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Urteil

27 K 516.17

VG Berlin 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1120.VG27K516.17.00
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Leitsätze
1. Auch bei Bejahung von Gefahr im Verzug oder Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG besteht grundsätzlich die Verpflichtung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Ermessensentscheidung zu treffen. Letztere bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 –, NVwZ-RR 2012, 163, juris Rn. 23).(Rn.42) 2. Die Vorbeugung von Störmaßnahmen begründet keine Notwendigkeit eines Überraschungseffektes im Rahmen einer Entbehrlichkeit einer Anhörung nach § 28 Abs. 3 VwVfG, sondern lediglich die verfolgte Maßnahme der Gefahrenabwehr selbst.(Rn.44) 3. Eine bloße Neubeurteilung bereits bekannter Tatsachen (hier der Sicherheitslage durch das Bundeskriminalamt) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16/17 –, BVerwGE 163, 102, juris Rn. 20).(Rn.58) 4. Die Durchsetzung einer veränderten Ermessenspraxis im Wege des Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ist unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 6 C 33/88 –, NVwZ 1991, 577, juris Rn. 27 f.).(Rn.60) 5. Die Versagung einer Akkreditierung ist nur gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betroffene Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 –, juris Rn. 48).(Rn.62) 6. Der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG ist auf Katastrophensituationen oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2003 – OVG 6 B 17.03 –, juris Rn. 27).(Rn.65)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Entzug der Akkreditierung des Klägers zum G20-Gipfel in Hamburg im Juli 2017 durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei Bejahung von Gefahr im Verzug oder Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG besteht grundsätzlich die Verpflichtung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Ermessensentscheidung zu treffen. Letztere bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 –, NVwZ-RR 2012, 163, juris Rn. 23).(Rn.42) 2. Die Vorbeugung von Störmaßnahmen begründet keine Notwendigkeit eines Überraschungseffektes im Rahmen einer Entbehrlichkeit einer Anhörung nach § 28 Abs. 3 VwVfG, sondern lediglich die verfolgte Maßnahme der Gefahrenabwehr selbst.(Rn.44) 3. Eine bloße Neubeurteilung bereits bekannter Tatsachen (hier der Sicherheitslage durch das Bundeskriminalamt) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 – 8 C 16/17 –, BVerwGE 163, 102, juris Rn. 20).(Rn.58) 4. Die Durchsetzung einer veränderten Ermessenspraxis im Wege des Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ist unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 6 C 33/88 –, NVwZ 1991, 577, juris Rn. 27 f.).(Rn.60) 5. Die Versagung einer Akkreditierung ist nur gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betroffene Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 –, juris Rn. 48).(Rn.62) 6. Der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG ist auf Katastrophensituationen oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2003 – OVG 6 B 17.03 –, juris Rn. 27).(Rn.65) Es wird festgestellt, dass der Entzug der Akkreditierung des Klägers zum G20-Gipfel in Hamburg im Juli 2017 durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. A. Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann, zu bejahen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 37 m.w.N.). Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil der Verwaltungsakt (vgl. auch Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 18/13345 zu Frage 34) von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist und kein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Im Übrigen wäre ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch in der hiesigen Konstellation einer Erledigung während der laufenden Widerspruchsfrist nicht geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 – I C 49.64 – BVerwGE 26, 161, juris Rn. 16 ff.). II. Die Klage ist auch begründet. Der Entzug der als Verwaltungsakt – sei es in Gestalt der Bestätigung der Anmeldung durch E-Mail vom 23. Juni 2017 oder durch Aushändigung des Akkreditierungsausweises am 4. Juli 2017 (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 45; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 – VG 27 A 146.07 – juris Rn. 13) – fußend auf Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Akkreditierung war rechtswidrig, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Die Akkreditierung des Klägers hat die Beklagte nicht den Vorgaben des § 49 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – genügend widerrufen. 1. Der Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG ist bereits formell rechtswidrig. Zuständig für den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen diejenige Behörde, die zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsaktes sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 3 C 8.11 – Buchholz 442.16 § 29 StVZO Nr 1, juris Rn. 12), vorliegend mithin das BPA. Gemäß dem Vorbringen der Beklagten hat dieses nach den sich aus den eingereichten Verwaltungsvorgängen, insbesondere der Aktennotiz des Staatssekretärs vom 14. Juli 2017 und dem Erinnerungsvermerk des MD vom 12. Juli 2017, in Person des Erstgenannten über den Widerruf der Akkreditierung auch des Klägers befunden (vgl. auch Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 18/13345 zu Frage 34), bekannt gegeben worden sei der Widerruf durch Vollzugsbeamte des BKA. Für die Frage nach (der Erkennbarkeit) der den Verwaltungsakt erlassenden Behörde (vgl. § 37 VwVfG) gilt es indes zu beachten, dass bei der Würdigung einer behördlichen Willenserklärung nach der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – der objektive Erklärungswert maßgebend ist, d.h. wie der Betroffene die Erklärung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Nicht maßgeblich sind dagegen subjektive Vorstellungen des Erklärenden, die weder in der Erklärung selbst noch in den Begleitumständen zum Ausdruck kommen. Hiervon zu trennen ist die Frage, durch welche Behörde ein Verwaltungsakt bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe muss nicht notwendig durch die für den Erlass zuständige Behörde erfolgen. Auch bei einer Vermittlung der Bekanntgabe durch eine andere Behörde bleibt es aber dabei, dass die Erlassbehörde nach dem objektiven Empfängerhorizont des von der Bekanntgabe Betroffenen zu bestimmen ist (vgl. Schifffahrtsobergericht Karlsruhe, Urteil vom 3. Juli 2013 – 22 U 1/13 BSch – DVBl 2013, 1206, juris Rn. 12 m.w.N.). Ob der hierauf bezogenen in § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausdrücklich niedergelegten Anforderung zur Erkennbarkeit der erlassenden Behörde auch im Falle mündlicher Verwaltungsakte zu genügen ist und sodann vorliegend genügt wurde (s. dazu a. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 37 Rn. 29; Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 37 Rn. 11), kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Gleiches gilt hinsichtlich der Form der Mündlichkeit (vgl. § 37 VwVfG) sowie der an einen auf solche Weise erlassenen Verwaltungsakt zu stellenden Begründungsanforderungen (vgl. § 39 VwVfG). Jedenfalls liegt in formeller Hinsicht ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 28 VwVfG vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine solche Anhörung des Klägers wurde vor Erlass der in seine aus der Akkreditierung fließenden Rechte eingreifenden Entzugsentscheidung unstreitig nicht durchgeführt. Auf eine von § 28 Abs. 1 VwVfG abweichende Ausnahme vermag sich die Beklagte nicht mit Erfolg zu berufen. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG – welche Bestimmung die Beklagte für sich anführt – kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift durch die Verwaltungsbehörde unterliegt hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs "Gefahr im Verzug" in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Dabei ist vom Gericht aus einer ex-ante-Sicht zu beurteilen, ob bei Erlass des Verwaltungsakts Gefahr im Verzuge vorgelegen hat. Für diese rechtliche Beurteilung ist der objektiven Notwendigkeit zu einer sofortigen Entscheidung der Fall gleichzuerachten, dass die Behörde aufgrund der ihr bekannt gewordenen konkreten Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 3 C 27.82 – BVerwGE 68, 267, juris Rn. 55). Der Begriff "Gefahr im Verzug" ist im Hinblick auf den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck dahin zu verstehen, dass eine solche Gefahr dann anzunehmen ist, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge haben würde, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 3 C 27.82 – BVerwGE 68, 267, juris Rn. 56). Gemessen hieran lag eine Gefahr im Verzug im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG hier nicht vor. Eine mündliche Anhörung des Klägers wäre etwa im Einlassbereich ohne Weiteres möglich gewesen. Ihm gegenüber hätten die sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse mitgeteilt werden können, um ihm eine entsprechende Stellungnahme und Erläuterung etwaiger Hintergründe zu ermöglichen. Dies hätte in die sodann zu treffende Entscheidung eingestellt werden können. Dass diese – im Falle eines für den Kläger ungünstigen Ergebnisses – zu spät gekommen wäre, um eine aus Sicht der Beklagten hinreichende Gefahrenabwehr zu erreichen, ergibt sich bei dem einzustellenden Zeitfenster und auch der Möglichkeit, den Akkreditierungsausweis – wie geschehen – bereits vorab für die Dauer der Entscheidungsfindung vorläufig entgegenzunehmen, nicht. Ungeachtet dessen besteht im Rahmen des § 28 Abs. 2 VwVfG auch bei Bejahung von Gefahr im Verzug oder Vorliegen eines öffentlichen Interesses grundsätzlich die Verpflichtung, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Ermessensentscheidung bedarf einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen die Entscheidung, von der Anhörung abzusehen, beruht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23. September 2011 – 6 B 1701/11 – NVwZ-RR 2012, 163, juris Rn. 23). Diesen Anforderungen genügt die angefochtene Entscheidung hier nicht. Den Akten lässt sich schon nicht entnehmen, dass die Beklagte – hier das BPA –, insbesondere Staatssekretär nach seiner Aktennotiz oder auch in Vorbereitung durch MD nach dessen Erinnerungsvermerk, eine solche Ermessensentscheidung bezogen auf den Kläger getroffen hat, und ebensowenig, aus welchen Gründen sie gegebenenfalls von der vorherigen Anhörung abgesehen hat. Dabei kam dem Grundsatz einer Anhörung vorliegend in Ansehung des betroffenen Grundrechts der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und der unverkennbaren Tatsache, dass eine im Hinblick auf ihre inhaltliche Erledigung zum 8. Juli 2017 der Sache nach endgültige Entscheidung zu treffen war, besondere Bedeutung zu. Soweit sich die Beklagte auf § 28 Abs. 3 VwVfG beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach § 28 Abs. 3 VwVfG unterbleibt eine Anhörung, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Darunter sind nur besonders gewichtige öffentliche Interessen zu verstehen, die gegenüber dem Zweck der Anhörung und gegenüber dem Interesse des Betroffenen daran eindeutig und unzweifelhaft Vorrang haben und gerade durch die Anhörung verletzt würden, etwa Lebensgefahr für Menschen, wenn die erforderlichen Hilfsmaßnahmen sonst voraussichtlich zu spät kämen, bei einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, erheblichen Nachteilen für das Wohl des Bundes oder eines Landes, wenn durch die Anhörung unvermeidbar gerade Tatsachen bekannt würden, deren Bekanntwerden eben diese Gefahren oder Nachteile auslösen oder bewirken würde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 28 Rn. 76); angezeigt ist wegen des Ausnahmecharakters des Absatzes 3 eine restriktive Auslegung und Anwendung, so dass die Maßnahme auf das unerlässlich Notwendige zu beschränken ist (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 65). Ein diesen Anforderungen genügender Ausnahmefall von § 28 Abs. 1 VwVfG ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Beklagte beruft sich darauf, dass ein solches zwingendes öffentliches Interesse auch dann vorliege, wenn die konkrete Entscheidung z.B. zur Ausnutzung eines Überraschungseffektes nur ohne eine vorherige Anhörung zweckmäßig sei. Dies sei hier der Fall gewesen, da der Entzug der Akkreditierung des Klägers etwaigen Störmaßnahmen im IMC oder anderen Veranstaltungsorten mit Sicherheitsbereichen habe vorbeugen sollen. Die zum Überraschungseffekt zitierte Literaturstelle (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 28 Rn. 57; entsprechend in 20. Aufl. 2019) bezieht sich indes nicht auf § 28 Abs. 3 VwVfG, sondern auf den – neben der Gefahr im Verzug (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG) erwähnten – Begriff des (lediglich) öffentlichen Interesses in § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG und reicht schon deshalb zur Darlegung eines zwingenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 28 Abs. 3 VwVfG nicht hin (vgl. Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 28 Rn. 44). Im Übrigen ist auch nicht erläutert oder ersichtlich, weshalb die Ausnutzung eines Überraschungseffektes erforderlich gewesen sei. Voraussetzung hierfür wäre, dass das mit der Entscheidung verfolgte oder doch damit verbundene öffentliche Interesse (Zweck) ganz oder zu einem nicht unwesentlichen Teil vereitelt zu werden droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 – 1 A 89.83 – BVerwGE 80, 299, juris Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 28 Rn. 57). Die Vorbeugung von Störmaßnahmen begründet indes – wie gezeigt – keine Notwendigkeit eines Überraschungseffektes im Rahmen einer Entbehrlichkeit einer Anhörung, sondern lediglich die verfolgte Maßnahme der Gefahrenabwehr selbst. Die Unterlassung der gebotenen Anhörung hat die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften grundsätzlich unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, was nach § 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geschehen kann. Eine Heilung tritt indes nur insoweit ein, als die Anhörung insbesondere ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09 – BVerwGE 137, 199, juris Rn. 37; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 45 Rn. 26). Solches ist angesichts der bereits eingetretenen Erledigung der Entzugsentscheidung zum 8. Juli 2017 vorliegend aber nicht mehr möglich (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2016 – 18 K 3843/15 – juris Rn. 12 f. m.w.N.). Der Anhörungsmangel ist auch beachtlich. Gemäß § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offen bleiben kann, ob § 46 VwVfG außer bei Anfechtungsklagen auch Anwendung findet, wenn – wie hier – die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – BVerwGE 142, 205, juris Rn. 19). Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht beeinflusst hat. Es ist nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass die Beklagte ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte. Ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre, insbesondere weil etwa eine Ermessensreduzierung auf Null vorlag (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 46 Rn. 25a). Ein Kausalzusammenhang ist dagegen zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 – IÖD 2019, 230, juris Rn. 72 und vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 – BVerwGE 142, 205, juris Rn. 19 f.). So lag es hier, denn im Rahmen des nach § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG eröffneten Ermessens bestand die hinreichende Möglichkeit zur Fassung einer anderen als der getroffenen Entscheidung. Die Versagung einer Akkreditierung ist gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der um eine Akkreditierung nachsuchende Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören will oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 48). Um einen Anhaltspunkt für eine Gefährdung zu bieten, ist es geboten, dass sich eine sicherheitsbehördliche Äußerung (etwa „Behördenzeugnis“) auch verifizieren lässt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 – VG 27 A 146.07 – juris Rn. 17 f.). Konkrete Erkenntnisse etwa über vom Kläger selbst ausgehende Gewaltaktivitäten oder einem von seiner Seite erfolgten Aufruf anderer Personen zu Gewalt erschließen sich nicht, auch nicht aus der weiteren Mitteilung eines LfV vom 4. Juli 2017, der Kläger engagiere sich in/habe Kontakt zu gewaltbereiten Gruppierungen, die aktuell zu Protesten gegen den G20-Gipfel aufriefen. Welcher Art der Kontakt bzw. das Engagement sein sollte, ergibt sich gerade nicht. Eine Verbindung der Aufrufe zum Kläger erschließt sich nicht. Danach ist nicht ohne Weiteres ausgeschlossen, dass eine Offenbarung der benannten Sicherheitsbedenken und eine ihm gegebene Gelegenheit, sich hierzu zum Zwecke deren Ausräumung zu erklären – was auch im Rahmen der Erteilung einer Akkreditierung regelmäßig erforderlich ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 – VG 27 A 146.07 – juris Rn. 17) –, zu einer anderen Beurteilung hätten führen können. So verwies der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch darauf, dass er Journalist sei und über die linke Szene berichte, weshalb er selbstverständlich Kontakt zu vielen Personen aus dieser Szene habe; ob diese gewaltbereit oder -befürwortend seien oder zu Protesten aufgerufen hätten, habe jedoch nichts mit seiner Person zu tun. Dass das BPA mangels eigener sicherheitsrelevanter Erkenntnisse auf die Eintragungen und Mitteilungen des BKA und des BfV habe vertrauen müssen, wie die Beklagte vorträgt, entbindet es in Ansehung der einschlägigen Rechtsprechung zu Akkreditierungsentscheidungen (s.a. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 48 ff.) nicht von einer eigenen Verifikation der Sicherheitsbedenken für die von ihm zu treffende Entscheidung. Ergänzend wird dazu, dass ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null nicht vorlag, auf die nachstehenden Ausführungen zur materiellen Rechtslage unter 2.b) verwiesen. 2. Der Widerruf ist auch materiell rechtswidrig. Bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 VwVfG liegen nicht vor (unter a). Unabhängig davon ist jedenfalls keine ordnungsgemäße Ermessensausübung erfolgt (unter b). a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 VwVfG liegen nicht vor. aa) Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. (1) Die Akkreditierung des Klägers ist unstreitig ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt. (2) Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung im Rahmen von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ist das nachträgliche Eintreten von Tatsachen, d.h. von äußeren oder inneren Umständen (vgl. Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 49 VwVfG Rn. 35). Nachträglich eingetreten sind Tatsachen, wenn sich der Sachverhalt, der dem Verwaltungsakt zugrunde liegt, nachträglich so ändert, dass die Behörde berechtigt wäre, den ursprünglichen Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Die entscheidungserheblichen Elemente des Sachverhalts, deren Änderung zu einem Widerruf berechtigt, können sowohl in einem Verhalten von Beteiligten oder Betroffenen liegen als auch in äußeren Umständen. Notwendig ist aber eine Veränderung der Sachlage. Die bloße andere Beurteilung der gleichgebliebenen Tatsachen reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 6 C 33.88 – NVwZ 1991, 577, juris Rn. 27 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist ein Eintreten nachträglicher Tatsachen vorliegend nicht gegeben. Unstreitig handelt es sich bei den den Kläger betreffenden polizeilichen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen nicht um nachträglich eingetretene Tatsachen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der äußeren Wirksamkeit des Verwaltungsakts (vgl. Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 49 VwVfG Rn. 37) lagen den Sicherheitsbehörden sämtliche Erkenntnisse zum Kläger bereits vor. Auch die „neuen“ Erkenntnisse zu vier Journalisten sind keine nachträglich eingetretenen Tatsachen. Der Besuch des G20-Veranstaltungsorts durch den sog. Rädelsführer fand unstreitig im Mai 2017 und damit vor Erlass des Verwaltungsakts statt. Das bloße Bekanntwerden einer unveränderten Tatsache reicht im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht aus (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 62; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 89; Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 50; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 49 Rn. 40). Auch bezüglich des Sich-Berühmens des sog. Rädelsführers mit seiner Akkreditierung in internen Online-Foren hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass es sich um eine nach äußerer Wirksamkeit des Verwaltungsakts eingetretene Tatsache handelt. Sie hat lediglich vorgetragen, dass ihr die nachrichtendienstlichen Informationen zu den vier Journalisten in einem Vermerk des BfV vom 6. Juli 2017 übermittelt wurden. Nach eigenem Bekunden (in der mündlichen Verhandlung) weiß sie hingegen weder, von wann die etwaigen Einträge in Online-Foren stammen, noch wann das BfV die entsprechende Erkenntnis gewonnen hat. Anzumerken ist auch, dass laut des Vermerks des BfV vom 6. Juli 2017 nur der sog. Rädelsführer sowie einer der drei anderen Journalisten Gegenstand umfangreicher operativer Maßnahmen im Kontext des G20-Gipfels gewesen seien; die beiden weiteren Personen seien hingegen aktuell im Kontext G20 noch nicht aufgefallen. Der Bedeutungsinhalt der dort benannten Erkenntnisse, insbesondere auch im Hinblick auf eine Verbindung aller vier Journalisten – wie die Beklagte vorbringt – als einer „Gruppe“, erscheint danach bereits fraglich; verbindendes Element für die gleichzeitige Erwähnung der vier Journalisten in dem Vermerk des BfV vom 6. Juli 2017 könnte etwa (auch lediglich) die darin (s. dessen Einleitung sowie Seite 2 [Mitte] und Seite 3 a.E.) angeführte Tatsache sein, dass diese vier Personen das vom BPA für eine Akkreditierung eröffnete „Schnellverfahren“ genutzt haben. Aber selbst wenn es sich um erst nach Erlass des Verwaltungsakts eingetretene Tatsachen handelte, weisen diese nicht den notwendigen Bezug zum Verhalten des Klägers auf. Zwar kommen als nachträglich eingetretene Tatsachen auch Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des durch den Verwaltungsakt Begünstigten infrage (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 6 C 33.88 – NVwZ 1991, 577, juris Rn. 27 m.w.N.