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Urteil

26 K 3617/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0927.26K3617.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist als Versorgungsempfängerin des beklagten Landes beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Im Zeitraum 15. September bis 12. Dezember 2014 wurde die Klägerin mit einer Unterbrechung an den beiden Tagen 25. und 26. September 2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehend mit einer sehr stark ausgeprägten Depression stationär in der Privatklinik Bad A. behandelt – einem privaten Krankenhaus, welches nicht nach § 108 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) zugelassen ist. Aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung mit der Klinik war die Klägerin dabei in einem Einbettzimmer untergebracht. Der Chefarzt der Klinik hat der Klägerin nachträglich bescheinigt, dass deren durchgängige Unterbringung in einem Einzelzimmer zwingend erforderlich gewesen sei. Für diese 87tägige stationäre Behandlung (Gesamtzeitraum 89 Tage abzüglich zweitägiger Unterbrechung) stellte die Privatklinik der Klägerin in Form von wöchentlichen Abrechnungen insgesamt 32.778,62 EUR in Rechnung. Dieser Gesamtbetrag ergibt sich durch einen Basispflegetagessatz einschließlich Unterkunft und Verpflegung von 239,92 EUR netto und einen Einbettzimmer-Tageszuschlag von 76,69 EUR netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) hatte der Klägerin bereits durch Schreiben vom 15. September 2014 mitgeteilt, dass die aus Anlass ihrer stationären Behandlung in der Privatklinik Bad A. entstehenden Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt würden, allerdings nur die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig seien; auf die beihilferechtlichen Einschränkungen in diesem Zusammenhang wies das LBV NRW in diesem Schreiben zugleich hin. Auf vorherige Beihilfeanträge der Klägerin hin bewilligte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) der Klägerin sodann durch Beihilfebewilligungsbescheide vom 28. Oktober 2014 (Nr. 35), vom 18. November 2014 (Nr. 36), vom 18. November 2014 (Nr. 38), vom 26. November 2014 (Nr. 40), vom 3. Dezember 2014 (Nr. 41), vom 17. Dezember 2014 (Nr. 44), vom 12. Januar 2015 (Nr. 50), vom 16. Januar 2015 (Nr. 51) und vom 4. Februar 2015 unter Einbeziehung des Beihilfeteilaufhebungsbescheides vom 12. Januar 2015 (Nr. 49) über 343,62 EUR – dieser Betrag ergab sich aus einer durch Beihilfebescheid vom 17. Dezember 2014 (Nr. 44) in selbiger Höhe wegen fehlerhafter Berechnung der Belastungsgrenze zuviel bewilligten Beihilfe – für diese 87tägige stationäre Behandlung Beihilfen in Höhe von insgesamt 18.162,35 EUR. Den diesbezüglichen Beihilfeberechnungen zugrunde legte das LBV NRW eine der stationären Behandlung der Klägerin in der Privatklinik Bad A. vergleichbare Behandlung im Zentrum für J. Psychiatrie L. gGmbH (A1. L. ), einer Tochtergesellschaft des Universitätsklinikums T. -I. , für welche das LBV NRW Kosten in Höhe von insgesamt 26.696,22 EUR ermittelte (Basistagespflegesatz 61,65 EUR, Abteilungstagespflegesatz 191,55 EUR, Zweibettzimmertageszuschlag 52,60 EUR, einmalige Zuschläge für die Gesamtbehandlungsdauer 91,62 EUR). Lediglich Kosten in dieser Höhe abzüglich eines Eigenanteils von insgesamt 750,00 EUR (25,00 EUR täglich für 30 Tage) erkannte das LBV NRW als beihilfefähig an, also insgesamt 25.946,22 EUR. Die der Klägerin insgesamt bewilligten Beihilfen entsprachen 70 % dieser Summe. Die Mehrkosten für ein Einbettzimmer gegenüber einem Zweibettzimmer erkannte das LBV NRW dabei nicht als beihilfefähig an. Gegen sämtliche neun vorgenannten Beihilfebewilligungsbescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch, nicht jedoch gegen den Beihilfeteilaufhebungsbescheide vom 12. Januar 2015. Zur Begründung ihrer Widersprüche führte die Klägerin aus, nicht das A1. L. sei als Vergleichsklinik heranzuziehen, sondern eine der Privatklinik Bad A. demgegenüber nähergelegene Klinik. Namentlich in Frage hierfür komme das Klinikum C. -P. , welches ein der in der Privatklinik durchgeführten stationären Behandlung vergleichbare Behandlung anbiete, hilfsweise das ebenfalls nähergelegene Universitätsklinikum N. . Zugleich beanstandete die Klägerin den Vergleich der 19 % Umsatzsteuer berechnenden Privatklinik mit öffentlich-rechtlichen Kliniken, welche keine Umsatzsteuer berechneten. Sämtliche von der Klägerin erhobenen Widersprüche wies das LBV NRW durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2015, der Klägerin zugegangen am 14. April 2016, zurück mit der Begründung, nur Universitätskliniken könnten als Vergleichskliniken herangezogen werden. Eine andere nähergelegene Universitätsklink als das A1. L. , welche eine der in der Privatklinik durchgeführten stationären