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Urteil

7 K 8068/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2016:0415.7K8068.15.00
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Leitsätze

1. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG finden auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG keine Anwendung.

2. Ausweisung nach neuem Recht

3. Zur Gewalt im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 4. November 2015 wird hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 (Rücknahme des Ausweisersatzes und der Aufenthaltserlaubnisse vom 28. Juli 2014 und 28. Oktober 2014) aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG finden auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG keine Anwendung. 2. Ausweisung nach neuem Recht 3. Zur Gewalt im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG Die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 4. November 2015 wird hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 (Rücknahme des Ausweisersatzes und der Aufenthaltserlaubnisse vom 28. Juli 2014 und 28. Oktober 2014) aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beteiligten tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in beizutreibender Höhe abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand: Der am 00.00.1975 in E. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist im elterlichen Haushalt aufgewachsen. Sein Vater war seit dem 18. September 1972 bei der Firma U. in E. beschäftigt (Arbeitgeberbescheinigung vom 22. April 1994) und bezieht nun eine Rente. Der Kläger hat fünf Geschwister (vier Brüder und eine Schwester). Er besuchte die Grundschule und wechselte dann zu einer Sonderschule für Lernbehinderte die er bis zur achten Klasse besuchte. Eine Berufsausbildung hat er nicht absolviert. Seit dem Alter von elf Jahren ist der Kläger immer wieder durch Straftaten auffällig geworden. Die Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 13. Januar 2016 weist (noch) elf Eintragungen über Verurteilungen auf: Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 19. Februar 1999 wegen Körperverletzung zu 40 Tagessätzen Geldstrafe, Urteil des Amtsgerichts P. vom 7. August 2000 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge Trunkenheit in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 60 Tagessätzen, Urteil des Amtsgerichts E. vom 2. August 2002 wegen Körperverletzung zu 60 Tagessätzen, Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 23. Juli 2003 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu vier Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 17. Dezember 2003 unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Verurteilungen zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, zunächst auf Bewährung diese widerrufen und Strafvollstreckung bis zum 19. April 2007, Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 30. August 2004 wegen Beleidigung zu 40 Tagessätzen, Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 22. September 2004 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 27. Juli 2005 wegen Sachbeschädigung zu 60 Tagessätzen, Urteil des Amtsgerichts E. -I. vom 6. September 2005 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 60 Tagessätzen, Urteil des Amtsgerichts L. vom 7. Januar 2010 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu 60 Tagessätzen, Urteil des Amtsgerichts E. vom 19. März 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, Strafvollstreckung erledigt am 14. Januar 2014 und Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 13. Januar 2019. Die Ausländerbehörde der Beklagten erteilte dem Kläger erstmals am 30. März 1992 eine Aufenthaltserlaubnis gültig bis zum 30. März 1994, die bis zum 2. November 1995 zuletzt verlängert wurde. Unter dem 20. Juni 2007 wurde der Kläger ausländerrechtlich unter Bezugnahme auf die strafrechtlichen Verurteilungen verwarnt. Am 31. Juli 2007 erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG bis zum 2. Juli 2008. Unter dem 6. August 2008 wurde dem Kläger noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG bis zum 19. September 2009 erteilt, am 11. November 2009 wurde wieder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG bis zum 10. November 2011 erteilt. Unter dem 28. Juli 2014 und dem 29. Oktober 2014 wurden dem Kläger Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG bis zum 27. Juli 2019 erteilt, wobei die Aufenthaltserlaubnis vom 28. Juli 2015 in einen Auseisersatz ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 22. März 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu ausländerbehördlichen Maßnahmen (Verwarnung oder Ausweisung) an.Mit Schreiben vom 27. März 2013 machte der Kläger hierzu geltend, er lebe seit 37 Jahren in Deutschland. Seine Eltern und alle Geschwister lebten in und um E. . Zu seinen Eltern habe er täglich Kontakt und seine Brüder und Freunde kämen regelmäßig zu Besuch. Nach der Entlassung aus der Strafhaft strebe er eine stationäre Alkoholtherapie an. Er habe sich hierzu bei „Narcoticus Anonymos“ beworben. In seiner von der Beklagten eingeholten Stellungnahme vom 11. September 2013 führte der Leiter der JVA F. aus, der Kläger befinde sich seit dem 17. Oktober 2012 in der dortigen JVA. Er sei seit 1990 strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei vielfach wegen Diebstahls, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hehlerei, Beleidigung sowie Trunkenheit am Steuer mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vorbestraft. Die Straftaten seien mit Jugendstrafen, Geldstrafen, Verwarnungen, zur Bewährung ausgesetzten Geldstrafen und letztlich Freiheitsstrafen geahndet worden. Der Kläger sei nach eigenen Angaben seit dem 18. Lebensjahr alkoholabhängig. Seit 1997 konsumiere er THC und im Zeitraum von 2000-2005 habe er Kokain konsumiert. Im Jahre 2008 habe er für zwei Wochen an einer stationären Entgiftung teilgenommen, über weitere Therapieerfahrung verfüge der Kläger nicht. Er erhalte regelmäßig Besuch von seiner Familie und es bestünden schriftlich und gelegentlich telefonische Kontakte. Die familiären Bezüge erschienen stabil, nach der Haftentlassung plane der Kläger zunächst den Haushalt der Eltern zurückzukehren. Das vollzugliche Verhalten sei auffällig. Der Kläger falle während der gesamten Haftzeit immer wieder mit Ruhestörungen auf und sei diesbezüglich auch im März 2013 disziplinarisch mit einer Einkaufssperre belegt worden. Es sei immer wieder in verbale Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen verwickelt und seine Verlegung auf einen anderen Haftraum/in eine andere Abteilung sei notwendig geworden, um eine Eskalation zu verhindern. In Behandlungsangebote sei der Kläger nicht eingebunden. Die für ihn in Betracht kommenden Angebote (behandlungsorientierte Abteilung für Sexual- und Gewaltstraftäter, abstinenzorientierte Abteilung, interne Suchtberatung und Soziales Training) seien mit ihm thematisiert worden. An eine Verlegung in die Abteilung für Sexual- und Gewaltstraftäter habe er sich zunächst interessiert gezeigt, seinen Antrag auf Verlegung dorthin aber wenige Tage später zurückgezogen. Im April 2013 habe er Kontakte zur internen Suchtberatung aufgenommen und Interesse an einer Vorbereitung einer stationären Alkoholtherapie gezeigt. Eine Grundberatung sei erfolgt, zu einer weiteren Zusammenarbeit sei es jedoch nicht gekommen. Insgesamt sei bei einer weiterhin nicht aufgearbeiteten Alkohol- und Gewaltproblematik nicht von einer günstigen Legal- und Sozialprognose auszugehen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 teilte der Suchthilfeverbund E. e.V. dem Bewährungshelfer mit, der Kläger konsumiere seit Jahren keine Suchtmittel mehr und benötige daher auch keine Entwöhnungsbehandlung. In dem von der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht E. vom 30. Dezember 2014 wird ausgeführt, der Kläger sei nach Entlassung aus der JVA F. am 14. Januar 2014 seiner Kontakthaltungspflicht zunächst unregelmäßig nachgekommen, seit April 2014 sei dies nicht mehr zu beanstanden. Der Kläger zeige sich in den geführten Gesprächen seinen Möglichkeiten entsprechend freundlich und habe bereitwillig Auskunft gegeben. Die Zusammenarbeit gestalte sich aufgrund des Verhaltens des Klägers (ständ. unruhig, schnelles Sprechen, mehrere Themen in einem Satz, etc.) schwierig. Neue Ermittlungs- bzw. Strafverfahren seien nicht bekannt geworden. Der Konsum von illegalen Drogen durch den Kläger sei im zurückliegenden Betreuungszeitraum nicht deutlich geworden. Er sei arbeitslos und beim Jobcenter E. arbeitssuchend gemeldet. Er beziehe Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelsatzes von derzeit 391 Euro, die Miete werde vom Jobcenter E. übernommen. Nach seiner Entlassung habe er zunächst bei seinem Bruder, und seit dem 1. September 2014 in einer eigenen Wohnung gewohnt. Er habe zuletzt die Absicht geäußert, sich in absehbarer Zeit eine Wohnung außerhalb von E. -N. zu suchen. Er wohne aufgrund des Umfeldes lieber in E. -I. . Im bisherigen Verlauf der Führungsaufsicht sei der Kläger bemüht, ein geordnetes und straffreies Leben zu führen. In Zukunft werde sich zeigen, ob es dem Probanden gelingen werde eine Wohnung in E. -I. und eventuell auch eine Anstellung zu finden. Die Jobsuche werde allerdings durch die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers beschränkt, er habe Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben.Nach einem Aktenvermerk vom 20. Februar 2015 hat der Bewährungshelfer gegenüber der Beklagten noch fernmündlich geäußert, dass aus seiner Sicht für eine Alkohol- oder Drogentherapie derzeit überhaupt keine Veranlassung bestehe. Er habe keinen Verdacht des missbräuchlichen Konsums. Sämtliche Vorsprachen und Hausbesuche seien völlig unauffällig in dieser Hinsicht gewesen. Ein Therapiebedarf werde aufgrund der psychischen Auffälligkeiten gesehen, diese seien jedoch wegen der geringen intellektuellen Fähigkeiten nicht Erfolg versprechend. Ein vernünftiges Gespräch könne mit dem Kläger nicht geführt werden. Nach Anhörung erließ die Beklagte am 19. Juni 2015 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Damit wurde dem Kläger unter Ziff. 1 der am 28. Juli 2014 erteilte Ausweisersatz mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen, unter Ziff. 2 die am 28. Juli 2014 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen, unter Ziff. 3 die mit Gültigkeit ab dem 28. Oktober 2014 ausgestellte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft zurückgenommen, unter Ziff. 4 der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, unter Ziff. 6 er aufgefordert das Bundesgebiet innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung zu verlassen und ihm für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht innerhalb dieser Frist nachkomme, angedroht, ihn in die Türkei oder einen anderen Staat, in den einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, abzuschieben, unter Ziff. 7 die sofortige Vollziehbarkeit der Tenorpunkte 1, 2, 3 und 4 dieser Verfügung angeordnet sowie unter Ziff. 8 eine Gebühr i.H.v. 30 Euro festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger am 3. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Der Kläger sei wegen des Zusammenlebens mit seinen Eltern, die im Bundesgebiet als türkische Arbeitnehmer jahrelang erwerbstätig gewesen seien, nach Art. 7 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt. Die Ordnungsverfügung enthalte keine Feststellung über den Verlust dieses Assoziationsaufenthaltsrechts und sei schon von daher rechtswidrig. Die vom Kläger begangenen Straftaten seien keine Delikte, die schwere Gefahren für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellten. Auf Art. 14 ARB 1/80 könne ein Verlust des Aufenthaltsrechtes des Klägers daher nicht gestützt werden. Die Erteilung eines Ausweisersatzes beruhe allein auf den Umstand, dass der Kläger verabsäumt habe, seinen Reisepass verlängern zu lassen. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis könne deswegen nicht zurückgenommen werden, sie sei rein deklaratorisch. Der Kläger stehe unter Führungsaufsicht und insoweit sei auch die Anordnung des Sofortvollzuges unstatthaft. Im Übrigen sei die Ordnungsverfügung auch ermessensfehlerhaft, weil der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und seit mehr als 40 Jahren hier lebe. Seine Eltern und fünf weitere Geschwister lebten alle hier und seien im Besitz unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse. Die Ausweisung des Klägers sei mithin unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. November 2015 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen dass das Assoziationsaufenthaltsrecht des Klägers weiterbesteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Mit Schriftsatz vom 4. November 2015 ergänzt die Beklagte die Begründung der Ordnungsverfügung noch um Ermessenserwägungen hinsichtlich der Entscheidung zur Befristung der Wirkungen der Ausweisung. Die Kammer hat mit Beschluss vom 3. März 2016 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat beim Bundesamt für Justiz eine Auskunft aus dem Zentralregister angefordert die unter dem 13. Januar 2016 erteilt wurde, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt insoweit Bezug genommen. Das Gericht hat ferner bei der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht E. einen Bericht über den Verlauf der Führungsaufsicht des Klägers angefordert der unter dem 10. Februar 2016 erstellt und zur Gerichtsakte gereicht wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt ebenfalls Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes) sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde der Beklagten und der Strafakte der Staatsanwaltschaft E. im Verfahren 149 Js 2/12 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Soweit mit der angefochtenen Ordnungsverfügung die dem Kläger am 28. Juli und 29. Oktober 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs. 5 AufenthG und der am 28. Juli 2014 erteilte Ausweisersatz zurückgenommen werden, ist sie rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO (I. und II.). Sie war insoweit aufzuheben.Im Übrigen ist die Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde der Beklagten vom 4. November 2015, mit der der Kläger ausgewiesen wird (III.), die Wirkungen der Ausweisung auf neun Jahre ab Ausreise befristet werden (IV.) und Regelungen der Vollziehung verfügt werden (V.), nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung, dass sein Assoziationsaufenthaltsrecht weiterhin besteht (VI.). I. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung geregelte Rücknahme des Ausweisersatzes vom 28. Juli 2014 ist rechtswidrig. Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG vor, die Entscheidung erweist sich indes als ermessensfehlerhaft, § 114 VwGO. Ein Verwaltungsakt kann danach mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden, wenn seine Erteilung von Anfang an rechtswidrig gewesen ist. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Ausweisersatzes an den Kläger kam hier nur § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV (§§ 48 Abs. 2 i.V.m. 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) in Betracht. Es handelt sich bei der Erteilung eines Ausweisersatzes auch um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, insbesondere hat die Erteilung auch den erforderlichen Regelungscharakter. Die der Erteilung vorausgehende Prüfung der Voraussetzungen (z.B. dass der Ausländer einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen kann) ist im Einzelfall durchaus schwierig und bedarf der Entscheidung. Dafür spricht auch, dass durch die Erteilung des Ausweisersatzes der Ausländer seine Passpflicht erfüllen kann (§ 3 Abs 1 Satz 2 AufenthG), eine zentrale ausländerrechtliche Pflicht für den Aufenthalt im Bundesgebiet. Schließlich spricht auch das Antragserfordernis für den Verwaltungsaktscharakter der Maßnahme.Die Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweisersatzes am 28. Juli 2014 lagen nicht vor. Zwar war die Gültigkeit des Nationalpasses des Klägers bereits seit dem 18. September 2012 abgelaufen und er verfügte damit nicht über einen gültigen Pass. Die weitere (kumulative) Voraussetzung, dass er einen Pass nicht in zumutbarer Weise erlangen konnte, lag indes nicht vor. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das türkische Konsulat dem Kläger zu diesem Zeitpunkt keinen Pass ausgestellt hätte, wenn er dies beantragt hätte. Letztlich ist ihm am 27. November 2015 auch ein neuer bis zum 17. September 2022 gültiger Pass ausgestellt worden.Die Ausländerbehörde der Beklagten hat mit der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2015 auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG eingehalten.Das ihr hiernach eröffnete Ermessen hat sie indes im gem. § 114 VwGO überprüfbaren Rahmen nicht ohne Ermessensfehler ausgeübt. In Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG, in denen der rechtswidrige (begünstigende) Verwaltungsakt – wie hier - keine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, sind Belange des Vertrauensschutzes nicht erst bei der Prüfung eines Ausgleichsanspruchs, sondern bereits im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2016, - 18 B 543/15 -, NRWE. Die Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat sich danach - vorbehaltlich besonderer Wertungen des anzuwendenden Fachrechts im Einzelfall - in gleicher Weise an den widerstreitenden Belangen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes andererseits zu orientieren und die gegenläufigen Interessen im Rahmen einer umfassenden Güterabwägung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012, - 5 C 17.11 -, juris. Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Ermessensentscheidung der Beklagten derzeit als fehlerhaft, da sie Belange des Vertrauensschutzes des Klägers jedenfalls nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die rechtswidrige Erteilung des Ausweisersatzes geht allein auf das Verhalten der Beklagten zurück, die - ohne dass aus den Akten ein entsprechender Antrag ersichtlich wäre - auf die Ungültigkeit des Nationalpasses des Klägers mit der Erteilung des Ausweisersatzes reagierte. Dieser Umstand ist bei der vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Belangen des Betroffenen zu dessen Gunsten zwingend zu berücksichtigen. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2016, - 18 B 543/15 -, NRWE unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Dem Umstand ihrer ausschließlichen Verantwortung für die Fehlerhaftigkeit des Ausweisersatzes hat die Beklagte ausweislich der Begründung ihrer Rücknahmeentscheidung jedoch keine – erkennbare - Bedeutung zugemessen. Der Ordnungsverfügung ist nicht einmal zu entnehmen, dass die Eigenverantwortung überhaupt in den Blick genommen worden ist, erst recht wird eine Berücksichtigung dieses Umstandes zu Gunsten des Klägers nicht erwogen. II. Die in Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung geregelte Rücknahm e der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse vom 28. Juli 2014 und 28. Oktober 2014 ist rechtswidrig, weil schon die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht gegeben sind. Bei den dem Kläger unter dem 28. Juli und 28. Oktober 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs. 5 AufenthG handelt es sich zwar um Verwaltungsakte, sie wurden jedoch nicht rechtswidrig erteilt.Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG ist ein feststellender Verwaltungsakt. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll die Aufenthaltserlaubnis allein dem Nachweis des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechtes dienen. Daher ist der ARB-Berechtigte auch verpflichtet, eine solche Aufenthaltserlaubnis zu besitzen. Einen darüber hinausgehenden Regelungscharakter hat diese Aufenthaltserlaubnis nicht, da sie nur deklaratorischer Natur ist. Die darin bescheinigte ARB-Berechtigung ergibt sich direkt aus den zu Grunde liegenden Regelungen des ARB 1/80.Die dem Kläger unter dem 28. Juli und 28. Oktober 2014 erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs. 5 AufenthG sind nicht rechtswidrig. Nach der Begründung der Ordnungsverfügung seien die zurückzunehmenden Aufenthaltserlaubnisse deswegen rechtswidrig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung seine Passpflicht nach § 3 AufenthG wegen der abgelaufenen Gültigkeit seines Reisepasses nicht erfüllt habe. Damit sei die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nicht gegeben gewesen.Diese Begründung ist nicht haltbar, denn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG finden im Rahmen des § 4 Abs. 5 AufenthG keine Anwendung. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 4 AufenthG / zu Abs. 5 08/2014 Nr. 1 Dies ergibt sich schon daraus, dass die materielle Berechtigung aus dem ARB 1/80 nicht von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG abhängig ist. Dann kann auch nicht die rein deklaratorische Bescheinigung dieses Rechts vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abhängen. Die fehlende Erfüllung der Passpflicht durch den Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs. 5 AufenthG hat mithin nicht die Rechtswidrigkeit dieser Aufenthaltserlaubnisse zur Folge. Dies ergibt sich auch aus § 52 Abs. 1 AufenthG, der die Ausländerbehörden ermächtigt Aufenthaltserlaubnisse zu widerrufen, wenn der Berechtigte keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut in S. 1 der Vorschrift gilt dies jedoch nur für Aufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs. 1 S. 2 (mit Ausnahme des Visums nach § 6 Abs. 1 Nr. 1) AufenthG. Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG gilt diese Ermächtigungsnorm gerade nicht. Aus diesem Grund kommt auch ein Widerruf der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse im Wege der Umdeutung der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht in Betracht. III. Die in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ausweisung des Klägers begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausweisung , für deren Überprüfung ebenfalls auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007, - 1 C 45.06 -, juris Rz. 12; findet nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften zum Ausweisungsrecht Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) zum 1. Januar 2016, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 17. Februar 2016 (BGBl. I 203), ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2 AufenthG). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55 AufenthG) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist.Abweichend von diesen Grundsätzen bestehen für bestimmte Personengruppen wie Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Asylbewerber ein besonderer Ausweisungsschutz, vgl. § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben gilt hier Folgendes: Dem Kläger kommt ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG zu (a). Es besteht ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach §§ 54 Abs. 1 Nr. 1a, AufenthG (b) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 53 Abs. 1 AufenthG (c), dem ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gegenübersteht (d). Bei der danach geforderten Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie den Boultif/Üner-Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überwiegt das Ausweisungsinteresse (e). (a) Der Kläger gehört einer der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsmaßstab zulässig ist. Dem Kläger steht in Anbetracht der langjährigen nichtselbständigen Arbeit seines mit ihm in einem Haushalt lebenden Vaters als Arbeitnehmer - und zwischen den Beteiligten auch unstreitig - nach Art. 7 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zu. Er darf also nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen wird sich an diesem Maßstab messen lassen müssen (siehe hierzu im Folgenden). b) Es besteht im Fall des Klägers ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG besteht ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist; bei serienmäßiger Begehung von Straftaten gegen das Eigentum wiegt das Ausweisungsinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Täter keine Gewalt, Drohung oder List angewendet hat. Die rechtskräftige Verurteilung des Klägers vom 19. März 2012 wegen gefährlicher Körperverletzung erfüllt diesen Tatbestand in ihrem Strafmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe und der Gerichtetheit gegen die körperliche Unversehrtheit. Darüber hinaus hat der Kläger bei der Tatbegehung auch Gewalt angewandt. Weder das Aufenthaltsgesetz noch das Strafgesetzbuch enthalten eine Legaldefinition des Begriffs der Gewalt. In der heutigen Rechtsprechung wird Gewalt definiert als körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch sonstige physische Einwirkung, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die freie Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen zu beeinträchtigen. BGH, Urteil vom 20. Juli 1995, 1 Str 126/95, in NJW 1995, 2643, juris zu § 240 Abs. 1 StGB. Ausgehend von diesem Gewaltbegriff ist die Gewaltanwendung des Klägers bei Begehung der abgeurteilten Straftat unzweifelhaft. Insoweit führt das Urteil auf Seite 7 aus: „Der Angeklagte flirtete heftig mit der Zeugin Q. , die seine Annäherungsversuche nicht erwiderte. Im Verlauf der Nacht gab der Angeklagte der Zeugin Q. insgesamt 35 Euro Trinkgeld. Als die Zeugin Q. ihre Arbeit beendete und nachhause fahren wollte, begleitete der Angeklagte sie zu ihrem Fahrzeug, das die Zeugen auf der K. -C. -Straße in E. geparkt hatte. Der Angeklagte forderte die Zeugin auf, ihm ihre Telefonnummer zu geben. Dem kann die Zeugin zunächst in der Hoffnung nach, dass der Angeklagte sie danach in Ruhe lassen würde. Der Angeklagte forderte die Zeugin sodann auf, ihm 50 Euro zurückzugeben. Er war der Auffassung, er habe der Zeugen insgesamt 50 Euro Trinkgeld gegeben. In der Hoffnung, den aggressiv auftretenden Angeklagten besänftigen zu können, händigte die Zeugin dem Angeklagten 50 Euro aus. Der Angeklagte ließ die Zeugin jedoch nicht in Ruhe, sondern schlug ihr zunächst mit der Faust ins Gesicht. Danach zerrte er sie an den Haaren aus ihrem Auto raus, schleifte sie auf die andere Straßenseite, würgte sie dort, bis sie kaum noch Luft bekam. Schließlich trat er mit dem Fuß ins Gesicht und warf sie mit dem Kopf gegen die Wand eines Tunnels. Die Zeugin erlitt dadurch neben Schürfwunden und Prellungen ein Blutgerinnsel sie im Kopf und musste stationär im Krankenhaus behandelt werden.