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Beschluss

12 L 393/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0329.12L393.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 27. Januar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1279/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Januar 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Januar 2017 ist ihm am 24. Januar 2017 zugestellt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Januar 2017 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG als unzulässig abgelehnt und ist von der Zuständigkeit Italiens für dessen Prüfung ausgegangen. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat bzw. – wenn sich dieser Mitgliedstaat nicht feststellen lässt – der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde. Der Antragsteller hat in Italien einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac-Treffer: IT1BN00BCZ). Italien ist insofern nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen. Die italienischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmegesuch zwar nicht innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung hier maßgeblichen Frist von zwei Wochen geantwortet, gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ist aber davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird. Dies hat die Verpflichtung Italiens zur Folge, den Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen. Die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylbegehrens des Antragstellers ist nicht wegen Ablaufs der Frist für das Wiederaufnahmegesuch auf die Antragsgegnerin übergegangen. Das Bundesamt hat Italien am 26. September 2016 und damit innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht (vgl. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung). Die Abnahme der Fingerabdrücke des Antragstellers und die Belehrung nach der Eurodac-Verordnung erfolgten zusammen mit der Asylantragstellung am 26. Juli 2016, so dass frühestens dann ein Eurodac-Treffer vorgelegen hat. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist das Wiederaufnahmegesuch innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten, wenn sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System stützt. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, in welchem Verhältnis die beiden in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung genannten Fristen zueinander stehen, etwa ob die in UAbs. 2 genannte Frist eine äußerste Frist vorschreibt, innerhalb derer im Falle einer Eurodac-Treffermeldung eine verkürzte Frist nach UAbs. 1 gilt, Vgl. dazu: VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 – 20 L 1609/16.A –, juris, Rdn. 9 f.; VG Minden, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 10 K 5476/16.A –, juris, Rdn. 87 ff. (zu Art. 21 Abs. 1 Dublin III-Verordnung), denn auch die Frist aus Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung ist vorliegend gewahrt. Der Antragsteller hat erst am 26. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung beim Bundesamt gestellt. Nach dieser Vorschrift gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Die zuständige (Asyl-)Behörde ist das Bundesamt (vgl. §§ 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 AsylG), was sich aus dem Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ergibt, der zwischen der "zuständigen Behörde" und sonstigen Behörden ("behördliches Protokoll") differenziert. Vgl. ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 22 L 4285/16.A –, juris, Rdn. 17ff. m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 8 L 1597/16.A –, juris, Rdn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. November 2016 – 6a L 2587/16.A –, juris, Rdn. 17. Auf den Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet bzw. der Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Büma) kommt es insoweit nicht an. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung geht nicht schon von einer Antragstellung aus, wenn eine Behörde ein Protokoll erstellt bzw. die Registrierung als asylsuchend vorgenommen hat. Der Antrag auf internationalen Schutz gilt nach der Vorschrift erst als gestellt, wenn ein Protokoll der zuständigen Behörde zugegangen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 22 L 4285/16.A –, juris, Rdn. 17ff. m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 8 L 1597/16.A –, juris, Rdn. 15. Die Registrierung des Antragstellers als Asylsuchender ist ferner nicht mit der förmlichen Asylantragstellung gleichzusetzen. Art. 6 Abs. 1 und 5 der Asylverfahrensrichtlinie begründet keine Pflicht des Bundesamtes - und damit keinen Anspruch des Antragstellers - auch den förmlichen Asylantrag innerhalb der genannten Fristen anzunehmen. Diese Norm regelt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich die Registrierung eines Antragstellers nach Äußerung eines materiellen Schutzersuchens. Die Registrierung eines Antragstellers ist jedoch, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift ergibt, zu unterscheiden von der förmlichen Antragstellung. Die förmliche Antragstellung ist in den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 bis 4 der Asylverfahrensrichtlinie vielmehr gesondert geregelt. Dies belegt, dass nach der Konzeption der Asylverfahrensrichtlinie die Registrierung einerseits und die förmliche Antragstellung andererseits zwei unterschiedliche Verfahrensschritte sind. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 – 22 L 4285/16.A -, juris, Rdn. 23, vom 26. Juli 2016 - 6 L 2019/16.A -, juris, und vom 28. September 2016 - 13 L 1014/16.A -, juris, Rdn. 27. Dem dargelegten Verständnis von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-Verordnung steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 das Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen. Danach gilt: Stellt sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erforderlich macht, so kann eine Ablehnung des Eilantrags vor Art. 19 Abs. 4 GG nur dann Bestand haben, wenn dieser Umstand – über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend – in die Abwägung des Interesses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird. Im Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung wird ein Überwiegen des Suspensivinteresses bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe, z.B. eine schwer behandelbare Krankheit, die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris, Rdn. 18ff. m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann dahinstehen, ob überhaupt ein Fall gegeben ist, bei dem im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den EuGH erforderlich sein könnte. Denn jedenfalls sind keine besonderen, in der Person des Antragstellers liegenden Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die seine Rücküberstellung nach Italien unzumutbar erscheinen lassen. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Die (fiktive) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden lag bei Antragstellung am 27. Januar 2017 weniger als sechs Monate zurück. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rdn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rdn. 24ff. Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 und 3 Dublin III-Verordnung gehindert, den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Hierfür müsste es wesentliche Gründe für die Annahme geben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In Bezug auf Italien liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs, Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechender Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rdn. 94. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, die zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden genknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/ 85 genügen daher, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rdn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rdn. 33ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rdn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rdn. 9. Nach diesen Vorgaben liegen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien vor. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2017 – 13 A 316/17.A -, juris, und vom 12. Oktober 2016 – 13 A 1624/16.A –, juris, sowie Urteile vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rdn. 72ff., und vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28. September 2016 – 12 L 2859/16.A – und vom 19. September 2016 – 12 L 3053/16.A –. Dem steht der aktuelle Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 nicht entgegen. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen würde die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. So auch: OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rdn. 130, und vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12 A. –, juris, Rdn. 41; VG München, Beschluss vom 9. November 2016 – M 6 S 16.50638 –, juris, Rdn. 24 m.w.N. Tatsächlich ist das Aufnahmesystem in Italien innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze gewachsen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 18, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf . Auch hinsichtlich des italienischen Asylverfahrens ergeben sich aus dem Bericht keine systemischen Mängel. Insbesondere bleibt das in der Aufnahmerichtlinie (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 g) der RL 2013/33/EU) verankerte Recht auf Unterkunft auch im Asylverfahren nicht systematisch unbeachtet, sodass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rdn. 99. Hierzu trägt u.a. die Rechtsänderung durch das Gesetzesdekret 142/2015 bei. Demnach ist vorgesehen, dass die Aufnahmemaßnahmen – insbesondere die Unterbringung – bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Asylgesuchs erfolgen sollen. Vgl. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 21, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf . Zudem beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung nur noch 3 bis maximal 10 Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis mitunter länger dauert, ist eine Unterbringung in der Regel gesichert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rdn. 80. Der Antragsteller hat in Italien zudem hinreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung. Asylbewerber erhalten nach entsprechender Registrierung und unter Vorlage einer Gesundheitskarte auch effektiven Zugang zu allen wesentlichen Formen der Gesundheitsversorgung. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 – 1 A 142/15 –, juris, Rdn. 24 m.w.N. Es sind auch keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die trotz der Zuständigkeit Italiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen oder die es ausschließen würden, den Antragsteller nach Italien zu überstellen. Anhaltspunkte dafür, dass in der Person des Antragstellers besondere individuelle Umstände - mit der Folge einer besonderen Schutzbedürftigkeit – vorliegen könnten, die trotz fehlender struktureller Mängel des italienischen Asylsystems seiner Überstellung nach Italien ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ein zielstaatsbezogenes oder inlandsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen könnte. Es ist insbesondere nichts dafür vorgetragen, dass bei einer Überstellung nach Italien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).