Beschluss
2 B 1091/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1031.2B1091.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 608,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 608,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den von der Beschwerde weiterverfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 9 K 1688/11 - gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2011 wiederherzustellen und hinsichtlich der mit der Bauordnungsverfügung verbundenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die gebotene Interessenabwägung gehe zum Nachteil der Antragstellerin aus. Die an sie gerichtete Untersagung, das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen N. -A 158, dessen I. sie sei, weiterhin zum Zweck der Prostitutionsausübung auf der ca. 100 m² großen geschotterten Fläche auf dem Grundstück E. , Gemarkung I1. , Flur 4, Flurstück 605 (F. -I2. -Straße 24), abzustellen beziehungsweise abstellen zu lassen, sei offensichtlich rechtmäßig. Auch bestehe ein besonderes Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Interessenabwägung dementgegen zugunsten der Antragstellerin ausfallen müsste. Ohne Erfolg wendet sie ein, bei dem streitbefangenen Abstellen des Wohnmobils handele es sich nicht um einen von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauO NRW erfassten baurechtlich relevanten Vorgang. Dazu hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass ein Wohnmobil, das regelmäßig an einem bestimmten Standort zum Zweck der Prostitutionsausübung aufgestellt wird, eine Gebäudeersatzfunktion hat und daher als (bauliche) Anlage, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 3. Alt. BauO NRW erfüllt. Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 3. Alt. BauO NRW, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sind solche, deren verfestigte Grundstücksbeziehung im Wege einer wertenden Betrachtung durch ihren ortsfesten Verwendungszweck hergestellt wird. Sie müssen eine so enge Beziehung zum Grund und Boden haben, dass sie wie ortsfeste Anlagen angesehen werden können, die der bauaufsichtlichen Kontrolle unterstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, juris Rn. 22. Ausgehend von diesem Maßstab stellt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, mit dem Abstellen des Wohnmobils zur Prostitutionsausübung errichte und nutze die Antragstellerin eine neue bauliche Anlage. Diese Sichtweise überdehnt den Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 3. Alt. BauO NRW nicht. Vielmehr lässt sich diesem das regelhafte, durch einen Pachtvertrag vom 20. Juni 2011 abgesicherte Abstellen von Wohnmobilen zur Prostitutionsausübung auf der geschotterten Parkplatzfläche des Grundstücks F. -I2. -Straße 24 bei wertender Betrachtung ohne Weiteres unabhängig davon subsumieren, ob das jeweilige Wohnmobil fahrbereit ist. Das abgestellte Wohnmobil hat nach der konkreten Ausgestaltung seiner Nutzung einen überwiegend ortsfesten Verwendungszweck und erscheint deshalb wie eine ortsfeste Anlage. Nicht erfolgreich ist im Weiteren der Einwand der Beschwerde, das Abstellen des Wohnmobils zur Prostitutionsausübung sei nicht als nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungspflichtiges Errichten und Nutzen einer baulichen Anlage formell illegal, weil die Antragstellerin nicht legitimiert sei, einen Bauantrag zu stellen. Formelle Illegalität bedeutet das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung. Die bloße Stellung eines Bauantrags legalisiert ein Vorhaben noch nicht. Abgesehen davon muss - wie aus § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW und aus § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW hervorgeht - ein Bauantragsteller nicht mit dem Grundstückseigentümer identisch sein. Gegenüber der formellen Illegalität des Abstellens des Wohnmobils mit dem Ziel der Prostitutionsausübung kann die Antragstellerin sich auch nicht mit Erfolg auf den Genehmigungsfreistellungstatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW berufen. Nach dieser Vorschrift ist die Errichtung oder Änderung nicht überdachter Stellplätze für Personenkraftwagen und Motorräder bis zu einer Fläche von insgesamt 100 m² genehmigungsfrei. Das Abstellen eines Wohnmobils mit dem Ziel der Prostitutionsausübung ist jedoch keine Errichtung oder Änderung eines Stellplatzes, wie § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW ihn definiert. Danach sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Mit dem "Abstellen von Kraftfahrzeugen" ist nicht das dauerhafte Abstellen auf längere Zeit gemeint, sondern das zeitlich begrenzte Abstellen im Sinne des verkehrsüblichen Parkens. Dieser zeichnet sich insbesondere durch seine Zielsetzung der (jederzeitigen) späteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum aus. Ein Abstellen des Fahrzeugs aus anderen Gründen, etwa primär zu gewerblichen Zwecken umfasst der Begriff des Parkens demgegenüber nicht. Vgl. zum