Nach den Ausführungen der EU-Kommission sind derzeit die Anforderungen der Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, weiterhin nicht erfüllt; dies gilt insbesondere für Unterkünfte auf den Inseln und einige der vorübergehenden Unterkünfte auf dem Festland. Die Hotspot-Einrichtungen auf den Inseln sind laut Kommission nicht nur überfüllt, sondern erfüllen, was die Bedingungen der Sanitär- und Hygieneanlagen und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie der Gesundheitsversorgung insbesondere für schutzbedürftige Gruppen betrifft, nicht den Standard. Der Großteil der verbleibenden Aufnahmeeinrichtungen setze sich aus Behelfsunterkünften (derzeit an 53 Standorten) und vorübergehenden Einrichtungen mit sehr voneinander abweichenden und oft unzureichenden materiellen als auch sicherheitstechnischen Standards zusammen. Es sei auch erst damit begonnen worden, einige der Einrichtungen winterfest zu machen. Selbst mit Verbesserungen werde es schwierig sein, aus einigen Behelfsunterkünften geeignete dauerhafte Aufnahmeeinrichtungen zu machen; daher müssten möglicherweise einige geschlossen werden, um andere wiederum zu konsolidieren. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 6. Unabhängig davon gilt die Empfehlung der EU-Kommission nur für Personen, die nach dem 15. März 2017 irregulär nach Griechenland eingereist sind oder für die Griechenland aufgrund anderer Vorschriften der Dublin III-Verordnung ab diesem Zeitpunkt zuständig sein wird. Außerdem soll Griechenland dem überstellenden Mitgliedstaat eine individuelle Zusicherung geben, dass die Person in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, welche den Standards der Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) entspricht und ihr Antrag nach Maßgabe der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) bearbeitet wird. Vulnerable Personengruppen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, sollen zunächst nicht nach Griechenland überstellt werden. Vgl. Kommission, Empfehlung, a.a.O., Seite 13, 17 f.; Schreiben des Innenministers an den Vorsitzenden des Innenausschusses sowie an die Vorsitzende des Petitionsausschusses vom 30.12.2016; siehe nunmehr auch den Erlass des Bundesministeriums des Innern betreffend Dublin-Überstellungen nach Griechenland an die Präsidentin des Bundesamts vom 15.03.2017, abrufbar unter: http://www.frnrw.de/ ; VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 – 3 B 267/17 –, Rn. 11, juris. Auch nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen für eine Überstellung der Antragsteller nach Griechenland nicht vor. Die Antragstellerin ist vor dem 15. März 2017 nach Griechenland eingereist. Zudem sind die Antragsteller – eine Mutter mit einem nicht einmal ein Jahr alten Kind – vulnerable Personen, für die keine Zusagen Griechenlands vorliegen. Die hiernach notwendige (erneute) Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Kriterien führt zu einer Zuständigkeit Portugals gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze sie aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Vorliegend hat die Antragstellerin – abgesehen von der wegen systemischer Mängel außer Betracht bleibenden Einreise nach Griechenland – erstmals nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Portugal einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer: PT15682016). Die Zuständigkeit Portugals für den Antragsteller zu 2. ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Danach ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der – wie hier – der Definition des Familienangehörigen entspricht (vgl. Art. 2 Buchstabe g, 2. Spiegelstrich Dublin III-Verordnung), untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass hier Gründe des Kindeswohls einer gemeinsamen Behandlung des Asylantrages des Antragstellers zu 2. mit dem seiner Mutter entgegenstehen, liegen nicht vor. Portugal hat auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 28. Dezember 2016, das fristgemäß im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung erfolgte, am 11. Januar 2017, geantwortet und sich auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung bereit erklärt, die Antragsteller wieder aufzunehmen. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Es ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. UAbs. 2 Dublin III-Verordnung wegen systemischer Mängel in Portugal. Es ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im oben beschriebenen Sinn droht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 – 12 L 3061/17.A – und vom 2. Mai 2017 ‑ 12 L 1424/17.A –; VG Bayreuth, Beschluss vom 7. März 2017 – B 3 S 17.50067 –, juris, Rn. 29; VG München, Beschluss vom 18. März 2014 – M 12 S 14.30462 –, juris. Weitere Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin, insbesondere aus Art. 17 Dublin III-Verordnung, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Es sind auch keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Es kann dahinstehen, ob der Hilfsantrag zulässig ist, denn er ist jedenfalls unbegründet. Es bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie die Länge der Frist. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Dieses Ermessen hat die Antragsgegnerin erkannt und ohne ersichtliche Ermessensfehler ausgeübt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).