Urteil
17 K 5067/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2016:0503.17K5067.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern und die Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder. Der Kläger ist Alleineigentümer des aus Hof- und Gebäudeflächen sowie Ackerland bestehenden Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung M. 0 in 00000 W. (Amtsgericht W. , Grundbuch von E. , Blatt 000, Flurstück 0, Flur 00), auf dem ein landwirtschaftlicher Betrieb mit ca. 110 Rindern geführt wird. Auf dem Grundstück befindet sich ein älterer Vierkanthof, in welchem u.a. die Scheune (Melkstand) mit Güllekeller und Spaltboden sowie ein Kuhstall mit Jauchekeller untergebracht sind. An der Rückseite des Kuhstalls befindet sich eine von zwei Seiten durch Gebäudeteile begrenzte und ansonsten an unbefestigte Böden angrenzende Festmistplatte. Die Festmistplatte verfügt nicht über wasserundurchlässige Seitenwände bzw. Aufkantungen. Die Betondecke der Festmistplatte weist großflächige Brüche und Risse auf. Der Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand (sog. Triebweg) verfügt gleichfalls über keine vollständig wasserundurchlässigen seitlichen Einfassungen. An einen der an die Festmistplatte angrenzenden Gebäudeteile schließt sich ein neuerer Boxenlaufstall an. Hinter dem Boxenlaufstall befindet sich eine Gülleplatte, welche nicht über seitliche Begrenzungen in Form von wasserundurchlässigen Seitenwänden bzw. Aufkantungen verfügt, die eine Versickerung des Flüssigkeitsanteils der Gülle in die angrenzenden, unbefestigten Böden verhindern. Anlässlich eines am 26. November 2014 durchgeführten Ortstermins stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass auf dem Grundstück des Klägers u.a. Gülle aus dem Boxenlaufstall auf die dahinter liegende, seitlich nicht eingefasste Gülleplatte geschoben und dort gelagert wurde. Aufgrund des hohen Flüssigkeitsanteils der Gülle und der fehlenden seitlichen Aufkantungen, floss die Gülle von der Gülleplatte seitlich auf das umliegende, unversiegelte Grundstück. Die Festmistplatte war vollflächig mit Dung belegt. Der Wegbereich vor der Festmistplatte, über welchen die Rinder zum Melkstand in die Scheune geführt werden, war mit einem Mist-/Schlammgemisch bedeckt. Einfassungen um die Festmistplatte und im Wegbereich zur Vermeidung von Verschmutzungen des umliegenden Geländes mit Jauche waren nicht vorhanden. Mit Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 (zugestellt am 25. Februar 2015) untersagte der Beklagte dem Kläger nach Ablauf von sechs Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung die Güllelagerung auf dem Grundstück M. 0 in 00000 W. außerhalb von ordnungsgemäßen Güllelagerbehältern (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015), das Aufbringen von Gülle auf der Platte hinter dem Boxenlaufstall (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015), die Festmistlagerung auf der Gülleplatte und der Festmistplatte (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und ordnete zugleich an, dass der Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand nach Ablauf von zwei Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung von Verschmutzungen freizuhalten ist (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Darüber hinaus wurde angeordnet, dass das Betreten der Hofstelle zum Zwecke der Überprüfung, ob die angeordneten Maßnahmen eingehalten werden, zu dulden ist (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 wurde angeordnet (Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen unter Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung nicht nachkommt, wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht (Ziffern 7 bis 9 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro (Ziffer 10 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und für den Fall, dass Ziffer 5 der Ordnungsverfügung nicht befolgt wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 Euro angedroht (Ziffer 11 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Zugleich setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro fest (Ziffer 12 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger praktizierte Lagerung von Gülle auf der seitlich nicht eingefassten Gülleplatte hinter dem Boxenlaufstall, die Lagerung von Festmist und Gülle auf der seitlich nicht hinreichend eingefassten Festmistplatte am Kuhstall, das Aufbringen und Lagern von Gülle bzw. Festmist auf dem nicht eingefassten Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand (sog. Triebweg) sowie die Lagerung von Gülle bzw. Festmist auf unversiegelten Böden angrenzend an die Gülleplatte, verstoße gegen geltendes Wasserrecht. Die Anordnung, das Betreten der Hofstelle zu dulden sei erforderlich, weil das Betretungsrecht in der Vergangenheit bereits einmal mittels einer Ordnungsverfügung habe durchgesetzt werden müssen. Gegen die Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 hat der Kläger am 25. März 2015 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az.: 17 K 2382/15) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 17 L 1099/15). Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 – abgelehnt. Die Klage – 17 K 2382/15 – hat der Kläger am 26. Juni 2015 zurückgenommen. Anlässlich zweier, am 10. Juni 2015 und 17. Juni 2015 durchgeführter Ortstermine stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass auf der Gülleplatte hinter dem Boxenlaufstall weiterhin breitflächig Gülle aufgebracht war und über den Randbereich der nicht eingefassten Gülleplatte hinaus Gülle auf die angrenzenden unbefestigten Böden geschoben und dort gelagert wurde. Darüber hinaus waren die Festmistplatte mit Mist und der Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand mit Gülleablagerungen belegt. Diesbezüglich wird auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerke und die von den Örtlichkeiten gefertigten Lichtbilder Bezug genommen (vgl. Bl. 396 – 404, 412 – 420, 428 – 437 des Verwaltungsvorganges). Mit Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015 (zugestellt am 26. Juni 2015) setzte der Beklagte wegen Verstoßes gegen Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro (Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015) und wegen Verstoßes gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro fest (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015). Der Kläger wurde aufgefordert, den Gesamtbetrag der festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von 5.500,00 Euro bis zum 6. Juli 2015 zu zahlen. Zugleich wurden für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen unter Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 ab drei Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015 nicht oder nur unzureichend nachkommt, weitere, erhöhte Zwangsgelder in Höhe von jeweils 2.000,00 Euro (Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015) und für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 ab drei Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015 nicht oder nur unzureichend nachkommt, ein weiteres, erhöhtes Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei anlässlich der Ortstermine am 10. Juni 2015 und 17. Juni 2015 festgestellt worden, dass der Kläger sämtlichen Anordnungen der Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 nicht nachgekommen sei. Vor diesem Hintergrund seien die angedrohten Zwangsgelder festzusetzen. Da der Kläger in der Vergangenheit keine Bereitschaft gezeigt habe, der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 nachzukommen, sei zudem die Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder geboten, um den Kläger zur Befolgung der getroffenen Anordnungen zu veranlassen. Gegen die Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015 hat der Kläger am 20. Juli 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Festsetzung der Zwangsgelder sei rechtswidrig, weil er nicht gegen die Anordnungen unter Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 verstoßen habe. Er habe bereits Anfang Juni 2015 sein Haltungsverfahren auf ein Festmistverfahren umgestellt und veranlasst, dass der anfallende Festmist in regelmäßigen Abständen abgefahren wird. Eine Güllelagerung auf dem Grundstück außerhalb von Güllelagerbehältern habe daher im Zeitpunkt der durchgeführten Ortstermine nicht mehr stattgefunden. Ein Verstoß gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 sei vor diesem Hintergrund nicht feststellbar. Eine Güllelagerung auf der Gülleplatte hinter dem Boxenlaufstall habe nicht mehr stattgefunden. Auf den vom Beklagten gefertigten Lichtbildern sei deutlich zu erkennen, dass die Gülleplatte vollständig geräumt worden sei. Ein Verstoß gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 sei folglich nicht gegeben. Ferner habe er nicht gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 verstoßen, denn anlässlich der Kontrolltermine sei auf der Gülleplatte kein Festmist gelagert worden. Lediglich auf der Festmistplatte sei erkennbar Festmist gelagert worden. Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte das diesbezügliche Zwangsgeld nicht in voller Höhe, sondern allenfalls in Höhe von 500,00 Euro verhängen dürfen. Schließlich habe er nicht gegen Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 verstoßen, weil der Wegbereich hin zum Melkstand im Zeitpunkt der Ortstermine geräumt gewesen sei. Es habe sich lediglich Einstreu auf dem Triebweg befunden, um Verletzungen der Tiere vorzubeugen. Da bereits die Festsetzung der Zwangsgelder rechtswidrig sei, sei auch die Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder nicht gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Juni 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus, den anlässlich des Ortstermins am 17. Juni 2015 gefertigten Lichtbildern sei eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger gegen sämtliche in Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 getroffenen Anordnungen verstoßen habe. Insbesondere sei der Triebweg hin zum Melkstand mit eingetrockneter Gülle belegt gewesen. Auch die Androhung weiterer, erhöhter Zwangsgelder sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger den Anordnungen unter Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 in der Vergangenheit nicht nachgekommen sei. Anlässlich eines weiteren Ortstermins am 3. November 2015 habe erstmals festgestellt werden können, dass der Kläger die Anordnungen unter Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 befolgt habe. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, der durch Beschluss des erkennenden Gerichts abgelehnt worden ist. Diesbezüglich wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die in Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015 enthaltenen Zwangsgeldfestsetzungen sind rechtmäßig. 1. Die Zwangsgeldfestsetzungen finden ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Zwangsmittelbescheides („ex ante“) abzustellen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – 17 K 5520/15 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2016 – 17 K 1419/15 –. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. a. Ein sofort vollziehbarer (und zwischenzeitlich unanfechtbarer), auf die Vornahme einer Handlung sowie auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 vor. Mit der am 25. Februar 2015 zugestellten Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 untersagte der Beklagte dem Kläger nach Ablauf von sechs Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung die Güllelagerung auf dem Grundstück M. 0 in 00000 W. außerhalb von ordnungsgemäßen Güllelagerbehältern (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015), das Aufbringen von Gülle auf der Platte hinter dem Boxenlaufstall (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015), die Festmistlagerung auf der Gülleplatte und der Festmistplatte (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und ordnete zugleich an, dass der Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand nach Ablauf von zwei Tagen nach Zugang der Ordnungsverfügung von Verschmutzungen freizuhalten ist (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Darüber hinaus wurde angeordnet, dass das Betreten der Hofstelle zum Zwecke der Überprüfung, ob die angeordneten Maßnahmen eingehalten werden, zu dulden ist (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 5 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 wurde angeordnet (Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015). b. An die Unterlassungsverpflichtungen (Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und die Handlungsverpflichtung (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) hat sich der Kläger nicht gehalten. Anlässlich der am 10. Juni 2015 sowie am 17. Juni 2015 auf dem Grundstück des Klägers durchgeführten Ortstermine wurde festgestellt, dass weiterhin außerhalb von ordnungsgemäßen Güllelagerbehältern auf unversiegelten Böden Gülle gelagert wurde (vgl. Bl. 401, 402, 417, 418, 420 des Verwaltungsvorganges), auf der Gülleplatte hinter dem Boxenlaufstall Gülle aufgebracht war (vgl. Bl. 396, 397, 401, 403, 412, 413, 417, 419 des Verwaltungsvorganges), auf der Gülleplatte und der Festmistplatte Festmist gelagert wurde (vgl. Bl. 400, 403, 412, 416, 419 des Verwaltungsvorganges) sowie auf dem Wegbereich neben der Festmistplatte hin zum Melkstand Verschmutzungen in Form von (teils eingetrockneter) Gülle vorhanden waren (vgl. Bl. 398, 399, 400, 401, 404, 415, 417 des Verwaltungsvorganges). Dies ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerken des Beklagten vom 10. Juni 2015 und 17. Juni 2015 und den von den örtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück gefertigten Lichtbildern. Insbesondere handelt es sich bei den auf Bl. 396, 397, 402, 403, 412, 413, 418, 419 und 420 des Verwaltungsvorganges fotografisch festgehaltenen Substanzen u.a. um – stellenweise infolge der sommerlichen Witterungsbedingungen eingetrocknete – Gülle. Gülle wird definiert als Gemisch aus Kot- und Harnausscheidungen von Rindern, Schweinen oder Geflügel, auch vermischt mit Wasser sowie deren natürliche Umwandlungsprodukte, vgl. hierzu die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 7 Satz 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Lobberich der Stadtwerke Nettetal GmbH (Wasserwerksbetreiber) – Wasserschutzgebietsverordnung Lobberich – (WSG-VO) sowie die erklärenden Ausführungen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zum Begriff der Gülle unter https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/guelle/duenger/guellebeschreibung.htm. Dass es sich bei den auf den vorgenannten Lichtbildern abgebildeten Substanzen um ein Gemisch aus tierischen Kot- und Harnausscheidungen im vorgenannten Sinne – mithin um Gülle – handelt, ist offenkundig und kann durch die eigene Sachkunde des erkennenden Gerichts hinreichend sicher beurteilt werden. Damit ist der Kläger den in Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 angeordneten und ab dem 4. März 2015 (6 Tage nach Zugang der Ordnungsverfügung) einzuhaltenden Unterlassungsverpflichtungen sowie der in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 angeordneten und ab dem 28. Februar 2015 (2 Tage nach Zugang der Ordnungsverfügung) zu beachtenden Handlungsverpflichtung nicht fristgemäß nachgekommen. c. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist sofort vollziehbar (Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und zudem nach Klagerücknahme im Verfahren 17 K 2382/15 bestandskräftig (unanfechtbar) geworden. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die in Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 enthaltenen Anordnungen zu Recht ergangen sind und ob der Kläger richtiger Adressat dieser Ordnungsverfügung ist. Der Kläger kann folglich mit etwaigen Einwänden gegen die Grundverfügung im vorliegenden Verfahren betreffend die Festsetzung von Zwangsgeldern nicht (mehr) gehört werden. Diesbezüglich ist vielmehr die abschichtende Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung (hier: auf Handlung und Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt) im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (hier: Zwangsgeldfestsetzung) zu beachten. Was im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens auf der vorangegangenen Stufe bestandskräftig entschieden ist, darf danach – ohne weitere Überprüfung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Grenze der Nichtigkeit – unberücksichtigt bleiben. Denn allein die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Akte ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit folgender