Urteil
18 K 11662/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0405.18K11662.16.00
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Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme (betreffend den Bescheid des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt E. vom 28. September 2016) wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Klagerücknahme (betreffend den Bescheid des Ordnungsamtes der Landeshauptstadt E. vom 28. September 2016) wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin meldete im Wege der Onlinehundesteueranmeldung bei der Beklagten am 1. September 2016 die Haltung eines am 27. September 2015 geborenen und am 21. August 2016 vom Vorbesitzer angeschafften, M. gerufenen Hundes mit einer angegebenen Widerristhöhe von 39 cm und einem angegebenen Gewicht von 15 kg an. Die Rasse gab sie mit „Bull-Terrier (Miniatur)“ an. Dies nahm das Ordnungsamt der Beklagten zum Anlass, die Klägerin mit formlosen Schreiben vom 12. September 2016 aufzufordern, den Hund M. am 26. September 2016 der Amtsveterinärin zur Rassefeststellung vorzuführen. Die Prüfung diene dem Zweck, festzustellen, ob bei dem Hund phänotypisch die Merkmale einer der in den §§ 3 und 10 des Landeshundegesetz NRW aufgeführten Rassen überwögen. Falls die Klägerin den Termin nicht wahrnehme, sei beabsichtigt, eine entsprechende Ordnungsverfügung gegen sie zu erlassen. Insoweit diene das Schreiben als Anhörung. Mit Schreiben vom 20. September 2016 übersandte die Klägerin angeblich den Hund M. betreffende Papiere einschließlich eines „Gutachtens zur Feststellung der Rasse“, ausgestellt durch den Amtsveterinär der Stadt C. am 8. September 2016, und bat um Bestätigung, dass der Termin somit entfalle. Das Ordnungsamt ermittelte nach Rücksprache mit der dortigen Amtsveterinärin, dass der Hund auch nach der Messung durch den Amtsveterinär der Stadt C. mit 40 cm Widerristhöhe für einen Miniatur Bullterrier zu groß sei und teilte der Klägerin noch am 20. September 2016 telefonisch mit, dass auf den Termin zur Rassefeststellung bestanden werde. Ausweislich des hierüber eingeholten Aktenvermerkes habe sich die Klägerin einsichtig gezeigt. Mit E-Mail vom 26. September 2016 teilte die Amtsveterinärin Frau Dr. van C1. dem Ordnungsamt mit, dass die Klägerin den Termin zur Rassefeststellung weder abgesagt noch wahrgenommen habe. Der E-Mail waren u.a. Lichtbilder des Hundes beigefügt, die der Amtsveterinär Herr N. in C. am 8. September 2016 aus Anlass der dortigen Vorführung des Hundes gefertigt und seiner Kollegin zur Verfügung gestellt hatte. Mit Schreiben vom 23. September 2016 bestellten sich für die Klägerin deren Bevollmächtigte und teilten mit, der Hund sei bereits durch einen Amtstierarzt begutachtet, weshalb eine erneute Begutachtung nicht erforderlich sei. Mit Ordnungsverfügung vom 28. September 2016 forderte das Ordnungsamt der Beklagten die Klägerin daraufhin unter Ziffer 1 auf, den M. gerufenen Hund am 11. Oktober 2016 der Amtsveterinärin zur Rassebegutachtung vorzustellen. Die Ordnungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt und weitere vorläufige Verhaltensregeln getroffen (u.a. zwangsgeldbewehrter Leinen- [Ziffer 2] und Maulkorbzwang [Ziffer 3]). Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den einschlägigen Rassestandards sei der Hund M. für einen Miniatur-Bullterrier auch bei einer Widerristhöhe von 39 cm deutlich zu groß. Der Wert überschreite die festgelegte Maximalhöhe von 35,5 cm erheblich. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Nachweis, dass es sich bei M. nicht um einen gefährlichen Hund handele, nicht geführt. Für den Bescheid wurde eine Verwaltungsgebühr von 90,- EUR festgesetzt. Am 8. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage gegen diese Ordnungsverfügung erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Der vorläufige Rechtsschutzantrag betreffend den Maulkorbzwang blieb in 2 Instanzen ohne Erfolg (Verwaltungsgericht E. , 18 L 3440/16, Beschluss vom 19. Oktober 2016 und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5 B 1340/16, Beschluss vom 18. Juli 2017). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, die Rassezugehörigkeit des Hundes M. festzustellen und dieser die Haltung des Hundes zu untersagen, da die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes (besonderes privates oder öffentliches Interesse) nicht vorlägen. Die Klägerin erwiderte durch ihren Bevollmächtigten, die angekündigte Feststellung sei rechtswidrig, weil es sich bei dem Hund nicht um einen Standard Bullterrier, sondern um einen Miniatur Bullterrier handele. Im Übrigen treffe auch nicht zu, dass ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung nicht gegeben sei. Schließlich habe sie den Hund von einem Privaten angeschafft. Die Rasse des Hundes sei für sie nicht erkennbar gewesen und es habe auch keine Umgehungsabsicht vorgelegen. Mit Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2017 stellte das Ordnungsamt der Beklagten fest, dass es sich bei dem Hund M. der Rasse nach um einen Standard Bullterrier handele, dessen Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 LHundG vermutet werde (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde der Klägerin die Haltung dieses Hundes untersagt. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Hund innerhalb von 2 Wochen ab Bestandskraft der Verfügung an eine andere Person oder Stelle abzugeben, welche die rechtlichen Voraussetzungen zur Haltung des Hundes erfüllt (Ziffer 3). (Lediglich) die Anordnung zu Ziffer 1 wurde unter Ziffer 4 für sofort vollziehbar erklärt. Unter Ziffer 5 wurden für den Bescheid Gebühren in Höhe von 170,‑ EUR erhoben. Mit am 2. Februar 2017 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat die Klägerin Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Januar 2017 erhoben. Das hierauf angelegte Verfahren 18 K 3439/17 ist in der mündlichen Verhandlung mit der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 28. September 2016 verbunden worden. Die Klägerin ist unter Berufung auf das von ihr eingeholte und vorgerichtlich vorgelegte Gutachten des Amtsveterinärs der Stadt C. (Herr N. ) sowie ein weiteres von ihr im Verfahren eingeholtes Gutachten der im Dienst des S. -F. -Kreises tätigen Amtsveterinärin Frau Dr. C2. vom 29. Januar 2017 sowie Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt der Auffassung, bei dem Hund M. handele es sich „um einen nur wenige Zentimeter zu groß geratenen“ Miniatur-Bullterrier, aber nicht um einen (Standard) Bullterrier. Falls es sich bei dem Hund um einen Bullterrier handele, sei ihr dennoch eine Haltungserlaubnis zu erteilen, weil sie den Hund gutgläubig als Miniatur Bullterrier erworben habe; Gründe für eine Haltungsuntersagung lägen deshalb nicht vor. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 14. März 2018 die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 28. September 2016 zurück genommen. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Beklagten vom 26. Januar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen und verteidigt den Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Ferner wird verwiesen auf die Gerichtsakte 18 L 3440/16. Entscheidungsgründe: Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren mit der anteiligen Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2018 ohne weitere mündliche Verhandlung. Hiermit haben sich die Beteiligten mit Schreiben vom 23. März 2018 (Klägerin) und vom 26 März 2018 (Beklagte) einverstanden erklärt. Die zulässige Klage gegen die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes der Beklagten vom 26. Januar 2017 ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 VwGO. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung – Feststellung der Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 LHundG NRW - ist rechtmäßig. Gefährliche Hunde sind gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW). § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist geeignete Ermächtigungsgrundlage für eine isolierte Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, selbst wenn die Feststellung ohne weitere Regelungen (wie hier der Haltungsuntersagung) getroffen würde. Aus der gesetzlichen Definition des gefährlichen Hundes sowie aus der Systematik des Gesetzes, an die Eigenschaft als gefährlicher Hund besondere rechtliche Anforderungen an das Halten solcher Hunde zu stellen und insbesondere die Haltung