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 60). Es ist jedoch ein sachlicher Bezug der nachträglich eingetretenen Tatsache zu dem Begünstigten vorausgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90 – NVwZ 1992, 565, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni 2008 – A 5 K 2161.07 – juris Rn. 25). Den hiesigen Kläger und die vier anderen Pressevertreter verbinden hingegen allein die Journalisteneigenschaft, die sie beim G20-Gipfel mit über 5.000 weiteren akkreditierten Pressevertretern teilten, und die – jedoch völlig unabhängig voneinander bestehenden – Sicherheitsbedenken. Mithin fehlt es an einem hinreichend konkreten Bezug der etwaigen nachträglich eingetretenen Tatsachen zum Kläger. Die schon nicht gesichert nach der Akkreditierung des Klägers erfolgten Einträge des sog. Rädelsführers in internen Online-Foren bzw. die möglichen Pläne weiterer dem Kläger nicht zuordenbarer Personen – die teils selbst noch nicht im G20–Kontext aufgefallen sind – schaffen einen solchen Zusammenhang nicht. Schließlich erfüllt die von der Beklagten als nachträglich eingetretene Tatsache angeführte Neubewertung der Sicherheitslage durch das BKA nicht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG. Zwar können auch neue Tatsachen, die im Rahmen einer Ermessensentscheidung für die Zweckmäßigkeitserwägungen relevant sind, eine Behörde zum Widerruf berechtigen (Suerbaum in Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 90). Eine bloße Neubeurteilung bereits bekannter Tatsachen reicht jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2018 – 8 C 16.17 – BVerwGE 163, 102, juris Rn. 20 und vom 11. Dezember 1990 – 6 C 33.88 – NVwZ 1991, 577, juris Rn. 28; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 49 VwVfG Rn. 37; vgl. auch Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 51). Etwas anderes gilt nur, wenn die Neubewertung auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1982 – 7 B 190.81 – NVwZ 1984, 102, juris Rn. 5; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 88; vgl. auch Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 51) oder wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung die neue Erkenntnis dazu führt, dass eine zuvor als richtig erachtete Maßnahme nicht mehr als zielführend angesehen wird (vgl. Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 51). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhte die Neubewertung unstreitig nicht. Die Neubewertung stellt auch keine zulässige, neue Prognoseentscheidung dar. Das BPA hat seine Akkreditierungsentscheidung lediglich deshalb widerrufen, weil es gleichbleibende, ihm bereits zuvor bekannte Umstände nachträglich anders bewertete und deshalb zu einer anderen, bei Erlass des Verwaltungsakts auch schon denkbaren Ermessensentscheidung gelangte (vgl. Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 48). Bekannt war und von der Beklagten explizit vorgetragen wurde, dass bereits im Vorfeld mit erheblichen Ausschreitungen durch gewaltbereite, insbesondere dem linksextremistischen Spektrum zuzuordnende Demonstranten gerechnet wurde. Die sich in der Nacht auf den 7. Juli 2017 dramatisch verschlechterte Sicherheitslage auf den Straßen Hamburgs mag das erwartete Ausmaß an Ausschreitungen überschritten haben. Auch die Beklagte behauptet jedoch nicht, dass die Gewalt auf Aktivitäten von Journalisten, insbesondere nicht den im IMC bzw. bei den Poolterminen zugelassenen Pressevertretern, zurückzuführen war. Geläufig war – spätestens seit dem bekannten Schuhwurf auf den seinerzeitigen US–Präsidenten durch einen Journalisten im Jahr 2008 – auch die Möglichkeit, dass potentielle Störaktionen innerhalb der Veranstaltungsorte von Journalisten ausgehen können. Aus diesem Grund durfte das BPA überhaupt die Akkreditierung von Journalisten davon abhängig machen, dass diese sich einer besonderen Sicherheitsüberprüfung unterziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 48 m.w.N.). Sowohl das BPA als auch das BKA sind zudem seit Beginn des Akkreditierungsverfahrens davon ausgegangen, dass die Gefahr potentieller Störaktionen bei Journalisten mit (möglichen) linksextremistischen Verbindungen erhöht ist. Dies zeigt bereits der Vortrag der Beklagten zum geplanten Vorgehen bezüglich der Journalisten, einschließlich des Klägers, bei denen im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung Bedenken zutage getreten waren. Bekannt war ferner, dass sich unter den um Akkreditierung nachsuchenden Journalisten tatsächlich solche befanden, die polizeilich bzw. sicherheitsbehördlich bereits aufgefallen waren, insbesondere seitens des BfV der linksautonomen oder linksextremistischen Szene zugeordnet wurden. Nach alledem hat das Sich-Berühmen des sog. Rädelsführers mit seiner Akkreditierung in einschlägigen Foren – sollte es überhaupt nach Erteilung der Akkreditierung an den Kläger erfolgt sein – die Gefahrenprognose des BKA und die Einschätzung des BPA lediglich bestätigt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Entzugsentscheidung als bloße Änderung der Ermessenspraxis des BPA dar. Veranschaulicht wird dies durch den Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Beklagte habe nach den Krawallen in der Hamburger Innenstadt von der vorherigen Praxis, stets zugunsten der Pressefreiheit der betroffenen Journalisten zu entscheiden, Abstand genommen und nunmehr auf eine Null-Risiko-Strategie gesetzt. Die Durchsetzung einer solchen veränderten Ermessenspraxis im Wege des Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ist jedoch unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 6 C 33.88 – NVwZ 1991, 577, juris Rn. 27 f.). Sie stellt eine von der Beklagten nachträglich selbst geschaffene Änderung von Tatsachen und somit eine eigene Schaffung der Grundlage ihres Widerrufs dar, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG nicht erfüllt. (2) Jedenfalls hätten die etwaigen neuen Erkenntnisse bezüglich der vier Journalisten bzw. die Neubewertung der Sicherheitslage durch das BKA die Beklagte nicht zur Nichterteilung der Akkreditierung im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG berechtigt. Die Versagung einer Akkreditierung ist nur gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betroffene Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen will, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2007 – VG 27 A 146.07 – juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen lagen in der Person des Klägers nicht vor. In der INPOL-Datenbank befanden sich zu ihm keine Einträge. Auch die Mitteilung des BfV, der Kläger sei Aktivist der linksextremistischen Szene Berlins, er engagiere sich in bzw. habe Kontakt zu gewaltbereiten Gruppierungen, die aktuell zu Protesten gegen den G20-Gipfel in Hamburg mobilisierten, bietet in ihrer pauschalen Qualität keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine solche Gefährdung; konkrete Erkenntnisse über von dem Kläger selbst ausgehende Gewaltaktivitäten ergeben sich daraus – schon nach der unspezifizierten (alternativen oder zusätzlichen) Erwähnung von Engagement und Kontakt – nicht (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 – VG 27 A 146.07 – juris Rn. 17 f.). Das Gewicht der durch den Akkreditierungsentzug berührten Grundrechte einerseits und das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, andererseits gebieten, dass sich die im Behördenzeugnis zum Ausdruck kommenden Sicherheitsbedenken verifizieren lassen. Hierzu ist selbst dann, wenn die Quelle dieser Sicherheitsbedenken nicht bekannt gegeben wird, regelmäßig erforderlich, dass dem Betroffenen die Sicherheitsbedenken offenbart werden und ihm Gelegenheit gegeben wird, diese durch eine eigene Stellungnahme auszuräumen, bevor über den Entzug der Akkreditierung entschieden wird. Denn nur so kann vermieden werden, dass Fehlinformationen zur Person des Akkreditierten zum Entzug der Akkreditierung führen. Darüber hinaus müssen die im Behördenzeugnis angegebenen Tatsachen mögliche Sicherheitsbedenken gegen die Teilnahme des Betroffenen an der Veranstaltung auch tragen können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 – VG 27 A 146.07 – juris Rn. 17). Vorliegend wurde seitens des BPA – in Ansehung des von der Beklagten auch im Zeitrahmen und hinsichtlich der Zuarbeit seitens der Sicherheitsbehörden gestalteten Verfahrens – nicht hinreichend versucht, die Aussage des BfV durch eine Stellungnahme desselben zu verifizieren (vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2007 – VG 27 A 146.07 – juris Rn. 18). Mit einer (gegebenenfalls auch wiederholten) bloßen Anfrage über das BKA durfte sich das BPA nicht begnügen, wenn es den Entzug der Akkreditierung auf Erkenntnisse des BfV stützen wollte. (3) Auch eine Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf ist nicht anzunehmen. Die Annahme einer von dem Kläger ausgehenden konkreten Gefährdung lässt sich nach dem oben Gesagten nicht begründen. bb) Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Die Norm stellt mit der Verhütung oder Beseitigung von schweren Nachteilen für das Gemeinwohl besonders strenge Anforderungen an den Widerrufsgrund, ist jedoch ansonsten voraussetzungslos. Nicht ausreichend ist eine Beeinträchtigung oder Gefährdung öffentlicher Interessen. Der Widerrufsgrund ist auf Katastrophensituationen oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Mai 2003 – OVG 6 B 17.03 – OVGE BE 24, 240, juris Rn. 27; Abel in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Ed. Stand 1. Oktober 2019, § 49 Rn. 66). In der Entscheidung zu einem Widerruf ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 49 Rn. 56b). Dass hier eine einer Katastrophensituation vergleichbare Lage vorgelegen hätte, ergibt sich – auch aus dem Vortrag der Beklagten insbesondere zu dieser Norm – nicht. Im Übrigen muss der Widerruf nach dem obigen Maßstab geeignet sein, als Teil zur Verhütung (oder Beseitigung) der Nachteile in verhältnismäßiger Weise beizutragen. Dies erhellt sich nicht. Die Gefahren für Leib und Leben der 1.152 Delegierten, der mehr als 5.000 Pressevertreter und weiteren Personen im IMC, der Schutz der Berichterstattung durch die übrigen akkreditierten Journalisten, der Schutz der G20-Gipfels als Veranstaltung des Bundes (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Schutz der internationalen Beziehungen (Art. 32 GG), wie sie von der Beklagten angeführt werden, bestanden bereits zum Zeitpunkt der Akkreditierung des Klägers, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen ist. Dass die – unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zu dem sog. Rädelsführer, der Gruppe um diesen akkreditierten Journalisten (s.dazu aber auch die obigen Ausführungen) und einer nach den massiven Krawallen des 6. und 7. Juli 2017 neuen polizeilichen Bewertung – von der Beklagten eingeschätzte Steigerung der Gefahrenlage durch die Widerrufsentscheidung in einer Weise gemindert würde, die es rechtfertigte, – wie oben geschildert – ohne verifizierte und nicht aus sich selbst heraus belastbare Hinweise der Sicherheitsbehörden auf Sicherheitsbedenken betreffend den Kläger dessen Interesse an der Verwirklichung seiner durch die erteilte Akkreditierung wahrzunehmenden Pressefreiheit zurückstehen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass noch am Tag zuvor in Kenntnis der Sicherheitsbedenken gegen den Kläger die Beklagte an der Akkreditierung festgehalten und im weiteren Verlaufe polizeiliche Mindermaßnahmen zur Abwehr der bis dahin schon bestehenden Gefahrenlage befürwortet hatte und die Neubewertung der Gefahrenlage auf Umständen beruhte, die keinen konkreten Bezug zur Person des Klägers aufwiesen. Aber auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG bejaht würden, wäre im Rahmen des Ermessens eine individuelle Prüfung der Inanspruchnahme gerade auch des Klägers erforderlich gewesen, an der es jedoch fehlt (s. dazu unten b). b) Der Widerruf ist ermessensfehlerhaft erfolgt. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 VwVfG räumt der Behörde in der Rechtsfolge ein Ermessen ein („kann“). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dies ist vorliegend der Fall. So liegt bereits ein teilweiser Ermessensnichtgebrauch darin, dass das BPA die Empfehlung des BKA, den auf dessen Liste gelb markierten Journalisten die Akkreditierung wieder zu entziehen, übernommen hat, ohne eine erforderliche eigene Einzelfallprüfung und Abwägung vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 52 f.). Nach dem Vortrag der Beklagten selbst hat sich das BPA mit den einzelnen Fällen nicht individuell auseinander gesetzt, sondern pauschal allen Journalisten auf einer BKA-Liste die Akkreditierung entzogen. Ein Ermessensfehler folgt auch daraus, dass das BPA insbesondere nicht danach differenziert hat, welche polizeilichen und/oder nachrichtendienstlichen Erkenntnisse zu dem einzelnen betroffenen Pressevertreter vorlagen, und nicht begründet hat, warum das vorgebrachte nachträgliche Eintreten von Tatsachen in dem konkreten Fall den Widerruf der Akkreditierung verhältnismäßig erscheinen lasse. Im Fall des Klägers hat die Beklagte insbesondere ermessensfehlerhaft nicht die Möglichkeit berücksichtigt, dass dieser – von ihm bestätigte – Kontakte etwa zu Hausbesetzern nicht als Aktivist, sondern in Ausübung seiner Pressetätigkeit – als Berichterstatter über die linke Szene – pflegen könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 50). Auch erfolgte keine Auseinandersetzung damit, auf welcher Tatsachengrundlage das BfV davon ausging, dass der Kläger der linksextremistischen Szene zuzurechnen sei. Nicht erkennbar ist auch, ob die Beklagte zugunsten des Klägers berücksichtigt hat, dass er keine Verbindungen zu den vier Journalisten hatte, zu denen etwaige neue Erkenntnisse bekannt wurden. Es fehlt somit an einer einzelfallbezogenen Würdigung, weshalb im Fall der weiter bestehenden Akkreditierung des Klägers zum G20-Gipfel aus den ihn betreffenden einzelnen Mitteilungen die Gefahr einer Störung dieser Veranstaltung abzuleiten sein soll (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 51). Des Weiteren hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen dadurch überschritten, dass sie im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn verkannt hat, dass der Widerruf der Akkreditierung nicht erforderlich war. Ermessensfehlerhaft hat sie mögliche Mindermaßnahmen – die sie selbst zunächst als durchführbar erachtete – nicht mehr in Erwägung gezogen. Die Beklagte hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Mindermaßnahmen von vornherein mit einem Restrisiko verbunden