Leitsatz: Die Vorschrift des § 6a Abs. 2 BJagdG ist weder im Hinblick darauf zu beanstanden, dass sie den Zeitpunkt hinausschiebt, zu dem eine jagdrechtliche Befriedung ausgesprochen werden kann, indem sie den Beginn der Befriedung an das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags bzw. an das Ende des laufenden Jagdjahres anknüpft, noch begegnet diese Bestimmung mit Blick auf das ihr zugrunde liegende Verhältnis von Regel und Ausnahme Bedenken. Die Beurteilung, ob eine Unzumutbarkeit i. S. v. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vorliegt, hat sich am Zweck des § 6a Abs. 2 BJagdG zu orientieren, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers einerseits und denen der Jagdgenossenschaft andererseits zu schaffen. Daher spricht umso mehr für einen früheren Beginn der Befriedung, je geringer das Gewicht der Interessen der Jagdgenossenschaft ist oder je gewichtiger das Interesse des Grundstückseigen-tümers ist. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten tragen die Beigeladenen selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den zeitlichen Beginn der jagdrechtlichen Befriedung des Grundbesitzes der Klägerin. Die (wohl) 64-jährige Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 5, Flurstücke 1 und 12 sowie Flur 7, Flurstücke 25, 35 und 78. Die zusammen etwa 9 ha großen Flächen liegen mittig im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Beigeladenen zu 1., der insgesamt ca. 324 ha umfasst. Jagdpächter des Bezirks ist der Beigeladene zu 2. Der derzeitige Jagdpachtvertrag bestimmt eine Pachtzeit vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2020. Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen. Sie verwies darauf, die Jagd und das Töten von Tieren auf ihren Grundstücken aus ethischen Gründen abzulehnen. Es sei ihr aus Gewissensgründen nicht zumutbar, den Ablauf des Jagdpachtvertrags abzuwarten. Nach Beteiligung der Beigeladenen, der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, des Kreisjagdberaters sowie weiterer Träger öffentlicher Belange erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2015 die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundflächen zu jagdlich befriedeten Bezirken. Den Beginn der Befriedung setzte er auf den 1. April 2020 fest. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe glaubhaft und nachvollziehbar die Gründe für die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen dargelegt. Es liege keine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange vor. Die Befriedung erfolge zum 1. April 2020, da der Jagdpachtvertrag für diese Flächen am 31. März 2020 ende. Bei der Abwägung der schutzbedürftigen Belange der Jagdgenossenschaft mit dem Interesse der Klägerin an einer schnellstmöglichen Befriedung seien die zentrale Lage der Flächen im Jagdbezirk sowie der Vertrauensschutz der Jagdgenossenschaft und des Jagdpächters zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Umstände, die eine frühere Befriedung rechtfertigten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin hat am 26. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie wende sich lediglich gegen den Beginn der Befriedung erst zum Ende des Jagdpachtvertrags. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 (I. ) bestehe für Jagdgenossenschaften und -pächter kein Vertrauensschutz mehr, da jede Jagdgenossenschaft seit dieser Entscheidung mit einer Befriedung rechnen müsse. Ihr durch das Grundgesetz geschütztes Gewissen sei nicht an Zeiten gebunden. Es verstoße gegen den Kernbereich des Menschen- und Grundrechts, ihr jahrelang einen Gewissenskonflikt aufzuerlegen, erst recht unter Zugrundelegung ihres Alters. Die Jagdgenossenschaft könne sich nur auf vertragliche Regelungen ohne Grundrechtscharakter berufen. Die Befriedung ihrer Grundstücke gefährde die Jagdausübung im Revier nicht. Sie habe ihren Antrag frühzeitig im Juli 2014 gestellt. Das Töten von Tieren bis zu dem durch den Beklagten bestimmten Beginn der Befriedung sei nicht mehr rückgängig zu machen. Dass die Beklagtenseite mehr Zeit erhalten wolle, um sich auf die veränderte Situation einzustellen, empfinde sie als respektlos. Sie sei in C. und Umgebung als aktive Tierschützerin bekannt. Sie unterstütze Tierschutzvereine finanziell und mit praktischer Hilfe. Seit Jahren führe sie eine kleine Katzenpension, in der sie Katzen zu Tierschutzpreisen aufnehme. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter entsprechender Änderung seines Bescheides vom 23. September 2015 zu verpflichten, die jagdrechtliche Befriedung der Grundstücke Gemarkung S. Flur 5 Flurstücke 1 und 12 sowie Flur 7 Flurstücke 25, 35 und 78 auf den 23. September 2015 (Datum des Bescheides) zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, gemäß der gesetzlichen Regelung des § 6a Abs. 2 BJagdG solle eine Befriedung erst mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags erfolgen. Ein unmittelbares Wirksamwerden der Befriedung habe der Gesetzgeber angesichts der massiven Auswirkungen auf die Jagdausübung nicht für sachgerecht gehalten. Anderes könne nur gelten, wenn dies für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Es könne nicht ausreichen, bereits im Vorliegen ethischer Gründe eine unzumutbare Härte zu sehen. Dies würde das vom Gesetzgeber gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehren. Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. August 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf die rückwirkende Befriedung der in der Gemarkung S. liegenden Grundstücke. Sie könne nicht verlangen, dass die Befriedung ohne Rücksicht auf den Jagdpachtvertrag ausgesprochen werde. Das Gesetz verlange zwingend eine Abwägung zwischen den geltend gemachten ethischen Gründen und deren Bedeutung für den Antragsteller mit den Interessen der Jagdgenossenschaft daran, einen Jagdpachtvertrag vereinbarungsgemäß bis zum letzten Tag erfüllen zu können. Zwar sei eine Einteilung einer Gewissensentscheidung in zeitliche Intervalle nicht möglich, es sei dem Gesetzgeber indessen nicht verwehrt, die ethischen Gründe in eine Beziehung zu den berechtigten Belangen der Jagdgenossenschaft zu setzen. Die Klägerin habe als Mitglied der Beigeladenen zu 1. im Frühjahr 2014 eine Verlängerung des Jagdpachtvertrags hingenommen, ohne Bedenken zu äußern. Daher sei nicht erkennbar, warum es ihr unzumutbar sei, das Jagdgeschehen für einige wenige Jahre zu dulden. Es sei nicht ersichtlich, dass sich das ethische Bewusstsein der Klägerin gerade in der Zeit zwischen dem 1. April 2014, dem Beginn der im Jagdpachtvertrag vereinbarten Pachtzeit, und dem 15. Juli 2014, der Antragstellung, grundlegend verändert habe. Die Klägerin hat am 30. September 2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Befriedung solle erst zum Ende des Jagdpachtvertrags erfolgen, sei fehlerhaft. Ethische Überzeugungsgründe dürften nicht von einem Zeitablauf abhängig gemacht werden, sondern griffen sofort. Eine Abwägung zwischen einer sofortigen Befriedung aus ethischen Gründen und den Interessen der Jagdpächter sei nicht durch das Gesetz gedeckt. Zudem sei fraglich, wann der Jagdpachtvertrag zwischen den Beteiligten geschlossen worden sei. Nachdem die Klägerin und der Beklagte das Klageverfahren hinsichtlich des Zeitraums vom 23. September 2015 bis zum Ablauf des 27. Juni 2018 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 23. September 2015 zu verpflichten, die jagdrechtliche Befriedung der Grundstücke der Klägerin Gemarkung S. Flur 5 Flurstücke 1 und 12 sowie Flur 7 Flurstücke 25, 35 und 78 ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er darauf, dass die gesetzliche Regelung des § 6a BJagdG eindeutig zwischen den Anforderungen an die Befriedung als solche in Absatz 1 und der Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts der Befriedung in Absatz 2 differenziere. Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 (I. ) ergebe sich nicht, dass die berechtigten Interessen weiterer Beteiligter grundsätzlich hinter den Belangen desjenigen, der - zu Recht - die Befriedung seiner Grundstücke aus ethischen Gründen beanspruche, zurück zu stehen hätten. Bei den Flächen handele es sich um einen nicht unwesentlichen Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, belegen in dessen Kerngebiet. Die Herausnahme aus der jagdlich nutzbaren Fläche sei sowohl bei Fragen der tatsächlichen Jagdausübung als auch bei dem Abschluss oder der Verlängerung eines Jagdpachtvertrags von wesentlicher Bedeutung. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Vorgänge und Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2015 ist, soweit er Gegenstand des Verfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke mit Wirkung zu einem früheren Datum als dem 1. April 2020 zu befriedeten Flächen erklärt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der zeitliche Beginn einer Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen wird durch § 6a Abs. 2 BJagdG geregelt. Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrags erfolgen (§ 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März, vgl. § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG) liegt, bestimmen (§ 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG). § 6a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BJagdG enthalten ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Der Gesetzgeber hielt im Regelfall ein unmittelbares Wirksamwerden der Befriedung während des laufenden Jagdpachtvertrags angesichts der Auswirkungen, die die Befriedung auf die praktische Jagdausübung haben kann, für nicht sachgerecht. Dies gilt umso mehr, je nachhaltiger und tiefgreifender die Befriedung eine Veränderung der ursprünglichen Geschäftsgrundlage des Jagdpachtvertrags zur Folge hat. Da Jagdpachtverträge jedoch regelmäßig auf mehrere Jahre abgeschlossen werden, kann eine Befriedung zum Ende des Jagdpachtvertrags für den Antragsteller im Einzelfall eine ungerechtfertigte Härte darstellen, der § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG Rechnung trägt. Vgl. BT-Drucksache 17/12046, S. 9. Ausgehend von diesen Regelungen ist die Entscheidung des Beklagten, die Befriedung der Flächen Gemarkung S. , Flur 5, Flurstücke 1 und 12 sowie Flur 7, Flurstücke 25, 35 und 78 in Anknüpfung an das Ende des zwischen den Beigeladenen geschlossenen, bis zum 31. März 2020 laufenden Jagdpachtvertrags auszusprechen, nicht zu beanstanden. Denn zum einen begegnet die Regelung in § 6a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BJagdG keinen Bedenken (1.) und zum anderen liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Befriedung nach § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG nicht vor (2.). 1. Die Vorschrift des § 6a Abs. 2 BJagdG ist weder im Hinblick darauf zu beanstanden, dass sie den Zeitpunkt, zu dem eine jagdrechtliche Befriedung ausgesprochen werden kann, zeitlich hinausschiebt, indem sie den Beginn der Befriedung an das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags bzw. an das Ende des laufenden Jagdjahres anknüpft, noch begegnet diese Bestimmung mit Blick auf das ihr zugrunde liegende Verhältnis von Regel und Ausnahme Bedenken. Dies gilt zunächst im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. § 6a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BJagdG sind sowohl mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar als auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden. § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BJagdG bewirken keinen unzulässigen Eingriff in das Eigentum der Klägerin an ihren hier in Rede stehenden Grundflächen. Die Vorschriften sind vielmehr zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Aus § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG geht die Wertentscheidung des Gesetzgebers hervor, dass es dem Antragsteller grundsätzlich zumutbar ist, die Jagd auf seinem Grundeigentum noch bis zum Ende des Jagdpachtvertrags zu dulden, obwohl er die Jagd glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnt und kein Versagungsgrund verwirklicht ist. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, juris, Rn. 96 f. m. w. N. Diese gesetzgeberische Entscheidung entspricht der Wertordnung des Bundesjagdgesetzes. Danach gehören Grundflächen im dem Eigentümerinteresse übergeordneten Interesse der Allgemeinheit an der Verwirklichung der Ziele, denen eine ordnungsgemäße Jagdausübung dient, regelmäßig einem Jagdbezirk an und sind zu bejagen. Vgl. zum Bundesjagdgesetz vor Inkrafttreten des § 6a: BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, NVwZ 2007, 808 = juris, Rn. 13 ff.; zu § 6a BJagdG: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2017 - 15 K 5140/15 -, AUR 2017, 227 = juris, Rn. 34. Da dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ist