Vollstreckungsakte, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 – 1 BvR 831/89 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45.87 –, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – 17 K 5520/15 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2016 – 17 K 1419/15 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 – 11 L 31/13 –, juris Rn. 7. Anhaltspunkte dafür, dass die bestandskräftige Grundverfügung vom 23. Februar 2015 nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nichtig sein könnte, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Ungeachtet dessen weist das Gericht darauf hin, dass hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der bestandskräftigen Grundverfügung vom 23. Februar 2015 keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Erwägungen des rechtskräftigen Beschlusses vom 26. Mai 2015 im Verfahren 17 L 1099/15 verwiesen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris Rn. 14 ff. 3. Den Verstößen gegen die Handlungsverpflichtung und die Unterlassungsverpflichtungen sind mit der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015 verbundene (Ziffern 7 bis 10 der Ordnungsverfügung vom 23. Februar 2015) und den Anforderungen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 VwVG NRW genügende, differenzierte Zwangsgeldandrohungen vorausgegangen. 4. Die Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 5.500,00 Euro (1.500,00 Euro + 1.500,00 Euro + 1.500,00 Euro + 1.000,00 Euro) sind auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Sie halten sich jeweils in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro). Ferner stehen die festgesetzten Zwangsgelder gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die unter Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften praktizierte Lagerung wassergefährdender Stoffe auf dem Grundstück des Klägers dauerhaft zu unterbinden, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 – 17 L 1099/15 –, juris Rn. 14 ff. II. Auch die in Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015 enthaltenen Androhungen weiterer, erhöhter Zwangsgelder sind rechtmäßig. Die in Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2015 enthaltenen differenzierten Zwangsgeldandrohungen in Höhe von insgesamt 7.500,00 Euro (2.000,00 Euro + 2.000,00 Euro + 2.000,00 Euro + 1.500,00 Euro) genügen den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die angedrohten Zwangsgelder halten sich allesamt in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Die (erneuten) Zwangsgeldandrohungen erweisen sich auch als ermessensfehlerfrei und lassen in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere stehen die Zwangsgeldandrohungen gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die unter Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften praktizierte Lagerung wassergefährdender Stoffe auf dem Grundstück des Klägers zeitnah und auf Dauer zu unterbinden. III. Die Entscheidung konnte schließlich ohne weitere gerichtliche Sachaufklärung ergehen. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 gestellte Beweisantrag war gemäß § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Der Kläger wurde mit der Ladung vom 11. April 2016 gemäß § 87b Abs. 1 und 2 VwGO aufgefordert, bis zum 21. April 2016 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die er sich zur Begründung der Klage stützen will. Der Beweisantrag wurde hingegen ohne vorherige Ankündigung erst in der mündlichen Verhandlung gestellt. Die unter Beweis gestellte Tatsache geht auch nicht aus den bisherigen Schriftsätzen des Klägers so klar und eindeutig hervor, dass bereits auf dieser Grundlage eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Gerichts unbedingt veranlasst gewesen wäre, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Februar 2009 – 11 D 45/06.AK –, juris Rn. 108; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 17 K 5727/14 –, n.v. Die Zulassung des Beweismittels hätte nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögert (§ 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO), weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Mit dem Beweisantrag wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Allein schon dessen Einholung hätte eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erfordert und so zu einer nicht unerheblichen Verzögerung geführt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 17 K 5727/14 –, n.v. Der Kläger hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Ähnlich wie bei § 60 Abs. 1 VwGO ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten diejenige Sorgfalt angewendet haben, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Der Kläger hat sich das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen zu lassen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Dezember 2015 – 17 K 5727/14 –, n.v. Seine Prozessbevollmächtigte hat es ohne nachvollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der Frist den Beweisantrag anzukündigen. Der Kläger ist mit der Ladung vom 11. April 2016 auch darüber belehrt worden, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Nr. 3 VwGO). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 9.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung der Gesamtbetrag der festgesetzten Zwangsgelder (5.500,00 Euro) zuzüglich des hälftigen Betrages der erneut angedrohten Zwangsgelder (3.750,00 Euro) zugrundezulegen (5.500,00 Euro + 3.750,00 Euro = 9.250,00 Euro), vgl. zu dieser Streitwertpraxis VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 29.