gewesen seien, welches man anfangs angesichts der Bedeutung der Pressefreiheit in Kauf genommen habe. Nach der neuen Null-Risiko-Strategie sei die polizeiliche Begleitung der Journalisten, insbesondere an den Veranstaltungsorten außerhalb des IMC, hingegen nicht mehr zu verantworten gewesen. Diese Argumentation überzeugt die Kammer nicht. Auch wenn an manchen Veranstaltungsorten außerhalb des IMC keine elektronische Überprüfung der personalisierten Akkreditierungsausweise erfolgte, war es offenbar möglich, die Namen der Journalisten beim Einlass mit der BKA-Liste abzugleichen und den vom Akkreditierungsentzug betroffenen Journalisten die personalisierten Akkreditierungsausweise zu entziehen. Es hätte daher auch möglich sein müssen, mit Mindermaßnahmen belegte Journalisten zu identifizieren. Warum für die Mindermaßnahmen – anders als ursprünglich geplant – nicht mehr genug Personal zur Verfügung gestanden haben soll, hat die Beklagte nicht plausibel darlegen können. Dies gilt unabhängig davon, ob nur der personelle Aufwand für die tatsächlich später vom Akkreditierungsentzug betroffenen neun Journalisten oder der Aufwand für die Begleitung aller insgesamt 32 Journalisten, zu denen Sicherheitsbedenken vorlagen (einschließlich der vier Journalisten, zu denen etwaige neue Erkenntnisse bekannt wurden), ins Auge genommen würde. Somit ist nicht erkennbar gemacht, warum die zuvor beschlossenen Mindermaßnahmen nunmehr nicht geeignet gewesen sein sollen. Jedenfalls ergibt sich eine dahingehende Ermessenserwägung im Zeitpunkt des Widerrufs weder aus der Aktennotiz von Staatssekretär noch aus dem Erinnerungsvermerk von MD . Angesichts des sich bereits erledigten Verwaltungsakts konnte die Beklagte entsprechende Ermessenserwägungen auch nicht mehr gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 1. September 2008 – 2 B 461.07 – juris Rn. 33; OVG Münster, Beschluss vom 20. Februar 2001 – 18 A 1520.92 – NVwZ 2001, 1424, juris Rn. 37). Außerdem hat die Beklagte in der Abwägung das für den Kläger streitende Gewicht der Pressefreiheit nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere die Art und Schwere der ihm vorgehaltenen Beurteilung nicht im Lichte seiner Grundrechte gewürdigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 51). Der Kläger ist unstreitig Journalist und somit Grundrechtsträger der Pressefreiheit. Die Versagung des Zugangs zu den für die Presse vorgesehenen Veranstaltungen auf dem G20-Gipfel stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das ihm gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zustehende Recht auf gleichberechtigten bzw. ermessensfehlerfreien Zugang zu derartigen Veranstaltungen dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 38 f.). Da die Pressefreiheit für eine Demokratie schlechthin konstitutiv ist, ihr mithin eine herausgehobene Bedeutung zukommt, stellt der Akkreditierungsentzug eines Pressevertreters zu einer Veranstaltung von weltpolitischem Interesse, durch den er vollständig daran gehindert wird, seine grundrechtlich geschützte Teilnahme an einer solchen Veranstaltung über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen wahrzunehmen, sogar den schwerstmöglichen und damit einen massiven Eingriff in das Recht der Presse auf Informationsbeschaffung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – OVG 10 B 1.11 – juris Rn. 42). Die Einschränkung der individuellen Pressefreiheit kann auch nicht durch die Tätigkeit anderer akkreditierter Journalisten ausgeglichen bzw. „geheilt“ werden. Anders als die Beklagte hilfsweise argumentiert, lag schließlich keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Vielmehr war bei pflichtgemäßer Ermessensausübung ein anderes Ergebnis durchaus denkbar. Dies zeigt sich schon daran, dass die Beklagte ursprünglich selbst der Auffassung war, dass die sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse zum Kläger keinen hinreichenden Anlass zur Annahme einer von ihm für den G20-Gipfel ausgehenden und für einen Ausschluss hinreichenden Gefahr boten bzw. Mindermaßnahmen ausgereicht hätten. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der im Jahr 1... geborene Kläger war im Jahr 2017 freiberuflicher Journalist, der für verschiedene Tageszeitungen („J...“ und „N...“) schrieb und Redakteur anderer Medien („A...“ und „K...“) war. Die Beklagte, dort das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung – BPA –, war für das Akkreditierungsverfahren von Journalisten anlässlich des G20-Gipfels am 7. und 8. Juli 2017 in Hamburg zuständig. Der Kläger meldete sich im Juni 2017 bei dem BPA für eine Akkreditierung an; die Anmeldung wurde ihm mit E-Mail vom 23. Juni 2017 bestätigt. Am 4. Juli 2017 wurde ihm im Internationalen Medienzentrum – IMC – der personalisierte Akkreditierungsausweis ausgehändigt. Am 7. Juli 2017 wurde ihm der Akkreditierungsausweis beim Sicherheitscheck am IMC entzogen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 und 14. Juli 2017 wandte sich der Kläger an das BPA und erhob Widerspruch gegen den Entzug der Akkreditierung. In der Antwort vom 4. August 2017 führte das BPA aus, dass der Widerspruch nicht zu bescheiden sei, da die Akkreditierung von einer obersten Bundesbehörde entzogen worden sei und sich zudem durch Zeitablauf erledigt habe. Auf ein Auskunftsersuchen des Klägers teilte das Bundeskriminalamt – BKA – mit Schreiben vom 22. August 2017 mit, dass über ihn keine Daten im INPOL, dem im Rahmen eines elektronischen Datenverbundes betriebenen Informationssystem der deutschen Polizei, gespeichert seien. Im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem des BKA (VBS) sei eine Vorgangsnummer mit dem Stichwort „Personenüberprüfung G20 Gipfel Treffen Hamburg 2017“ gespeichert. Nach Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz – LfV – Berlin sei der Kläger Aktivist der linksextremistischen Szene Berlins; er habe sich engagiert in bzw. habe Kontakt gehabt zu gewaltbereiten Gruppierungen, die zu Protesten gegen den G20-Gipfel in Hamburg mobilisiert hätten. Diese Erkenntnisse des LfV Berlin hätten zu der Aufnahme auf die „Arbeitsliste Personenüberprüfung“ geführt. Am 7. August 2017 hat der Kläger im Hinblick auf den Entzug der Akkreditierung Klage erhoben. Er meint, es beständen bereits formelle Rechtmäßigkeitsbedenken, da er vor dem Entzug der bereits erteilten Akkreditierung nicht angehört worden sei. Die Anhörung sei auch nicht wegen Gefahr in Verzugs oder eines zwingenden öffentlichen Interesses entbehrlich gewesen. Es hätte Gelegenheit gegeben, ihn vor Ort von eigenem Personal des BPA anhören zu lassen. Eine konkrete Gefährdung oder die Gefahr einer Störung, die unmittelbar ohne zeitlichen Verzug hätte beseitigt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar geworden. Weshalb es eines Überraschungseffektes des Entzugs der Akkreditierung bedurft habe, erschließe sich nicht. Die Akkreditierung sei ihm auch nicht von dem BPA, sondern vom BKA in Form der Wegnahme des Ausweises entzogen worden. Eine Begründung für den Entzug der Akkreditierung habe er von der Beklagten nicht erhalten. Am Mittag des 7. Juli 2017 sei ihm beim Eingang zum Pressezentrum nach dem Einscannen des Ausweises mitgeteilt worden, es gebe ein Problem. Es seien zwei Mitarbeiter des BKA erschienen, die ihm erklärt hätten, dass es seit diesem Morgen neue Informationen gebe, die dazu geführt hätten, ihm und anderen die Akkreditierung zu entziehen. Auf Nachfrage sei nicht mitgeteilt worden, um