auch gegen die entsprechende Systematik der Regelungen des § 6a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BJagdG verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit des Eigentums als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers sind dabei unterschiedliche Schranken gezogen. Seine Gestaltungsfreiheit ist dabei umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, a. a. O., Rn. 5 f. m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2017 - 15 K 5140/15 -, a. a. O., Rn. 34 f. Ausgehend hiervon stellen zunächst die Regelungen des Bundesjagdgesetzes über die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken und Jagdgenossenschaften sowie die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Sie höhlen den Kernbereich des Grundeigentums nicht aus, da dem Grundstückseigentümer mit dem Jagdausübungsrecht nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten genommen wird. Die Regelungen verfolgen mit der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes, dem Schutz der Grundstücksnachbarn vor Wildschäden und der Rücksicht auf eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung anderer Grundstücke legitime Ziele. Die Bildung von Jagdgenossenschaften ist zur Erreichung dieser Ziele auch erforderlich und belastet den Grundstückseigentümer im Regelfall nicht unverhältnismäßig. Die Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse stellen sich nicht als besonders gravierend dar und überwiegen daher nicht die mit der gesetzlichen Ausgestaltung von Jagd und Hege verfolgten Gemeinwohlbelange. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, a. a. O., Rn. 7 ff. Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber mit § 6a BJagdG keiner irgendwie gearteten grundrechtlichen Pflicht zum Schutz einer gewissensgeprägten Ausübung des Eigentumsrechts nachgekommen. Vielmehr hat er eine bereits vorhandene Einschränkung des Eigentumsrechts in Gestalt der gesetzlich auferlegten Pflicht zur Duldung der Jagd auf den in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk befindlichen Grundstücken für einen bestimmten Fall beseitigt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 1 BvR 3250/14 -, juris, Rn. 10. Dies zugrunde gelegt, schränkt auch § 6a Abs. 2 BJagdG den Eigentümer nicht unverhältnismäßig in seinen Rechten ein. Dass ein Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, die Jagdausübung dennoch grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrags dulden muss, ist ebenfalls Ausdruck der Sozialbindung seines Eigentums. Durch die feststehende Dauer des Jagdpachtvertrags ist der Zeitraum bis zum Beginn der begehrten Befriedung klar begrenzt und für den Grundstückeigentümer überschaubar. Demgegenüber erhält die Jagdgenossenschaft die Möglichkeit, die Jagdausübung im Bezirk der durch die Befriedung veränderten Situation anzupassen und sicherzustellen, dass die genannten Ziele des Allgemeininteresses weiter erreicht werden können. Soweit in Ausnahmefällen der zeitlich verzögerte Beginn der Befriedung zu ungerechtfertigten Härten führt, ermöglicht § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG, dem Rechnung zu tragen und einen früheren Zeitpunkt zu bestimmen. § 6a Abs. 2 BJagdG ist auch mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit des Grundstückseigentümers vereinbar. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Schutzbereich dieses Grundrechts beeinträchtigt ist. Vgl. allgemein zur Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, a. a. O., Rn. 25; im Hinblick auf § 6a Abs. 2 BJagdG offen gelassen durch VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2017 - 15 K 5140/15 -, a. a. O., Rn. 54. Jedenfalls wäre eine Beeinträchtigung nicht schwerwiegend und zum Schutz kollidierender Verfassungsgüter gerechtfertigt. Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, die Rechtsordnung nur nach seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird. Wenn die Rechtsordnung die Nutzung von Sachen auf unterschiedliche Berechtigte verteilt, hat dabei das Gewissen des Eigentümers nicht notwendig einen höheren Rang als die Grundrechtsausübung anderer Berechtigter. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, a. a. O., Rn. 26. Die Regelungen des Bundesjagdgesetzes dienen mit dem Schutz des Eigentums vor Wildschäden und der grundstücksgrenzenübergreifenden Ordnung der Eigentümerrechte im Hinblick auf die Jagd der Verwirklichung von Gütern mit Verfassungsrang. Ein Ausscheiden der Grundstücke, deren Eigentümer die Jagd ablehnen, bringt die vom Gesetzgeber bezweckte Eigentums- und Hegeordnung in Gefahr. Die Entlassung von Grundstücken aus der Jagdgenossenschaft hat zudem Auswirkungen auf die Ausübung von Rechten durch Dritte, die diesen nach dem Bundesjagdgesetz zustünden. Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Grundstückeigentümers dadurch, dass er die Jagdausübung auf seinen Grundstücken während des begrenzten Zeitraums bis zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrags hinnehmen muss, geringer. Er wird nicht gezwungen, die Jagd auszuüben, sich an ihrer Ausübung aktiv zu beteiligen oder diese tätig zu unterstützen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, a. a. O., Rn. 27 ff. In Ausnahmefällen ermöglicht auch hier § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG durch einen Beginn der Befriedung schon zum Ende des laufenden Jagdjahres, einen den Umständen des Einzelfalls angemessenen Ausgleich zwischen der Gewissensfreiheit des Grundstückseigentümers und den kollidierenden Allgemeingütern und Rechten Dritter herzustellen. Soweit die Klägerin darauf verweist, der Schutz ihres Gewissens sei ohne zeitliche Befristung geschützt, setzt dies die Annahme voraus, Art. 4 Abs. 1 GG vermittele einen Anspruch darauf, dass der Staat Dritten ein mit der eigenen Gewissensentscheidung unvereinbares Verhalten untersagt. Ein solcher Anspruch auf die generelle Gültigkeit der eigenen Wertvorstellungen ist jedoch aus den ausgeführten Gründen aus Art. 4 Abs. 1 GG nicht herzuleiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 1 BvR 2084/05 -, a. a. O., Rn. 26. Es ist schließlich auch mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, den Beginn der Befriedung - ggf. für mehrere Jahre - in die Zukunft zu verschieben. A. A. etwa Rose, VR 2014, 181, 182, der eine Wartezeit von mehr als einem Jahr für „mit dem Rechtsstaatsgebot eines effektiven Rechtsschutzes für eine Gewissensentscheidung“ unvereinbar hält. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt selbst kein materielles Recht, sondern gebietet den effektiven Schutz eines durch das materielle Recht vorgegebenen Rechts. Ein solches Recht auf eine sofortige Befriedung ergibt sich jedoch weder aus § 6a BJagdG noch aus höherrangigem Recht. Vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 98. Dementsprechend sind auch gerichtliche Entscheidungen, die sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Juni 2012 aber vor Inkrafttreten des § 6a BJagdG am 6. Dezember 2013 mit einer Befriedung von Grundeigentum aus ethischen Gründen zu befassen hatten, nicht von einem unmittelbaren Beginn der Befriedung ausgegangen, sondern haben sich hinsichtlich deren zeitlichen Beginns am Jagdjahr im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG orientiert. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2013 - 19 AE 12.2122 - und - 19 AE 12.2123 -, jeweils juris, Rn. 5. § 6a Abs. 2 BJagdG begegnet auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Bedenken. Hiernach haben die Staaten einen großen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung von Gesetzen, die das Recht auf Eigentum aus Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beeinträchtigen. Diese Gesetze seien an Art. 1 Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK zu messen, der im Lichte des im ersten Absatz dieses Artikels niedergelegten Grundsatzes zu sehen sei. Daher müsse ein Gesetz, welches das Recht auf Achtung des Eigentums beeinträchtige, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen herbeiführen. Es müsse ein angemessenes Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel geben. Bei der Überprüfung, ob dieses Erfordernis beachtet wurde, gewährt der Gerichtshof dem Staat einen großen Gestaltungsspielraum. Dieser umfasse sowohl die Auswahl der Durchführungsmodalitäten als auch die Beurteilung der Frage, ob deren Folgen im Allgemeininteresse durch das Bemühen gerechtfertigt seien, das Ziel der in Rede stehenden Rechtsvorschriften zu erreichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 - 9300/07 (I. ) -, NJW 2012, 3629, 3632, = juris, Rn. 574; siehe auch Urteile vom 29. April 1999 ‑ 25088/94 u. a. (Chassagnou u. a.) -, NJW 1999, 3695, 3696, und vom 10. Juli 2007 - 2113/04 (Schneider) -, NuR 2008, 489, 492, jeweils m. w. N. Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des § 6a BJagdG nicht überschritten. Aus den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich nicht, dass einem Grundstückseigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, ein unbedingter und sofort umzusetzender Anspruch auf Freistellung seiner Grundstücke von der Jagdausübung zusteht. Vielmehr hat er lediglich einen Anspruch darauf, dass seine Interessen berücksichtigt und in einen angemessenen Ausgleich mit den widerstreitenden öffentlichen Interessen gebracht werden. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012 - 9300/07 (I. ) -, a. a. O., Rn. 732: „Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesjagdgesetz in keinem Fall die ethischen Überzeugungen der Eigentümer, die die Jagd ablehnen, berücksichtigt.“; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. Juni 2013 - 8 B 10517/13 -, Jagdrechtliche Entscheidungen I Nr. 120 = juris, Rn. 14, 18; OVG Hamburg, Urteil vom 12. April 2018 - 5 Bf 51/16 -, a. a. O., Rn. 98. Das Bundesjagdgesetz verfolgt - wie ausgeführt - Ziele des Allgemeininteresses, insbesondere die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes, die Vermeidung von Wildschäden und von Tierkrankheiten. Vgl. auch EGMR, Urteil vom 26. Juni 2012- 9300/07 (I. ) -, a. a. O., Rn. 653. Diesen Zielen dient § 6a Abs. 2 BJagdG, indem er laufenden Jagdpachtverträgen grundsätzlich den Vorrang vor dem Interesse des Grundeigentümers an einem möglichst baldigen Beginn der begehrten Befriedung einräumt. Aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass § 6a Abs. 2 BJagdG einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen Allgemeininteressen und dem Schutz der Rechte des Einzelnen schafft. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG darauf, dass der Beklagte ihre Grundflächen zu einem früheren Zeitpunkt als dem Ende des Jagdpachtvertrags zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2020 zu befriedeten Flächen erklärt. Die nach dieser Vorschrift maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Klägerin unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zu 1. nicht zuzumuten ist, in Bezug auf eine Befriedung ihrer Flächen den Ablauf des laufenden Jagdpachtvertrags abzuwarten. Die Beurteilung, ob eine Unzumutbarkeit i. S. v. § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG vorliegt, hat sich am Zweck des § 6a Abs. 2 BJagdG zu orientieren, einen Ausgleich zwischen den Interessen des Grundstückseigentümers einerseits und denen der Jagdgenossenschaft andererseits zu schaffen. Daher spricht umso mehr für einen früheren Beginn der Befriedung, je geringer das Gewicht der Interessen der Jagdgenossenschaft ist, etwa weil auf dem Grundstück ohnehin kaum gejagt wird, weil es für die Ausübung einer geordneten Jagd nur wenig relevant oder die Jagdausübung dort aus Sicherheitsgründen kaum möglich ist. Vgl. in diesem Zusammenhang VG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 1 K 1488/14 -, juris, Rn. 38. Weiter kommt eine Befriedung vor Ende des Jagdpachtvertrags umso eher in Betracht, je gewichtiger das Interesse des Grundstückseigentümers ist, etwa weil seine Ablehnung der Jagd auf einem besonders traumatischen Ereignis beruht oder die Jagdausübung in unmittelbarer Nähe seines Wohnumfeldes stattfindet. Vgl. etwa Meyer-Ravenstein, AUR 2014, 124, 132; Müller-Schallenberg, in: Schandau/Drees, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: September 2017, § 6a BJagdG, IV. (S. 58g). Schließlich liegt eine vorzeitige Befriedung bei einem missbräuchlichen Verhalten der Jagdgenossenschaft nahe, etwa wenn sie in Kenntnis des Antrags des Grundstückseigentümers oder während eines behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens vor einer endgültigen Entscheidung einen langfristigen Jagdpachtvertrag abschließt, ohne die eventuelle Befriedung einzelner Grundstücke zu berücksichtigen. Vgl. Meyer-Ravenstein, a. a. O., 132. Nach diesen Maßgaben ist der Klägerin das Abwarten des Endes des derzeitigen Jagdpachtvertrags zwischen den Beigeladenen mit Ablauf des 31. März 2020 nicht unzumutbar. Sie hat kein besonders gewichtiges Interesse an einer zeitnahen Befriedung. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unterliegt sie lediglich den typischen und damit hinzunehmenden Folgen der nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Entscheidung, den Beginn der Befriedung im Regelfall an das Ende des laufenden Jagdpachtvertrags zu knüpfen. Soweit sie darauf verweist, die Jagdausübung moralisch und psychisch nicht verarbeiten zu können, sich immer gegen das jagdliche Töten auf ihrem Land gewehrt zu haben und sich seit vielen Jahren im Tierschutz zu engagieren, beruft sie sich sinngemäß auf ihre Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen im Sinne des § 6a Abs. 1 BJagdG. Das ist jedoch nicht ausreichend, um eine Befriedung vor dem Ende des Jagdpachtvertrags zu rechtfertigen. Auch aus dem Alter der Klägerin von wohl 64 Jahren folgt nicht, dass ihr das Zuwarten bis zum 1. April 2020 unzumutbar ist, zumal der noch verbleibende Zeitraum bis zum Ende der Pachtzeit nur noch etwas über 1 Jahr und 8 Monate dauert. Auch ist das Interesse der Beigeladenen zu 1. an der vollständigen Erfüllung des Jagdpachtvertrags mit dem Beigeladenen zu 2. nicht unerheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Grundflächen der Klägerin für die Jagd nur wenig relevant sind. Zwar sind die Beteiligten übereinstimmend der Auffassung, dass die Befriedung der Grundstücke der Klägerin die Jagdausübung im Revier nicht gefährdet. Jedoch liegen die Flächen zentral im Jagdbezirk und nehmen zusammengenommen eine nicht völlig unbedeutende Größe von 9 ha ein. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, es sei ihr gegenüber respektlos und nicht akzeptabel, dass der Beklagte mehr Zeit erhalten wolle, um sich auf die veränderte Situation einzustellen. Es ist gerade das Ziel des § 6a Abs. 2 BJagdG, der Jagdgenossenschaft Zeit einzuräumen, um die Jagdausübung im Bezirk an die durch die Befriedung veränderte Situation anzupassen und sicherzustellen, dass die mit der Jagd verfolgten legitimen Ziele des Allgemeininteresses weiter erreicht werden können. Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Belange der Beigeladenen zu 1. nicht oder weniger schutzwürdig sein könnten, etwa weil sie bei Abschluss des Jagdpachtvertrags von dem Befriedungsbegehren der Klägerin wusste. Denn der Jagdpachtvertrag wurde bereits mit Wirkung ab dem 1. April 2014 verlängert, während die Klägerin erst im Juli 2014 die Befriedung ihrer Flächen beantragte. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt hat, dass der Vertrag zeitlich zuvor abgeschlossen worden ist, hatte der Senat mangels entsprechender Anhaltspunkte keine Veranlassung, dieser gleichsam „ins Blaue hinein“ geäußerten Vermutung eines missbräuchlichen Verhaltens nachzugehen und etwa die Vorlage des Jagdpachtvertrags zu fordern. Mit ihrem Verweis darauf, dass sie den Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke bereits frühzeitig nach dem Beginn des verlängerten Jagdpachtvertrags gestellt habe, zeigt sie nicht auf, aus welchem Grund deshalb die Belange der Beigeladenen zu 1. von geringerem Gewicht als ihre Interessen sein sollten. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, insoweit der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Verpflichtungsklage hinsichtlich des Zeitraums vom 23. September 2015 bis zum Ablauf des 27. Juni 2018 ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - ebenfalls - keinen Erfolg gehabt hätte, da sie bis zur Erhebung der Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig und danach aus den genannten Gründen unbegründet gewesen wäre. Hinsichtlich des Verfahrens im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren der Klägerin nicht aufzuerlegen, da dies nicht der Billigkeit entsprochen hätte (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Daher hätten ihnen keine Kosten auferlegt werden können (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da sie selbst kein Kostenrisiko getragen haben, entspricht es der Billigkeit, ihre Kosten nicht dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.