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Urteil

18 K 5820/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Androhung der Entlassung von der Schule ist zulässig, wenn schweres oder wiederholtes Fehlverhalten vorliegt und vorherige erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen nicht ausgereicht haben (§53 SchulG NRW). • Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder Hochbegabung schließt die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nicht grundsätzlich aus. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit einer schulischen Ordnungsmaßnahme ist nur dann gegeben, wenn wegen der Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn nicht ausgeschlossen werden können.
Entscheidungsgründe
Androhung der Schulentlassung nach wiederholten physischen Übergriffen rechtmäßig • Eine Androhung der Entlassung von der Schule ist zulässig, wenn schweres oder wiederholtes Fehlverhalten vorliegt und vorherige erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen nicht ausgereicht haben (§53 SchulG NRW). • Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder Hochbegabung schließt die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nicht grundsätzlich aus. • Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit einer schulischen Ordnungsmaßnahme ist nur dann gegeben, wenn wegen der Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn nicht ausgeschlossen werden können. Der Kläger, 2003 geboren, besuchte 2012/13 und 2013/14 das D.‑Gymnasium und fiel durch wiederholte Störungen, Regelverstöße und körperliche Angriffe auf Mitschüler sowie durch respektloses Verhalten gegenüber Lehrkräften auf. Es wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung festgestellt; außerdem liegt Hochbegabung vor. Gegen den Kläger wurden mehrere Ordnungsmaßnahmen erlassen, u.a. kurzfristiger Unterrichtsausschluss, Überweisung in eine parallele Lerngruppe und der Ausschluss von einer Klassenfahrt. Am 8. April 2014 kam es zu einem weiteren Vorfall, bei dem der Kläger eine Mitschülerin körperlich attackierte und anschließend den Unterricht durch lautes Schreien störte; daraufhin drohte die Schule die Entlassung an. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Der Kläger wechselte später freiwillig die Schule und klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung der Entlassung. • Klage unzulässig mangels berechtigtem Feststellungsinteresse: Die Androhung der Entlassung ist wegen des Schulwechsels gegenstandslos und es ist nicht ersichtlich, dass dadurch nachteilige Folgen für die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Klägers zu erwarten sind. • Materiell: Ermächtigungsgrundlage ist §53 SchulG NRW; die Androhung der Entlassung ist nur bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten zulässig und nur nach erfolglosen erzieherischen Maßnahmen. • Das konkrete Fehlverhalten erfüllt die Voraussetzungen des §53 Abs.4 Satz1 SchulG NRW: Der Vorfall vom 8. April 2014 stellt — auch zusammen mit früheren Übergriffen — ein wiederholtes und ernstlich gefährdendes Verhalten gegenüber Mitschülern dar und hat den Unterricht erheblich beeinträchtigt. • Verhältnismäßigkeit: Vor der Androhung lagen zahlreiche erzieherische Maßnahmen und verschiedene Ordnungsmaßnahmen ohne Erfolg; daher war die Androhung der Entlassung als ultima ratio geeignet und erforderlich. • Spezifika wie Hochbegabung und festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf schließen Ordnungsmaßnahmen nicht aus, weil keine Verhaltensstörung mit Krankheitswert festgestellt wurde, die Verantwortlichkeit ausschlösse; die Schule hat Fördermaßnahmen und Sondervereinbarungen angeboten und abgewogen. • Formelle Anforderungen nach §53 Abs.7 SchulG NRW sind nicht beanstandet worden; die Schule hat ihr pädagogisches Ermessen unter Abwägung der Interessen des Klägers und der Mitschüler ausgeübt. Die Klage wird abgewiesen. Die Androhung der Entlassung von der Schule war rechtmäßig, weil der Kläger wiederholt und schwerwiegend gegen Schulordnung und die Rechte anderer verstoßen hat und vorhergehende erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestand nicht, da der Kläger die Schule gewechselt hat und keine nachvollziehbaren Nachteile für seine weitere schulische oder berufliche Entwicklung dargelegt sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.