“ Jedenfalls der Faustschlag, das Rauszerren an den Haaren aus dem Auto, das Schleifen über die Straße, das Würgen, der Fusstritt ins Gesicht und der Wurf mit dem Kopf gegen den Straßentunnel erfüllen bereits für sich jeweils den Begriff der Gewalt, da der Kläger das Opfer mit der brutalen physischen Einwirkung auf ihren Körper auch für seine bislang erfolglosen Annäherungsversuche gefügig machen wollte. Selbst wenn man hier die Anforderungen an die Gewaltausübung heraufsetzen wollte, weil der Straftat der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit die Gewaltausübung bereits immanent ist, besteht in der Gesamtschau kein Zweifel, dass der Kläger gegenüber dem Opfer Gewalt angewandt hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausweisungsinteresse im Einzelfall entgegen der gesetzgeberischen Typisierung nicht besonders schwerwiegend wäre, soweit dies hier auf Tatbestandsebene schon korrigierbar sein kann (so wohl Neidhardt, HTK-AuslR / § 54 AufenthG / Abs. 2 01/2016 Nr. .Anm. 1) sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Kläger auch ein weiteres besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht, weil er den weiteren Tatbestand des Absatz 1 Nr. 1 erfüllt, denn die Verurteilung vom 19. März 2012 in ihrem Strafmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe, wie in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nunmehr vorausgesetzt, verwirklicht das geforderte Mindestmaß von mindestens zwei Jahren. c) Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet auch die öffentliche Sicherheit. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Hierbei ist nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097, S. 49; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, zu § 53 AufenthG, Rz. 19. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008, - 18 A 1145/07 -, juris (Rn. 8). Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011, - 10 B 30.10 -, juris (Rn. 6) und Urteil vom 16. November 2000, - 9 C 6.00 -, juris (rn. 16). Weil dem Kläger nach den obigen Feststellungen infolge seiner Rechtsstellung als Assoziationsberechtigter der besondere Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG zukommt, muss die mit der Ausweisung zu bekämpfende Gefahr auf dem persönlichen Verhalten des Klägers beruhen und zu einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefahr führen. Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist unzulässig. Nach diesen Maßstäben stellt der weitere Aufenthalt des Klägers eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar, weil die in der (vorgenannten) von ihm begangenen Straftat verwirklichte Gefährlichkeit in Gestalt der Wiederholungsgefahr fortbesteht.Der Kläger hat wiederholt Körperverletzungsdelikte begangen, die zur Verurteilung vom 19. März 2012 führende schwere Körperverletzung ist daher keine Einzeltat. Er ist zu dieser Tat auch nicht objektiv, etwa als Opfer vorausgehender Gewalt, provoziert worden. Vielmehr hat er allein wegen der Zurückweisung seiner Werbung um das Opfer zu äußerst brutaler und unnachvollziehbarer Gewalt gegriffen. Auch der mit Urteil vom 8. Oktober 2005 (amtsgerichtliches Urteil vom 22. September 2004) abgeurteilten Körperverletzung an einer Bademeisterin war allein deren Zurechtweisung, den gesperrten Sprungturm nicht zu nutzen, vorausgegangen. Zwischen diesen beiden Verurteilungen wurde der Kläger wegen weiterer zwei Körperverletzungen verurteilt.Auch von ihm selbst wird die Gefahr weiterer Gewalttaten für wahrscheinlich gehalten, wenn er sich etwa einlässt, unter „Alkohol passiere etwas“. Nach dem Gesamtbild der Aktenlage dürfte im Hinblick auf den Kläger aber nicht von einer Alkoholsucht im Sinne einer Abhängigkeit auszugehen sein. Trotz früherer teilweiser gegenläufiger Selbsteinschätzungen wird dem Kläger vom Suchthilfeverband und seinem Bewährungshelfer bescheinigt, dass Alkoholmissbrauch oder illegale Drogen für den Kläger nicht zu Therapiebedarf führe. Nach den instruktiven und umfangreichen Feststellungen des Landgerichts E. in seinem Urteil vom 8. November 2005 dürfte bei Kläger vielmehr von einem Sozialisierungsdefizit auszugehen sein, das unter Alkoholeinfluss zu Gewalttaten führt. Unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten brauchte dies aber auch nicht weiter aufgeklärt zu werden.Denn auch die konkreten Tatumstände und die zu Tage getretene Persönlichkeit des Klägers bestätigen eine Wiederholungsgefahr weiterer Gewalttaten. Den Körperverletzungsdelikten des Klägers lagen Situationen zu Grunde, in denen der Kläger aus dem Gefühl heraus, nicht ernstgenommen zu werden oder in seinem Selbstwertgefühl verletzt zu sein, zu äußerster Brutalität und ungebremster Gewalt gegen nahezu unbekannte Personen neigt. Dieser offensichtliche Zusammenhang ist indes von ihm völlig unerkannt und unbearbeitet, was auch in den geringen kognitiven Fähigkeiten begründet sein mag. Gefahrreduzierend wirk sich dies allerdings nicht aus.Im Hinblick auf die vielfachen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers seit Erreichen der Strafmündigkeit ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger ausländerrechtlich bereits am 20. Juni 2007 unter Hinweis auf die Folgen weiterer Straftaten verwarnt wurde und auch in Zeiten der Verurteilung unter Bewährung erneut straffällig wurde. Behandlungsangebote im Vollzug hat er nicht angenommen.Bei den gefährdeten Rechtsgütern ist die körperliche Unversehrtheit der Mitmenschen als besonders hohes Gut in Rechnung zu stellen, was die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit neuer Tatbegehungen herabsetzt. Dass seit der Haftentlassung des Klägers am 14. Januar 2014 keine weiteren Straftaten aktenkundig geworden sind, vermag die nach den vorstehenden Ausführungen weiterbestehende Wiederholungsgefahr insbesondere angesichts der seit früher Jugend bestehenden Delinquenz nicht zu beseitigen. Abgerundet wird dieses Gesamtbild auch durch das als auffällig beschriebene vollzugliche Verhalten des Klägers, wie es sich aus der Stellungnahme des Leiters der JVA vom 11. September 2013 ergibt. Danach ist der Kläger durch Ruhestörungen und verbale Auseinandersetzungen aufgefallen, die auch zu disziplinarischen Maßnahmen (Einkaufssperre) führten. Auf