Beschluss
4 L 3898/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:1208.4L3898.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 4. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. November 2015 erhobenen Klage – 4 K 8095/15 – hinsichtlich des Verbots die auf dem Grundstück L. Weg 144, Gemarkung M. , Flur 32, Flurstücke 364 und 457 gelegenen Flächen nicht mehr als Parkplatzflächen für Kraftfahrzeuge von Flugreisenden zu nutzen, zu vermieten oder zur Verfügung zu stellen und hierzu sämtliche Fahrzeuge zu entfernen wieder herzustellen und bzgl. der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 1. Die angegriffene Ordnungsverfügung vom 19. November 2015 erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig (a.). Ein besonderes Vollziehungsinteresse ist gegeben (b.). a. Die Antragsgegnerin hat zunächst das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung der Nutzung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Weise begründet. Das formale Begründungserfordernis dient zum einen der Information des Rechtsschutzsuchenden, zum anderen und vor allem dazu, der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung und die Notwendigkeit einer Interessenabwägung vor Augen zu führen. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2007 - 9 VR 7.07 -, juris Rn. 4. Nicht ausreichend sind daher eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris und Beschluss vom 29. Mai 2007 - 6 B 602/07 - juris Rn. 5. Diese Anforderungen hat die Antragsgegenerin erfüllt. Die angegriffene Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen offensichtlich rechtmäßig. Die angefochtene Ordnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Nutzung und der Nutzungsänderung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Parkplatzfläche für Kraftfahrzeuge von Flugreisenden ist baurechtlich nicht genehmigt und damit formell illegal (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Die zuletzt dem Antragsteller erteilte Baugenehmigung vom 9. März 2006 (23-BA-2638/0) u.a. für die Nutzungsänderung einer Hoffläche in Stellplätze für Fahrzeuge deckt die von der Antragstellerin durchgeführte Nutzung nicht ab. Zum ersten betrifft die Baugenehmigung die Flurstücke 355 und 364 und damit nicht das von der Ordnungsverfügung ebenfalls betroffene Flurstück 457. Zum zweiten stellt die Nutzung als Parkplatzflächen für Kraftfahrzeuge von Flugreisenden eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Eine Genehmigung als Stellplatz für Fahrzeuge deckt je nach Einzelheiten des Bauantrags eine (betriebsbezogene) Nutzung für Firmenfahrzeuge, Mitarbeiterfahrzeuge oder abgeschleppte Fahrzeuge ab. Davon unterscheidet sich in baurechtlicher Hinsicht aber die – damit als Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige - Nutzung als Parkplatzfläche für Flugreisende. Sie liegt nicht innerhalb der Variationsbreite. Letztere Nutzung weicht in Bezug auf die Intensität, den Wechsel der Belegung und den An- und Abfahrtverkehr von erster ab und wirft damit genehmigungsrechtlichen Fragen neu auf. Die formell baurechtswidrige Nutzung begründet eine Störung und für die Zukunft eine konkrete Gefahr für das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit unter dem Gesichtspunkt der Integrität der Rechtsordnung. Dies rechtfertigt grundsätzlich ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde. Ausnahmen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Ordnungsverfügung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG NRW) keinen Bedenken. Die Nutzung des Antragstellers ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig und die Ordnungsverfügung daher unter diesem Gesichtspunkt nicht unverhältnismäßig. Zwar kann die Stellung eines Bauantrags die Nutzungsuntersagung als unverhältnismäßig erscheinen lassen, wenn das Vorhaben nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 7 B 1143/13 -, juris Rn. 10, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 10 B 684/13 -, n.v., und Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 2 B 1091/11 -, juris Rn. 20, 22. Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben. Der vom Antragsteller beantragte Vorbescheid wurde durch die Antragsgegnerin abgelehnt, weil die Nutzung insoweit nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ermessensfehler sind nicht gegeben. Die Beklagte hat insbesondere das ihr zustehende Ermessen gesehen und ausgeübt, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine jahrelange Duldung durch die Antragsgegenerin das Einschreiten ermessensfehlerhaft machen würde. Insoweit hat dieser allein vorgetragen, die Antragsgegnerin habe die Nutzung für die Tätigkeit als Abschleppunternehmer geduldet. Diese ist jedoch nicht Gegenstand der Nutzungsuntersagung. b. Es liegt auch das erforderliche besondere Vollziehungsinteresse vor. In den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss das Gericht (auch) dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt – wie hier – als offensichtlich rechtmäßig erweist, ein besonderes Vollziehungsinteresse feststellen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wann der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 20 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 - 2 B 30/13 -, juris Rn. 7, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 B 49/12 -, juris Rn. 35, und Beschluss vom 12. Januar 1998 ‑ 10 B 3025/97 ‑, juris Rn. 3. In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vor. In aller Regel begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger und damit bereits vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache erfolgender Verhinderung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Lediglich ausnahmsweise kann ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung trotz formeller Illegalität wegen konkret drohender schwerer, irreversibler Folgen nicht vorliegen. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 B 1116/14 –, n.v., Beschluss vom 4. Juli 2014 ‑ 2 B 508/14 –, juris, Beschluss vom 2. Februar 2012 – 2 B 1525/11 -, juris Rdnr. 42 m.w.N., und Beschluss vom 24. Januar 2006 - 10 B 2159/05 -, juris Rdnr. 7 m.w.N. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Denn sie verweist damit lediglich pauschal auf das allgemeine wirtschaftliche Risiko, das derjenige eingeht, der eine formell illegale Nutzung aufnimmt und dafür Investitionen tätigt. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 B 1116/14 –, n.v. 2. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die mit der Untersagung der Nutzung verbundene Zwangsgeldandrohung scheidet ebenfalls aus. Die Zwangsgeldandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 VwVG NRW. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der 3.000,- Euro Zwangsgeld wegen der Höhe (§ 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW) sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch die mit der Androhung verbundene Fristsetzung von zwei Wochen ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ausgehend von der Empfehlung in Ziff. 10a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883), wonach sich der Streitwert einer Nutzungsuntersagung nach dem Jahresnutz- oder Mietwert bemisst, schätzt das Gericht den Jahresmietwert auf einen Betrag von 10.000,00 Euro. Dieser Wert ist angesichts des Charakters des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur zur Hälfte anzusetzen. Die Zwangsgeldandrohung ist gemäß Ziff. 11a) des Streitwertkatalogs nicht werterhöhend zu berücksichtigen.