Beschluss
1 A 1661/15
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beihilfeablehnung wegen Behandlung in einer Privatklinik genügt es, dass eine Klinik der Maximalversorgung eine medizinisch gleichwertige, zumutbare und ausreichende Behandlungsmethode anbietet; Identität der konkreten Therapiedurchführung ist nicht erforderlich.
• Der Begriff der Gleichwertigkeit bemisst sich danach, ob die Alternative zu einer medizinisch zweckmäßigen, ausreichenden und zumutbaren Versorgung führt; Beamte haben keinen Anspruch auf die teuerste oder spezifischste Behandlung.
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Antragsteller konkret und substanziiert darlegen, welche tragenden Rechts- oder Tatsachenvorstellungen der angefochtenen Entscheidung in Frage stehen.
Entscheidungsgründe
Beihilfeablehnung bei Privatklinik: Gleichwertigkeit der Behandlung in Klinik der Maximalversorgung • Bei Beihilfeablehnung wegen Behandlung in einer Privatklinik genügt es, dass eine Klinik der Maximalversorgung eine medizinisch gleichwertige, zumutbare und ausreichende Behandlungsmethode anbietet; Identität der konkreten Therapiedurchführung ist nicht erforderlich. • Der Begriff der Gleichwertigkeit bemisst sich danach, ob die Alternative zu einer medizinisch zweckmäßigen, ausreichenden und zumutbaren Versorgung führt; Beamte haben keinen Anspruch auf die teuerste oder spezifischste Behandlung. • Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss der Antragsteller konkret und substanziiert darlegen, welche tragenden Rechts- oder Tatsachenvorstellungen der angefochtenen Entscheidung in Frage stehen. Der Kläger begehrte Beihilfe für einen stationären Aufenthalt in einer spezialisierten Tinnitusklinik wegen Tinnitus, Depression und Hyperakusis. Die Beihilfestelle lehnte Erstattung mit der Begründung ab, eine fiktive Behandlung in einer Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinikum H./N.) sei gleichwertig gewesen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung mit Bezug auf §77 LBG NRW. Der Kläger legte Atteste und Schreiben vor, wonach die Tinnitusklinik eine spezielle Hörtherapie anbiete und die Behandlung dort dringend indiziert gewesen sei. Er beantragte die Zulassung der Berufung und begehrte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der medizinischen Gleichwertigkeit der Behandlungen. • Zulassungsanforderungen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO muss konkrete, fallbezogene Auseinandersetzung mit tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen enthalten; der Vortrag des Klägers war hierfür nicht ausreichend. • Begriff der Gleichwertigkeit: Nach §4 Abs.1 Nr.2 Satz3 BVO NRW ist medizinische Gleichwertigkeit gegeben, wenn eine andere Behandlung medizinisch zweckmäßig, ausreichend und zumutbar ist; die konkrete Ausgestaltung der Therapie muss nicht identisch sein. • Fürsorge- und Angemessenheitsprinzip: Nach §77 Abs.3 LBG NRW und §3 BVO NRW sind nur medizinisch notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig; es besteht kein Anspruch auf die teuerste oder spezifischste Behandlung. • Sachliche Bewertung des Vortrags: Die vorgelegten Atteste und Klinikschreiben belegten nicht hinreichend, dass die Behandlung ausschließlich in der spezialisierten Tinnitusklinik möglich gewesen wäre; Hinweise, dass die Universitätsklinik prinzipiell die relevanten Diagnosen (Tinnitus mit Depressionen) behandeln kann, blieben substantiell unbeantwortet. • Beweisantrag und Verfahren: Ein Verfahrensmangel nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO liegt nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Beweiserhebung (Sachverständigengutachten) als entbehrlich ansah, da die Frage der Gleichwertigkeit materiell nicht zu Gunsten des Klägers substantiiert vorgetragen wurde. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die hier aufgeworfene Auslegungsfrage zur Reichweite des Gleichwertigkeitsmerkmals hat keine grundsätzliche Bedeutung für das Berufungsverfahren, weil der Kläger die Gleichwertigkeit nicht substantiiert darlegte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten. Das Gericht bestätigt, dass eine Klinik der Maximalversorgung eine gleichwertige Behandlung anbieten kann, ohne identische Therapieverfahren bereitzustellen, sofern die Alternative medizinisch zweckmäßig, ausreichend und zumutbar ist. Der Kläger hat nicht substantiiert nachgewiesen, dass die fiktive Behandlung im Universitätsklinikum H./N. nicht gleichwertig gewesen wäre und es an konkreten, tragenden Argumenten fehlt. Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ändert daran nichts, weil die materiellen Voraussetzungen für Beihilfeansprüche nicht hinreichend dargelegt wurden. Daher war die kostenpflichtige Abweisung des Antrags gerechtfertigt; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren auf 6.601,05 Euro festgesetzt.