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Gerichtsbescheid

16 K 3849/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0413.16K3849.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und beantragte für die Förderperiode 2013 bei der Beklagten unter dem 31. Dezember 2012 eine Förderung der Ausbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 in der Fassung der zweiten Änderung vom 2. Juli 2012. Die Klägerin beantragte Förderung für insgesamt 15 betriebliche Ausbildungsverhältnisse, die im Antrag näher spezifiziert wurden. Mit Zuwendungsbescheid vom 10. September 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 2. Januar 2013 bis 31. Juli 2016 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 375.000 Euro für die Durchführung der in Ziff. II des Bescheids unter den lfd. Nr. 1 bis 15 genannten und näher ausgeführten Berufsausbildungsmaßnahmen. Dem Bescheid war u.a. die Formulierung beigegeben, dass vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse ohne erfolgreichen Abschluss nicht förderfähig seien. Eine Auszahlung könne hier nicht erfolgen. Zudem gab der Bescheid der Klägerin auf, über eine Veränderung der zuwendungsrelevanten Verhältnisse umgehend zu informieren (Mitteilungspflicht). Ferner wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darüber hinaus enthielt der Zuwendungsbescheid unter Ziff. V.2.2 die Bestimmung, dass Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung u.a. unter der Voraussetzung erfolgten, dass die bewilligten Ausbildungsverhältnisse noch fortbestehen. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach Ziff. V.2.6 sollte sich abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO der jeweilige Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben für die Ausbildungsmaßnahmen ermäßigen. Die Beklagte fasste den Zuwendungsbescheid durch Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2013 insgesamt neu und setzte die Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 375.000 Euro und das Ende des Bewilligungszeitraums nunmehr auf den 15. September 2016 fest. Der Änderungsbescheid entsprach hinsichtlich der Nebenbestimmungen dem ursprünglichen Zuwendungsbescheid. Am 7. Februar 2014 reichte die Klägerin bei der Beklagten den 1. Zwischennachweis zum Verwendungsnachweis für das Kalenderjahr 2013 ein. Auf Grundlage des Abrechnungsbescheids vom 21. Februar 2014 erfolgte sodann für die nachgewiesenen Ausbildungsmonate des Kalenderjahres 2013 eine Auszahlung in Höhe von 54.249,90 Euro. In diesem Bescheid wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass Änderungen jeglicher Art der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen seien. Am 14. April 2014 reichte die Klägerin bei der Beklagten den 2. Zwischennachweis zum Verwendungsnachweis ein. Dieser bezog sich auf die Auszubildenden O. I. (lfd. Nr. 5, Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2014) und Q. S. (lfd. Nr. 10, Zeitraum 1. Januar bis 17. Februar „2013“ – gemeint wohl 2014). Die Klägerin gab hierbei an, dass die Genannten das Unternehmen der Klägerin im Februar 2014 verlassen hätten; später übersandte die Klägerin Kündigungsschreiben der beiden Auszubildenden. Am 13. Juni 2014 reichte die Klägerin einen weiteren 2. Zwischennachweis zum Verwendungsnachweis ein. Dieser bezog sich auf den Auszubildenden L. T. (lfd. Nr. 12, Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2014), der seinen Ausbildungsvertrag gegenüber der Klägerin gekündigt hatte. Unter dem 17. Juli 2014 reichte die Klägerin einen weiteren 2. Zwischennachweis zum Verwendungsnachweis ein. Dieser bezog sich auf die Auszubildenden U. H. (lfd. Nr. 4, Zeitraum 1. Januar bis 2. Juni 2014) und H1. N. (lfd. Nr. 8, Zeitraum 1. Januar bis 1. Juli 2014), die jeweils ihren Ausbildungsvertrag gegenüber der Klägerin gekündigt hatten. Mit weiterem 2. Zwischennachweis zum Verwendungsnachweis vom 16. Oktober 2014 gab die Klägerin weitere Beendigungen von Ausbildungsverhältnissen bekannt, und zwar für die Auszubildenden W. H2. (lfd. Nr. 3, Zeitraum 1. Januar bis 4. September 2014) – hier durch fristlose Kündigung seitens der Klägerin –, E. L1. (lfd. Nr. 6, Zeitraum 1. Januar bis 1. September 2014) und F. T1. (lfd. Nr. 13, Zeitraum 1. Januar bis 15. August 2014); letztere beiden Auszubildenden beendeten aus eigenem Antrieb das Ausbildungsverhältnis. Am 9. Dezember 2014 reichte die Klägerin schließlich einen weiteren 2. Zwischennachweis zum Verwendungsnachweis ein, mit dem die Eigenkündigung des Auszubildenden T2. T3. (lfd. Nr. 11, Zeitraum 1. Januar bis 6. Oktober 2014) angezeigt wurde. Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 darauf hin, dass eine weitere Förderung und dementsprechende Auszahlung für die in den Zwischennachweisen genannten Ausbildungsverhältnisse ausgeschlossen seien. Unter anderem mit E-Mail vom 19. Dezember 2014 wies sie die Klägerin zudem darauf hin, dass nur erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse gefördert werden dürften. Einige der bereits ausgezahlten Teilbeträge würden jedoch nicht zurückgefordert. Mit hier streitgegenständlichem Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 11. März 2015 wurde mitgeteilt, dass für die nachgewiesenen Ausbildungsmonate des Kalenderjahres 2014 keine Auszahlung erfolge und die Gesamtbewilligungssumme gemäß Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2013 in Höhe von 182.550,03 Euro neu festgesetzt werde. Die Voraussetzung der Nebenbestimmungen der Zuwendungs- und Änderungsbescheide, dass nur eine vollständige Durchführung der Ausbildungen förderfähig sei, sei hinsichtlich der Ausbildungsverhältnisse zu lfd. Nr. 3 bis 6, 8 und 10 bis 13 nicht eingehalten worden. Den am 7. April 2015 eingelegten und unter Hinweis auf eine abweichende frühere Förderpraxis der Beklagten begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2015, zugestellt am 4. Juni 2015, zurück. Die Beklagte berief sich auf eine nunmehr gegenüber den Förderperioden 2009 bis 2012 abweichende Praxis. Ein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Förderpraxis bestehe nicht. Die Klägerin hat am 6. Juli 2015, einem Montag, Klage erhoben. Maßgeblich müsse die bisherige Praxis der Beklagten sein, dass nur dann eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses förderschädlich sei, wenn diese auf einer Veranlassung des Arbeitgebers beruhe. Alles andere konterkariere die gesetzliche Intention, Arbeitgeber zur Schaffung von Ausbildungsplätzen zu motivieren. Denn die Gefahr eines Abbruchs des Ausbildungsverhältnisses seitens des Auszubildenden bestehe immer und bedeute ein sonst unkalkulierbares Risiko für den Arbeitgeber und Zuwendungsempfänger. Jedenfalls bestehe Vertrauen dahingehend, dass die Ausbildungsverhältnisse bis zum Abbruch gefördert würden. Anders lasse sich auch der Widerrufsvorbehalt in Ziff. V.2.7 der Nebenbestimmungen zum Änderungsbescheid nicht erklären, wo ausdrücklich Bezug genommen werde auf die „schuldhafte“ vorzeitige Beendigung der Ausbildung. Die angebliche Änderung der Verwaltungspraxis stelle sich insgesamt als willkürlich dar. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 verpflichtet, auf die Verwendungsnachweise für die Auszahlung von Fördermitteln vom 11. April, 12. Juni, 17. Juli, 16. Oktober und 4. Dezember 2014 für die Auszubildenden in der Ausbildung als Berufskraftfahrer W. H2. , U. H. , O. I. , E. L1. , H1. N. , „Q. T3. “, L. T. und F. T1. die beantragten Auszahlungen vorzunehmen. 2. Hilfsweise, die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 11. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 verpflichtet, auf die Verwendungsnachweise für die Auszahlung von Fördermitteln vom 11. April, 12. Juni, 17. Juli, 16. Oktober und 4. Dezember 2014 für die Auszubildenden in der Ausbildung als Berufskraftfahrer W. H2. , U. H. , O. I. , E. L1. , H1. N. , „Q. T3. “, L. T. und F. T1. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die beantragte Auszahlung zu entscheiden. 3. Weiter hilfsweise, den Bescheid vom 11. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Klageantrag zu 1. für unzulässig, da bisher nur eine Ablehnung aus den in den Bescheiden genannten Gründen erfolgt sei. Die konkret auszuzahlende Zuwendung sei – als zweiter Schritt – noch nicht geprüft worden. In der Sache verteidigt sie die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Seit der Förderperiode 2013 sei die Verwaltungspraxis wie hier in den Bescheiden ausgeführt und in den einschlägigen Förderrichtlinien angelegt. Nur solche Ausbildungsverhältnisse seien förderfähig, die vollständig durchgeführt und im Sinne der Ziff. 8.2.2 der Förderrichtlinie mit der Vorlage eines Prüfungsnachweises abgeschlossen worden seien. Das Risiko eines vorzeitigen Abbruchs durch Entscheidung des Auszubildenden liege danach beim Zuwendungsempfänger. Diese Änderung der Verwaltungspraxis sei zudem mehrfach kommuniziert worden. Es sei nicht der Beklagten vorzuwerfen, dass sich die Klägerin nicht hinreichend informiert habe. Damit sei die Änderung weder willkürlich noch treuwidrig. Auch die Regelungen des