Beschluss
7 B 1143/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1218.7B1143.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgelegt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich der Rechtsstreit nicht durch die - unter Vorlage einer Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregister - behaupteten Gesellschafterbeschlüsse und Eintragungsvorgänge erledigt. Die geltend gemachte Änderung der Unternehmergesellschaft in eine GmbH führt ‑ wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt hat ‑, nicht zu einer Rechtsnachfolge, sondern ist lediglich als Umfirmierung zu werten. Vgl. OLG München, Beschluss vom 23. September 2010 - 31 WX 149/10 -, NJW 2011, 464; Baumbach/Hueck, GmbHG 20. Auflage, § 5 a Rdn. 32. Abgesehen davon weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass die hier in Rede stehende Ordnungsverfügung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung dinglichen Charakters ist, weil sie sich auf die Nutzung des bezeichneten Grundstücks bezieht und deshalb im Falle einer Rechtsnachfolge nicht ihre Wirksamkeit verliert. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2013 hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des übrigen Teils der Ordnungsverfügung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nutzungsuntersagung und Zwangsgeldandrohung seien offensichtlich rechtmäßig. Es spreche ganz Überwiegendes dafür, dass das Ladenlokal C. Straße 8, C1. als Sportwettbüro genutzt werde und damit eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung erfolgt sei, für die die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliege. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragstellerin macht geltend, sie betreibe lediglich eine Gaststätte mit zusätzlichem Angebot, deren Betrieb sich im Rahmen der Variationsbreite der vorliegenden baurechtlichen Genehmigung halte, die Gaststätte werde in Form einer Sportsbar betrieben, die zusätzliche Wettvermittlung über Terminals finde nur auf einem Raum von 2 qm statt, dagegen habe die Gesamtfläche der Gaststätte eine Nutzfläche von 99 qm. Damit werden die erstinstanzlichen Erwägungen indes nicht erschüttert. Danach ist mit Blick auf die Bewerbung durch Türen- und Fensterbeschriftungen, die vorhandene Medienwand mit einer Massierung von Monitoren mit (teilweise) Wettquotentabellen und Wettterminals eines Sportwettenanbieters eine für ein Wettbüro typische Prägung des Leistungsangebots in der Anlage dokumentiert. Dies steht einer Betrachtung entgegen die isoliert auf die Größe des Wettterminals abstellt und daraus eine Unterordnung des Sportwettangebots gegenüber der Gaststättennutzung abzuleiten versucht, die für den Charakter einer - nach Ansicht der Beteiligten noch bestehenden - Baugenehmigung für eine Gaststättennutzung unerheblich wäre und zur Folge hätte, dass die Variationsbreite einer Gaststättennutzung nicht überschritten wäre. Der Hinweis der Antragstellerin, sie habe die Möglichkeit, in einer Gaststätte drei Spielgeräte aufzustellen, ohne dass der Charakter der Nutzung als Gaststätte dadurch verloren gehe, rechtfertigt danach ebenso keine andere Beurteilung wie der Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Ferner beruft sich die Antragstellerin ohne Erfolg darauf, dass sie einen weiteren Antrag auf Nutzungsänderung gestellt habe, der genehmigungsfähig sei. In diesem Zusammenhang kommt es - ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens - nicht darauf an, ob ein früherer Antrag nach Rücknahme noch in der Sache hätte abgelehnt werden dürfen, was die Antragstellerin kritisiert. Maßgeblich ist vielmehr, dass die aktuelle Nutzung nach wie vor formell illegal ist, solange der Änderungsantrag nicht positiv beschieden ist. Mit Blick auf den gestellten Bauantrag ist die Untersagung auch nicht unverhältnismäßig. Die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme würde nämlich voraussetzen, dass der Bauantrag auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre und der Erteilung der Baugenehmigung keine sonstigen Hindernisse entgegen stünden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 - 7 B 181/13 -, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dass eine Prüfung des Bauantrags zu einer abschließenden Klärung der Stellplatzfrage auch aus Sicht der Antragsgegnerin geführt hätte und diese den Bauantrag inzwischen für genehmigungsfähig hielte, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Angesichts dessen vermag der Senat auch kein willkürliches und damit ermessensfehlerhaftes Handeln der Antragsgegnerin zu erkennen. Schließlich ist die Fristsetzung „ab sofort“ - entgegen der Ansicht der Antragstellerin -nicht deshalb zu beanstanden, weil die formelle Illegalität der Antragsgegnerin schon seit über einem Jahr bekannt ist. Nimmt die Bauaufsichtsbehörde einen formell illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum lediglich faktisch hin, vermag dies grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2011 - 7 B 1248/11 -, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.