Behandlung vergleichbare Behandlung anbiete und zugleich zu einer gegenüber den angegriffenen Bescheiden höheren Beihilfebewilligung führe, existiere nicht; bei Heranziehung sämtlichen nähergelegenen Universitätsklinken als Vergleichsklinken würde sich vielmehr eine geringere Beihilfe für die Klägerin als bewilligt ergeben. Beim Klinikum C. -P. hingegen handele es sich nicht um eine Universitätsklinik, so dass dieses Klinikum nicht als Vergleichsklinik in Betracht komme. Überdies sei die der Klägerin von der Privatklinik in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur beihilfefähig, soweit die Gesamtkosten der Privatklinik gegenüber den Gesamtkosten der Vergleichsklinik zurückblieben. Am 12. Mai 2016 hat die Klägerin Klage erhoben, gerichtet auf eine Verpflichtung des Beklagten auf Bewilligung von über die bislang bereits bewilligte Beihilfe hinausgehender Beihilfe. Zur Begründung hat sie zunächst ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft, insbesondere darauf beharrt, das Klinikum C. -P. sei als Vergleichsklinik heranzuziehen. Daraufhin hat das LBV NRW der Klägerin durch Beihilfebescheid vom 7. Juli 2016 (Nr. 90) eine weitere Beihilfe in Höhe von 632,21 EUR bewilligt. Zur Begründung dieser zusätzlichen Beihilfebewilligung hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, er trete nunmehr der Ansicht der Klägerin bei, dass das Klinikum C. -P. als für den Kostenvergleich mit der Privatklinik Bad A. heranzuziehende Klinik der Maximalversorgung anzusehen sei, welche eine der in der Privatklinik durchgeführten stationären Behandlung vergleichbare Behandlung anbietet. Für das Klinikum C. -P. hat der Beklagte einen Basistagespflegesatz von 93,72 EUR, einen Abteilungstagespflegesatz von 222,18 EUR und einmalige Zuschläge für die Gesamtbehandlungsdauer von 95,88 EUR zugrunde gelegt, nicht hingegen einen Zweibettzimmerzuschlag, denn das Klinikum C. -P. erhebt im Bereich Psychotherapie/Psychosomatik keinen Zweibettzimmerzuschlag, weil dieser bereits in den Abteilungspflegesatz eingepreist ist. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2016 darüber hinaus dazu verpflichtet, den gemäß Teilabhilfebescheid vom 7. Juli 2016 (Nr. 90) nachbewilligten Betrag von 632,21 Euro für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem Tag der Gutschrift dieses Betrages auf dem Konto der Klägerin mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Daraufhin haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit das LBV NRW der Klägerin durch Beihilfebescheid vom 7. Juli 2016 (Nr. 90) Beihilfe in Höhe von 632,21 Euro nachbewilligt hat und der Beklagte sich verpflichtet hat, der Klägerin Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem Tag der Gutschrift auf dem Konto der Klägerin zu zahlen. In Bezug auf die nach dieser Teilerledigung noch verbliebene Differenz zur ursprünglichen Klageforderung von 5.377,36 EUR vertritt die Klägerin nunmehr folgende Ansicht: Beihilfefähig sei in ihrem Fall auch ein Einbettzimmerzuschlag, weil ihre Unterbringung in einem Einzelzimmer ärztlich bescheinigt medizinisch indiziert gewesen sei und in einem solchen Fall der Ausschluss des Einbettzimmerzuschlags von der Beihilfefähigkeit angesichts der im – hier vorliegenden – Fall einer Langzeitbehandlung über mehrere Monate angesichts der damit verbundenen Kosten das Alimentationsprinzip verletzen würde. Nicht nachvollziehbar sei im Übrigen, dass der Beklagte den im Falle des Klinikums C. P. im Abteilungspflegesatz enthaltenen Zweibettzimmerzuschlag von der Beihilfefähigkeit ausnehme. Im Krankenhausentgelttarif des Klinikums C. -P. enthaltene Hinweise seien zudem irreführend, was sich zulasten des Beklagten auswirken müsse. Ferner zweifele sie entgegen ihrer vor der Teilerledigung vertretenen Ansicht, wonach nicht im Streit stehe, ob eine Klinik der Maximalversorgung eine ihrer Behandlung in der Privatklinik gegenüber medizinisch gleichwertige Behandlung vorgenommen hätte, nunmehr an, ob von einer Vergleichbarkeit der Behandlung in einer Privatklinik mit einer solchen in einer öffentlich-rechtlichen Klinik ausgegangen werden könne. Desweiteren gehe der Beklagte bei der Frage, welche Klinik der Maximalversorgung beihilferechtlich als Vergleichsklinik heranzuziehen sei, beliebig vor, was einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz (GG) darstellte. Schließlich müsse jedenfalls die von der Privatklinik berechnete Umsatzsteuer als beihilfefähig anerkannt werden, und zwar allein schon deshalb, weil die Belastung von Privatkliniken mit der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig sei. Durch die Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer werde außerdem die Wahlfreiheit der Beihilfeberechtigten massiv eingeschränkt und diesen ein unzulässiges Sonderopfer abverlangt, was