Leitsatz: Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass zwischenzeitlich behobene Mängel in dem (in das Internet eingestellten) Bericht entsprechend gekennzeichnet werden (wie Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -). Die Vorschriften der §§ 52a Absatz 5 BImSchG und 10 UIG enthalten keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zur Bestimmung von Mängelkategorien; diese darf nicht durch ministeriellen Erlass erfolgen (wie Beschlüsse vom 9. September 2014 - 3 L 1818/14 - und vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 - entgegen OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 - und vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -). Dem Beklagten wird aufgegeben, den im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. veröffentlichten Bericht zur Umweltinspektion vom 5. September 2013 in der aktuellen Fassung vom 25. November 2014 dahingehend zu ändern, dass die in dem Bericht enthaltenen Felder „Ergebnis der Umweltinspektion“ und die rechts daneben aufgeführten Einstufungen „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ sowie die in der Legende hierzu unter 1), 2) und 3) aufgeführten Begriffsbestimmungen der geringfügigen, erheblichen und schwerwiegenden Mängel vollständig entfernt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter ihrer Anschrift eine Bauschuttrecycling- und Sortieranlage. Am 2. Mai 2013 führte die Bezirksregierung E. auf dem Betriebsgelände eine angemeldete Umweltinspektion durch. Im Anschluss daran erließ sie mit Datum vom 21. Juni 2013 gegenüber der Klägerin ein so bezeichnetes Revisionsschreiben, in dem sie u.a. rügte, dass die Nebenbestimmung Nr. 17 zum Genehmigungsbescheid vom 14. März 2001 (Errichtung einer Reinigungsanlage für Fahrzeuge) bisher nicht umgesetzt worden war. Dem Schreiben beigefügt war der Bericht zur Umweltinspektion mit Datum (zunächst) vom 21. Juni 2013. Die Klägerin erhob hiergegen in der Sache u.a. hinsichtlich der vorgenannten Nebenbestimmung Nr. 17 Einwendungen; die Bezirksregierung E. verblieb diesbezüglich jedoch bei ihrer Auffassung. Mit Datum vom 5. September 2013 veröffentlichte sie auf ihrer Homepage den Bericht zur Umweltinspektion vom 2. Mai 2013. Hinsichtlich des „Ergebnis(ses) der Umweltinspektion“ befand sich ein Kreuz vor der Einstufung „Erhebliche Mängel“; diese mit der in einer kleineren Schriftgröße mit der Ziffer 2) versehene Einstufung wurde unter der unter dem Bericht stehenden „Legende“ in entsprechend kleinerer Schriftgröße wie folgt definiert: „Erhebliche Mängel sind festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die zu Umweltbeeinträchtigungen führen können. Die Beseitigung der Mängel ist innerhalb einer festgesetzten Frist mit anschließender Vollzugsmeldung zu fordern. Die Mängelbeseitigung soll zeitnah vor Ort überprüft und dokumentiert werden.“ Weitere anzukreuzende Möglichkeiten waren „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“ sowie „Schwerwiegende Mängel“, wobei die jeweiligen Mängeleinstufungen unter den Ziffern 1) und 3) ebenfalls in der Legende beschrieben wurden. Unter „Beschreibung der Mängel“ nannte die Bezirksregierung hinsichtlich der von ihr angekreuzten erheblichen Mängel „Mängel im Bereich der Staubminderungsmaßnahmen“. In der Folgezeit tauschten die Klägerin und die Bezirksregierung ihre jeweils entgegenstehenden Auffassungen schriftsätzlich weiter aus. Zuletzt mit Schreiben vom 6. August 2014 lehnte die Bezirksregierung dabei das Begehren der Klägerin, den Bericht zur Umweltinspektion von ihrer Homepage (vollständig) zu entfernen, ab. Die Klägerin hat am 7. August 2014 Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrt (3 L 1818/14). Das Gericht hat mit Kammerbeschluss vom 9. September 2014 der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufgegeben, den im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. veröffentlichten Bericht vom 5. September 2013 über die am 2. Mai 2013 durchgeführte Umweltinspektion dahingehend zu ändern, dass die in dem Bericht enthaltenen Felder „Ergebnis der Umweltinspektion“ und die rechts daneben aufgeführten Einstufungen „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“, „erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ sowie die in der Legende hierzu unter den Ziffern 1), 2) und 3) aufgeführten Begriffsbestimmungen der geringfügigen, erheblichen und schwerwiegenden Mängel vollständig entfernt werden. Im Übrigen hat das Gericht den Antrag auf vollständige Entfernung des Berichts von der Homepage abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Veröffentlichung eines Inspektionsberichtes gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 10 UIG grundsätzlich rechtmäßig sei. Allerdings ergebe sich weder aus diesen Vorschriften noch aus dem von der Beklagten als Grundlage herangezogenen Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 eine ausreichende Ermächtigung für die Veröffentlichung hier der subjektiven Bewertung „Erhebliche Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 6. November 2014 den vorgenannten Beschluss abgeändert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abgelehnt (8 B 1101/14). Die Bezirksregierung E. hat zwischenzeitlich daraufhin den Bericht über die am 2. Mai 2013 durchgeführte Umweltinspektion mit Datum vom 25. November 2014 (erneut) auf ihrer Homerpage veröffentlicht. Gegenüber der ursprünglichen Fassung vom 5. September 2013 ist hinter der angekreuzten Einstufung „Erhebliche Mängel“ unter „Ergebnis der Umweltinspektion“ ebenfalls in einer kleineren Schriftgröße hinter der Ziffer 2) eine weitere Ziffer 4) angefügt worden mit der Beschreibung unter „Legende“: „Mangel wurde behoben“. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage weiterhin gegen die Veröffentlichung des Berichts insgesamt sowie hilfsweise gegen die Einstufung des Ergebnisses der Umweltinspektion als erheblicher Mangel und zusätzlich gegen den angefügten Vermerk, dass der Mangel behoben worden ist. Sie verweist darauf, dass die fragliche Reifenwaschanlage zwischenzeitlich errichtet worden ist. Daher bestehe keine Notwendigkeit der Einstufung als erheblicher Mangel mehr; diese führe zu einer Grundrechtsverletzung. Zudem sei insbesondere die entsprechende Ziffer 4) von ihrer Schriftgröße her kaum zu erkennen und somit geeignet, in der Öffentlichkeit ein unzutreffendes und nachteiliges Bild zu Lasten der Klägerin hervorzurufen. Hinsichtlich der Bewertung der Mängel fehle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Diese ergebe sich aus § 52a Abs. 5 BImSchG, erst recht nicht aus dem vorgenannten Erlasses des MKULNV NRW. Die Klägerin bezieht sich überdies auf die Auffassung des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 9. September 2014 sowie auf die in einem Parallelverfahren zuvor ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, den auf der Homepage der Bezirksregierung E. im Internet veröffentlichten Bericht über die am 2. Mai 2013 bei der Klägerin durchgeführte Umweltinspektion vom 5. September 2013 in der aktuellen Fassung vom 25. November 2014 vollständig zu entfernen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den von der Bezirksregierung E. veröffentlichten Bericht vom 5. September 2013 in der aktuellen Fassung vom 25. November 2014 dahingehend zu ändern, dass die Einstufung „Erhebliche Mängel“ neben dem Feld „Ergebnis der Umweltinspektion“ entfernt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten im Internet. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. Januar 2015 (Klägerin) und vom 7. Januar 2015 (Bezirksregierung E. ) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 22. Januar 2015 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung darf gemäß § 6 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen, da die Kammer diesem mit Beschluss vom 22. Januar 2015 den Rechtsstreit übertragen hat. Die Entscheidung darf auch gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten diesbezüglich schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben. Die Klage hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Bericht über die bei ihr am 2. Mai 2013 durchgeführte Umweltinspektion in der aktuellen Fassung vom 25. November 2014 vollständig von der Homepage der Bezirksregierung E. zu entfernen ist. Diesbezüglich verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Kammerbeschluss vom 9. September 2014 (3 L 1818/14). Auch nach einer erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, diesem Klageantrag nunmehr stattzugeben. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reinigungsanlage für Fahrzeuge zwischenzeitlich errichtet worden und der aktuelle Bericht daher um eine Ziffer 4) („Mangel wurde behoben“) ergänzt worden ist. Rechtliche Bedenken gegen eine entsprechende Kennzeichnung bestehen für das Gericht nicht. Denn § 52a Abs. 5 BImSchG normiert ausdrücklich, dass die relevanten Feststellungen nach einer konkreten Vor-Ort-Besichtigung im Umweltinspektionsbericht darzustellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die Vorschrift fordert nicht, dass eine einmal erfolgte Mangelfeststellung bei einer späteren Beseitigung bzw. Behebung des Mangels vollständig wegfallen muss. Vgl. Verwaltungsgericht E. , Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 ‑, nrwe, unter Verweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 ‑, juris. Dies erscheint überdies nicht unverhältnismäßig. Denn zum einen ist für die interessierte Öffentlichkeit (auch wenn die entsprechende Ziffer wie die einen Mangel in der „Legende“ erläuternden Ziffern in einer kleineren Schriftgröße dargestellt wird) in ausreichender Weise objektiv zu erkennen, dass der bei der Vor-Ort-Besichtigung festgestellte Mangel nunmehr nicht mehr vorhanden ist. Zum anderen erfolgt auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß § 52a Abs. 2 BImSchG zu erstellenden Überwachungsplans in einem festzulegenden zeitlichen Abstand eine weitere Besichtigung; der diesbezüglich zu erstellende aktuelle Inspektionsbericht wird den dann naturgemäß nicht mehr vorhandenen Mangel auch nicht weiterhin bzw. erneut aufführen. Vor diesem Hintergrund erscheinen sowohl die Rechte der Öffentlichkeit einerseits als auch des jeweiligen Anlagenbetreibers in ausreichendem Ausmaß beachtet und gewahrt. Die Klägerin hat jedoch auch im Klageverfahren unter Beachtung der Vorschrift des § 88 VwGO einen Anspruch darauf, dass die im Bericht vorhandenen Einstufungen „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ sowie die in der „Legende“ hierzu unter 1), 2) und 3) aufgeführten Begriffsbestimmungen der geringfügigen, erheblichen und schwerwiegenden Mängel vollständig entfernt werden. Denn die Vorschriften der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG enthalten diesbezüglich keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Erlass des MKULNV NRW vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013. Diesbezüglich verbleibt das erkennende Gericht auch nach erneuter umfassender Überprüfung der Sach- und Rechtslage insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in seiner Beschwerdeentscheidung vom 6. November 2014 (8 B 1101/14) und in seiner weiteren inhaltlich übereinstimmenden Entscheidung vom 30. Oktober 2014 (8 B 721/14) bei seiner in dem Kammerbeschluss vom 9. September 2014 (3 L 1818/14) geäußerten und begründeten Rechtsauffassung. Vgl. aktuell auch: Verwaltungsgericht E. , Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, a. a. O. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kostenquotelung entspricht dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO zuzulassen. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.