der Erlaubnispflicht zu unterwerfen, folgt die durch Auslegung zu ermittelnde Befugnis der zuständigen Ordnungsbehörde, die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall durch Verwaltungsakt festzustellen. Dem Zweck der Erlaubnisvorschrift in § 4 LHundG NRW entspricht es, wenn die Behörde die strittige Erlaubnisbedürftigkeit durch Verwaltungsakt feststellt, so dass der Halter des Hundes sich hierauf einstellen kann, sei es, dass er die Haltung auf- und den Hund abgibt oder einen Erlaubnisantrag einreicht oder den Rechtsweg beschreitet. Vgl. Verwaltungsgericht E. , Beschluss vom 8. September 2016, - 18 L 2679/16 -, juris, Randziffer 7ff m.w.N. Die Feststellung des Ordnungsamtes der Beklagten, dass es sich bei dem M. gerufenen Hund um einen gefährlichen Hund im Sinne des Gesetzes handelt, ist rechtmäßig. Bei dem Hund handelt es sich entweder um einen Bullterrier oder um eine Kreuzung von Hunden verschiedener Rassen, bei welcher der Phänotyp der Rasse Bullterrier deutlich hervortritt und damit in rechtlicher Hinsicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Um einen Miniatur Bullterrier handelt es sich bei dem Hund nicht, weil er mindestens 39 cm groß ist. Zur weiteren Begründung insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts im Eilverfahren gleichen Rubrums im Beschluss vom 19. Oktober 2016 sowie auf den im Beschwerdeverfahren hierauf ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2017 Bezug genommen. Bei im Übrigen wortgleicher Rassebeschreibung unterscheiden sich Bullterrier und Miniatur-Bullterrier ausschließlich dadurch, dass der Miniatur Bullterrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreiten soll. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, im Beschwerdeverfahren gleichen Rubrums ergangener Beschluss vom 18. Juli 2017, - 18 B 1340/17 – sowie Beschlüsse vom 23. Juni 2017 – 5 B 1311/16 – und vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2152/16 –, beide juris. Damit ist M. für einen Miniatur Bullterrier zu groß. Andere phänotypische Unterscheidungsmerkmale lassen sich den wortgleichen Beschreibungen der beiden Rassen, wie sie bei der FCI (Fédération Cynologique Internationale, der „Weltorganisation der Kynologie“ mit 94 Mitglied-und Partnerländern und zur Zeit 344 anerkannten Hunderassen http://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html ) hinterlegt sind, nicht entnehmen, weshalb die Versuche der von der Klägerin vorgelegten Gutachter, solche zu finden, zum Scheitern verurteilt sind. Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen, Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsachen einzuholen, dass es sich bei dem Hund der Klägerin namens M. nicht um einen Standard Bullterrier oder eine Standard Bullterrier Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, sondern um einen Miniatur Bullterrier handelt, (und) dass bei dem Hund der Klägerin namens M. der Phänotyp des Miniatur Bullterriers, nicht hingegen derjenige eines Standard Bullterrier deutlich hervortritt, war nicht nachzugehen. Die Anträge sind schon nicht auf die Feststellung von Tatsachen gerichtet. Ob es sich bei einem Hund um einen Standard Bullterrier oder um einen Miniatur Bullterrier handelt (erster Antrag), ist keine Tatsachenfrage, sondern Ergebnis einer Würdigung, welcher lediglich bestimmte Tatsachen, insbesondere solche des Phänotyps des Hundes, zu Grunde liegen. Der zweite Antrag ist in Ansehung der Rassebeschreibungen der beiden Rassen und der hier bekannten Größe des Hundes ein von vornherein untauglicher (Ausforschungs-) Beweis, wenn nicht bereits sogar das Gegenteil aufgrund der hier bekannten Größe des Hundes fest steht. Die für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Hundes und seine Größe, sind bekannt. Die hieraus zu ziehenden Schlüsse werden durch die jeweiligen Rassebeschreibungen vorgegeben. Ziffer 2 der Ordnungsverfügung - Haltungsuntersagung - ist ebenfalls rechtmäßig. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den angefochtenen Bescheid – ebenda Seite 3 Mitte - und in entsprechender Anwendung der Vorschrift auf die Erwägungen im Beschluss des Gerichts betreffend die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe vom 26. September 2017 (ergangen unter dem Aktenzeichen 18 K 3439/17) verwiesen. Die Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes liegen in der Person der Klägerin nicht vor. Die Klägerin hat kein privates Interesse an der Haltung des Hundes nachgewiesen, ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht ebenfalls nicht. Ein solches scheidet jedenfalls aus, wenn die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW bewusst umgangen werden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Hinsichtlich der Prüfung der Rassezugehörigkeit eines Hundes sind an den Hundehalter – gerade wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben von Menschen – hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2017, -5 B 533/17 -. Gemessen hieran hätte sich der Klägerin beim Erwerb des Tieres aufdrängen müssen, dass M. alle phänotypischen Merkmale eines Bullterriers aufweist. Insofern besteht nur die Möglichkeit, dass die Klägerin entweder überhaupt keine Prüfung angestellt oder aber nach kursorischer Prüfung darauf vertraut hat, der Hund werde schon „als Miniatur-Bullterrier durchgehen“. Hierzu bestand nach den bekannten Tatsachen jedoch kein Anlass, weil der Hund bereits im Zeitpunkt der Anschaffung durch die Klägerin - obwohl noch nicht einmal vollständig ausgewachsen - für einen Miniatur Bullterrier mit 39 cm zu groß war. In beiden Fällen ist ihr vermeintliches Vertrauen nicht schutzwürdig. Für die aus Anlass der Anschaffung des Hundes gebotenen Prüfungen bedurfte die Klägerin keines kynologischen Sachverstandes. Hätte sich die Klägerin vor der Anschaffung von M. mit den Rassebeschreibungen beider Rassen (Bullterrier einerseits und Miniatur Bullterrier andererseits) vertraut gemacht, so hätte es lediglich eines Zollstocks bedurft, um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass (mindestens) 39 cm eben nicht 35,5 cm sind. Stattdessen hätte es auch ausgereicht, sich an das sachkundige Ordnungsamt der Beklagten zu wenden. Dass nunmehr voraussichtlich „wegen weniger Zentimeter eine 2-jährige innige Beziehung beendet“ werden muss, ist Folge mangelnder Sorgfalt bei der Anschaffung des Hundes und kann den erkennbaren Gesetzeswillen, die Haltung von der Rasse nach gefährlichen Hunden auf ein unverzichtbares Mindestmaß zu beschränken, nicht zurückdrängen. Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechungspraxis des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ist im vorliegenden Fall nicht zielführend. Wer im September 2016 die veröffentlichte Rechtsprechung zur Frage der Abgrenzung von Bullterrier und Miniatur Bullterrier recherchiert hätte, wäre nicht nur auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (sowie auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen aus dem Jahre 2006), sondern auch auf den zeitnah nach seinem Ergehen, spätestens im November 2015 in juris und NRWE veröffentlichten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 22. September 2015 mit dem Aktenzeichen 18 L 2817/15 gestoßen. Jedenfalls dieser Beschluss hätte erhebliche Zweifel wecken müssen, ob ein mit allen phänotypischen Merkmalen eines Bullterriers ausgestatteter Hund bei Überschreitung der Größe von 35,5 cm noch als Miniatur Bullterrier anerkannt werden kann. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten können ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht begründen, weil diese nach dem Erwerb des Hundes eingeholt worden sind. Ziffern 3 - Abgabeanordnung – und 5 - Verwaltungsgebühr - der Ordnungsverfügung sind rechtmäßig. Zur Begründung wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheid verwiesen. Weitere Ausführungen insoweit gebietet der Vortrag der Klägerin nicht. Die Kostenentscheidung des streitigen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: In dem Verfahren 18 K 11662/16 bis zur Verbindung in der mündlichen Verhandlung: 5.090,- EUR. In dem Verfahren 18 K 3439/17 bis zur Verbindung in der mündlichen Verhandlung: 5.170,- EUR. Danach für das verbundene Verfahren: 10.280,- EUR. Nach teilweiser Klagerücknahme durch Schreiben vom 14. März 2018 noch: 5.170,- EUR Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 2 und 3, 39 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.