Beschluss
7 L 347/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Die Verpflichtung, sich zu der durch Verteilung bestimmten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, stützt sich auf §15a Abs.4 Satz1 AufenthG; die Verteilungsentscheidung ist nach summarischer Prüfung regelmäßig rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des §15a AufenthG vorliegen.
• Zwingende Gründe oder Haushaltsgemeinschaften nach §15a Abs.1 Satz6 AufenthG sind vor der Verteilung glaubhaft zu machen; nachträgliche, unzureichend belegte Behauptungen rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Verteilungszuweisung nach §15a AufenthG • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für vorläufigen Rechtsschutz ist abzulehnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Verpflichtung, sich zu der durch Verteilung bestimmten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, stützt sich auf §15a Abs.4 Satz1 AufenthG; die Verteilungsentscheidung ist nach summarischer Prüfung regelmäßig rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des §15a AufenthG vorliegen. • Zwingende Gründe oder Haushaltsgemeinschaften nach §15a Abs.1 Satz6 AufenthG sind vor der Verteilung glaubhaft zu machen; nachträgliche, unzureichend belegte Behauptungen rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsteller, serbische Staatsangehörige, wurden durch Verteilungsbescheide der Bezirksregierung Arnsberg am 6. Februar 2014 verpflichtet, sich unverzüglich in eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung zu begeben. Sie stellten am 13. Februar 2014 einen Eilantrag mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verteilungsbescheide anzuordnen, und beantragten Prozesskostenhilfe. Die Antragsteller gaben widersprüchliche Angaben zur Einreise und behaupteten, Pässe seien einem Schlepper abgenommen worden; einen Asylantrag stellten sie nicht. Sie machten geltend, besondere familiäre Gründe sähen vor, von der Verteilung abzusehen, insbesondere die psychiatrische Behandlung der Mutter und Betreuungserfordernisse sowie Betreuung für eine nach der Geburt stehende Angehörige. Vorgelegte ärztliche Bescheinigungen und Behauptungen zur Notwendigkeit der Betreuung enthielten nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden, detaillierten Nachweise. Die Verwaltungsbehörde hatte die Verteilung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veranlasst. • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder hinreichende Erfolgsaussicht noch sonstige Erfolgsaussichten im summarischen Verfahren bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Die Rechtsgrundlage der Verpflichtung zur Zuweisung ist §15a Abs.4 Satz1 AufenthG; die Voraussetzungen zur Anwendung des §15a AufenthG lagen vor, da die Antragsteller unerlaubt eingereist sind (§14 Abs.1 Nr.2 AufenthG) und die Verteilungsstelle gemäß §15a Abs.3 AufenthG die Aufnahmeeinrichtung bestimmt hat. • Beweislast für rechtmäßige Einreise liegt beim Ausländer nach §82 Abs.1 AufenthG; widersprüchliche und nicht belegte Angaben sowie das Fehlen vorgelegter Pässe schwächen die Glaubhaftmachung einer rechtmäßigen Einreise. • Zwingende Gründe oder Haushaltsgemeinschaften nach §15a Abs.1 Satz6 AufenthG sind vor Veranlassung der Verteilung geltend zu machen; nachträgliche Behauptungen sind nur bei überzeugender und nachvollziehbarer Begründung zu berücksichtigen. • Die vorgelegten Atteste und Darlegungen zur Pflegebedürftigkeit der Mutter und zur Betreuung der Neugeborenen sind unspezifisch, nicht hinreichend konkretisiert und geben nicht hinreichend Anlass, das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Verteilungsentscheidung zurückzustellen. • Die Androhung von Zwangsmitteln beruht auf §§62,63 VwVG NRW und ist rechtlich nicht beanstandet; insoweit überwiegt das öffentliche Interesse an Durchsetzung der Maßnahme. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus §§154 Abs.1,159 Satz1 VwGO, 100 ZPO sowie §§53 Abs.2 Nr.2,52 GKG; Streitwertbemessung erfolgte pauschal pro betroffener Person. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsbescheide anzuordnen, wurden abgelehnt. Das Gericht hielt die Verteilungsentscheidung nach §15a AufenthG für voraussichtlich rechtmäßig und sah die persönlichen Gründe der Antragsteller als nicht ausreichend glaubhaft und substantiiert an, um die Vollziehung auszusetzen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Damit bleibt die Verpflichtung zur Aufnahme in die zugewiesene Aufnahmeeinrichtung bestehen, weil das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der Verteilung das private Aussetzungsinteresse überwiegt.