Beschluss
22 L 1243/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0711.22L1243.17.00
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Leitsätze
Für den Antrag, einen Ausländer im Wege der einstweiligen Anordnung einer bestimmten Gemeinde zuzuweisen, fehlt der Anordnungsgrund, wenn der Ausländer nicht zuvor bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde vorgesprochen und die Zuweisung beantragt hat.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach N. zuzuweisen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Antrag, einen Ausländer im Wege der einstweiligen Anordnung einer bestimmten Gemeinde zuzuweisen, fehlt der Anordnungsgrund, wenn der Ausländer nicht zuvor bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde vorgesprochen und die Zuweisung beantragt hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach N. zuzuweisen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil die Antragstellerin bis zum Abschluss dieses Verfahrens durch den vorliegenden Beschluss nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, PKHVV vom 17. Oktober 1994, BGBl. I S. 3001 in der derzeit geltenden Fassung). Bei anwaltlich vertretenen Antragstellern muss dabei nicht auf das verfahrensrechtliche Erfordernis des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 18 E 1316/11 ‑ und vom 16. April 2014 ‑ 18 E 397/14 ‑, m.w.N. Ausgehend hiervon kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin zwar eine formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, ihre Angaben jedoch durch keinerlei Belege nachgewiesen hat. Im Übrigen bietet die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. Der am 16. März 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach N. zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es fehlt hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits an einem Anordnungsgrund. Es ist gegenwärtig nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin weigert, die Antragstellerin nach N. zuzuweisen. Vielmehr hat die Antragstellerin selbst nicht das ihrerseits Erforderliche veranlasst, um der Antragsgegnerin eine Entscheidung über ihren Verteilungsantrag zu ermöglichen. Die Verteilung der Antragstellerin nach N. dürfte sich vorliegend nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) richten. Die für das Asylverfahren einschlägigen §§ 44 ff. des Asylgesetzes (AsylG) sind vorliegend – entgegen der Annahme der Antragstellerin – nicht anwendbar, denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach der Ablehnung ihres Asylerstantrages mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 22. März 2016, ihrer freiwilligen Ausreise am 6. Juli 2016 und ihrer Wiedereinreise Ende 2016 einen Asylfolgeantrag gestellt hat. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist ein Asylfolgeantrag bei der dafür zuständigen Behörde, d.h. bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet war, in der die Antragstellerin während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war, zu stellen. Dass sie ihren Asylfolgeantrag bei der für sie zuständigen Außenstelle des Bundesamtes gestellt hat, ist weder dem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen noch im Übrigen ersichtlich. Einen entsprechenden Nachweis konnte die Antragstellerin auch auf gerichtliche Nachfrage nicht erbringen. Richtet sich die Verteilung der Antragstellerin mithin nach dem Aufenthaltsgesetz, dürfte § 15a Abs. 1 AufenthG die einschlägige Rechtsgrundlage sein. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Das Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG verläuft in mehreren Schritten: Es beginnt mit der Anhörung des Ausländers nach § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG durch die Ausländerbehörde des Ortes, an dem die illegale Einreise festgestellt worden ist (hier: N. ). Die Anhörung hat daher bereits vor Veranlassung der Verteilung durch die Landesverteilstelle zu erfolgen. Hierbei ist zu klären, ob der Ausländer tatsächlich unerlaubt eingereist ist, er sofort abschiebbar ist, er beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen, Gründe für eine Abschiebungshaft vorliegen und der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachweist, die der Verteilung entgegenstehen (insbesondere eine bestehende Haushaltsgemeinschaft), vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Januar 2013 - 8 ME 2/13 -, juris, Rdn. 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 5 Bs 117/10 - InfAuslR 2010, 431; Nottermann, HTK-AuslR, § 15a AufenthG, Stand: 13.11.2016, Rdn. 37 ff. Erst danach entscheidet die örtlich zuständige Ausländerbehörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ob der Ausländer verteilt werden soll und teilt das Ergebnis der Anhörung der für die Verteilung zuständigen Stelle – hier der Antragsgegnerin – mit. Nach diesen Maßstäben ist in jedem Fall eine persönliche Vorsprache der Antragstellerin bei der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich, um die genannten Fragen zu klären. Klärungsbedürftig dürfte vorliegend insbesondere sein, ob die aus Albanien stammende Antragstellerin überhaupt unerlaubt eingereist ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufgehalten hätte oder mit dem Ziel eines längerfristigen Aufenthalts eingereist wäre (vgl. Art. 1 Abs. 2 und Anhang II der EG-VisaVO). Nur die Antragstellerin kann dies im Rahmen einer persönlichen Vorsprache klären, da nur sie selbst über die höchstpersönlichen Umstände wie die Modalitäten der Aus- und Wiedereinreise zuverlässig Auskunft geben kann und zudem durch § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, die ihr günstigen Umstände geltend zu machen und nachzuweisen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2014 - 7 L 347/14 -, juris, Rdn. 9. Es kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin entsprechend dieser Vorgaben bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde vorgesprochen hat. Ausweislich der unwidersprochenen Angaben der Ausländerbehörde der Stadt N. vom 29. Juni 2017 hat sie bislang lediglich über ihren Prozessbevollmächtigen mitgeteilt, einen Asylfolgeantrag gestellt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass sie darüber hinaus persönlich vorgesprochen und eine Zuweisung nach N. beantragt hat. Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass es auch für den Fall, dass die Antragstellerin einen Asylfolgeantrag gestellt hätte und demnach das Asylgesetz anwendbar wäre, vorliegend an einem Anordnungsgrund fehlen dürfte. Die landesinterne Verteilung von Asylantragstellern würde sich in diesem Fall nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG richten. Danach sind Ausländer unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist und ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 vorliegen (Nr. 1), oder das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat (Nr. 2). Nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG sind bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Die Verteilung setzt nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylG voraus, dass der Ausländer entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG in einer für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung wohnt. Dies gilt gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG insbesondere bei Asylfolgeantragstellern, die – wie die Antragstellerin – das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen haben. Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin wohnt nach eigenen Angaben gegenwärtig nicht in der für sie zuständigen Aufnahmeeinrichtung, sondern hält sich unter der Anschrift ihres Ehemannes in N. auf, obwohl sie mit Schreiben der Stadt N. vom 26. Januar 2017 darauf hingewiesen wurde, dass sich die für den Regierungsbezirk E. zuständige Erstaufnahmeeinrichtung in Essen befinde. Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin eine Zuweisung nach N. mangels erforderlicher Mitwirkung der Antragstellerin gegenwärtig nicht möglich. Der weitere Ablauf des Verfahrens erscheint mithin derart offen, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung – ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs – nicht festgestellt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Ordnungsziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 erfolgt (1/2 x 5.000,00 Euro = 2.500,00 Euro).