welche neuen Erkenntnisse es sich gehandelt habe. Er ist der Auffassung, dass der Entzug der Akkreditierung auch materiell rechtswidrig sei. Dieser sei – wie die Nichterteilung der Akkreditierung – nur dann gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür beständen, dass der akkreditierte Journalist durch sein Verhalten die Veranstaltung, an der er teilnehmen wolle, stören oder Leib und Leben der Teilnehmer dieser Veranstaltung gefährden werde. Aus den nunmehr bekannten INPOL-Informationen ergebe sich keine Annahme einer von ihm für den G20-Gipfel ausgehenden Gefahr. Weshalb er nach Einschätzung des LfV Berlin als Aktivist der linksextremistischen Szene geführt werde, werde nicht weiter ausgeführt und ergebe sich auch nicht aus den mangelnden polizeilichen Eintragungen. Dass er Kontakt zu gewaltbereiten Gruppen gehabt habe, lasse den Hinweis aus, dass er Journalist sei und aus dem linken Spektrum berichte. Ein Rückschluss auf eine eigene Gewaltbereitschaft, die sich offensichtlich in der Vergangenheit nicht gezeigt habe, lasse dies nicht zu. Über ihn hätten keine polizeilichen Erkenntnisse vorgelegen, er sei kein einziges Mal als Gefährder von irgendetwas in Erscheinung getreten. Auch nach Kenntnis der angeblichen Linksextremisteneigenschaft habe das BKA ausweislich seiner Liste vom 7. Juli 2017 weiterhin keine polizeilichen Maßnahmen gegen ihn verfügt oder dem BPA mitgeteilt. Die angebliche Gefährdungssituation des G20-Gipfels und seiner Teilnehmer durch ihn erschöpfe sich in der pauschalen und nicht begründeten Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz – BfV –. Im Übrigen hätte die dann vorgesehene Gefährderansprache ausgereicht. Bei einem Aufgebot von ungefähr 31.000 Sicherheitskräften wäre es möglich gewesen, ihm gegebenenfalls einen Beobachter an die Seite zu stellen. Es lägen auch keine nachträglichen Tatsachen vor, die die Entzugsentscheidung trügen. Die Beklagte habe keine Angaben zum Zeitpunkt der Erlangung von Kenntnissen zu vier Journalisten gemacht, die angeblich eine gewaltbereite Gruppe zur Störung des Gipfels gebildet hätten, oder zu dem Berühmen mit einer ihm erteilten Akkreditierung eines der vier Journalisten in einem Online-Forum. Das BPA habe die Entzugsentscheidung auch nicht selbst getroffen, sondern de facto eine andere Behörde, das BKA. Jedenfalls habe das BPA keine Ermessensentscheidung treffen können, da ihm kein auf ihn personalisierter Gefährdungssachverhalt vorgelegen habe. Dem Entzug seiner Akkreditierung sei nach Darstellung der Beklagten ein Telefonat des Ministerialdirektors - MD - mit dem Staatssekretär vorausgegangen, in dem sich letzterer über neue Erkenntnisse habe informieren lassen und dann der Empfehlung gefolgt sei, weitere 28 Akkreditierungen von Journalisten zu widerrufen, darunter die seine. Die Darlegung einer Ermessensentscheidung aufgrund konkreter, zu seiner Person mitgeteilter Informationen oder eine Interessenabwägung unter Beachtung seiner Grundrechte werde nicht einmal behauptet. Eine Güterabwägung trage das BPA auch nicht vor, sondern behaupte, dass diese bereits durch eine andere Behörde, das BKA, erfolgt sei. Weshalb keine Zeit für eine Einzelfallprüfung vorgelegen haben solle, werde von der Beklagten nicht dargelegt. Sowohl dem BfV als auch dem BKA als auch dem BPA hätten genügend personelle Ressourcen zur Verfügung gestanden oder hätten stehen müssen. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge seien offensichtlich nur für das hiesige Verfahren zusammengestellt worden. Aus der Akteneinsicht lasse sich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des BPA über den nachträglichen Entzug einzelner Akkreditierungen nicht nachvollziehen. Auch die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe zwischen BKA und BPA sowie der Speicherung seiner Daten sei fraglich. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Entzug seiner Akkreditierung zum G20-Gipfel in Hamburg 2017 im Juli 2017 durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Entscheidung über die Akkreditierungsersuchen sei in einem zweistufigen Verfahren erfolgt. Zunächst habe das BPA die Journalisteneigenschaft überprüft und dann beim BKA etwaige Sicherheitsbedenken abgefragt. Dazu habe das BKA Einträge aus polizeilichen Verbunddateien, insbesondere INPOL-Datensätze, und Erkenntnisse des BfV sowie der Landeskriminalämter eingeholt. Regelmäßig habe das BPA bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des G20-Gipfels mit dem Grundrecht der Pressefreiheit entschieden, die Akkreditierung zu erteilen. Teilweise – so auch im Fall des Klägers – sei mit dem BKA vereinbart worden, im Fall konkreter Gefährdungslagen polizeiliche oder hausrechtliche Mindermaßnahmen zu ergreifen, insbesondere sog. Gefährderansprachen durchzuführen oder Journalisten polizeilich zu begleiten. Zwar sei die Vorbereitung der Mindermaßnahmen angesichts der Vielzahl der Veranstaltungsorte mit unterschiedlichen Sicherheitsanforderungen und teilweise ohne Möglichkeit einer elektronischen Überprüfung von Akkreditierungsausweisen von vorneherein schwierig gewesen, dies habe man aber zugunsten der Pressefreiheit in Kauf genommen. Insgesamt seien 5.101 Akkreditierungen erteilt worden. Zusätzlich habe es ein sog. Poolkartensystem für Pressetermine innerhalb der Sicherheitszone I gegeben. Die Poolkarten seien nach gesonderter Bewerbung nicht personalisiert, sondern für bestimmte Medien ausgestellt worden, um diesen einen flexiblen Einsatz ihrer akkreditierten Journalisten zu ermöglichen. Der Ausstellung der Poolkarten sei keine zusätzliche Sicherheitsprüfung vorausgegangen, es habe sich lediglich um ein Mittel der Kontingentierung für Pressetermine gehandelt, für die nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen zur Verfügung gestanden habe. Um zu Poolterminen Zutritt zu erhalten, hätten die Pressevertreter stets auch ihren personalisierten Akkreditierungsausweis vorweisen müssen. Im Fall des Klägers habe sich das BPA mit E–Mail vom 23. Juni 2017 zwecks Sicherheitsüberprüfung von insgesamt 450 Medienvertretern an das BKA gewandt, das ihm am 23. Juni 2017 mitgeteilt habe, dass zu keinem dieser Journalisten Sicherheitsbedenken bestünden. Dieser Einschätzung habe bezüglich des Klägers zugrunde gelegen, dass in der INPOL-Datenbank zu ihm keine Einträge vorhanden gewesen seien. Nach Vorlage weiterer Erkenntnisse des BfV, nach denen der Kläger als Aktivist der linksextremistischen Szene bekannt sei, er engagiere sich zudem in bzw. habe Kontakt zu gewaltbereiten Gruppen, die zu Protesten gegen den G20-Gipfel mobilisiert hätten, habe das BKA auf der Basis dieser hinzugetretenen nachrichtendienstlichen Erkenntnisse zumindest die Möglichkeit gesehen, dass der Kläger eine Akkreditierung für Störaktionen im Sinne seiner politischen Ausrichtung hätte nutzen können. Eine Ausschlussempfehlung sei am 6. Juli 2017 dennoch nicht erfolgt, da die o.g. polizeilichen und hausrechtlichen Mindermaßnahmen unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Bedeutung der Pressefreiheit noch für ausreichend gehalten worden seien. Nach der Entscheidung des BKA vom 6. Juli 2017 sei der Kläger auf der am 7. Juli 2017 an das BPA übermittelten Liste – wie die anderen akkreditierten Pressevertreter auch, zu denen die Empfehlung zur Vornahme polizeilicher Mindermaßnahmen ergangen gewesen seien – gelb markiert worden. Am Abend des 6. Juli 2017 sei es während der G20-kritischen Demonstration „Welcome To Hell“ am