ebenfalls einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip bedeute. Hinzu komme, dass alle Universitätskliniken gar nicht in der Lage seien, alle beihilfeberechtigten Personen stationär zu versorgen, was ebenfalls ein Sonderopfer für die Beihilfeberechtigten begründe, wenn diese umsatzsteuerpflichtige Leistungen von Privatkliniken in Anspruch nähmen. Auch seien die im Schreiben des LBV NRW vom 15. September 2014 gemachten Ausführungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Umsatzsteuer nicht eindeutig. Die Klägerin beantragt nach der Teilerledigung des Verfahrens nunmehr noch, den Beklagten zu verpflichten, ihr über die durch Beihilfebescheide des LBV NRW vom 28. Oktober 2014 (Nr. 35), vom 18. November 2014 (Nr. 36), vom 18. November 2014 (Nr. 38), vom 26. November 2014 (Nr. 40), vom 3. Dezember 2014 (Nr. 41), vom 17. Dezember 2014 (Nr. 44), vom 12. Januar 2015 (Nr. 50), vom 16. Januar 2016 (Nr. 51) und vom 7. Juli 2016 (Nr. 90) bereits bewilligten Beihilfen hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.009,57 Euro zu bewilligen, und den Beklagten zu verurteilen, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, eine ggf. indizierte Unterbringung eines Patienten in einem Einbettzimmer sei bereits durch den Pflegesatz abgegolten. Mögliche Irritationen der Klägerin in Bezug auf den Krankenhausentgelttarif des Klinikums C. -P. sowie eine mögliche Rechtswidrigkeit der Belastung von Privatkliniken mit der Umsatzsteuer seien beihilferechtlich unerheblich. Auch hätte die Klägerin mögliche Unklarheiten in Bezug auf die im Schreiben des LBV NRW vom 15. September 2014 gemachten Ausführungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Umsatzsteuer mit dem LBV NRW klären können. Mögliche Verletzungen des Alimentationsprinzips könnten schließlich ebenfalls nicht zur Bewilligung einer höheren Beihilfe führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV NRW verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, keinen Erfolg; sie ist insoweit zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Beihilfe zu den Aufwendungen zu ihrer 87tägigen stationären Behandlung in der Privatklinik Bad A. im Zeitraum 15. September bis 12. Dezember 2014, welche über die durch Beihilfebescheide des LBV NRW vom 28. Oktober 2014 (Nr. 35), vom 18. November 2014 (Nr. 36), vom 18. November 2014 (Nr. 38), vom 26. November 2014 (Nr. 40), vom 3. Dezember 2014 (Nr. 41), vom 17. Dezember 2014 (Nr. 44), vom 12. Januar 2015 (Nr. 50), vom 16. Januar 2016 (Nr. 51) und vom 7. Juli 2016 (Nr. 90) bereits bewilligten Beihilfen hinausgeht. Gemäß § 77 Abs. 3 des für den vorliegenden Klagezeitraum maßgeblichen Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009 (LBG NRW a.F.) erhalten Beihilfeberechtigte in den dort im Einzelnen genannten Fällen Beihilfen zu der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendigen Maßnahmen. Diesen Grundsatz der Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang konkretisiert die in Übereinstimmung mit § 77 Abs. 5 S. 1 LBG NRW a.F. durch das Finanzministerium NRW auf der Grundlage des § 77 Abs. 8 LBG NRW a.F. erlassene Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) in Bezug auf Kosten für stationäre Behandlungen in Krankenhäusern in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 Buchstabe b dahin, dass für solche, sofern Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vergütet werden, gesondert berechnete Unterkunft (ohne Einbettzimmer) und/oder Verpflegung abzüglich 15 Euro täglich und gesondert berechnete ärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 22 BPflV) abzüglich 10 Euro täglich für insgesamt höchstens 30 Tage im Kalenderjahr, beihilfefähig sind, sofern nicht die §§ 5 c, 6 oder 6 a anzuwenden sind. Satz 3 der Vorschrift regelt, soweit sie § 77 Abs. 5 S. 2 LBG NRW a. F. umsetzt, desweiteren, dass Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, nur insoweit als angemessen (§ 3 Absatz 1 Satz 1) anzuerkennen sind, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr berechnen würde. Aus dem Klammerzusatz in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW „ohne Einbettzimmer“ ergibt sich, dass in nach dem KHEntgG oder der BPflV abrechnenden Krankenhäusern gesondert berechnete Unterkunft nur ohne Einbettzimmer beihilfefähig ist, was über den Vergleichsmaßstab des Satzes 3 der Vorschrift auch für nicht nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser – wie im vorliegenden Fall die Privatklinik Bad A. – gilt. Der der Klägerin von der Privatklinik in Rechnung gestellte Einbettzimmerzuschlag von täglich 76,69 EUR netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, somit täglich 91,26 EUR brutto, ist demnach vom Ansatz her nicht beihilfefähig. Vom Ansatz her beihilfefähig ist vielmehr allein der von der Privatklinik