Zuwendungsbescheides seien insoweit eindeutig. Auch der Widerrufsvorbehalt im Zuwendungsbescheid ändere hieran nichts. Von diesem mache die Beklagte nur bei schuldhafter Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch die Subventionsantragsteller Gebrauch. Dieser Fall liege hier nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Das Gericht versteht das Klagebegehren der Klägerin in lebensnaher Auslegung gemäß § 88 VwGO dahingehend und damit die drei formulierten Anträge zusammenfassend, dass diese im Wege der Verpflichtungsklage die Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs hinsichtlich der hier streitigen vorzeitig beendeten Ausbildungsverhältnisse bezüglich der ehemalig Auszubildenden O. I. , Q. S. , L. T. , U. H. , H1. N. , W. H2. , E. L1. , F. T1. und T2. T3. begehrt. Der Abrechnungsbescheid vom 11. März 2015 stellt sich als Festsetzungsbescheid dar, der die mit Änderungsbescheid vom 10. Oktober 2013 bewilligte Höchstfördersumme insofern jedenfalls sinngemäß „auf Null“ festsetzt. Begehrt die Klägerin hiergegen Rechtsschutz und die endgültige Festsetzung der Zuwendung in – jedenfalls anteiliger – bewilligter Höhe, ist statthafte Klageart allein die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO. Die somit als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig erhobene Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige Festsetzung der begehrten Zuwendung bezüglich der genannten Ausbildungsverhältnisse im Kalenderjahr 2014 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hier allein in Betracht kommende – bestandskräftige – Änderungsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2013 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit hinsichtlich sämtlicher genannter Ausbildungsverhältnisse unwirksam geworden. Der – bestandskräftige – Änderungsbescheid der Beklagten enthält u.a. folgende Regelung: „Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu 44 BHO ermäßigt sich der jeweilige Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben für die Ausbildungsmaßnahme/n.“ (S. 11 des Bescheides, Ziff. V.2.6) In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelungen zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben“ der Ausbildungsmaßnahmen erweist. Bei der Frage, ob dem Subventionsantragsteller für die Durchführung der bewilligten förderfähigen Ausbildungsmaßnahmen Ausgaben nachweislich entstanden sind, handelt es sich um die Beurteilung eines nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides zu bewertenden zukünftigen ungewissen Ereignisses im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, dessen Eintritt die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung rückwirkend entfallen lässt. Die Kammer sieht sich insoweit im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764. Als Ereignis in diesem Verständnis sind danach nur anzusehen von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse; es handelt sich bei einem Ereignis mithin um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang. Anders als die bloß interne rechtliche Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit einzelner Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde, die als nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellung nicht als auflösende Bedingung zu qualifizieren ist, unterfällt die Frage der nachweislichen – vollständigen – Durchführung einer Ausbildungsmaßnahme der Sphäre der äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen. Zwar wohnt der Feststellung der Nachweislichkeit der Durchführung der bewilligten Ausbildungsmaßnahmen ihrerseits eine bewertende Qualität inne, doch ist diese auf äußerlich beobachtbare Faktoren beschränkt. Ob danach beispielsweise eine geförderte (Bau-)Maßnahme baulich durchgeführt wurde oder eine geförderte (Ausbildungs-)Maßnahme nach äußeren Merkmalen nachweislich vollständig durchgeführt wurde, ist daher nur ein quantitativer, kein qualitativer Unterschied. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 12 ff., BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764. Nach Maßgabe vorstehender Erwägungen fehlt es an der gemäß Ziff. 8.2.2 lit. c der Förderrichtlinie erforderlichen Angabe des Prüfungsnachweises nach Abschluss der Ausbildung. Dieser ordnungsgemäße Nachweis über die konkret durchgeführten Ausbildungsmaßnahme ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist. Vgl. hierzu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2014 – 16 K 4788/11, NRWE; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; zuletzt auch VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13. Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764, kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. Diese ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht für die hier gegebene Förderperiode 2013 ein vorzeitig abgebrochenes Ausbildungsverhältnis nicht als förderfähig im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinie angesehen, auch wenn die Beendigung vom Auszubildenden selbst ausgegangen ist. Nach Ziff. 6.1.10 der Förderrichtlinie kann eine bisher geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden, wenn ein gefördertes Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. In Ziff. 7.2 Satz 2 der Förderrichtlinie wird dies in Übereinstimmung mit dem Zuwendungs- bzw. Änderungsbescheid dahingehend konkretisiert, dass die Auszahlung der Zuschüsse unter der Voraussetzung erfolgt, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird. Dies ist ausdrücklich Regelungsinhalt des hier einschlägigen Änderungsbescheides vom 10. Oktober 2013 geworden, wo es u.a. heißt: „Keine Auszahlung erfolgt bei vorzeitig beendetem, nicht mit erfolgreich bestandener Prüfung abgeschlossenem Ausbildungsverhältnis.“ (S. 2 des Bescheides). In Ziff. V.2.2 dritter Spiegelstrich wird dies als auflösende Bedingung nochmals deutlich gefasst: „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgen unter der Voraussetzung, dass das bzw. die bewilligte/n Ausbildungsverhältnis/se noch fortbesteht/en.“ (S. 10 des Bescheides). Diese Regelung erlangte für die Klägerin Verbindlichkeit. Auch erklärte sie selbst in ihrem Antrag, die einschlägigen Förderrichtlinien nebst der konkreten Merkblätter zum Förderverfahren zur Kenntnis genommen und als verbindlich anerkannt zu haben. In einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids vor dem Hintergrund von in Förderrichtlinien festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen und Verfahrensbestimmungen ergehen und deren Regelungsinhalt in sich aufnehmen, ist zur Auslegung der konkreten Nebenbestimmung jedenfalls dann auf – die Verwaltungspraxis der Beklagten lenkende – Verwaltungsvorschriften zurückzugreifen, wenn dem Subventionsantragsteller sowohl diese als auch die verwaltungsinterne Verbindlichkeit und Steuerungswirkung derselben bekannt sind. Dies ist hier der Fall. Nichts anderes folgt aus den sonstigen, mit richtlinienäquivalenter Wirkung heranzuziehenden Informationen, die die Beklagte zur Ausgestaltung des Förderverfahrens veröffentlicht hat. Die einschlägigen Hinweise auf den Internetseiten der Beklagten sind bezogen auf die hier relevante Förderperiode 2013 eindeutig: „ Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird .“ (Quelle: https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/AW/AW_2013/Auszahlung/auszahlung_aw13_node.html, abgerufen am 23. März 2016). Außerdem: „ Werden vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse gefördert? Nein, vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse werden nicht gefördert und bereits geleistete Zuwendungen können verzinst zurückgefordert werden, siehe hierzu Punkt 6.1.11 der Förderrichtlinie .“ (Quelle: https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/AW/AW_2013/FAQ/faq_aw13_node.html, abgerufen am 23. März 2016). Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305. Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten (formaler vollständiger Abschluss des Ausbildungsverhältnisses) als Fördervoraussetzung an, ohne hiermit vom Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen. Aus den genannten Gründen gibt es auch keine Grundlage für Vertrauensschutz der Klägerin. Irrelevant ist danach ebenfalls, dass in den Vorjahren eine Förderung auch bei vorzeitigem Abbruch des Ausbildungsverhältnisses durch den Auszubildenden selbst stattgefunden haben soll. Für die hier allein relevante Förderperiode 2013 kann dies den geltend gemachten Anspruch nicht begründen. Denn aus einer etwaigen anderen Verwaltungspraxis in der Vergangenheit lässt sich ebenso wenig ein Anspruch auf Beibehaltung dieser Verwaltungspraxis ableiten, wie aus einer im Einzelfall von einer bestehenden Verwaltungspraxis abweichenden und damit fehlerhaften Bescheidung ein Anspruch des Betroffenen auf Fehlerwiederholung erwächst. VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 – 16 K 6734/12, juris-Rn. 31. Einen Anspruch auf Neubescheidung hat die Klägerin aus den genannten Gründen ebenfalls nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.