Beschluss
5 Bs 117/10
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:0623.5BS117.10.0A
4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der Frage, ob der Verteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers eine Haushaltsgemeinschaft i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) entgegensteht, ist nicht zu prüfen, ob der Ausländer einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitzt.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungs-gerichts Hamburg vom 10. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Frage, ob der Verteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers eine Haushaltsgemeinschaft i.S. von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (Juris: AufenthG 2004) entgegensteht, ist nicht zu prüfen, ob der Ausländer einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besitzt.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungs-gerichts Hamburg vom 10. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein ghanaischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen eine Verteilungsentscheidung nach § 15 a AufenthG. Er reiste im Dezember 2009 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Unter dem 18. Januar 2010 beantragte er bei der Antragsgegnerin unter anderem seine „Zuweisung nach Hamburg“. Zur Begründung führte er an, dass er Vater eines hier lebenden Kindes sei und mit diesem sowie der Kindesmutter in familiärer Gemeinschaft zusammenlebe. In Ergänzung seines Antrages reichte er im Februar 2010 eine notariell beurkundete Vaterschaftsanerkennung sowie eine ebenfalls notariell beurkundete gemeinsame Sorgerechtserklärung in Bezug auf das betroffene Kind ein. Mit formularmäßig begründetem Bescheid vom 29. März 2010, dem Antragsteller am gleichen Tag ausgehändigt, wies ihn die Antragsgegnerin im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung nach § 15 a AufenthG dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu. Noch am gleichen Tag hat der Kläger Anfechtungsklage gegen die Zuweisungsentscheidung beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben (Az. 17 K 789/10) und gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. In ihrer Erwiderung auf Klage und Antrag hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass der Antragsteller weder einen gültigen Nationalpass noch eine Geburtsurkunde des Kindes mit seiner Eintragung als Vater vorgelegt und damit vor der Verteilungsentscheidung nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden sei. Mit Beschluss vom 10. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 29. März 2010 gerichteten Klage angeordnet: Gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG sei der Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstigen zwingenden Gründen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstünden, bei der Verteilung Rechnung zu tragen, wenn der Ausländer dies zuvor nachgewiesen habe. Eine gleichwohl erfolgende Entscheidung nach § 15 a AufenthG sei rechtswidrig. So verhalte es sich hier. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin habe der Antragsteller die seiner Verteilung entgegenstehenden Umstände durch die Einreichung von Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung rechtzeitig nachgewiesen. Gegen den Beschuss vom 10. Mai 2010 richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie macht nunmehr geltend, dass bei einer Verteilungsentscheidung nicht nur zu prüfen sei, ob davon die Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG berührt werde. Vielmehr sei zuvor zu prüfen, ob die in Frage stehenden familiären Beziehungen einen Aufenthaltsanspruch begründen könnten. Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe der Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die angefochtene Entscheidung. Nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können; „vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels“ auf die Länder verteilt. Durch diese Regelung soll unter anderem die mit § 15 a AufenthG bezweckte zügige Verteilungsentscheidung sichergestellt werden. Daraus ergibt sich, dass in diesem Verfahrensstadium weder die Erteilung eines Aufenthaltstitels noch die Aussetzung der Abschiebung zulässig sind (vgl. Walther in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Bd. 2, Loseblattausgabe, Stand: Mai 2010, § 15 a Rn. 6). Gemessen daran wäre es systemwidrig, wenn die für die Verteilungsentscheidung zuständige Behörde vor dem Hintergrund von § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nicht nur die dort genannten Voraussetzungen prüfen würde, sondern inzident auch die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Dies wäre mit dem Wortlaut von § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG schwerlich vereinbar und berührte darüber hinaus gegebenenfalls die Zuständigkeit der im Anschluss an die Verteilungsentscheidung für Fragen des Aufenthaltsrechts des Ausländers berufenen Behörde des anderen Bundeslandes. Unabhängig davon dürften zahlreiche der illegal eingereisten Ausländer auch keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels besitzen, da dem häufig zum Beispiel die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AufenthG sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegenstehen werden. Dies führte - die Richtigkeit der Auffassung der Antragsgegnerin unterstellt - dazu, dass die Regelung in § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG möglicherweise in hohem Umfang leerliefe. Gegenüber der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die den Antragsteller betreffende Verteilungsentscheidung unter Berücksichtigung von § 15 a Abs. 1 Satz 6 AufenthG rechtswidrig sei, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin keine weiteren Beanstandungen. 2. Eine Entscheidung über den Antrag der Antragsgegnerin vom 14. Juni 2010, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nach § 149 VwGO auszusetzen, hat sich mit der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über den Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er insoweit keine Kosten zu tragen hat. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.