in Rechnung gestellte Basispflegesatz einschließlich Unterkunft und Verpflegung von täglich 239,92 EUR netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, somit täglich 285,50 EUR brutto. Für den 87tägigen Klinikaufenthalt ergibt sich ausgehend von diesem Basispflegesatz ein beihilfefähiger Betrag von 24.838,92 EUR brutto abzüglich 750,00 EUR (25,00 EUR für 30 Tage, § 4 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 a.E. BVO NRW), in der Differenz also 24.088,92 EUR. Angesichts des Beihilfebemessungssatzes der Klägerin von 70 % ergibt sich hieraus ein Beihilfeanspruch in Höhe von 16.862,24 EUR. Das LBV NRW bewilligte der Klägerin demgegenüber durch Beihilfebescheide vom 28. Oktober 2014 (Nr. 35), vom 18. November 2014 (Nr. 36), vom 18. November 2014 (Nr. 38), vom 26. November 2014 (Nr. 40), vom 3. Dezember 2014 (Nr. 41), vom 17. Dezember 2014 (Nr. 44), vom 12. Januar 2015 (Nr. 50), vom 16. Januar 2015 (Nr. 51) und vom 4. Februar 2015 unter Einbeziehung des Beihilfeteilaufhebungsbescheides vom 12. Januar 2015 (Nr. 49) für diese 87tägige stationäre Behandlung bereits Beihilfen in Höhe von insgesamt 18.162,35 EUR; hinzu gekommen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist die Nachbewilligung durch Bescheid vom 7. Juli 2016 (Nr. 90) in Höhe von 632,21 EUR, woraus sich zusammen Beihilfen in Höhe von 18.794,56 EUR ergeben. Im Ergebnis hat der Beklagte damit den Basispflegesatz in vollem Umfang (einschließlich Umsatzsteuer) als beihilfefähig anerkannt und darüber hinaus im Rahmen der Vergleichsberechnung auf der Basis des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW sogar noch einen Teil des Einbettzimmerzuschlages als beihilfefähig anerkannt, nämlich, soweit Gesamtkosten nicht überschritten wurden, welche im Falle einer Zweibettzimmerunterbringung in dem letztendlich zum Vergleich herangezogenen Klinikum C. -P. angefallen wären. Der Ausschluss von Aufwendungen für ein Einbettzimmer im Rahmen gesondert berechneter Unterkunft durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei diesem Ausschluss um eine Konkretisierung des allgemeinen beihilferechtlichen Grundsatzes, dass nur der Höhe nach angemessene Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen beihilfefähig sind (§ 77 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F., § 3 Abs. 1 und 2 BVO NRW). Ein gesondert berechnetes Einbettzimmer ist aber zur Wiedererlangung der Gesundheit nicht notwendig, denn bei medizinischer Notwendigkeit umfassen die mit dem allgemeinen Pflegesatz abgegoltenen Krankenhausleistungen auch die Unterbringung in einem Einbettzimmer. Diese Auslegung folgt schon zwingend aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 1 BPflV. Die darin zu findende Legaldefinition des Begriffs der „allgemeinen Krankenhausleistungen“ stellt nämlich ausdrücklich auf die medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen ab. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dazu auch die Verlegung in ein Einbettzimmer zählt, wenn der für die Behandlung zuständige Arzt diese Art der Unterbringung aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes als eine zur erfolgversprechenden Heilbehandlung notwendige Maßnahme anordnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1981 – 12 A 118/80 -, DÖD 1982, 39, 40, zum damaligen § 3 Abs. 1 BPflV, insoweit gleichlautend mit dem heutigen § 2 Abs. 1 S. 1 BPflV; ebenso zur vergleichbaren Vorschrift des § 2 KHEntgG VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2012 - AN 1 K 12.01068 -, juris, Rn. 55. Damit geht es hier entgegen der Argumentation der Klägerin nicht um den Ausschluss einer medizinisch notwendigen Einbettzimmerunterbringung von der Beihilfefähigkeit, sondern um den Ausschluss der medizinisch nicht notwendigen Wahlleistung Einbettzimmer von der Beihilfefähigkeit. Die Bescheinigung des die Klägerin behandelnden Klinikchefarztes über die medizinische Notwendigkeit einer Einbettzimmerunterbringung ändert hieran nichts, denn im Falle einer Unterbringung in einem für den Vergleich gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW maßgeblichen Klinik, die nach der BPflV abrechnet, hätte die Klägerin im Falle einer derartigen Notwendigkeit ohne Inanspruchnahme der Wahlleistung Einbettzimmer und damit ohne Zusatzkosten in einem Einbettzimmer untergebracht werden müssen. Der Ausschluss der Wahlleistung Einbettzimmer von Beihilfefähigkeit ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG) gebietet nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten, BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 ff. Möchte ein Beihilfeberechtigter – wie die Klägerin – somit im Rahmen von Krankenhausaufenthalten die medizinisch nicht notwendige Wahlleistung Einbettzimmerunterbringung in Anspruch nehmen, bleibt es ihm überlassen, diese