straßenverkehrsrechtlichen Begriff des Parkens: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 -, NJW 1982, 2332 = juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 -, NVwZ 2002, 218 = juris Rn. 8 ff., Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NVwZ-RR 1997, 384 = juris Rn. 5 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IV-4 RBs 25/10, 4 RBs 25/10 -, DAR 2010, 589 = juris Rn. 10; zum bauordnungsrechtlichen Begriff des Stellplatzes: Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Temme, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 2 Rn. 237. Damit macht das sich über einen längeren Zeitraum erstreckende, regelmäßig wiederkehrende Abstellen eines Wohnmobils auf einer Fläche zur Prostitutionsausübung - also ausschließlich zu gewerblichen Zwecken - diese Fläche nicht zu einem Stellplatz im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW, der im Rahmen dieser Nutzung von einer Genehmigungsfreiheit gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW profitieren könnte. Bei den avisierten Nutzungszwecken und -zeiten - im Pachtvertrag vom 20. Juni 2011 ist von einer Abstellzeit von 9.30 Uhr bis 20 Uhr, im Bauantrag vom 28. April 2011 von einer Arbeitszeit von 8 Uhr bis 22 Uhr die Rede - kann von einem vorübergehenden, verkehrsüblichen Parkvorgang auf einer Stellplatzanlage nicht gesprochen werden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angefochtene Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft ist. Dass die Antragsgegnerin die Interessen der Antragstellerin abwägend berücksichtigt hat, ergibt sich daraus, dass sie in der Bescheidbegründung auf deren Schreiben vom 29. Juni 2011 eingeht, in dem die Antragstellerin zu dem beabsichtigten Erlass der Ordnungsverfügung Stellung bezogen hat. Überdies hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die bauaufsichtsbehördliche Untersagung baurechtlich formell illegaler Nutzungen regelmäßig ermessensgerecht ist und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen werden kann. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Dezember 2010 - 2 B 1514/10 -, S. 3 f. des amtlichen Umdruck, vom 19. Oktober 2010 - 2 B 1319/10 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, und vom 20. September 2010 - 7 B 985/10 -, NWVBl. 2011, 58 = juris Rn. 21. Dass vorliegend etwas anderes zu geltend hätte, lässt die Beschwerde nicht hervortreten. Der Umstand, dass der Grundstückseigentümer am 28. April 2011 einen entsprechenden Bauantrag gestellt habe, führt für sich genommen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, müsste das Vorhaben dazu - nach Auffassung der Bauaufsichtsbehörde - offensichtlich genehmigungsfähig sein. Die Antragsgegnerin hat den Bauantrag des Grundstückseigentümers aber als unvollständig und nicht prüffähig abgelehnt. Die in diesem Zusammenhang weiterhin vorgebrachte Einwendung, zumindest erfülle der Antrag vom 28. April 2011 die Voraussetzung der schriftlichen Anzeige einer Nutzungsänderung vor Durchführung des Vorhabens, greift ebenfalls nicht durch. Wie dargelegt, hat die Beschwerde die selbständig entscheidungstragende - und zutreffende - Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Abstellen des Wohnmobils zum Zweck der Prostitutionsausübung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungspflichtig ist, nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen vermocht. Schon aufgrund dessen kann das augenscheinlich auf die davon unabhängige Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, im Übrigen handele es sich bei dem Abstellen des Wohnmobils zum Zweck der Prostitutionsausübung jedenfalls um eine genehmigungsbedürftige Änderung der Nutzung der Schotterfläche, die vor Durchführung des Vorhabens nicht angezeigt worden sei, zielende Beschwerdevorbringen die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Da der Bauantrag vom 28. April 2011 nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht genehmigungsfähig ist, hat es auf die Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung keinen Einfluss, ob das von der Antragstellerin angestrebte Vorhaben materiell-rechtlich offensichtlich genehmigungsfähig ist. Dies ist - worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - in einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Zuletzt folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen in persönlicher Hinsicht fehlerhaft ausgeübt hätte. Gemessen an der für die Störerauswahl entscheidenden Maßgabe der Effektivität der Gefahrenabwehr ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin in Anspruch genommen hat, die als I. des Wohnmobils die tatsächliche Gewalt über dieses ausübt und deswegen als Zustandsstörerin gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW die Störung der Baurechtsordnung unmittelbar beseitigen kann. Unerheblich ist insoweit wiederum, ob die Antragstellerin zur Stellung eines Bauantrags berechtigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).