künftiges rechtstreues Verhalten lässt dies jedenfalls nicht schließen.Die festgestellte Wiederholungsgefahr von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen beruht allein auf dem Verhalten des Klägers und betrifft mit den gefährdeten Rechtsgütern ein Grundinteresse der Gesellschaft und die Ausweisung ist zur Wahrung dieses Interesses - vorbehaltlich der Abwägung der widerstreitenden Interessen – unerlässlich. d) Der Kläger verfügt über ein in § 55 Abs. 1 AufenthG als besonders schwerwiegend vertyptes Bleibeinteresse . Nach § 55 Abs. 1 Nr. AufenthG wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger durch seine Geburt am 00.00.1975 in E. , den Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 (gültig bis zum 27. Juli 2019) deren Rücknahme durch die Beklagte rechtswidrig und daher aufzuheben ist. Er hat sich mit seiner Rechtsstellung als nach Art 7 ARB Assoziationsberechtigter auch mehr als 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Ein darüber hinausgehendes – den in § 55 Abs. 2 AufenthG genannten vertypten Bleibeinteressen an Gewicht und Bedeutung gleichkommendes – Bleibeinteresse, das in der nicht abschließenden Aufzählung der Vorschrift Vgl hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/4097, S. 39, 3. Absatz, nicht genannt ist, ist vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. e) Das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Diese sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner. Dabei sind die in Absatz 2 aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen, noch müssen sie nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen. Zudem sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Umstände im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG prägen den Einzelfall insoweit, als sie über die den vertypten Interessen zugrunde liegenden Wertungen hinausgehen oder diesen entgegenstehen. Insbesondere ist an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob und in welchem Maße die konkreten Umstände des Einzelfalles von vertypten gesetzlichen Wertungen abweichen. Sind im konkreten Fall keine Gründe - etwa auch solche rechtlicher Art - ersichtlich, die den gesetzlichen Wertungen der §§ 54, 55 AufenthG entgegenstehen, wird regelmäßig kein Anlass bestehen, diese Wertungen einzelfallbezogen zu korrigieren.Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich ebenso (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946) wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016, - 11 S 889/15 -, juris Rz. 141ff. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Abschiebezielland. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/4097, S. 49; ferner: EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010, - 47486/06, <Abdul Waheed Khan>, in Fortschreibung der Boultif/Üner Kriterien; für den früheren Rechtszustand OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012, - 18 A 951/09 -, juris Rn. 83; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2015, - 7 K 3592/14 -. Davon ausgehend erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, da hier das Ausweisungsinteresse sein Bleibeinteresse unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegt. Zunächst ist festzustellen, dass ausgehend von den im Fall des Klägers festgestellten und in den §§ 54, 55 AufenthG vom Gesetzgeber vertypten Bleibe- und Ausweisungsinteressen ein Gleichklang als jeweils „besonders schwerwiegend“ anzunehmen ist. Bei der alle Umstände des Einzelfalles in eine Gesamtabwägung einstellende Betrachtung überwiegt indes das Ausweisungsinteresse. Dies ergibt sich aus folgendem:Der Kläger verfügt als volljähriger, lediger und kinderloser Ausländer, dessen ebenfalls volljährige Kernfamilie im Bundesgebiet lebt, über keine familiären Bindungen, die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstünden. Nachteilige Folgen einer Ausweisung für Familienangehörige sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausgestattet mit einer nur fragmentarischen Bildungsbiographie und ohne berufliche Ausbildung ist ihm eine wirtschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse zu keiner Zeit gelungen. Auch nach der Haftentlassung lebt er wieder - bis auf einen Monat - durchgehend von öffentlichen Leistungen, wie zuvor auch.Allein die Dauer seines (überwiegend rechtmäßigen) Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner Geburt vor über vierzig Jahren und die in dieser Zeit erworbenen deutschen Sprachkenntnisse stechen als gegen die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung sprechende Gesichtspunkte ins Auge. Dieser zuletzt genannte Umstand relativiert sich in seiner Bedeutung, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger auch die Sprache seines Heimatlandes aktiv beherrscht und mit seinen jedenfalls zeitweise in der Türkei lebenden Eltern, die dort an der Schwarzmeerküste über ein Haus verfügen, auch über Bindungen in die Türkei verfügt. Er hat sich dort nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch zeitweise aufgehalten und ist mit den Gegebenheiten und Usancen in seinem Heimatland vertraut. Erweist sich damit die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, kann schon offenbleiben, ob das neue Ausweisungsrecht etwaigen Bedenken dahingehend unterliegt, als es keine Ermessensentscheidung der Behörde mehr verlangt und dies mit den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP vereinbar ist. Vgl. zum Meinungsstand: Gutmann, Neues Ausweisungsrecht und Standstill, in InfAuslR 2016, 129f. Denn die Beklagte hat die Ausweisungsentscheidung – dem Rechtszustand ihres Erlasses entsprechend – im Ermessen getroffen, ohne dass im Rahmen des § 114 VwGO dies Anlass zu Beanstandungen gebe. IV. Der Kläger hat auch – soweit er dies überhaupt zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht hat - keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung des auf die Ausweisung von Gesetzes wegen entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das die Ausländerbehörde der Beklagten mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2015 in Gestalt der Erklärung vom 4. November 2015 (nunmehr im Ermessenswege) auf neun Jahre befristete. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung, da die Festsetzung nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG soll diese Frist zehn Jahre nicht überschreiten. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Regelung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG a.F. hat die Ausländerbehörde auch bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F. zum einen das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrundeliegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Zum anderen muss sich die Frist aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK, messen lassen. Insoweit sind insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F., § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris (Rn. 14 f.), zuletzt auch, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 18/14 –, juris (zur Befristung nach § 7 Abs. 2 S. 6 FreizügG/EU). Die Ausländerbehörde der Beklagten hat diese Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte – nicht auf eine kürzere Befristung reduzierte – Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat mit der Befristung auf neun Jahre die in § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG gezogenen zeitlichen Grenzen nicht überschritten. Auch lässt die erstmalige Ermessensentscheidung der Beklagten zur Befristung, die erst im Laufe des Klageverfahrens zum 1. August 2015 durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumt worden ist und deshalb mit Schriftsatz vom 4. November 2015 in zulässiger Weise nachgeschoben werden durfte, vgl. zur entsprechenden Konstellation infolge der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, juris (Rn. 8 ff.), keine Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zur Länge der Befristung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und angemessen gewichtet. Sie hat alle persönlichen Belange des Klägers – insbesondere seinen langen Aufenthalt in Deutschland, seine fehlende wirtschaftliche und die sprachliche Integration sowie seine geschützten privaten Bindungen - einbezogen und gewichtet. Dem gegenübergestellt hat sie die öffentlichen Interessen an der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dabei hervorgehoben, dass das Gewicht der Ausweisungsgründe und der bedrohten Rechtsgüter schwer wiege. Ihre auf der Grundlage der in der Ausweisungsverfügung dargestellten Aufenthaltsbiographie vorgenommene Einschätzung unter maßgeblicher Berücksichtigung der hier verübten Straftaten einer jedenfalls für die nächsten neun Jahre von ihm ausgehenden Gefährdung ist nicht zu beanstanden, wie sich aus obigen Ausführungen zur Ausweisung ergibt. Danach fehlt es hinsichtlich des Klägers derzeit – wie die Beklagte abschließend feststellt – an einem belastbaren Kriterium für eine Unterschreitung der Frist von neun Jahren. Sollte es hinsichtlich des Klägers entgegen der aktuell negativen Prognose in der Zukunft zu einer nachhaltigen erkennbaren Akzeptanz des Rechts auf körperliche Unversehrtheit seiner Mitmenschen kommen, besteht die Möglichkeit einer späteren Verkürzung der Frist gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG. V. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Länge der eingeräumten Ausreisefrist von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung geht weit über den regelmäßigen Rahmen von sieben bis 30 Tagen hinaus und ist unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts angemessen verlängert (§ 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG). Das Abschiebezielland ist mit der Türkei hinreichend bezeichnet und der Hinweis auf einen mögliche Abschiebung in ein anderes Land, in den der Kläger abgeschoben werden kann, in das er einreisen darf oder das zu seiner Übernahme verpflichtet ist, beruht auf § 59 Abs. 2 AufenthG. VI. Die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung des Weiterbestehens erworbener Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 kann vor dem Hintergrund der rechtmäßigen Ausweisung, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zum Erlöschen der Aufenthaltsrechte führt, keinen Erfolg haben. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei das Gericht das Obsiegen des Klägers im Hinblick auf die Rücknahmeentscheidungen gegenüber dem Unterliegen hinsichtlich der Ausweisung und der Nebenentscheidungen wegen der herausragenden Bedeutung letzterer für ihn nur als hälftig bewertet.Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt und berücksichtigt den Auffangstreitwert jeweils für die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse, die Rücknahme des Ausweisersatzes und die verfügte Ausweisung. Die Regelungen der Vollziehung und Befristung der Wirkungen der Ausweisung fallen nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.