entweder selbst zu zahlen oder aber – was im Rahmen von privaten Krankenversicherungstarifen grundsätzlich möglich ist – diese privat zu versichern. Angesichts dessen stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer möglichen Verletzung des Alimentationsprinzips im vorliegenden Fall der Inanspruchnahme eines Einbettzimmers aufgrund einer Wahlleistungsvereinbarung gar nicht. Bezieht sich die Klageforderung damit in der Sache allein auf eine Teilsumme des von der Privatklinik in Rechnung gestellten Einbettzimmerzuschlags, stellen sich weitergehende Rechtsfragen nur dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin – die hierzu keine Angaben gemacht hat – unterstellt, diese hätte im Falle der Inanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer einen Teil des berechneten Einbettzimmerzuschlags erspart, zugleich wären aber im Falle der Inanspruchnahme der Wahlleistung Zweibettzimmer in der Privatklinik höhere Kosten angefallen, als sie im vom Beklagten als Vergleichsklinik herangezogenen Klinikum C. -P. angefallen wären. Vgl. zu diesem Ansatz Urteil der Kammer vom 4. Mai 2010 - 26 K 6029/09 -, juris, Rn. 26, sowie VG Köln, Urteil vom 6. Juni 2014 – 19 K 4225/13 -, juris, Rn. 20. Nur unter Zugrundelegung der letztgenannten Hypothese kommt es rechtlich darauf an, ob die Heranziehung des Klinikums C. -P. als Vergleichsklinik im Rahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW rechtlich zu beanstanden ist, was im Ergebnis zu verneinen ist. Zunächst bestehen gegen die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von allgemeinen Krankenhausleistungen auf die im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallenden Kosten keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Begrenzung stellt eine unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte zulässige Konkretisierung des Begriffs der angemessenen Aufwendungen dar. Das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Recht auf freie Arztwahl wird durch die Beihilfevorschriften nicht eingeschränkt. Aus der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich nicht, dass dieser die freie Arztwahl dadurch gewährleisten muss, dass für dabei entstehende höhere Aufwendungen Beihilfe gewährt wird. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten immer für den Beamten wirtschaftlich neutral ausfällt. Er erfüllt seine Fürsorgepflicht, wenn er zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung angemessene Beihilfe leistet. Dabei darf er sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Eine derartige medizinische Vollversorgung ist aufgrund der allgemeinen Krankenhausleistungen in Kliniken der Maximalversorgung grundsätzlich gewährleistet. Die Fürsorgepflicht gebietet es daher nicht, die stationäre Behandlung in einer Privatklinik zu ermöglichen, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -; BVerwG, Beschluss vom 19. August 2009 - 2 B 19/09 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 - 1 A 1842/12 - und vom 29. Juni 2016 - 1 A 1661/15 -, jeweils juris. Die Behauptung der Klägerin, Universitätskliniken bzw. Kliniken der Maximalversorgung seien gar nicht in der Lage, alle Beihilfeberechtigten stationär zu behandeln, und die Krankenhausversorgung würde zusammenbrechen, wenn Beihilfeberechtigte nicht auch Privatkliniken in Anspruch nähmen, ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts, denn sie ist unsubstanziiert – wenn nicht gar spekulativ – und damit prozessual unbeachtlich. Konkret ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte – gerade auf Initiative der Klägerin erfolgt, aber nunmehr von dieser rechtlich missbilligt – als Vergleichsklinik das Klinikum C. -P. herangezogen hat. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass es sich beim Klinikum C. -P. entgegen dem Klammerzusatz nicht um eine Universitätsklinik nach § 108 SGB V entsprechend dem Klammerzusatz in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW handelt. Dieser Klammerzusatz ist nämlich nicht als Einschränkung gegenüber § 77 Abs. 5 S. 2 LBG NRW a.F. auszulegen. Gemäß § 77 Abs. 5 S. 2 LBG NRW a.F. sind Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Krankenanstalten ohne Versorgungsvertrag nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entstehen, nur in der Höhe beihilfefähig, wie sie in der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung entstehen würden. Auszugehen ist im Rahmen dieser Vorschrift mangels formellgesetzlicher Begriffsdefinition vom allgemeinen Verständnis des Begriffs einer Klinik der Maximalversorgung. Unter Maximalversorgung versteht man in der Gesundheitswirtschaft die höchste von vier Versorgungsstufen in der Krankenhausversorgung (Grund-, Regel-, Schwerpunkt- und Maximalversorgung). Krankenhäuser der Maximalversorgung gehen in ihrem Leistungsangebot