Hamburger Fischmarkt zu massiven Ausschreitungen zwischen höchst gewaltbereiten Demonstranten und der Polizei gekommen, die die vorherigen Erwartungen der deutschen Sicherheitsbehörden weit übertroffen hätten. Die Ausschreitungen hätten sich auf die Stadtteile St. Pauli und Altona ausgeweitet und die Sicherheitslage im unmittelbaren Bereich der G20-Veranstaltungsorte sei zusehends unübersichtlich geworden. Parallel dazu sei die Anreise der Gipfelteilnehmer zu organisieren und diese sowie die insgesamt 16 Veranstaltungsorte zu sichern gewesen. Insgesamt hätten sich während dieses größten Einsatzes seiner Geschichte 109 Schutzpersonen in der Zuständigkeit des BKA befunden, darunter die weltweit am höchsten gefährdeten Staats- und Regierungschefs. Ebenfalls am 6. Juli 2017 habe das BfV dem BKA weitere Erkenntnisse zu vier akkreditierten Journalisten zugeleitet, zu denen der Kläger nicht gehört habe. Danach habe der Anführer der besonders gewaltbereiten Autonome Antifa Freiburg (sog. „Rädelsführer“) im Mai 2017 den zentralen Veranstaltungsort des G20-Gipfels besucht und möglicherweise ausgekundschaftet. Er habe die zwischenzeitlich verbotene linksextremistische Internetplattform „l...“ mit betrieben und sich in Online-Foren – zu einem der Beklagten nicht bekannten Zeitpunkt – seiner Akkreditierung berühmt. Dies sei bedeutsam gewesen, weil in der linksautonomen Szene ein sog. „Action Day“ angekündigt worden sei, für den u.a. auf „l...“ Störaktionen geplant worden seien. Die vier Journalisten hätten eine linksextremistische Gruppe gebildet, die militante Anti-G20-Proteste in Hamburg vorbereitet habe. Noch während der gewalttätigen Ausschreitungen habe die Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern gegen 20:00 Uhr den Leiter des BPA Staatssekretär angerufen und ihn über die neuen Erkenntnisse informiert. Daraufhin habe dieser entschieden, den vier Journalisten die Akkreditierung zu entziehen. Die sehr angespannte Sicherheitslage habe sich in der Nacht auf den 7. Juli 2017 weiter dramatisch verschlechtert und sei am nächsten Morgen zeitweise außer Kontrolle gewesen. Beim BKA habe derweil eine Dringlichkeitssitzung unter Beteiligung des Polizeiführers der Besonderen Aufbauorganisation der Sicherheitsgruppe des BKA,, stattgefunden. Dem BKA habe nur ein äußerst kleines Zeitfenster zur Verfügung gestanden, bevor um 10:00 Uhr der erste sog. „Retreat“ der hochrangigsten Schutzpersonen als Pooltermin mit 240 zugelassenen Fotojournalisten begonnen habe. In dieser Situation sei das BKA zu der Einschätzung gelangt, dass die Sicherheit und ordnungsgemäße Durchführung des G20-Gipfels nur gewährleistet werden könne, wenn denjenigen Journalisten, zu denen Sicherheitsbedenken vorgelegen hätten, die Akkreditierung entzogen würde. In der erforderlich gewordenen Neubewertung der Sicherheitslage habe das BKA zugrunde gelegt, dass bereits kleinere, leicht durchzuführende Störaktionen in den Veranstaltungsorten den Ablauf der Konferenz massiv beeinträchtigen würden. Aufgrund der zugespitzten Gefahrenlage hätte die Stichhaltigkeit der Sicherheitsbedenken bezüglich der einzelnen Journalisten nicht mehr überprüft werden können. Das bei Vornahme bloßer Mindermaßnahmen verbleibende Sicherheitsrisiko habe man – insbesondere, nachdem sich die Befürchtung, dass Journalisten unmittelbar in der Sicherheitszone I stören könnten, durch das Sich-Berühmen eines Journalisten mit seiner Akkreditierung bewahrheitete habe – nicht mehr verantworten können. Die Einschätzung sei dem BPA mitgeteilt worden, woraufhin MD unter Abwägung der widerstreitenden Interessen die Entscheidung vorbereitet habe, den verbleibenden 28 Journalisten – darunter der Kläger – die Akkreditierung zu entziehen. Diese Entscheidung habe sodann Staatssekretär getroffen. Auf Weisung des Polizeiführers des BKA sei die Entscheidung durch Vollzugsbeamte des BKA bzw. die Landespolizei Hamburg umgesetzt worden. Von neun Journalisten seien die Akkreditierungsausweise eingezogen bzw. deren Aushändigung verweigert worden, die übrigen 23 Journalisten hätten ihre Ausweise nicht abgeholt. Die Beklagte meint, der Widerruf der Akkreditierung sei rechtmäßig. Die Entscheidung habe erkennbar das zuständige BPA getroffen. Aus der Sicht des Klägers ergebe sich dies aus den gegebenen Umständen, hier der Zuständigkeit des BPA für die Entscheidung der Akkreditierung und die E–Mail des BPA vom 23. Juni 2017. Ein ausdrücklicher Hinweis der Vollzugsbeamten des BKA auf das BPA sei nicht erforderlich gewesen. Eine vorherige Anhörung sei wegen Gefahr im Verzug entbehrlich gewesen und ihr habe das zwingende öffentliche Interesse der Ausnutzung eines Überraschungseffekts entgegengestanden. Die Entscheidung sei ferner begründet worden, obwohl dies bei einem mündlichen Verwaltungsakt nicht geboten sei. Es liege auch ein Widerrufsgrund vor. Zum einen seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die dazu berechtigt hätten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf sei das öffentliche Interesse gefährdet gewesen. Zum anderen seien schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen gewesen. Die nachträglich eingetretenen Tatsachen hätten sich weder unmittelbar auf den Kläger beziehen müssen, noch hätte von diesem eine konkrete Gefährdung ausgehen müssen. Maßgeblich sei vielmehr, dass aufgrund der veränderten Sicherheitslage eine Neubewertung der Erkenntnisse über den Kläger erfolgt sei. Danach sei die frühere Prognose, dass den bestehenden Sicherheitsbedenken mit Mindermaßnahmen begegnet werden könne, am Morgen des 7. Juli 2017 widerlegt erschienen. Die Informationen zu den vier als gewaltbereit eingestuften Journalisten seien ebenfalls als neue Tatsachen in die Lagebewertung eingeflossen. Ein Ausschluss von Pressevertretern sei nach der Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass diese durch ihr Verhalten die Veranstaltung, an der sie teilnehmen möchten, stören wollen. Aus der maßgeblichen ex ante-Prognose sei dies der Fall gewesen und die Beklagte zur Nichterteilung der Akkreditierung befugt gewesen. Ohne den Widerruf sei schließlich das öffentliche Interesse an einer sicheren und ordnungsgemäßen Durchführung des G20-Gipfels, an der Gewährleistung der Medienberichterstattung sowie dem Schutz der anwesenden Personen gefährdet gewesen. Die Entscheidung sei auch frei von Ermessensfehlern, insbesondere habe eine einzelfallbezogene Abwägung stattgefunden. Die mit der Widerrufsentscheidung geschützten Rechtsgüter seien von verfassungsrechtlichem Rang und überragender Bedeutung. Durch die mehr als 5.000 anderen Pressevertreter sei auch die Presseberichterstattung weiterhin gewährleistet gewesen. Mindermaßnahmen seien nicht mehr geeignet gewesen, insbesondere sei eine Begleitung von bis zu 32 Journalisten aufgrund der entsprechenden Kräftebindung nicht zu erbringen gewesen und hätte Störaktionen auch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dass letztlich nur neun der Journalisten, die potentiell vom Akkreditierungsentzug betroffen gewesen wären, an den Sicherheitskontrollen erschienen seien, habe man vorher nicht wissen können. Trotz des hohen Schutzniveaus der Pressefreiheit müsse ein Entzug der Akkreditierung als ultima ratio möglich sein. Hilfsweise sei eine Ermessensreduzierung auf Null in Betracht zu ziehen, da aus der maßgeblichen ex ante-Sicht ein sofortiger Entzug der Akkreditierung des Klägers alternativlos gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.