wesentlich über das Angebot von Krankenhäusern der anderen Versorgungsstufen hinaus und halten hoch differenzierte medizinisch-technische Einrichtungen sowie Großgeräte vor. Aufgaben der Maximalversorgung werden unter anderem von den Universitätskliniken wahrgenommen. Vgl. http://www.wirtschaftslexikon.co. Somit handelt es sich zwar bei einer Universitätsklinik (typischerweise) stets um eine Klinik der Maximalversorgung, jedoch folgt daraus nicht zwingend der umgekehrte Schluss, dass es keine anderen Kliniken der Maximalversorgung als Universitätskliniken gibt, denn begrifflich entscheidend für die Einstufung als Klinik der Maximalversorgung ist, ob die betreffende Klinik in ihrem Leistungsangebot wesentlich über das Angebot von Krankenhäusern der anderen Versorgungsstufen hinausgeht und hoch differenzierte medizinisch-technische Einrichtungen sowie Großgeräte vorhält. Angesichts dessen ist § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW, da § 77 Abs. 8 LBG NRW a.F. keine spezifische Ermächtigung zur Beschränkung von Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen enthält, dahin auszulegen, dass es sich bei dem Klammerzusatz „Universitätsklinik nach § 108 SGB V“ zwar um die beispielhaft genannte typische Art, nicht jedoch um die einzige Art einer Klinik der Maximalversorgung handelt. Existiert im Einzelfall eine andere Klinik der Maximalversorgung als eine Universitätsklinik, welche der in Anspruch genommenen Krankenanstalt ohne Versorgungsvertrag nach dem SGB V am nächsten gelegen ist, ist diese für die Vergleichsberechnung im Rahmen von §§ 77 Abs. 5 S. 2 LBG NRW a.F., 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW maßgeblich. Welches die der in Anspruch genommenen Krankenanstalt ohne Versorgungsvertrag nach dem SGB V am nächsten gelegene Klinik der Maximalversorgung ist, ist dabei nach allgemeinen Grundsätzen auch gerichtlich voll überprüfbar, so dass entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu besorgen ist, der Beklagte gehe bei der Frage, welche Klinik der Maximalversorgung beihilferechtlich als Vergleichsklinik heranzuziehen sei, in gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verstoßender Weise beliebig vor. Die der Privatklinik Bad A. nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung ist grundsätzlich das Klinikum C. -Mitte – eine von vier Kliniken des Klinikverbundes C. der H. O. gGmbH, welcher vier Kliniken in der Hansestadt C. betreibt. Über das Klinikum C. -Mitte heißt es selbstbeschreibend: „Als größtes Krankenhaus in C. bietet das Klinikum C. -Mitte seinen Patientinnen und Patienten eine kompetente und leistungsstarke medizinische, pflegerische und psychosoziale Versorgung. Das Klinikum C. -Mitte ist ein Krankenhaus der Maximalversorgung. Das heißt, wir verfügen über alle notwendigen personellen und apparativen Voraussetzungen, um auch Schwerstkranke zu behandeln.“ http://www.h......html Anlass zu Zweifeln an dieser Selbstbeschreibung bestehen nicht, denn es liegt auf der Hand, dass die Hansestadt C. als Stadt mit über 500.000 Einwohnern über eine Klinik der Maximalversorgung verfügt. Allerdings verfügt das Klinikum C. -Mitte nicht über eine psychiatrische Klinik. Eine solche findet sich vielmehr im Klinikum C. -P. des C1. Klinikverbundes. Das Klinikum C. -P. beherbergt sowohl eine „Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie“ also auch eine „Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“. http://www.h.....html Das Klinikum C. -P. als zu dem Klinikverbund, der eine Klinik der Maximalversorgung betreibt, gehörende Klinik, ist deshalb diejenige Klinik, welche im vorliegenden Fall als Vergleichsklinik heranzuziehen ist. Dies entspricht auch Nr. 4.1.2.6 Satz 1 der zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO) vom 15. September 2014, wonach, soweit die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung keine medizinisch gleichwertigen Leistungen anbieten kann, die Vergleichsberechnung an Hand der vergleichbaren Pflegesätze der dem Behandlungsort nächstgelegenen Klinik nach § 108 Nummer 3 SGB V durchzuführen ist, soweit diese eine medizinisch gleichwertige Behandlung anbieten kann. Insbesondere hätte die Klägerin im Klinikum C. -P. auch eine Behandlung erlangen können, welche im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW der in der Privatklinik Bad A. erlangten Behandlung medizinisch gleichwertig ist. Eine medizinische Gleichwertigkeit von Behandlungsmethoden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW ist gegeben, wenn diese jeweils zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung eines Patienten führen sowie diesem zumutbar sind. Das zum Vergleich herangezogene Therapieangebot muss allerdings nicht in seiner konkreten Ausgestaltung identisch sein. Beim Verständnis des Begriffs "gleichwertig" ist weiter zu berücksichtigen, dass Beihilfeberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, dass Aufwendungen für die beste und teuerste Behandlungsmethode erstattet werden, wenn es mehrere medizinisch zweckmäßige, ausreichende und zumutbare Behandlungsmethoden gibt. OVG NRW , Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 A 1661/15 -, juris, Rn. 9 ff., m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG. Damit kommt es allein darauf an, ob das Klinikum C. -P. ebenso wie die Privatklinik Bad A. für das von der Klägerin vorgetragene Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehend mit einer sehr stark ausgeprägten Depression eine psychotherapeutische Behandlung anbietet, was unzweifelhaft und auch unstreitig der Fall ist. Über die Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Klinikums C. -P. heißt es selbstbeschreibend: „In unserer Klinik werden Erwachsene aller Altersgruppen behandelt, bei deren Erkrankung seelische Belastungen eine wesentliche Rolle spielen.Dazu gehören u.a. folgende Krankheitsbilder: Essstörungen Somatoforme (Schmerz-) Störungen Angststörungen Depressive Störungen Zwangsstörungen Persönlichkeitsstörungen Posttraumatische Belastungsstörungen Seelische Probleme der Krankheitsverarbeitung“ http://www.h........html. Auf die spezifische Ausgestaltung der jeweiligen psychotherapeutischen Behandlung, wozu auch die von der Klägerin konkret angesprochene Behandlungsdichte zählt, kommt es – entgegen der Auffassung der Klägerin – für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Behandlung hingegen nicht an. Lediglich wenn im Falle der Klägerin eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich gewesen wäre, welche im Klinikum C. -P. nicht angeboten wird, wäre das Klinikum C. -P. nicht als Vergleichsklinik in Frage gekommen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2009 – 2 B 19/09 -, juris, Rn. 20. Derartiges hat die Klägerin indes nicht vorgetragen. Aus der bloßen spekulative Behauptung der Klägerin, generell werde „in öffentlich-rechtlichen Kliniken vermehrt mit Psychopharmaka gearbeitet, also einem ganz anderen Therapieansatz“, ergibt sich kein Anhalt für eine in ihrem Fall erforderlich gewesene besondere Therapieform, welche im Klinikum C. -P. nicht angeboten wird bzw. wurde. Schließlich ist auch die vom Beklagten konkret durchgeführte Vergleichsberechnung mit dem Klinikum C. -P. aus der Perspektive der Klägerin nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Beklagte entsprechend dem von der Klägerin selbst vorgelegten Krankenhaus-Entgelttarif 2014 der Klinikum C. -P. gGmbH aus dem Abschnitt 6. ‑ „Pflegesätze Psychiatrie“ – den Basispflegesatz von 93,72 EUR täglich und den Abteilungstagespflegesatz Psychiatrie von 222,18 EUR täglich zugrundegelegt, woraus sich zusammen 315,90 EUR täglich ergeben. Über Basispflegesatz und Abteilungstagespflegesatz Psychiatrie hinaus ist ein Zweibettzimmerzuschlag nicht anzusetzen, weil dieser – dies ist unstreitig und auch sonst unzweifelhaft – beim Klinikum C. -P. im Bereich der Psychiatrie bereits in den Abteilungstagespflegesatz eingepreist ist und deshalb nicht zusätzlich berechnet wird. Ausgehend von 315,90 EUR täglich ergeben sich multipliziert mit der Behandlungsdauer der Klägerin von 87 Tagen 27.483,30 EUR. Zuzüglich der einmalig für die Gesamtbehandlungsdauer anzusetzenden Zuschläge gemäß Abschnitt 5 des Entgelttarifes von zusammen 95,88 EUR ergeben sich 27.579,18 EUR. Abzüglich 750,00 EUR (25,00 EUR für 30 Tage, § 4 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 a.E. BVO NRW) ergeben sich 26.829,18 EUR als beihilfefähiger Betrag. Angesichts des Beihilfebemessungssatzes der Klägerin von 70 % ergibt sich hieraus ein Beihilfeanspruch in Höhe von 18.780,43 EUR. An Beihilfe bewilligt hat das LBV NRW der Klägerin demgegenüber sogar etwas mehr, nämlich 18.794,56 EUR (18.162,35 EUR durch die vor Klageerhebung ergangenen Bescheide zuzüglich 632,21 EUR Nachbewilligung durch Bescheid vom 7. Juli 2016; die Zuvielbewilligung erklärt sich dadurch, dass das LBV NRW im Rahmen der Differenzberechnung zur Nachbewilligung zwei Tage zuviel angesetzt hat). Unrichtig ist angesichts dieser Berechnung die Annahme der Klägerin, der Beklagte nehme im Falle des Klinikums C. -P. den in den Abteilungspflegesatz eingepreisten Zweibettzimmerzuschlag von der Beihilfefähigkeit aus. Soweit überdies – wie die Klägerin meint – der Krankenhausentgelttarif des Klinikums C. -P. insoweit „irreführend“ sein sollte, als dass aus diesem nicht eindeutig hervorgeht, dass der Zweibettzimmerzuschlag im Bereich der Psychiatrie bereits in den Abteilungstagespflegesatz eingepreist ist, ist dies beihilferechtlich nicht von Relevanz. Entscheidend für die Vergleichsberechnung ist allein die tatsächliche Handhabung des Tarifs durch die Klinik. Auch verletzt es keine verfassungsrechtliche Position eines Beihilfeberechtigten – und damit auch der Klägerin -, wenn im Rahmen der gebotenen Vergleichsberechnung die von einer Privatklinik auf erbrachte Leistungen aufgeschlagene Umsatzsteuer mit Blick auf die Umsatzsteuerfreiheit solcher Leistungen eines Krankenhauses der Maximalversorgung nicht gesondert oder durch einen fiktiven Ansatz von Umsatzsteuer auf Seiten des Vergleichskrankenhauses berücksichtigt wird. Denn ein Beihilfeberechtigter hat aus der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht seines Dienstherrn heraus lediglich Anspruch auf eine medizinische Vollversorgung, wie sie in den Krankenhäusern geboten wird, welche das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwenden. Das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Recht auf freie Arztwahl wird hierdurch nicht eingeschränkt. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich nicht, dass dieser eine freie Arztwahl dadurch gewährleisten muss, dass er Aufwendungen, welche den soeben angeführten Umfang übersteigen und auf eine solche Wahl zurückzuführen sind, als beihilfefähig behandelt. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht vielmehr bereits dann, wenn er angemessene Beihilfe zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung in einem Krankenhaus (der Maximalversorgung) gewährt, welches das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung anwendet. Die Fürsorgepflicht gebietet es hingegen nicht, die stationäre Behandlung in einer vom Beihilfeberechtigten aus freien Stücken gewählten (teureren) Privatklinik für diesen kostenneutral zu ermöglichen. Die strukturellen Unterschiede zwischen Privatkliniken und Krankenanstalten, die in öffentlich-rechtliche Strukturen eingebunden sind, beeinflussen deshalb den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab nicht; das gilt namentlich auch für die Erhebung der Umsatzsteuer. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2013 - 1 A 369/11 - , juris, Rn. 53 ff. Angesichts dessen ist es beihilferechtlich unerheblich, ob die Belastung von Privatkliniken mit der Umsatzsteuer unionsrechtswidrig ist oder nicht. Der weitere Einwand der Klägerin, soweit in dem an sie gerichteten Schreiben des LBV NRW vom 15. September 2014 ausgeführt sei, „eine evtl. von der Privatklinik in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist im Rahmen des Vergleichsstabes beihilfefähig“, sei die damit verbundene Aussage nicht eindeutig, trifft zwar zu. Gerade diese – bereits sprachliche – Uneindeutigkeit hat jedoch zur Folge, dass die Klägerin hieraus keine positiven rechtlichen Schlüsse zu ihren Gunsten ziehen kann, denn selbst wenn mit diesem Schreiben mit dem Betreff „Kostenübernahme einer stationären Behandlung in der psychosomatischen Abteilung der Privatklinik Bad A. , T1. . 2“ über bloße unverbindliche rechtliche Hinweise hinaus Regelungswirkungen – etwa in Form von Zusicherungen gemäß § 38 VwVfG NRW oder weitergehend sogar bereits im Sinne einer Beihilfebewilligung dem Grunde nach – verbunden gewesen sein sollten, wäre ein derartiger Verwaltungsakt jedenfalls hinsichtlich der Frage einer Beihilfefähigkeit von Umsatzsteuer nicht hinreichend bestimmt. Der im Übrigen in diesem Zusammenhang gemachte Vorschlag der Klägerin, das LBV NRW solle Beihilfeberechtigten, die beabsichtigen, sich in einer Privatklinik behandeln zu lassen, die voraussichtlich zu berücksichtigenden Klinik-Vergleichssätze nennen, die dort ja in einer Datenbank hinterlegt seien, ist zwar im Sinne einer Transparenz gegenüber den Beihilfeberechtigten schaffenden Serviceleistung begrüßenswert, vermag jedoch im Falle der Nichtumsetzung durch das LBV NRW keinerlei über die sich aus den maßgeblichen rechtlichen Vorschriften ergebenden Beihilfeansprüche hinausgehende Ansprüche von Beihilfeberechtigten zu begründen. Aus dem Fehlen des Anspruchs der Klägerin auf Bewilligung von über die bereits bewilligten Beihilfen hinausgehender Beihilfe folgt, dass ihr auch ein hiervon abhängiger Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nicht zusteht. Die als einheitliche Entscheidung ergehende Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Im Rahmen der den erledigten Teil des Rechtsstreits betreffenden, gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung erschien es dem Gericht dabei angesichts der Geringfügigkeit der Gegenstandssumme des erledigten Teils des Rechtsstreits im Verhältnis zum Gesamtstreitwert und deren Neutralität in Bezug auf die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren (Gegenstandswert mit und ohne Teilerledigung jeweils bis 7.000,00 EUR) als angemessen, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO auch die diesbezüglichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.